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Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft

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Kunkel: <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Schweigepflicht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Verfahrenspflegschaft</strong> Seite: 8b) Folgerungen für das Handeln des Verfahrenspflegersaa) DatenerhebungEs können Daten erhoben werden bei- K<strong>in</strong>d- Eltern- K<strong>in</strong><strong>der</strong>garten- Schule- Jugendamt- an<strong>der</strong>en Personen o<strong>der</strong> Stellen,wenn- dies erfor<strong>der</strong>lich ist für die Wahrnehmung <strong>der</strong> Interessen desK<strong>in</strong>des <strong>und</strong>- dies für die Zwecke des familiengerichtlichen Verfahrens geschieht.Zu beachten ist, dass aus dem Recht zur Datenerhebung noch ke<strong>in</strong>Recht <strong>und</strong> schon gar ke<strong>in</strong>e Pflicht zur Datenübermittlung an denVerfahrenspfleger folgt. Diese Übermittlungsbefugnis ist vielmehrgeson<strong>der</strong>t zu prüfen (unter III.).bb) DatenübermittlungDer Verfahrenspfleger kann personenbezogene Daten übermittelnan- Gericht- Jugendamt- an<strong>der</strong>e Personen o<strong>der</strong> Stellen,wenn- dies erfor<strong>der</strong>lich ist für die Wahrnehmung <strong>der</strong> Interessen desK<strong>in</strong>des <strong>und</strong>- dies für die Zwecke des familiengerichtlichen Verfahrens geschieht.

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