13.07.2015 Aufrufe

Ausgabe 08 / 2013 - Markt Weidenberg

Ausgabe 08 / 2013 - Markt Weidenberg

Ausgabe 08 / 2013 - Markt Weidenberg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft <strong>Weidenberg</strong>Ausg. <strong>08</strong>/<strong>2013</strong>Bekanntmachung über das Recht aufEinsicht in das Wählerverzeichnisund die Erteilung von Wahlscheinen für dieWahl zum Deutschen Bundestagam 22. September <strong>2013</strong>1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinden Emtmannsberg,Kirchenpingarten, Seybothenreuth und dem <strong>Markt</strong> <strong>Weidenberg</strong>wird in der Zeit von Montag, 2. September, bis Freitag, 6. September<strong>2013</strong> (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinenÖffnungszeiten in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft<strong>Weidenberg</strong>, Rathausplatz 1, 95466 <strong>Weidenberg</strong> (VG) für Wahlberechtigtezur Einsichtnahme bereit gehalten. Der Ort der Einsichtnahme istnicht barrierefrei. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeitder zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Datenüberprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderenim Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigtenur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denensich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnissesergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich derDaten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperrenach dem Meldegesetz eingetragen ist. Das Wählerverzeichniswird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsichtnahme ist durchein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichniseingetragen ist oder einen Wahlschein hat.2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kannvon Montag, 2. bis spätestens Freitag, 6. September <strong>2013</strong>, 12.00 Uhrin der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft <strong>Weidenberg</strong>, Rathausplatz1, 95466 <strong>Weidenberg</strong> (VG) Einspruch einlegen. Der Einspruchkann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegtwerden.3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhaltenspätestens am 1. September <strong>2013</strong> eine Wahlbenachrichtigungsamt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Werkeine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zusein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn ernicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragenwerden und die bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagenerhalten haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 237, Bayreuth,durch Stimmabgabe in einembeliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahlteilnehmen.5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 20. September <strong>2013</strong>, 18 Uhr, inder Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft <strong>Weidenberg</strong>, Rathausplatz1, 95466 <strong>Weidenberg</strong> (VG) schriftlich, elektronisch odermündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wer bei nachgewiesenerplötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbarenSchwierigkeiten aufsuchen kann, kann den Wahlschein nochbis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragen.5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigtePerson, wenna. sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist aufAufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung(bis zum 1. September <strong>2013</strong>) oder die Einspruchsfristgegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung(bis zum 6. September <strong>2013</strong>) versäumt hat,b. ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der unter Buchst. a) genanntenFristen entstanden ist,c. ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und dieGemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisseserfahren hat.Der Wahlschein kann in diesem Fall bei der in Nr. 5.1 bezeichneten Stellenoch bis zum Wahltag, 15 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich(nicht aber telefonisch) beantragt werden.6. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlageeiner schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.Behinderte Wahlberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfeeiner anderen Person bedienen.7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person zugleich♦ einen amtlichen Stimmzettel,♦ einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,♦ einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an dieder Wahlbrief zu übersenden ist, und♦ ein Merkblatt für die Briefwahl.Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlichüberbracht. Sie können auch durch die Wahlberechtigten persönlichabgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nurausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durchVorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweisnachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vierWahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor Empfangnahmeder Unterlagen schriftlich zu versichern.Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigtePerson glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nichtzugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl (Samstag, 21. September<strong>2013</strong>), 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.8. Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und demWahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle abgesendet werden,dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondereVersendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AGunentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenenStelle abgegeben werden.<strong>Weidenberg</strong>, 1. August <strong>2013</strong>Hans WittauerGemeinschaftsvorsitzenderBekanntmachung über das Widerspruchsrechtvon Wahlberechtigtenhinsichtlich der Weitergabe ihrer DatenIm Zusammenhang mit den im Jahr 2014 stattfindenden Wahlen(Allgemeine Kommunalwahlen, Europawahl) wird darauf hingewiesen,dass die Meldebehörde nach den Vorschriften des Gesetzes über dasMeldewesen (Meldegesetz - MeldeG) Parteien, Wählergruppen und anderenTrägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinenWahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene inden sechs der Stimmabgabe vorausgehenden Monaten Auskunft ausdem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriftenvon Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf, für deren Zusammensetzungdas Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist (Art. 32Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Satz 1 MeldeG). Die Geburtstage derWahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden (Art. 32 Abs. 1Satz 2 MeldeG). Die Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe ihrerDaten durch die Einrichtung einer Übermittlungssperre zu widersprechen(Art. 32 Abs. 1 Satz 3 MeldeG). Wer bereits früher einer entsprechendenÜbermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen;die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert.Wahlberechtigte, die ab sofort von diesem Recht Gebrauch machenmöchten, können sich dazu mit uns schriftlich oder auch persönlichwie folgt in Verbindung setzen: Einwohnermeldeamt, Herr Will, Rathausplatz9, 95466 <strong>Weidenberg</strong>, E-Mail: uwe.will@weidenberg.de<strong>Weidenberg</strong>, 16. Juli <strong>2013</strong>Hans Wittauer, Gemeinschaftsvorsitzender5

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!