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A. Theorie der Strafverteidigung

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genheit, sogar das Strafrecht sanktioniert einen Verstoß. Der Schutz <strong>der</strong> intimen Bera-<br />

tungssphäre wird durch zahlreiche Normen flankiert. 36<br />

Zu den auch verfassungsrechtlichen Grundlagen <strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong> anwaltlichen Straf-<br />

verteidigung gehört daher ein Mindestbestand an Vertraulichkeit. Art. 12 Abs. 1 GG<br />

gewährleistet dem Rechtsanwalt eine von staatlicher Kontrolle und Bevormundung freie<br />

Berufsausübung und schützt dazu insbeson<strong>der</strong>e das Vertrauensverhältnis zwischen An-<br />

walt und Mandant. Integrität und Zuverlässigkeit des einzelnen Berufsangehörigen so-<br />

wie das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit 37 sind die Grundbedingungen dafür,<br />

dass dieses Vertrauen entstehen kann. Maßnahmen, die geeignet sind, das Entstehen<br />

eines Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant zu stören o<strong>der</strong> gar<br />

auszuschließen, greifen nicht nur in die SubjektsteIlung des von Strafverfolgung betrof-<br />

fenen Mandanten, son<strong>der</strong>n auch in die Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts ein.<br />

Die Tätigkeit des Rechtsanwalts liegt dabei auch im Interesse <strong>der</strong> Allgemeinheit an ei-<br />

ner wirksamen und geordneten Rechtspflege. 38<br />

cc. Unabhängigkeit<br />

- die freie Advokatur als Garant <strong>der</strong> Mißbrauchskontrolle<br />

Fast zeitgleich mit den Reichsjustizgesetzen war es <strong>der</strong> Anwaltschaft gelungen, ihre Vor-<br />

stellungen von <strong>der</strong> freien Advokatur auch gesetzgeberisch umsetzen zu lassen. Zusam-<br />

men mit <strong>der</strong> StPO trat die Reichsanwaltsordnung am 01.10.1879 in Kraft, die zum einen<br />

den einheitlichen deutschen Anwaltsstand schuf und zum an<strong>der</strong>en die Unabhängigkeit<br />

<strong>der</strong> Berufsausübung gesetzlich konstituierte. War in <strong>der</strong> Vergangenheit <strong>der</strong> Berufsstand<br />

des Anwalts teils als überflüssig (Friedrich <strong>der</strong> Große schaffte den Berufsstand sogar voll-<br />

ständig ab), teils als beamtenähnlicher, gerichtlicher Fürsprecher ausgestaltet, so wurde<br />

nunmehr das mo<strong>der</strong>ne Bild des unabhängigen Rechtsanwalts gesetzlich fixiert. Er ist in<br />

seiner Berufsausübung keiner staatlichen Kontrolle unterworfen, von Weisungen unab-<br />

hängig und in <strong>der</strong> Übernahme und Durchführung von Mandaten frei. Die Disziplinarge-<br />

walt wurde den Gerichten entzogen und einer berufsständischen Vertretung, den<br />

Rechtsanwaltskammern, übertragen.<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Aspekt stets betont und vertieft. Es vertraut<br />

ausdrücklich den ethischen Grundsätzen bei <strong>der</strong> freien und unreglementierten Selbstbe-<br />

stimmung <strong>der</strong> Anwaltschaft. Der Anwalt muss sich dem Berufsethos und seinen Berufs-<br />

pflichten in einer Weise verbunden fühlen, die weit über das Maß hinausreicht, das von<br />

je<strong>der</strong>mann erwartet wird. 39 Dagegen können beamtenähnliche Treuepflichten vom An-<br />

walt niemals erwartet werden. Er hat eine eigenständige Funktion, die neben die von<br />

36 Näheres vgl. unten B.II.1.<br />

37 vgl. BVerfGE 76, 171, 190; 76, 196, 209 f.<br />

38 BVerfGE 113, 29, 49; BVerfG, Beschluss <strong>der</strong> 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2007 - 2 BvR 2151/06 -, NJW<br />

2007, S. 2752.<br />

39 BVerfG StV 2004, S. 254.<br />

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