Organisation des Arbeitsschutzes - GUV-I 8631
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<strong>GUV</strong>-I <strong>8631</strong><br />
3.4.3 Unfallmeldewesen<br />
Zweck und Ziel<br />
• Sicherstellen der Ersten Hilfe nach Unfällen,<br />
• Erfassen von Unfällen und Beinahe-Unfällen, deren Auswertung,<br />
• Ermittlung der Ursachen sowie Ableitung von Maßnahmen zur Prävention.<br />
Betroffener Personenkreis<br />
Unternehmer, Führungskräfte, Mitarbeiter, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt<br />
Zuständigkeit, Vorgehensweise<br />
• Planen und Festlegen der betriebsinternen Meldewege bei Unfällen,<br />
• Festlegen der Information für externe Stellen (wann, wie, wer),<br />
• Erstellen von Vorgaben zum Alarmieren von Ersthelfern und Veranlassen der<br />
ärztlichen Versorgung bei Unfällen,<br />
• Festlegen von Kriterien für Beinahe-Unfälle, die erfasst werden sollen,<br />
• Erfassen und Auswerten von Unfällen und Beinahe-Unfällen,<br />
• Durchführen der Unfalluntersuchung (unter Berücksichtigung der Teilnehmer) und<br />
Festlegen der zu treffenden Maßnahmen,<br />
• Aufbewahren der Unfall- und Beinaheunfallberichte,<br />
• Dokumentieren von Erste-Hilfe-Leistungen (z.B. im Verbandbuch),<br />
• Einbeziehen von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt.<br />
Dokumentation<br />
Aushänge, Telefonkennzeichnung, Verbandbücher, Unfallanzeigen, Unfallberichte<br />
(auch von Beinahe-Unfällen)<br />
Gesetzliche Grundlagen<br />
insbes. ArbSchG, SGB VII, ASiG, UVV <strong>GUV</strong>-V A 1<br />
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