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Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 12. Juni 2007

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die folgenden Erwägungen zugrunde: Den Inhabernder von der Gesellschaft zu begebenden Wandel- bzw.Optionsschuldverschreibungen wird üblicherweise inbestimmten Fällen ein Verwässerungsschutz gewährt,wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- bzw.Optionsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts anihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder dasGrundkapital aus Gesellschaftsmitteln erhöht oderweitere Wandel-/Optionsschuldverschreibungen oderGenussrechte mit Wandlungs- oder Optionsrecht begibtbzw. sonstige Optionsrechte gewährt und denInhabern von Wandel-/Optionsschuldverschreibungenkein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird,wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw.Optionsrechts zustehen würde. In der Kapitalmarktpraxiswird der Verwässerungsschutz entweder durchAnpassung der Wandel- oder Optionsbedingungen(Zahlung eines Ausgleichsbetrags in bar, Herabsetzungeines etwaigen Zuzahlungsbetrags bzw. Anpassungdes Umtauschverhältnisses) oder durch die Einräumungeines Bezugsrechts auf die neuen WandeloderOptionsschuldverschreibungen gewährt. Welcheder beiden Möglichkeiten angebracht ist, entscheidetder Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats zeitnahvor Ausnutzung der Ermächtigung <strong>zur</strong> Ausgabeweiterer Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen.Um nicht von vornherein auf die erste Alternative(Zahlung eines Ausgleichsbetrags in bar, Herabsetzungeines etwaigen Zuzahlungsbetrags bzw.Anpassung des Umtauschverhältnisses) beschränkt zusein, soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrechtder Aktionäre auf die neuen Wandelund/oderOptionsschuldverschreibungen mit Zustimmungdes Aufsichtsrats insoweit auszuschließen, wiees erforderlich ist, um Inhabern von bereits ausgegebenenWandel- und/oder Optionsschuldverschreibungenin dem Umfang ein Bezugsrecht ein<strong>zur</strong>äumen, wiees ihnen zustände, wenn sie von ihrem Umtausch-30

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