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Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft

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Kunkel: <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Schweigepflicht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Verfahrenspflegschaft</strong> Seite: 3III. Normadressaten im sozialen BereichNormadressaten des Sozialgeheimnisses nach §35 SGB I s<strong>in</strong>d die Träger vonSozialleistungen, <strong>in</strong> <strong>der</strong> Jugendhilfe also die öffentlichen Träger. Freie Träger<strong>und</strong> Private s<strong>in</strong>d dagegen gr<strong>und</strong>sätzlich ke<strong>in</strong>e Normadressaten. Etwas an<strong>der</strong>esgilt nur, wenn sie vom öffentlichen Träger personenbezogene Daten empfangenhaben (§ 78 SGB X) o<strong>der</strong> <strong>der</strong> öffentliche Träger sich zur Erfüllung se<strong>in</strong>erAufgaben e<strong>in</strong>es Feien Trägers bedient (§ 61 Abs. 4 SGB VIII). Träger <strong>der</strong>öffentlichen Jugendhilfe s<strong>in</strong>d die Gebietskörperschaften, soweit sie Jugendhilfeaufgabenwahrnehmen, also auch mit ihren E<strong>in</strong>richtungen <strong>der</strong> Jugendhilfe(z.B. kommunaler K<strong>in</strong><strong>der</strong>garten).B. Anwendung auf den Verfahrenspfleger (nach § 50 FGG)I. Funktion des VerfahrenspflegersDie Funktion des Verfahrenspflegers ist gekennzeichnet durch drei Faktoren:(1) Vertretung <strong>der</strong> Interessen des K<strong>in</strong>des(2) an Stelle <strong>der</strong> Eltern(3) im Verfahren vor dem FamiliengerichtZu (1): Strittig ist, ob es auf den Willen, die Interessen o<strong>der</strong> das Wohl desK<strong>in</strong>des ankommt. Nach dem Wortlaut des § 50 FGG s<strong>in</strong>d die Interessendes K<strong>in</strong>des entscheidend. Diese s<strong>in</strong>d nicht identisch mit dem Wohldes K<strong>in</strong>des, weil schon das Jugendamt mit se<strong>in</strong>er Aufgabe nach § 50SGB VIII Hüter des K<strong>in</strong>deswohls ist (o<strong>der</strong> jedenfalls se<strong>in</strong> sollte). Darausergibt sich, dass die K<strong>in</strong>des<strong>in</strong>teressen identisch s<strong>in</strong>d mit dem Willendes K<strong>in</strong>des, soweit e<strong>in</strong> Wille geäußert wird.Zu (2): Hier ist strittig, ob <strong>der</strong> Verfahrenspfleger neben die Eltern tritt o<strong>der</strong> anihrer Stelle handelt, also das Elternrecht beschränkt. Aus <strong>der</strong> Geset-

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