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MISSOC Archiv 1998

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gilt sowohl für Rentenzugang als auch für Rentenbestand. Im einzelnen istvorgesehen, die Bewertung• vom Ol. Juli <strong>1998</strong> an mit 85 % des Durchschnittseinkommens,• vom Ol. Juli 1999 an mit 90 % des Durchschnittseinkommens und• vom 01. Juli 2000 an mit 100 % des Durchschnittseinkommensvorzunehmen.Zum anderen werden Kindererziehungszeiten ab dem 01. Juli <strong>1998</strong> - ebenfallsbei Rentenzugang und Rentenbestand - zusätzlich („additiv") zu bereitsvorhandenen zeitgleichen Beitragszeiten angerechnet, und zwar bis zur jeweiligenBeitragsbemessungsgrenze.Zusätzlicher BundeszuschußEs ist Ziel der Bundesregierung, die Arbeitskosten zu senken. Im Bündnisfür Arbeit und zur Standortsicherung haben Arbeitgeberverbände, Gewerkschaftenund Politik einvernehmlich festgestellt und anerkannt, daß die Höheder Lohnnebenkosten von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeitist und es deshalb das gemeinsame Ziel aller gesellschaftlichenKräfte sein muß, die Sozialversicherungsbeiträge bis zum Jahr 2000 wiederauf unter 40 % zurückzuführen. Mit den Gesetzen zur Umsetzung des Programmsfür mehr Wachstum und Beschäftigung wurde bereits ein effizientesMaßnahmenpaket zur finanziellen Entlastung der Sozialversicherung verwirklicht.Mit der hierdurch bewirkten Entlastung bei den Arbeitskostenwird ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit desStandorts Deutschland geleistet.Aufgrund des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusseszur gesetzlichen Rentenversicherung erhält die Rentenversicherung zurpauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen ab April <strong>1998</strong> einenzusätzlichen Bundeszuschuß. Dieser beträgt für die Monate April bisDezember des Jahres <strong>1998</strong> DEM 9,6 Mrd. (ECU 4,9 Mrd.) und im Jahr 1999DEM 15,6 Mrd. (ECU 7,9 Mrd.). Ab dem Jahr 2000 verändert sich dieserzusätzliche Bundeszuschuß jährlich entsprechend der Veränderung beimAufkommen der Mehrwertsteuer. Mit dieser Maßnahme konnten die Beiträgezur gesetzlichen Rentenversicherung bereits kurzfristig stabilisiert undein drohender Beitragssatzanstieg im Jahr <strong>1998</strong> verhindert werden.4. ArbeitsförderungMit dem Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) vom 24. März 1997 istdas Arbeitsförderungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland grundlegendreformiert worden. Einige wichtige Änderungen sind bereits zum 1. April1997 wirksam geworden. Die umfassende Reform ist am 1. Januar <strong>1998</strong> inKraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Arbeitsförderungsgesetz(AFG) aus dem Jahre 1969 durch das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGBIII) abgelöst. Wichtige Neuregelungen gibt es vor allem bei den aktiven Leistungender Arbeitsförderung, im Leistungsrecht der Arbeitslosenversicherungund bei Aufgabenwahrnehmung durch die Arbeitsämter:Aktive Leistungen der Arbeitsförderung:Mit dem AFRG wurden bewährte Arbeitsförderungsinstrumente weiterentwickeltund neue Instrumente teilweise bereits zum 1.4.1997 eingeführt:• Durch die Förderung von Trainingsmaßnahmen können die Eingliederungsaussichtenvon Arbeitslosen verbessert oder die Selbstsuche, z. B.durch Bewerbertraining, unterstützt werden. Sie können vom Arbeitsamtauch eingesetzt werden, um die Eignung des Arbeitslosen für eine bestimmteTätigkeit festzustellen oder seine Arbeitsbereitschaft und Arbeitsfähigkeitzu überprüfen. Die Förderung besteht darin, daß Arbeitslose fürdie Zeit der Trainingsmaßnahme die bisher bezogene Leistung (Arbeitslosengeldoder Arbeitslosenhilfe) weiterbeziehen und die Maßnahmekosten(z.B. Lehrgangsgebühren, Fahrkosten, Kinderbetreuungskosten) erstattetbekommen können.• Der Eingliederungsvertrag ermöglicht Langzeitarbeitslosen oder anderensehwervermittelbaren Personen die Chance, wieder den beruflichen Einstiegin ein Unternehmen zu finden. Lohnkosten für Fehltage werden demArbeitgeber vom Arbeitsamt erstattet. Der Eingliederungsvertrag kann vonbeiden Seiten jederzeit gelöst werden.• Mit dem Einstellungszuschuß bei Neugründungen werden Neueinstellungenvon Arbeitslosen durch neu gegründete Betriebe in den ersten Jahrender Existenzgründung unterstützt.• Arbeitgebern und Betriebsräten werden durch Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmenmehr als in der Vergangenheit besondere Anreize gegeben,Sozialpläne beschäftigungswirksam, z.B. für Qualifizierungsmaßnahmen,einzusetzen.30

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