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2007. 05. 24 - .PDF - Gemeinde Wilhering

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Ziel des Neuplanungsgebietes ist die Erstellung eines Bebauungsplanes mit<br />

Einfamilienhausbebauung. Aufgrund der sehr schmalen und daher sehr schlechten<br />

Erschließungsmöglichkeit der gegenständlichen Grundstücke wird aus Sicht des<br />

Planungsausschusses eine Aufdichtung abgelehnt.<br />

Um das Planungsziel nicht zu gefährden wurde daher vom Planungsausschuss der<br />

Marktgemeinde <strong>Wilhering</strong> vorgeschlagen über das gegenständliche Planungsgebiet ein<br />

Neuplanungsgebiet zu verhängen. Es soll dadurch sichergestellt werden, dass die<br />

Planungsziele des Bebauungsplanes nicht behindert bzw. gar verhindert werden.<br />

Herr GV Manfred Winter als Planungsausschussobmann stellt daher den<br />

A n t r a g,<br />

nachfolgende Verordnung zu beschließen:<br />

Verordnung<br />

des <strong>Gemeinde</strong>rates der Marktgemeinde <strong>Wilhering</strong> vom <strong>24</strong>.<strong>05.</strong>2007, betreffend die Verhängung<br />

eines Neuplanungsgebietes über die Grundstücke Nr. 93/2, 193/3, 193/4 und Bauarea 160 und<br />

161, alle KG Dörnbach.<br />

§ 1<br />

Über die in dem beiliegenden Vermessungsplan dargestellten Grundstücke Nr. 93/2, 193/3,<br />

193/4 und Bauarea 160 und 161, alle KG Dörnbach wird im Sinne des § 45 Abs. 1 OÖ.<br />

Bauordnung 1994, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1994 i.d.g.F., ein Neuplanungsgebiet zur<br />

Erstellung eines Bebauungsplanes mit der Wirkung gemäß § 45 Abs. 2 OÖ. Bauordnung 1994,<br />

dass Bauplatzbewilligungen, Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten<br />

Grundstücken und Baubewilligungen – ausgenommen Baubewilligungen für Bauvorhaben<br />

gemäß § <strong>24</strong> Abs. 1 Ziffer 4 (Abbruch von Gebäuden) – nur ausnahmsweise erteilt werden<br />

dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte<br />

Bewilligung die Durchführung des zukünftigen Bebauungsplanes nicht erschwert oder<br />

verhindert, verhängt.<br />

§ 2<br />

Ziel des Neuplanungsgebietes ist die Erstellung eines Bebauungsplanes mit<br />

Einfamilienhausbebauung. Um die Umsetzung des Planungszieles nicht zu behindern bzw. gar<br />

zu verhindern wird daher über die im beiliegenden Plan dargestellten Grundstücke ein<br />

Neuplanungsgebiet verhängt.<br />

§3<br />

Eine Vermessungsplankopie, in dem das Gebiet, über welches das Neuplanungsgebiet<br />

verhängt wird, abgegrenzt ist, liegt gemäß § 94 Abs. 4 der OÖ. <strong>Gemeinde</strong>ordnung 1990<br />

während der Kundmachungsfrist dieser Verordnung beim <strong>Gemeinde</strong>amt <strong>Wilhering</strong> auf.<br />

§ 4<br />

Das Neuplanungsgebiet wird gemäß § 94 Abs. 2 OÖ. <strong>Gemeinde</strong>ordnung 1990, frühestens mit<br />

dem Tag auf dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist rechtswirksam.

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