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A. Theorie der Strafverteidigung

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<strong>der</strong>n, dass beispielsweise ein von <strong>der</strong> Verteidigung erwünschter Zeuge in <strong>der</strong> Hauptver-<br />

handlung auch tatsächlich angehört wird.<br />

Daneben hat die Behandlung des Beweisantrages in <strong>der</strong> Hauptverhandlung für den Ver-<br />

teidiger noch eine zweite wichtige Funktion: Selbst wenn <strong>der</strong> Antrag abgelehnt wird, hat<br />

das Gericht diese Ablehnung unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Ablehnungsgrün-<br />

de zu begründen. Diese Begründung stellt häufig einen sehr wichtigen Kommunikations-<br />

faktor in <strong>der</strong> Dynamik einer laufenden Beweisaufnahme dar, <strong>der</strong> ein Indiz für den zwi-<br />

schenzeitlichen Stand <strong>der</strong> Beweiswürdigung des Gerichts ist.<br />

- zulässiger Beweisantrag<br />

Die formalisierte Bescheidung eines Beweisantrages setzt einen zulässigen Beweisantrag<br />

voraus. Ein schlichtes allgemeines Beweisbegehren ist bestenfalls ein Beweisermittlungs-<br />

antrag, den das Gericht nach den Maßstäben <strong>der</strong> gerichtlichen Aufklärungspflicht (§<br />

244 Abs.2) zu behandeln hat. Aus Sicht <strong>der</strong> Verteidigung gerät dies häufig zur unverbind-<br />

lichen Meinungsäußerung.<br />

„Ich rege an, die Frage <strong>der</strong> Geschwindigkeit des verunfallten Fahrzeuges noch näher aufzuklären“.<br />

Ein Beweisantrag, <strong>der</strong> gemäß § 244 Abs. 3 bis 6 zu behandeln ist, setzt zwei Elemente<br />

voraus: Zum einen muss die Verteidigung eine bestimmte Beweisbehauptung aufstellen,<br />

zum an<strong>der</strong>en muss ein konkretes Beweismittel genannt werden.<br />

Ein Antrag, <strong>der</strong> über diese beiden Elemente verfügt, ist in <strong>der</strong> Hauptverhandlung münd-<br />

lich zu stellen. Er kann zusätzlich schriftlich vorbereitet und zu den Akten gegeben wer-<br />

den. Ein bestimmter Zeitpunkt ist nicht vorgesehen, denkbar ist eine Antragstellung bis<br />

zum Beginn <strong>der</strong> Urteilsverkündung.<br />

- Beweisbehauptung<br />

Das Beweisthema besteht regelmäßig in einer Darstellung eines Sachverhalts, <strong>der</strong> durch<br />

die angestrebte Beweisaufnahme erwiesen werden soll. Die Beweisbehauptung soll be-<br />

schreiben, was ein bestimmter Zeuge in <strong>der</strong> Hauptverhandlung bekunden wird o<strong>der</strong> was<br />

ein Sachverständiger als Ergebnis seiner Begutachtung darlegen wird. Allgemeinheiten<br />

o<strong>der</strong> abstrakte Sachverhalte dürfen nicht behauptet werden, es geht vielmehr um einen<br />

präzisen und konkreten Vorgang.<br />

„Der verunfallte PKW Golf (K-AM 3546)hatte unmittelbar vor seinem Aufprall auf das Verkehrsschild<br />

„Vorfahrt achte!“ an <strong>der</strong> Ecke Zülpicher Str./Universitätsstraße eine Geschwindigkeit<br />

von 75 km/h.“<br />

Ob Negativtatsachen diesem Bestimmtheitsanspruch entsprechen, hängt häufig von <strong>der</strong><br />

Interpretation eines Gesamtzusammenhanges ab. Behauptet <strong>der</strong> Verteidiger in einem<br />

Beweisantrag, dass ein bestimmter Zeuge „nichts gesehen hat“, ist <strong>der</strong> Antrag wegen<br />

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