A. Theorie der Strafverteidigung
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Anwesenheit zu gestatten. Er hat in dieser Vernehmung auch die Möglichkeit das Fra-<br />
gerecht auszuüben. Insoweit besteht eine Benachrichtigungspflicht, von <strong>der</strong> nur aus-<br />
nahmsweise in Gefährdungsfällen abgesehen werden kann.<br />
V. Maßnahmen des Verteidigers in <strong>der</strong> Hauptverhandlung<br />
Die Strafprozessordnung sieht in vielfacher Weise die Mitwirkung <strong>der</strong> Verteidigung bei<br />
<strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Hauptverhandlung vor. Exklusivrechte für die Verteidigung wer-<br />
den hierbei allerdings nicht konstituiert, vielmehr sind Gestaltungsrechte ebenso <strong>der</strong><br />
Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten persönlich und/o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Verfahrensbeteilig-<br />
ten eingeräumt. Die ihm zur Verfügung stehenden Handlungsoptionen hat <strong>der</strong> Verteidi-<br />
ger allerdings unter dem beson<strong>der</strong>en Blickwinkel <strong>der</strong> Verteidigungsinteressen auszu-<br />
üben. Bei dieser Perspektive eröffnet sich ein Recht <strong>der</strong> <strong>Strafverteidigung</strong> in <strong>der</strong> Haupt-<br />
verhandlung. Maßgeblich sind hierbei - gemessen an <strong>der</strong> üblichen zeitlichen Abfolge<br />
<strong>der</strong> Hauptverhandlung - folgende Verteidigungsmaßnahmen:<br />
1. Sicherstellung angemessener äußerer Umstände <strong>der</strong> Hauptverhandlung<br />
2. Sicherstellung <strong>der</strong> notwendigen formalen Umstände <strong>der</strong> Hauptverhandlung<br />
(das Recht auf den gesetzlichen Richter)<br />
3. Befangenheitsanträge<br />
4. Einstellung/Abbruch des Verfahrens<br />
5. Einlassungsverhalten des Angeklagten<br />
6. Äußerungen während <strong>der</strong> Hauptverhandlung (§§ 238 Abs. 2, 257)<br />
7. Vernehmung von Zeugen<br />
8. Stellung von Beweisanträgen<br />
9. Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens - Unterbrechungsfristen<br />
10. Plädoyer<br />
Für einige dieser Maßnahmen besteht eine zeitliche Vorgabe. Wird diese Vorgabe nicht<br />
eingehalten, droht ein Rügeverlust. Auch wenn eine Prozesssituation vom Verteidiger für<br />
gesetzeswidrig erachtet wird, kann er beispielsweise später in <strong>der</strong> Revision mit diesem<br />
Einwand nicht mehr gehört werden, da er die zeitlichen Vorgaben <strong>der</strong> Rüge nicht ein-<br />
gehalten hat (Rügepräklusion).<br />
So muss er in <strong>der</strong> Regel für seinen Mandanten einen Ablehnungsgesuch unverzüglich<br />
anbringen, nachdem <strong>der</strong> Ablehnungsgrund entstanden ist (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 2).<br />
Spätestens bis zum Beginn <strong>der</strong> Vernehmung des Angeklagten zur Sache muss beispiels-<br />
weise gerügt werden, dass eine Ladungsfrist zum Termin nicht eingehalten worden ist (§<br />
217 Abs. 2), die funktionelle o<strong>der</strong> örtliche Zuständigkeit des verhandelnden Gerichts<br />
nicht gegeben sei (§ 6a Abs. 3, 16) o<strong>der</strong> die Gerichtsbesetzung falsch sei (§§ 222a, b).<br />
Auch die notwendigen Wi<strong>der</strong>sprüche des Verteidigers (s.u. 6.) müssen zeitnah vorge-<br />
bracht werden.<br />
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