2007. 05. 24 - .PDF - Gemeinde Wilhering
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Ziel des Neuplanungsgebietes ist die Erstellung eines Bebauungsplanes mit<br />
Einfamilienhausbebauung. Aufgrund der sehr schmalen und daher sehr schlechten<br />
Erschließungsmöglichkeit der gegenständlichen Grundstücke wird aus Sicht des<br />
Planungsausschusses eine Aufdichtung abgelehnt.<br />
Um das Planungsziel nicht zu gefährden wurde daher vom Planungsausschuss der<br />
Marktgemeinde <strong>Wilhering</strong> vorgeschlagen über das gegenständliche Planungsgebiet ein<br />
Neuplanungsgebiet zu verhängen. Es soll dadurch sichergestellt werden, dass die<br />
Planungsziele des Bebauungsplanes nicht behindert bzw. gar verhindert werden.<br />
Herr GV Manfred Winter als Planungsausschussobmann stellt daher den<br />
A n t r a g,<br />
nachfolgende Verordnung zu beschließen:<br />
Verordnung<br />
des <strong>Gemeinde</strong>rates der Marktgemeinde <strong>Wilhering</strong> vom <strong>24</strong>.<strong>05.</strong>2007, betreffend die Verhängung<br />
eines Neuplanungsgebietes über die Grundstücke Nr. 93/2, 193/3, 193/4 und Bauarea 160 und<br />
161, alle KG Dörnbach.<br />
§ 1<br />
Über die in dem beiliegenden Vermessungsplan dargestellten Grundstücke Nr. 93/2, 193/3,<br />
193/4 und Bauarea 160 und 161, alle KG Dörnbach wird im Sinne des § 45 Abs. 1 OÖ.<br />
Bauordnung 1994, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1994 i.d.g.F., ein Neuplanungsgebiet zur<br />
Erstellung eines Bebauungsplanes mit der Wirkung gemäß § 45 Abs. 2 OÖ. Bauordnung 1994,<br />
dass Bauplatzbewilligungen, Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten<br />
Grundstücken und Baubewilligungen – ausgenommen Baubewilligungen für Bauvorhaben<br />
gemäß § <strong>24</strong> Abs. 1 Ziffer 4 (Abbruch von Gebäuden) – nur ausnahmsweise erteilt werden<br />
dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte<br />
Bewilligung die Durchführung des zukünftigen Bebauungsplanes nicht erschwert oder<br />
verhindert, verhängt.<br />
§ 2<br />
Ziel des Neuplanungsgebietes ist die Erstellung eines Bebauungsplanes mit<br />
Einfamilienhausbebauung. Um die Umsetzung des Planungszieles nicht zu behindern bzw. gar<br />
zu verhindern wird daher über die im beiliegenden Plan dargestellten Grundstücke ein<br />
Neuplanungsgebiet verhängt.<br />
§3<br />
Eine Vermessungsplankopie, in dem das Gebiet, über welches das Neuplanungsgebiet<br />
verhängt wird, abgegrenzt ist, liegt gemäß § 94 Abs. 4 der OÖ. <strong>Gemeinde</strong>ordnung 1990<br />
während der Kundmachungsfrist dieser Verordnung beim <strong>Gemeinde</strong>amt <strong>Wilhering</strong> auf.<br />
§ 4<br />
Das Neuplanungsgebiet wird gemäß § 94 Abs. 2 OÖ. <strong>Gemeinde</strong>ordnung 1990, frühestens mit<br />
dem Tag auf dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist rechtswirksam.