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Sachverhalt und Lösungsskizze zum 2. Besprechungsfall der Übung ...

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Univ. – Prof. Dr. Henning Radtkekung falsch bewertet. Ein solcher Erlaubnisirrtum ist als indirekter Verbotsirrtum nach § 17StGB zu behandeln.Rechtsfolge: Schuld (-), falls Irrtum unvermeidbar:Z ist im Hinblick auf seine Stellung als Mediziner aufgerufen, durch Einholung einerfachlichen Auskunft, aber auch durch Gewissensanspannung, den Wert <strong>der</strong> Selbstbestimmungsfreiheiteines Patienten zutreffend zu ermitteln <strong>und</strong> so das Unrechtseines Tuns zu erkennen. Vermeidbarkeit des Irrtums (+) kein Schuldausschluss,son<strong>der</strong>n lediglich fakultativ Strafmil<strong>der</strong>ungsmöglichkeit gem. §§ 17 S. 2, 49I StGB.Schuld (+)Strafbarkeit des Z gem. § 223 I wegen <strong>der</strong> Entfernung eines zweiten Zahns <strong>und</strong> <strong>der</strong> angefangee-nen Wurzelbehandlung an zwei weiteren Zähnen des P (+)D. Strafbarkeit des Z gem. § 223 I wegen <strong>der</strong> zweiten Lokalnarkose.I. objektiver <strong>und</strong> subjektiver Tatbestand des § 223 I (+), s.o.II. RechtswidrigkeitAusdrückliche Einwilligung durch Nicken des P nach Hinweis mit Narkose „alles sorgfältig<strong>und</strong> schmerzfrei zu Ende bringen zu wollen“?(+), da sich in <strong>der</strong> Vorstellung des P die Einwilligung gerade auf die restliche Behandlungdes ersten <strong>und</strong> in seiner Vorstellung einzig zu behandelnden Zahns richtete.Z hat den Rest dieses Zahns auch erst nach <strong>der</strong> zweiten Narkose entfernt. Folglichwar die zweite Narkose von <strong>der</strong> Einwilligung des P gedeckt.O<strong>der</strong> aber:(-), bei Abstellen auf den Umstand, dass Z die zweite Narkose im Wesentlichen deshalbverabreichte, um die weiteren, zuvor nicht abgesprochenen Maßnahmen durchzuführen,für die Behandlung nur des ersten Zahns hingegen bereits die erste Narkosevollständig hätte ausreichen können. Dann wesentlicher, die Einwilligung ausschließen<strong>der</strong>Willensmangel bei P.7

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