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MISSOC Archiv 1998

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Tabelle XII.3Mindestsicherung: 3. Beitragsabhängige MinimaBelgien Dänemark Deutschland GriechenlandII. Hinterbliebene1. BenennungMindesthinterbliebenenrente (Pension desurvie minimale).Siehe Tabelle VIII "Hinterbliebene".Keine besondere Mindestleistung in einembeitragsabhängigen System. Siehe TabelleVIII „Hinterbliebene".Keine besondere Mindestleistung in einembeitragsabhängigen System.Garantierter Mindestbetrag zur Erhöhung derbeitragsabhängigen Rente.Siehe Tabelle VIII "Hinterbliebene".2. Prinzip Die Hinterbliebenenrente soll nicht unter einembestimmten Minimum liegen, wenn derVerstorbene Beitragsjahre für mindestens2/3 eines vollen Erwerbslebens hatte.Keine besondere Mindestleistung. Keine besondere Mindestleistung. Siehe Tabelle VIII.3. Berechtigte Personen Hinterbliebener Ehegatte, wenn er/sie mindestens1 Jahr lang mit dem/der Verstorbenenverheiratet war (außer wenn ein Kindvorhanden ¡st oder der Tod die Folge einesUnfalls oder einer Berufskrankheit ist), mindestens45 Jahre alt ist (außer bei Erziehungeines Kindes oder Pflege eines Invaliden)und die Ausübung jeglicher nicht genehmigterTätigkeit eingestellt hat.Keine besondere Mindestleistung. Keine besondere Mindestleistung. Siehe Tabelle VIII.Wichtigste AnspruchsvoraussetzungenDer Erwerbsverlauf des Verstorbenen betrugmindestens 2/3 eines vollständigen Erwerbslebens.Keine besondere Mindestleistung. Keine besondere Mindestleistung. Siehe Tabelle VIII.546

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