Bestandserhebung zum - Landratsamt Freising
Bestandserhebung zum - Landratsamt Freising
Bestandserhebung zum - Landratsamt Freising
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Amt für Jugend und Familie <strong>Freising</strong>, KoKi – Netzwerk frühe Kindheit<br />
Sie basieren vor allem auf multiprofessioneller Kooperation, beziehen aber auch bürgerschaftliches<br />
Engagement und die Stärkung sozialer Netzwerke von Familien mit ein. Zentral<br />
für die praktische Umsetzung Früher Hilfen ist deshalb eine enge Vernetzung und Kooperation<br />
von Institutionen und Angeboten aus den Bereichen der Schwangerschaftsberatung, des<br />
Gesundheitswesens, der interdisziplinären Frühförderung, der Kinder- und Jugendhilfe und<br />
weiterer sozialer Dienste. Frühe Hilfen haben dabei sowohl das Ziel, die flächendeckende<br />
Versorgung von Familien mit bedarfsgerechten Unterstützungsangeboten voranzutreiben, als<br />
auch die Qualität der Versorgung zu verbessern“ (NFZH, 2009).<br />
1.5. Gesetzliche Grundlagen<br />
Die Netzwerkarbeit der KoKi – Netzwerk frühe Kindheit ist in allgemeiner Form in § 81 SGB<br />
VIII, Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen verankert:<br />
„Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen,<br />
deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien<br />
auswirkt, insbesondere mit<br />
1. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,<br />
2. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen<br />
des Gesundheitsdienstes,<br />
3. den Stellen der Bundesagentur für Arbeit,<br />
4. den Trägern anderer Sozialleistungen,<br />
5. den Polizei- und Ordnungsbehörden,<br />
6. den Justizvollzugsbehörden und<br />
7. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung,<br />
im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten.“<br />
Die planerischen Aufgaben der KoKi lassen sich unmittelbar an § 80 SGB VIII Jugendhilfeplanung,<br />
anschließen. Hier gewinnt in Bezug auf die <strong>Bestandserhebung</strong> insbesondere Abs. 1<br />
an Bedeutung:<br />
„(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung<br />
1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,<br />
2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen<br />
Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum<br />
zu ermitteln und<br />
3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwenigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichen zu<br />
planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt<br />
werden kann.“<br />
„(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere<br />
1. Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,<br />
2. ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von<br />
Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,<br />
3. junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders<br />
gefördert werden,<br />
4. Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander<br />
vereinbaren können.“<br />
9