Organisation des Arbeitsschutzes - GUV-I 8631
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<strong>GUV</strong>-I <strong>8631</strong><br />
3.3.5 Persönliche Schutzausrüstung<br />
Zweck und Ziel<br />
Bereitstellen geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (PSA) für Beschäftigte, wenn<br />
eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit nicht durch technische und organisatorische<br />
Maßnahmen beseitigt werden kann.<br />
Betroffener Personenkreis<br />
Führungskräfte, Mitarbeiter<br />
Zuständigkeit, Vorgehensweise<br />
• Ermitteln und Festlegen der Arbeitsplätze bzw. Tätigkeiten, bei denen eine Gefährdung<br />
durch technische und organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden<br />
kann und <strong>des</strong>halb das Tragen von PSA notwendig ist,<br />
• Ermitteln und Festlegen der Anforderungen an die PSA (auch hinsichtlich Ergonomie,<br />
Hygiene, Funktionsgewährleistung),<br />
• Einbeziehen von Betriebs-/ Personalrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt<br />
bei der Auswahl,<br />
• Veranlassen der Beschaffung, der Bereitstellung, einer geeigneten Wartung und<br />
Ersatz bzw. Austausch bei Verschleiß oder Ablauf <strong>des</strong> Haltbarkeitsdatums etc.,<br />
• Kennzeichnen der Arbeitsbereiche, in denen das Tragen von PSA notwendig ist,<br />
• Unterweisung,<br />
• Festlegen von Informationswegen (z.B. auch Ermitteln der gewonnenen Erfahrungen<br />
beim Tragen der PSA).<br />
Dokumentation<br />
Anforderungslisten für die Beschaffung, Checklisten zur regelmäßigen Überprüfung<br />
der PSA<br />
Gesetzliche Grundlagen<br />
insbes. ArbSchG, <strong>GUV</strong>-V A 1<br />
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