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Sachverhalt und Lösungsskizze zum 2. Besprechungsfall der Übung ...

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Univ. – Prof. Dr. Henning Radtke3. Hypothetische Einwilligung (hinsichtlich ihres Charakters als RFG umstr.)Ihre Voraussetzung ist, dass die Handlung dem mutmaßlichen, hypothetisch zu ermittelndenWillen des Rechtsgutsträgers entspricht. Dies ist dann <strong>der</strong> Fall, wenn <strong>der</strong> Rechtsgutsträgerin <strong>der</strong> konkreten Situation in die Tat eingewilligt hätte, wenn er von ihr Kenntnis gehabthätte 9 . Der Wille des Rechtsgutsinhabers wird dabei ex ante beurteilt. Maßgeblich sindinsoweit alle Indizien, die einen Schluss auf die persönliche Einstellung des Betroffenen in<strong>der</strong> Frage zulassen, ob er <strong>der</strong> Tat unter Abwägung des Risikos ihrer Nichtbegehung zustimmenwürde 10 . Nur insoweit solche Anhaltspunkte fehlen, ist auf in <strong>der</strong> Situation des Opfersgemeinhin als vernünftig geltende Erwägungen abzustellen 11 .Z war im Zeitpunkt <strong>der</strong> Tat (vgl. § 8 StGB) ein entgegenstehen<strong>der</strong> Wille des P bekannt. DiesenWillen musste er respektieren, auch wenn ein besonnener <strong>und</strong> vernünftig denken<strong>der</strong>Mensch <strong>der</strong> sofortigen Behandlung zustimmen würde. Hypothetische Einwilligung (-)4. Rechtfertigen<strong>der</strong> Notstand (§ 34 StGB, , P: aufgedrängte Notstandshilfe)a.) Die körperliche Unversehrtheit <strong>und</strong> das körperliche Wohlbefinden in Gestalt ges<strong>und</strong>erZähne bilden ein notstandsfähiges Rechtsgut des F.b.) Bestehen einer Gefahr (= je<strong>der</strong> Zustand, bei dessen Weiterentwicklung <strong>der</strong> Eintritto<strong>der</strong> die Intensivierung eines Schadens wahrscheinlich ist) 12 .Z erkannte, dass es für P ohne einen heilenden Eingriff alsbald zu erheblichen Zahnschmerzenkommen würde. Der Schmerzzustand bedeutet schon für sich genommeneine negative Abweichung von den normalen Körperfunktionen, somit eine Beeinträchtigungdes körperlichen Wohlbefindens sowie <strong>der</strong> Ges<strong>und</strong>heit Gefahr (+).c.) Bereits ein kurzzeitiges Hinauszögern <strong>der</strong> Behandlung war für die Vorbeugung<strong>der</strong> Schmerzen nachteilig, die Gefahr war mithin gegenwärtig.d.) Erfor<strong>der</strong>lichkeit <strong>der</strong> Notstandshandlung9 Sch/ Sch-Lenckner vor §§ 32 ff. Rn. 54; Baumann/Weber/Mitsch AT § 17 Rn. 117.10 BGHSt 35, 246, 249 f.; 40, 257, 263; 45, 219, 221ff.; Baumann/Weber/Mitsch AT §17 Rn. 118.11 Geppert, JZ 1988, 1024, 1026; Müller-Dietz, JuS 1989, 280 28<strong>2.</strong>12 BGHSt 18, 271 f.; 26, 176, 179; Gropp AT, § 6 Rn. 118.5

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