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Umweltbericht zum Entwurf des RREP MM/R - Planungsverband ...

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<strong>Umweltbericht</strong> <strong>zum</strong> <strong>Entwurf</strong> <strong>des</strong> <strong>RREP</strong> <strong>MM</strong>/RDas Regionale Raumentwicklungsprogramm entfaltet seine Bindungswirkung• gegenüber Behörden <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und der Länder, kommunalen Gebietskörperschaften,bun<strong>des</strong>unmittelbaren und der Aufsicht eines Lan<strong>des</strong> unterstehenden Körperschaften,Anstalten und Stiftungen <strong>des</strong> öffentlichen Rechts sowie• gegenüber Personen <strong>des</strong> Privatrechts bei der Durchführung raumbedeutsamer Vorhabensowie in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben.Näheres regeln §§ 4 und 5 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes.Die Erforderlichkeit der Neuaufstellung <strong>des</strong> <strong>RREP</strong> <strong>MM</strong>/R resultiert vor allem aus neuen gesetzlichenund fachlichen Anforderungen. So wurden seit 1998 ein neues Raumordnungsgesetz(ROG), ein neues Baugesetzbuch (BauGB), ein novelliertes Lan<strong>des</strong>planungsgesetzM-V (LPlG) und ein neues Lan<strong>des</strong>naturschutzgesetz M-V (LNatG) verabschiedet. Auch ausEU-Vorgaben wie der Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebendenTiere und Pflanzen (FFH-RL), der Richtlinie zur Prüfung von Umweltauswirkungenbestimmter Pläne und Programme (RL 2001/42/EG) und aus der Wasserrahmenrichtlinie(WRRL) ergeben sich neue Anforderungen. Verantwortlich für die Neuaufstellung <strong>des</strong> <strong>RREP</strong><strong>MM</strong>/R ist der Regionale <strong>Planungsverband</strong> <strong>MM</strong>/R als Träger der Regionalplanung.Wesentliches Ziel und wesentliche Aufgabe <strong>des</strong> <strong>RREP</strong> ist die Schaffung einer raumplanerischenGesamtkonzeption zur Beförderung einer nachhaltigen Entwicklung unter Einbeziehungder raumbedeutsamen Ansprüche unterschiedlicher Raumnutzungen und -funktionen.Innerregionale Potenziale und Chancen sollen aufgezeigt und nutzbar gemacht werden,bestehende oder absehbare Raumkonflikte sollen minimiert bzw. vermieden werden. Dadurchsoll eine positive wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung in der Regionbefördert werden. Im <strong>RREP</strong> <strong>MM</strong>/R erfolgt dazu eine Konzentration der raumbedeutsamenAussagen auf die Kernbereiche Siedlungs-, Freiraum- und Infrastrukturentwicklung. In diesenKernbereichen werden Festlegungen in Form von Zielen und Grundsätzen der Raumordnunggetroffen und in Begründungsteilen fachlich untersetzt und erläutert.• Ziele der Raumordnung, gekennzeichnet mit einem Z, sind verbindliche Vorgaben inForm von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Lan<strong>des</strong>-oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischenFestlegungen. Sie sind keiner Abwägung mehr zugänglich und von den in § 3 Ziffer 5ROG genannten Stellen gemäß § 4 Abs. 1 ROG uneingeschränkt zu beachten.• Grundsätze der Raumordnung, gekennzeichnet mit einem G, sind Aussagen zur Entwicklung,Ordnung und Sicherung <strong>des</strong> Raumes als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs-oder Ermessensentscheidungen. Sie sind bei einer Abwägung mit einem besonderenGewicht zu berücksichtigen.Die Begründungen der Programmsätze und die Textkarten nehmen nicht an der Verbindlichkeitteil.Auf der Grundkarte der räumlichen Ordnung werden zur räumlichen Konkretisierung textlicherFestlegungen insbesondere Vorranggebiete, Vorbehaltsgebiete sowie Eignungsgebietefestgelegt.• Vorranggebiete sind Gebiete, die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungenvorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebietausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen derRaumordung nicht vereinbar sind. Vorranggebiete haben den Rechtscharakter von Zielender Raumordnung.• Als Vorbehaltsgebiete werden Gebiete festgelegt, in denen bestimmten, raumbedeutsamenFunktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamenNutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll. Vorbehaltsgebietehaben den Rechtscharakter von Grundsätzen der Raumordnung.Mai 2009 15

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