2007. 05. 24 - .PDF - Gemeinde Wilhering
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Die Marktgemeinde <strong>Wilhering</strong> fördert nach diesen Richtlinien Betriebe, die ihren Standort im<br />
<strong>Gemeinde</strong>gebiet <strong>Wilhering</strong> ansiedeln und Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für<br />
Oberösterreich sind, durch die Gewährung von einmaligen Beihilfen.<br />
§ 2<br />
Einmalige Beihilfen werden ausschließlich für Neugründungen bzw. Neuansiedelungen eines<br />
Betriebes im <strong>Gemeinde</strong>gebiet <strong>Wilhering</strong> gewährt. Eine mehrmalige Förderung eines<br />
Investitionsprojektes ist ausgeschlossen. Eine Beihilfe wird nur dann gewährt, wenn durch die<br />
Neugründung bzw. Neuansiedelung eines Betriebes ab Stichtag zumindest 1 vollbeschäftigter<br />
Arbeitsplatz im <strong>Gemeinde</strong>gebiet <strong>Wilhering</strong> geschaffen wurde, für den Kommunalsteuer bezahlt<br />
wird.<br />
§ 3<br />
Von der Förderung ausgeschlossen sind Betriebe, gegen die ein Insolvenzverfahren eröffnet<br />
wurde.<br />
Die Gewährung einer Förderung kann von Auflagen und Bedingungen, die im direkten<br />
Zusammenhang mit den Investitionsvorhaben stehen, abhängig gemacht werden. Ein<br />
Rechtsanspruch auf Zuerkennung einer Förderung besteht nicht.<br />
Nicht gefördert werden Einkaufszentren, Warenhäuser, Diskonter sowie überregional tätige<br />
Filialisten und von Genossenschaften geführte Betriebe (ausgenommen Betriebe der<br />
Nahversorgung).<br />
§ 4<br />
Die Förderung beträgt im 1. Betriebsjahr 75 %, im 2. Betriebsjahr 50 % und im<br />
3. Betriebsjahr 25 % der bezahlten Kommunalsteuer.<br />
§ 5<br />
Die Förderung muss zurückgezahlt werden, wenn:<br />
• der Betrieb innerhalb von drei Jahren stillgelegt wird<br />
• die auferlegten Bedingungen nicht eingehalten werden<br />
• beim Förderungsantrag unrichtige Angaben gemacht wurden bzw. Angaben<br />
verweigert wurden<br />
Zuschüsse sind mit 2 % über der Bankrate zu verzinsen und innerhalb von zwei Monaten<br />
zurückzuzahlen.<br />
§ 6<br />
Förderungen dürfen nur auf Grund eines schriftlichen Ansuchens bearbeitet werden; der Anlass<br />
für die Förderung darf nicht länger als 6 Monate zurückliegen. Die Auszahlung erfolgt nach<br />
Maßgabe der Budgetmittel in der Reihenfolge des Einlangens vollständiger Anträge über<br />
Beschluss des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes. Über die Förderung wird nach Vorlage der<br />
Kommunalsteuererklärung entschieden.<br />
§ 7