02.12.2012 Aufrufe

2007. 05. 24 - .PDF - Gemeinde Wilhering

2007. 05. 24 - .PDF - Gemeinde Wilhering

2007. 05. 24 - .PDF - Gemeinde Wilhering

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Die Marktgemeinde <strong>Wilhering</strong> fördert nach diesen Richtlinien Betriebe, die ihren Standort im<br />

<strong>Gemeinde</strong>gebiet <strong>Wilhering</strong> ansiedeln und Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für<br />

Oberösterreich sind, durch die Gewährung von einmaligen Beihilfen.<br />

§ 2<br />

Einmalige Beihilfen werden ausschließlich für Neugründungen bzw. Neuansiedelungen eines<br />

Betriebes im <strong>Gemeinde</strong>gebiet <strong>Wilhering</strong> gewährt. Eine mehrmalige Förderung eines<br />

Investitionsprojektes ist ausgeschlossen. Eine Beihilfe wird nur dann gewährt, wenn durch die<br />

Neugründung bzw. Neuansiedelung eines Betriebes ab Stichtag zumindest 1 vollbeschäftigter<br />

Arbeitsplatz im <strong>Gemeinde</strong>gebiet <strong>Wilhering</strong> geschaffen wurde, für den Kommunalsteuer bezahlt<br />

wird.<br />

§ 3<br />

Von der Förderung ausgeschlossen sind Betriebe, gegen die ein Insolvenzverfahren eröffnet<br />

wurde.<br />

Die Gewährung einer Förderung kann von Auflagen und Bedingungen, die im direkten<br />

Zusammenhang mit den Investitionsvorhaben stehen, abhängig gemacht werden. Ein<br />

Rechtsanspruch auf Zuerkennung einer Förderung besteht nicht.<br />

Nicht gefördert werden Einkaufszentren, Warenhäuser, Diskonter sowie überregional tätige<br />

Filialisten und von Genossenschaften geführte Betriebe (ausgenommen Betriebe der<br />

Nahversorgung).<br />

§ 4<br />

Die Förderung beträgt im 1. Betriebsjahr 75 %, im 2. Betriebsjahr 50 % und im<br />

3. Betriebsjahr 25 % der bezahlten Kommunalsteuer.<br />

§ 5<br />

Die Förderung muss zurückgezahlt werden, wenn:<br />

• der Betrieb innerhalb von drei Jahren stillgelegt wird<br />

• die auferlegten Bedingungen nicht eingehalten werden<br />

• beim Förderungsantrag unrichtige Angaben gemacht wurden bzw. Angaben<br />

verweigert wurden<br />

Zuschüsse sind mit 2 % über der Bankrate zu verzinsen und innerhalb von zwei Monaten<br />

zurückzuzahlen.<br />

§ 6<br />

Förderungen dürfen nur auf Grund eines schriftlichen Ansuchens bearbeitet werden; der Anlass<br />

für die Förderung darf nicht länger als 6 Monate zurückliegen. Die Auszahlung erfolgt nach<br />

Maßgabe der Budgetmittel in der Reihenfolge des Einlangens vollständiger Anträge über<br />

Beschluss des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes. Über die Förderung wird nach Vorlage der<br />

Kommunalsteuererklärung entschieden.<br />

§ 7

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!