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Fakten zur APK - VPOD-Aargau/Solothurn

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echnen können. Die konkrete Versicherungssituationist auf dem individuellen Leistungsblattdargestellt, das einmal jährlich den Versichertenzugestellt wird.Die Leistungsarten der <strong>APK</strong> sind die Altersleistung,die Leistungen bei Invalidität und imTodesfall (sogenannte Risikoleistungen), dieLeistungen im Rahmen der Wohneigentumsförderungund die Austrittsleistungen.Die AltersleistungenDas ordentliche Pensionierungsalter der <strong>APK</strong>liegt bei 63 Jahren für Frau und Mann. NachAblauf des Monats, in welchem das 63. Altersjahrvollendet wird, besteht Anspruch auf dieungekürzte Altersrente. Für Kinder werden biszum vollendeten 18. Altersjahr (während einerAusbildung bis längstens zum 25. Altersjahr)Kinderrenten ausgerichtet. Die Höhe der Altersrentehängt davon ab, wie viele Versicherungsjahreangerechnet werden können. ProVersicherungsjahr erhöht sich der Rentensatzum 1,71 Prozent, sodass bei maximaler VersicherungszeitAnspruch auf eine Altersrente inder Höhe von durchschnittlich 65 Prozent derversicherten Besoldung besteht. Bei Eintrittin die <strong>APK</strong> und danach jeweils einmal pro Jahrbesteht die Möglichkeit, Versicherungsjahreeinzukaufen und damit die persönliche Versicherungssituationzu verbessern. Zu beachtenist, dass die <strong>APK</strong> die Renten nicht der Teuerunganpassen kann. Der Kanton sowie andere Arbeitgeberrichten auf eigene Kosten in einemgewissen Ausmass Teuerungszulagen aus.Ab Erreichen des 60. Altersjahres kann dieAltersrente vorbezogen werden. Pro Monat desVorbezugs wird die Rente um 0,6 Prozent gekürzt.Die Altersrente kann zudem bis maximalzum Erreichen des 67. Altersjahrs aufgeschobenwerden. Pro Monat des Aufschubs wird die Renteum 0,2 Prozent (bis zum Erreichen des 65. Altersjahrs)beziehungsweise um 0,6 Prozent (abErreichen des 65. Altersjahres) erhöht.Wer Anspruch auf eine Altersrente der <strong>APK</strong>hat, aber noch keine Altersrente der AHV beziehenkann, hat die Möglichkeit, eine Überbrückungsrenteder <strong>APK</strong> zu beziehen. DieseÜberbrückungsrente wird auf Gesuch hin undhöchstens im Umfang der maximalen einfachenAHV-Altersrente (ab 1.1.2005 2150 Frankenpro Monat) ausgerichtet. Der Anspruch aufeine solche Rente besteht bei voller Alterspensionierung.Bei einer teilweisen Pensionierungwird weiterhin ein Erwerbseinkommen erzielt,weshalb keine Überbrückungsrente zugesprochenwerden kann. Ab Anspruchsbeginn derAltersrente der AHV wird die Überbrückungsrentedurch einen lebenslänglichen Abzug aufder monatlichen Altersrente der Kasse kompensiert.Das heisst, für je 1000 Franken bezogenemonatliche Überbrückungsrente wird diemonatliche Altersrente um 72 Franken gekürzt.Hinterlassenenrenten werden ebenfalls gekürzt.Auf der Jahresrente der Ehegattenrente14

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