A. Theorie der Strafverteidigung
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aucht auch im Prozess hiergegen nicht einzuschreiten. Die Kombination des – aus-<br />
nahmsweise vorliegenden – exakten Wissens um den unzutreffenden Inhalt <strong>der</strong> Aussage<br />
mit den Feststellungen einer kausalen Beeinflussung des Zeugen außerhalb des formel-<br />
len prozessualen Agierens lässt allerdings strafrechtlich belangvolles Verhalten auch des<br />
Verteidigers aufscheinen. 132<br />
f. Verstoß gegen anwaltliche Schweigepflichten<br />
Der Verstoß gegen die anwaltliche Pflicht zur Verschwiegenheit 133 wird ebenfalls aus-<br />
drücklich durch strafrechtliche Konsequenzen sanktioniert (§ 203 StGB).<br />
4. Konflikt zwischen Verteidiger und Mandant<br />
a. Zusammenarbeit im Mandat und selbständige Wahrnehmung von Rechten<br />
Sinnfällig wird die Bedeutung <strong>der</strong> grundsätzlichen Positionierung des Verteidigers insbe-<br />
son<strong>der</strong>e bei Auseinan<strong>der</strong>setzungen zwischen Verteidiger und Mandant hinsichtlich <strong>der</strong><br />
konkreten Verteidigungsstrategie und <strong>der</strong> Formulierung von Verteidigungszielen.<br />
Beispiele:<br />
Der Verteidiger hat ausreichende Informationen darüber, dass sein Mandant unschuldig ist. Dennoch<br />
verlangt dieser eine Verteidigung, die zu seiner Verurteilung und damit zur Entlastung seiner in hohem<br />
Maße tatverdächtigen Ehefrau führen würde.<br />
Der angeklagte Mandant ist verhandlungs- o<strong>der</strong> schuldunfähig. Intime Informationen und ein Gutachten<br />
erscheinen Erfolg versprechend. Der Mandant will nicht in <strong>der</strong> öffentlichen Gerichtsverhandlung als<br />
psychisch krank erscheinen und die Offenbarung <strong>der</strong> notwendigen Tatsachen unterlassen.<br />
Das im Detail nicht geklärte Spannungsverhältnis des Verteidigers zwischen seiner allge-<br />
meinen Interessen verpflichteten Organstellung einerseits und <strong>der</strong> Verpflichtung zur ein-<br />
seitigen Beistandsleistung zu Gunsten des Beschuldigten an<strong>der</strong>erseits eröffnet zahlreiche<br />
Zweifelsfragen hinsichtlich <strong>der</strong> Zulässigkeit von Verteidigerhandlungen. Unstreitig ist, dass<br />
die maßgeblichen Verteidigungsziele nur durch den Beschuldigten selbst bestimmt wer-<br />
den können. Der Verteidiger ist insoweit auf umfassende Rechtsberatung und gegebe-<br />
nenfalls einen Entscheidungsvorschlag beschränkt. Die Entscheidung selbst hat <strong>der</strong> Be-<br />
schuldigte zu treffen. Die konkrete Ausübung <strong>der</strong> Beistandsleistung durch den Verteidiger<br />
hat sich an diesem vorgegebenen Ziel zu orientieren, insoweit gibt <strong>der</strong> Mandant durch<br />
seine Vollmachtserteilung unabdingbare Vorgaben. 134 Sieht <strong>der</strong> Verteidiger keine Mög-<br />
lichkeit, mit diesen Vorgaben konform zu gehen, muss er das Mandat nie<strong>der</strong>legen.<br />
An<strong>der</strong>erseits dominiert die Unabhängigkeit des Anwalts nicht nur sein Verhältnis zur Justiz,<br />
son<strong>der</strong>n auch gegenüber dem Mandanten. 135 Die Wahrnehmung von Prozessrechten<br />
durch den Verteidiger muss grundsätzlich in Eigenverantwortung übernommen werden.<br />
Die Spontaneität und Dynamik einer Hauptverhandlung verbietet es beispielsweise, jede<br />
zu stellende Frage an einen Zeugen o<strong>der</strong> jeden zu stellenden Antrag zunächst mit dem<br />
132 BGHSt 53, 257 = NJW 2009, 2690 = NStZ 2009, 517; gleiches soll auch bei <strong>der</strong> Unterstützung des eigenen Mandanten zu<br />
dessen Anstiftung zu einer Falschaussage gelten - OLG Bamberg NJW 2006, S. 2935.<br />
133 Vgl. § 43a Abs.2 BRAO.<br />
134 Vgl. Lü<strong>der</strong>ssen/Jahn, Löwe-Rosenberg, vor §137 Rn.79ff.<br />
135 Vgl. Dahs, Handbuch des StVs, 7.Aufl 2005, Rn.30.<br />
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