kaufvertrag - Gemeinde Wilhering
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Um das Planungsziel nicht zu gefährden bzw. zu erschweren wäre es daher notwendig das<br />
Neuplanungsgebiet um ein weiteres Jahr zu verlängern.<br />
Herr GV Manfred Winter stellt daher den<br />
Antrag,<br />
nachfolgende Verordnung zu beschließen:<br />
Verordnung<br />
des <strong>Gemeinde</strong>rates der Marktgemeinde <strong>Wilhering</strong> vom 31. Mai 2006, betreffend die<br />
Verlängerung der Verhängung eines Neuplanungsgebietes über die in der Beilage<br />
dargestellten Grundstücke 38/2, 39, 40, 43, 160, 250/1, 275/1, 275/8, 275/9, 275/10, 276/6,<br />
386/2, 536 alle KG Dörnbach, 733/2, KG Schönering und 163/3, 163/4 163/5, 288/1, 288/2,<br />
288/3, 321/1, 331/3 alle KG <strong>Wilhering</strong> um ein Jahr.<br />
§ 1<br />
Über die in der beiliegenden Flächenwidmungsplankopie dargestellten Grundstücke wird im<br />
Sinne des § 45 Abs. 1 OÖ. Bauordnung 1994, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1994 i.d.g.F., ein<br />
Neuplanungsgebiet zur Erstellung und Änderung von Bebauungsplänen, bzw. Änderung des<br />
Flächenwidmungsplanes mit der Wirkung gemäß § 45 Abs. 2 OÖ. Bauordnung 1994, dass<br />
Bauplatzbewilligungen, Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten<br />
Grundstücken und Baubewilligungen – ausgenommen Baubewilligungen für Bauvorhaben<br />
gemäß § 24 Abs. 1 Ziffer 4 (Abbruch von Gebäuden) – nur ausnahmsweise erteilt werden<br />
dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte<br />
Bewilligung die Durchführung des zukünftigen Bebauungsplanes nicht erschwert oder<br />
verhindert.<br />
§ 2<br />
Die gegenständlichen Grundstücke liegen beidseits des Mühlbaches in den Ortschaften Hitzing,<br />
Dörnbach, Katzing, Mühlbach und Edramsberg. Die Flächen wurden durch das Hochwasser im<br />
August 2002 teilweise überflutet. Die Marktgemeinde <strong>Wilhering</strong> beabsichtigt nun die<br />
gegenständlichen Flächen in Hinblick auf zukünftige Hochwässer zu überprüfen und entweder<br />
neue Bebauungspläne zu erstellen, bestehende Bebauungspläne zu ändern oder auch die<br />
Flächenwidmung der Grundstücke zu ändern.<br />
Das Planungsziel dieses Neuplanungsgebietes wird damit begründet, dass die Erstellung und<br />
Änderung von Bebauungsplänen sowie die Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht<br />
erschwert oder gar verhindert wird.<br />
§3<br />
Eine Flächenwidmungsplankopie, in dem das Gebiet, über welches das Neuplanungsgebiet<br />
verhängt wird, abgegrenzt ist, liegt gemäß § 94 Abs. 4 der OÖ. <strong>Gemeinde</strong>ordnung 1990<br />
während der Kundmachungsfrist dieser Verordnung beim <strong>Gemeinde</strong>amt <strong>Wilhering</strong> auf.<br />
§ 4