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Organisation des Arbeitsschutzes - GUV-I 8631

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<strong>GUV</strong>-I <strong>8631</strong><br />

3.4.3 Unfallmeldewesen<br />

Zweck und Ziel<br />

• Sicherstellen der Ersten Hilfe nach Unfällen,<br />

• Erfassen von Unfällen und Beinahe-Unfällen, deren Auswertung,<br />

• Ermittlung der Ursachen sowie Ableitung von Maßnahmen zur Prävention.<br />

Betroffener Personenkreis<br />

Unternehmer, Führungskräfte, Mitarbeiter, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt<br />

Zuständigkeit, Vorgehensweise<br />

• Planen und Festlegen der betriebsinternen Meldewege bei Unfällen,<br />

• Festlegen der Information für externe Stellen (wann, wie, wer),<br />

• Erstellen von Vorgaben zum Alarmieren von Ersthelfern und Veranlassen der<br />

ärztlichen Versorgung bei Unfällen,<br />

• Festlegen von Kriterien für Beinahe-Unfälle, die erfasst werden sollen,<br />

• Erfassen und Auswerten von Unfällen und Beinahe-Unfällen,<br />

• Durchführen der Unfalluntersuchung (unter Berücksichtigung der Teilnehmer) und<br />

Festlegen der zu treffenden Maßnahmen,<br />

• Aufbewahren der Unfall- und Beinaheunfallberichte,<br />

• Dokumentieren von Erste-Hilfe-Leistungen (z.B. im Verbandbuch),<br />

• Einbeziehen von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt.<br />

Dokumentation<br />

Aushänge, Telefonkennzeichnung, Verbandbücher, Unfallanzeigen, Unfallberichte<br />

(auch von Beinahe-Unfällen)<br />

Gesetzliche Grundlagen<br />

insbes. ArbSchG, SGB VII, ASiG, UVV <strong>GUV</strong>-V A 1<br />

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