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Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft

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Kunkel: <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Schweigepflicht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Verfahrenspflegschaft</strong> Seite: 13sich an die Entscheidung des Familiengerichts jugendhilferechtlicheLeistungen anschließen.c) Datenübermittlung aus <strong>der</strong> Trennungs- <strong>und</strong> Scheidungsberatung?Die Trennungs- <strong>und</strong> Scheidungsberatung gem. § 17 SGB VIII darf über dieanvertrauten Daten i.S.d. § 65 SGB VIII gr<strong>und</strong>sätzlich nur mit E<strong>in</strong>willigung<strong>der</strong> anvertrauenden Person verfügen. Außerdem ist aber e<strong>in</strong>e Übermittlungan das Gericht zulässig, wenn dies für e<strong>in</strong>e Entscheidung nach § 1666BGB erfor<strong>der</strong>lich ist <strong>und</strong> sich jugendhilferechtliche Leistungen an diese Entscheidunganschließen (§ 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII). Unabhängig vondieser Annexleistung des Jugendamts ist aber e<strong>in</strong>e Datenübermittlung andas Gericht auch dann zulässig, wenn dies zur Abwendung e<strong>in</strong>er Gefahr fürdas K<strong>in</strong>deswohl erfor<strong>der</strong>lich ist. Dies folgt aus dem Wächteramt desStaates (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG), das speziell für die Jugendhilfe <strong>in</strong> § 1Abs. 2 S. 2 SGB VIII bekräftigt wird.d) Datenübermittlung aus dem Hilfeplanungsverfahren?Das Hilfeplanungsverfahren gem. § 36 SGB VIII ist formelle Voraussetzungzur Gewährung e<strong>in</strong>er Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII. E<strong>in</strong>Mitwirkungsrecht im Hilfeplanungsverfahren hat <strong>der</strong> Verfahrenspflegergr<strong>und</strong>sätzlich nicht, da sich se<strong>in</strong>e Funktion auf das familiengerichtlicheVerfahren beschränkt (siehe oben B. I.). Ausnahmsweise kann sich e<strong>in</strong>Mitwirkungsrecht aber dann ergeben, wenn es sich um e<strong>in</strong>e vom Familiengerichtangeordnete Hilfe zur Erziehung handelt. 11 Im Übrigen ist se<strong>in</strong>eMitwirkung <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>ene Datenübermittlung an ihn nur mitE<strong>in</strong>willigung <strong>der</strong> jeweils betroffenen Person zulässig. Davon unberührt bleibtse<strong>in</strong>e Möglichkeit, im Rahmen des Aktene<strong>in</strong>sichtsrechts des K<strong>in</strong>des aus§ 334 FGG auch Daten aus dem Hilfeplanungsverfahren e<strong>in</strong>zusehen.e) Datenübermittlung aus dem kommunalen K<strong>in</strong><strong>der</strong>garten?11Vgl. hierzu Kunkel: Rechtsfragen <strong>der</strong> Hilfe zur Erziehung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Hilfeplanung, ZfJ 1998, 205, 250 <strong>und</strong>Mrozynski: Die Feststellung des erzieherischen Bedarfs bei den Hilfen zur Erziehung als materiell- <strong>und</strong>verfahrensrechtliches Problem, <strong>in</strong> ZfJ 1999, 467 (473).

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