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Bestandserhebung zum - Landratsamt Freising

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Amt für Jugend und Familie <strong>Freising</strong>, KoKi – Netzwerk frühe Kindheit<br />

Sie basieren vor allem auf multiprofessioneller Kooperation, beziehen aber auch bürgerschaftliches<br />

Engagement und die Stärkung sozialer Netzwerke von Familien mit ein. Zentral<br />

für die praktische Umsetzung Früher Hilfen ist deshalb eine enge Vernetzung und Kooperation<br />

von Institutionen und Angeboten aus den Bereichen der Schwangerschaftsberatung, des<br />

Gesundheitswesens, der interdisziplinären Frühförderung, der Kinder- und Jugendhilfe und<br />

weiterer sozialer Dienste. Frühe Hilfen haben dabei sowohl das Ziel, die flächendeckende<br />

Versorgung von Familien mit bedarfsgerechten Unterstützungsangeboten voranzutreiben, als<br />

auch die Qualität der Versorgung zu verbessern“ (NFZH, 2009).<br />

1.5. Gesetzliche Grundlagen<br />

Die Netzwerkarbeit der KoKi – Netzwerk frühe Kindheit ist in allgemeiner Form in § 81 SGB<br />

VIII, Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen verankert:<br />

„Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen,<br />

deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien<br />

auswirkt, insbesondere mit<br />

1. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,<br />

2. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen<br />

des Gesundheitsdienstes,<br />

3. den Stellen der Bundesagentur für Arbeit,<br />

4. den Trägern anderer Sozialleistungen,<br />

5. den Polizei- und Ordnungsbehörden,<br />

6. den Justizvollzugsbehörden und<br />

7. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung,<br />

im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten.“<br />

Die planerischen Aufgaben der KoKi lassen sich unmittelbar an § 80 SGB VIII Jugendhilfeplanung,<br />

anschließen. Hier gewinnt in Bezug auf die <strong>Bestandserhebung</strong> insbesondere Abs. 1<br />

an Bedeutung:<br />

„(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung<br />

1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,<br />

2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen<br />

Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum<br />

zu ermitteln und<br />

3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwenigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichen zu<br />

planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt<br />

werden kann.“<br />

„(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere<br />

1. Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,<br />

2. ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von<br />

Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,<br />

3. junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders<br />

gefördert werden,<br />

4. Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander<br />

vereinbaren können.“<br />

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