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Sachverhalt und Lösungsskizze zum 2. Besprechungsfall der Übung ...

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Univ. – Prof. Dr. Henning RadtkeGift (= je<strong>der</strong> organische o<strong>der</strong> anorganische Stoff, <strong>der</strong> unter bestimmten Bedingungendurch chemische o<strong>der</strong> chemisch-physikalische Wirkung nach seiner Art <strong>und</strong> <strong>der</strong>vom Täter eingesetzten Menge im konkreten Fall (h.M.) geeignet ist, ernsthafte ges<strong>und</strong>heitlicheSchäden zu verursachen) 6 .Zwar kann eine Überdosis eines Narkosemittels zu schweren ges<strong>und</strong>heitlichen Schädenbis hin <strong>zum</strong> Tod führen. Für eine solche Überdosis gibt es aber vorliegend keineAnhaltspunkte. Daher ist bei lebensnaher <strong>Sachverhalt</strong>sauslegung von einer ungefährlichenDosis auszugehen Gift (-).b.) ) § 224 I Nr. 2 <strong>2.</strong> Alt. StGBGefährliches Werkzeug (= je<strong>der</strong> Gegenstand, <strong>der</strong> nach seiner objektiven Beschaffenheit<strong>und</strong> nach <strong>der</strong> Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungenzuzufügen) 7 .Z benutzte zwar für die Injektion eine Spritze. Solche Spritzen haben typischerweisesehr kurze <strong>und</strong> schmale Nadeln, da sie für minimale Mengen an Narkose in einemsehr empfindlichen Körperbereich bestimmt sind. An<strong>der</strong>erseits können auch sie unterbestimmten Bedingungen erhebliche Körperverletzungen verursachen. Die Fragenach <strong>der</strong> Gefährlichkeit dieses Gegenstandes kann hier indes offen bleiben, da Z alsArzt die Spritze nicht zu Angriffszweckenen geführt hat. Somit war sie in <strong>der</strong> konkretenTatsituation jedenfalls kein gefährliches Werkzeug.3. subjektiver Tatbestand des § 223 I (+)II. RechtswidrigkeitZ handelte mit einer wirksamen ausdrücklichen Einwilligung des P. Die Körperverletzung ist insbeson<strong>der</strong>enicht sittenwidrig nach § 228. Auch kam es zu einer umfangreichen Aufklärung bzgl. <strong>der</strong>Behandlung dieses Zahnes durch Z. Die Voraussetzungen <strong>der</strong> Einwilligung sind somit erfüllt.Ergebnis: Strafbarkeit des Z nach § 223 I durch Verabreichung <strong>der</strong> ersten Betäubung (-)6 Fischer § 224 Rn. 3.7 BGHSt 30, 375 (377).3

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