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Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft

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Kunkel: <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Schweigepflicht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Verfahrenspflegschaft</strong> Seite: 14Da <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>garten ke<strong>in</strong>e Aufgabe nach dem SGB VIII im Verhältnis zumVerfahrenspfleger erfüllt, ist nur die Übermittlung von Daten des K<strong>in</strong>desselbst an den Verfahrenspfleger möglich, nicht aber von Daten Dritter. Diesist nur mit E<strong>in</strong>willigung <strong>der</strong> betroffenen Person zulässig.E<strong>in</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>garten <strong>in</strong> freier (auch kirchlicher) Trägerschaft ist zwar nichtNormadressat des § 35 SGB I, hat sich aber meist durch Vertrag zur E<strong>in</strong>haltungdes <strong>Datenschutz</strong>es verpflichtet. Auch hier ist deshalb nur mit E<strong>in</strong>willigung<strong>der</strong> betroffenen Person e<strong>in</strong>e Datenübermittlung zulässig.Zusammenfassung:Der Verfahrenspfleger ist nicht Normadressat von BDSG, LDSG, SGB <strong>und</strong> StGB. DasGr<strong>und</strong>recht auf <strong>in</strong>formationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1GG gilt für ihn aber im Wege <strong>der</strong> mittelbaren Drittwirkung. Se<strong>in</strong>e Funktion alsVerfahrenspfleger ist zugleich Legitimation für Datenerhebung <strong>und</strong> Datenverwendung.E<strong>in</strong>e Datenübermittlung an den Verfahrenspfleger ist dem Jugendamt <strong>und</strong> demkommunalen K<strong>in</strong><strong>der</strong>garten nur möglich bei E<strong>in</strong>willigung <strong>der</strong> betroffenen Person. DieGewährung <strong>der</strong> Aktene<strong>in</strong>sicht beim Jugendamt steht im Ermessen <strong>der</strong> Behörde, dasjedenfalls durch die berechtigten Interessen Dritter an <strong>der</strong> Geheimhaltung ihrer personenbezogenenDaten begrenzt wird. Dagegen kann er das Aktene<strong>in</strong>sichtsrecht desK<strong>in</strong>des nach § 34 FGG wahrnehmen. E<strong>in</strong> Zeugnisverweigerungsrecht besteht nach <strong>der</strong>ZPO, aber nicht nach <strong>der</strong> StPO. Der Verfahrenspfleger sollte nach dem Verpflichtungsgesetzauf die Beachtung des <strong>Datenschutz</strong>es förmlich verpflichtet werden.

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