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Sachverhalt und Lösungsskizze zum 2. Besprechungsfall der Übung ...

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Univ. Prof. Dr. Henning RadtkeUniv. – Prof. Dr. Henning RadtkeA. Strafbarkeit des Z gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 1, 2 StGB wegen <strong>der</strong> ersten Lokalbetäubung des PI. Tatbestand1. objektiver Tatbestand des § 223 Ia.) ) Körperverletzung: körperliche Misshandlung o<strong>der</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschädigungaa.) Körperliche Misshandlung (= jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperlicheWohlbefinden o<strong>der</strong> die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigtwird 1 ).Zwar verursacht die Injektion in das Zahnfleisch als solche nur einen minimalen Einstich, sodass die Beeinträchtigung <strong>der</strong> körperlichen Integrität als unerheblich zu bewerten ist. Durchdie Narkose wurde jedoch die Durchblutung des betreffenden M<strong>und</strong>bereichs stark verlangsamt<strong>und</strong> P verlor vorübergehend, aber für einen nicht unerheblichen Zeitraum, das Körperempfindenfür diesen Bereich. Dadurch wurde auch das Kau- <strong>und</strong> Sprechvermögen vorübergehendgemin<strong>der</strong>t. Die körperliche Integrität <strong>und</strong> das körperliche Wohlbefinden wurden dahernicht unerheblich nachteilig verän<strong>der</strong>t. Eine körperliche Misshandlung liegt somit vor.bb.) ) Ges<strong>und</strong>heitsschädigung (= Hervorrufen o<strong>der</strong> Steigern eines wenn auch vorübergehendenpathologischen Zustandes, unabhängig davon, ob das Opfer zuvor ges<strong>und</strong> war o<strong>der</strong> obeine Vorschädigung bestand) 2 .Durch die vorübergehende Hemmung <strong>der</strong> Durchblutung wurde ein pathologischer Zustand<strong>und</strong> somit eine Ges<strong>und</strong>heitsschädigung hervorgerufen.b.) ) Problem: Ausschluss des ärztlichen Heileingriffs aus dem Tatbestand <strong>der</strong> Körperverletzung ?aa.) herrschende Lehre: Eine ärztliche Handlung, die auf die Wie<strong>der</strong>herstellung o<strong>der</strong> Erhaltungdes körperlichen Wohls abzielt <strong>und</strong> im Erfolgsfalle dieses Ziel auch erreicht o<strong>der</strong> <strong>zum</strong>indestkörperliche Beschwerden lin<strong>der</strong>t, stellt ihrem sozialen Sinngehalt nach das Gegenteileiner Körperverletzung dar, so dass bereits <strong>der</strong> Tatbestand des § 223 StGB als nicht erfülltanzusehen sei 3 , sofern dieser lege artis, zu Heilzwecken <strong>und</strong> erfolgreich durchgeführtwerde. Vereinzelt wird dies sogar bei einem misslungenem, aber lege artis durchgeführtenärztlichen Eingriff angenommen. Diese Gr<strong>und</strong>sätze gelten sowohl für neu durchgeführteEingriffe als auch für Eingriffserweiterungen. Diesen Erwägungen folgend, wäre <strong>der</strong> Tatbes-1 Fischer § 223 Rn. 3.2 Fischer § 223 Rn. 4.3 LK-Lilie vor § 223 Rn. 3 ff.; Sch/Sch-Eser § 223 Rn. 30 ff. m.w.N.1

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