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A. Theorie der Strafverteidigung

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aucht auch im Prozess hiergegen nicht einzuschreiten. Die Kombination des – aus-<br />

nahmsweise vorliegenden – exakten Wissens um den unzutreffenden Inhalt <strong>der</strong> Aussage<br />

mit den Feststellungen einer kausalen Beeinflussung des Zeugen außerhalb des formel-<br />

len prozessualen Agierens lässt allerdings strafrechtlich belangvolles Verhalten auch des<br />

Verteidigers aufscheinen. 132<br />

f. Verstoß gegen anwaltliche Schweigepflichten<br />

Der Verstoß gegen die anwaltliche Pflicht zur Verschwiegenheit 133 wird ebenfalls aus-<br />

drücklich durch strafrechtliche Konsequenzen sanktioniert (§ 203 StGB).<br />

4. Konflikt zwischen Verteidiger und Mandant<br />

a. Zusammenarbeit im Mandat und selbständige Wahrnehmung von Rechten<br />

Sinnfällig wird die Bedeutung <strong>der</strong> grundsätzlichen Positionierung des Verteidigers insbe-<br />

son<strong>der</strong>e bei Auseinan<strong>der</strong>setzungen zwischen Verteidiger und Mandant hinsichtlich <strong>der</strong><br />

konkreten Verteidigungsstrategie und <strong>der</strong> Formulierung von Verteidigungszielen.<br />

Beispiele:<br />

Der Verteidiger hat ausreichende Informationen darüber, dass sein Mandant unschuldig ist. Dennoch<br />

verlangt dieser eine Verteidigung, die zu seiner Verurteilung und damit zur Entlastung seiner in hohem<br />

Maße tatverdächtigen Ehefrau führen würde.<br />

Der angeklagte Mandant ist verhandlungs- o<strong>der</strong> schuldunfähig. Intime Informationen und ein Gutachten<br />

erscheinen Erfolg versprechend. Der Mandant will nicht in <strong>der</strong> öffentlichen Gerichtsverhandlung als<br />

psychisch krank erscheinen und die Offenbarung <strong>der</strong> notwendigen Tatsachen unterlassen.<br />

Das im Detail nicht geklärte Spannungsverhältnis des Verteidigers zwischen seiner allge-<br />

meinen Interessen verpflichteten Organstellung einerseits und <strong>der</strong> Verpflichtung zur ein-<br />

seitigen Beistandsleistung zu Gunsten des Beschuldigten an<strong>der</strong>erseits eröffnet zahlreiche<br />

Zweifelsfragen hinsichtlich <strong>der</strong> Zulässigkeit von Verteidigerhandlungen. Unstreitig ist, dass<br />

die maßgeblichen Verteidigungsziele nur durch den Beschuldigten selbst bestimmt wer-<br />

den können. Der Verteidiger ist insoweit auf umfassende Rechtsberatung und gegebe-<br />

nenfalls einen Entscheidungsvorschlag beschränkt. Die Entscheidung selbst hat <strong>der</strong> Be-<br />

schuldigte zu treffen. Die konkrete Ausübung <strong>der</strong> Beistandsleistung durch den Verteidiger<br />

hat sich an diesem vorgegebenen Ziel zu orientieren, insoweit gibt <strong>der</strong> Mandant durch<br />

seine Vollmachtserteilung unabdingbare Vorgaben. 134 Sieht <strong>der</strong> Verteidiger keine Mög-<br />

lichkeit, mit diesen Vorgaben konform zu gehen, muss er das Mandat nie<strong>der</strong>legen.<br />

An<strong>der</strong>erseits dominiert die Unabhängigkeit des Anwalts nicht nur sein Verhältnis zur Justiz,<br />

son<strong>der</strong>n auch gegenüber dem Mandanten. 135 Die Wahrnehmung von Prozessrechten<br />

durch den Verteidiger muss grundsätzlich in Eigenverantwortung übernommen werden.<br />

Die Spontaneität und Dynamik einer Hauptverhandlung verbietet es beispielsweise, jede<br />

zu stellende Frage an einen Zeugen o<strong>der</strong> jeden zu stellenden Antrag zunächst mit dem<br />

132 BGHSt 53, 257 = NJW 2009, 2690 = NStZ 2009, 517; gleiches soll auch bei <strong>der</strong> Unterstützung des eigenen Mandanten zu<br />

dessen Anstiftung zu einer Falschaussage gelten - OLG Bamberg NJW 2006, S. 2935.<br />

133 Vgl. § 43a Abs.2 BRAO.<br />

134 Vgl. Lü<strong>der</strong>ssen/Jahn, Löwe-Rosenberg, vor §137 Rn.79ff.<br />

135 Vgl. Dahs, Handbuch des StVs, 7.Aufl 2005, Rn.30.<br />

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