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Ausgabe 08 / 2013 - Markt Weidenberg

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Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft <strong>Weidenberg</strong>Ausg. <strong>08</strong>/<strong>2013</strong>RechtsanwaltBenjamin H. EismannEin gutes Betriebsklima,auch an heißen TagenAbb. zeigt Sonderausstattungen. Dieser Sommer bringt wieder Temperaturrekorde.Arbeitgeber und Arbeitnehmern kommenordentlich ins Schwitzen. Dabei sind längst nichtalle Arbeitsräumlichkeiten mit einer Klimaanlageausgestattet. In manchen Betrieben werden dievorhandenen Klimaanlagen sogar ausgeschaltet,um Kosten zu sparen. Das kann Folgen haben.Unter der Hitze leiden nicht nur Arbeitnehmer,sondern auch ihre Leistungsfähigkeit. Deshalbliegt ein angenehmes Betriebsklima auch imInteresse des Arbeitgebers. Welche Auswirkungenkann starke Hitze auf den Organismushaben, welche Pflichten muss der Arbeitgebererfüllen und was kann man in der Praxis tun,damit der Arbeitsplatz nicht zur Sauna wird?Benjamin H. EismannFachanwalt fürArbeitsrechtKörperliche Auswirkungen: Bei extremenTemperaturen können gesundheitliche Probleme auftreten.Fürsorgepflicht des Arbeitgebers: Im Arbeitsrecht obliegt dem Arbeitgeber eineFürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern. Das Arbeitsschutzgesetz(ArbSchG) schreibt vor, dass er Arbeitsräume so einrichten muss, dass dieBeschäftigten keinen gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt sind. Genügt einArbeitsplatz diesen Vorgaben nicht, muss der Arbeitgeber Gegenmaßnahmenergreifen. Das ArbSchG gibt hier eine bestimmte Rangfolge vor. Zunächst mussder Arbeitgeber technische Schutzmaßnahmen, dann organisatorische undschließlich personenbezogene Maßnahmen gegen Überhitzung treffen.Erträgliche Temperaturen: Wie hoch sollte die Temperatur in Arbeitsräumensein? Hierzu kann man als Orientierungshilfe die Arbeitsstätten-Richtlinie § 6„Raumtemperatur" (ASR 6) heranziehen. Danach soll in Arbeitsräumen und beisitzender Tätigkeit die Temperatur zwischen +21 °C und +22 °C liegen. An heißenTagen sollte die Temperatur von +26 °C nicht überschritten werden. Dabei misstman die Temperatur am besten in der Höhe von 0,75 m vom Fußboden aus.Allerdings ist diese gesetzliche Temperaturvorgabe eine sog. Soll-Vorschrift, diekeine gesetzlich verbindliche Verpflichtung des Arbeitgebers begründet,grundsätzlich an allen Tagen und stets diese Temperaturnormen einzuhalten.Praxistipp für Arbeitgeber: Arbeitgeber können viel für ein gutes Betriebsklimatun. Dafür braucht es keine teuren Investitionen. Gerade an heißen Tagen gilt:Köpfchen und Fantasie ist gefragt. Sie sollten ihre Führungskräfte und Mitarbeiterschulen, welche vorbeugenden Maßnahmen man gegen Überhitzung organisierenund durchführen kann. Bei kleineren Betrieben oder Abteilungen größererUnternehmen könnte man zum Beispiel ein Sommer-Meeting veranstalten, beidem man den Arbeitnehmern praktische Tipps gibt. Vielleicht findet hierbei eineDiskussion statt bei der sich die Kollegen gegenseitig die besten Hausmittel undTricks verraten.Bei Problemen rund um das Thema Arbeitsschutz steht Ihnen die KanzleiEISMANN Rechtsanwälte gerne zur Seite. EISMANN Rechtsanwälte, Ihr kompetenter Rechtsberater,auch im FichtelgebirgeRechtsanwalt Benjamin H. Eismann: Arbeits-, Handels- und Gesellschaftsrecht,Rechtsberatung im UnternehmensbereichRechtsanwältin Christa Kuhn: Verkehrs- und Verkehrsunfallrecht, Transportrecht,privates Baurecht, ForderungseinzugRechtsanwältin Katharina Strobel: Erbrecht, Familienrecht, Mietrecht, StrafrechtZweigstelle <strong>Weidenberg</strong>Gablonzer Str. 4 | 95466 <strong>Weidenberg</strong> | Telefon 09278/ 77092 - 0 | Fax 09278/ 77092 - 177info@eismann-weidenberg.de | www.eismann-partner.de47

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