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Sachverhalt und Lösungsskizze zum 2. Besprechungsfall der Übung ...

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Univ. – Prof. Dr. Henning Radtkehandlung <strong>der</strong> weiteren Zähne begründete jedoch eine Strafbarkeit des Z gem. § 223 StGB (s.o.). Siestellt daher auch eine Überschreitung des erlaubten Risikos dar. Vermeidbarkeit (+)Ein an<strong>der</strong>es Ergebnis ergibt sich, sofern oben bzgl. <strong>der</strong> Handhabung des ärztlichen Heileingriffs <strong>der</strong>Lit. gefolgt wurde: Diese hätte aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> medizinisch sinnvollen Behandlung <strong>der</strong> weiteren Zähneden Tatbestand des § 223 StGB entfallen lassen, sodass die Vermeidbarkeit nicht durch § 223 StGBindiziert würde. Die Vermeidbarkeit würde sich insoweit aber aus den Regeln <strong>der</strong> ärztlichen Berufsausübungergeben, die umfangreiche Aufklärungspflichten <strong>zum</strong> Schutze des Selbstbestimmungsrechtesdes Patienten vorsehen <strong>und</strong> hier von Z verletzt worden sind.b.) Vorhersehbarkeit: (= (+), wenn ein umsichtig handeln<strong>der</strong> Mensch aus dem Verkehrskreis desTäters <strong>und</strong> in dessen konkreter Lage aufgr<strong>und</strong> seiner allgemeinen Lebenserfahrung die Möglichkeitdes Erfolgseintritts erkennen konnte) 14 .Z wusste zwar um die Vorgeschichte des P <strong>und</strong> dessen panische Angst vor den Zahnbehandlungen.Dass diese Angst so groß sein würde, dass P während einer Fahrt in Panik die Kontrolle über seinFahrzeug verlieren <strong>und</strong> tödlich verunglücken würde, musste Z jedoch nicht in Rechnung stellen. Esfehlen Z in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte dafür, welche spezifischen psychischen Auswirkungendie Angstzustände auf P haben würden. Jedenfalls ist ein tödlicher Unfall im Straßenverkehrkeine Folge des Überwindenmüssens einer panischen Angst vor etwas, mit <strong>der</strong> ein umsichtigerMensch in <strong>der</strong> sozialen Rolle des Z rechnen musste. Z hat deshalb nicht sorgfaltspflichtwidrig imHinblick auf den Tod des P gehandelt. (a.A. unter stärkerer Betonung von Zs Vorwissen vertretbar).Bei Befolgung <strong>der</strong> a.A. sodann:4. Obj. Zurechnung bzw. Schutzzweckzusammenhang:(= (+), wenn <strong>der</strong> Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich in tatbestandstypischerWeise im konkreten Erfolg verwirklicht).Die Zurechenbarkeit des Todes des P könnte ausgeschlossen sein, weil eine Bestrafung des Z nichtdem Schutzzweck des Schutzgesetzes entspräche, das von Z verletzt worden ist. Als Schutzgesetzkommt hier § 223 StGB Betracht, das durch die nicht von einer Einwilligung gedeckte Behandlung<strong>der</strong> weiteren Zähne des P verwirklicht worden ist. Schutzgut des § 223 StGB ist jedoch die körperli-che Integrität <strong>der</strong> angegriffenen nen Person bei dem Angriff selbst sowie das Selbstbestimmungsrechtdes Patienten hinsichtlich <strong>der</strong> Gestattung tung von Eingriffen iffen in dessen körperliche Integrität, nicht aber14 Wessels/Beulke, Rn. 667ff.9

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