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Dienstleistung oder Menschenrechtsprofession? - ZPSA

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tung.“ 38 Schaarschuch ist sich bewusst, dass es sich um einen <strong>Dienstleistung</strong>sbegriff handelt,<br />

der die Sozialarbeiter auffordert, die Nutzer Sozialer Arbeit mit ihrer professionellen Hilfe überhaupt<br />

in die Lage zu versetzen, ihre Nachfrage zu artikulieren. Die strukturelle Machtasymmetrie<br />

zugunsten der Profession macht deshalb „Empowerment“ notwendig, ohne dass man die Asymmetrie<br />

außer Kraft setzen kann.<br />

Insofern Soziale Arbeit im Wohlfahrtsstaat als Erbringungskontext auch Ausdruck gesellschaftli-<br />

cher Machtverhältnisse ist, ergibt sich die Frage, wie die Nutzer auf den <strong>Dienstleistung</strong>sprozess<br />

der Institutionen Einfluss nehmen können. Dabei genügen eine vage definierte, rechtlich unabgesicherte<br />

„Beteiligung“ <strong>oder</strong> Beschwerdestellen (to have a voice) nicht; es geht auch um Mitbestimmung<br />

(to have a say). Dies umso mehr, als die Nutzer sozialstaatlicher <strong>Dienstleistung</strong>en, die<br />

soziale Rechte in Anspruch nehmen, ihre zivilen Schutzrechte (z.B. das Recht auf die Wahrung<br />

der Privatsphäre) teilweise verlieren. Demokratisierung der Institutionen ist also die conditio<br />

sine qua non. Dies erreicht man durch institutionalisierte repräsentative wie direktdemokratische<br />

Verfahren im lokalen Gemeinwesenkontext, über „user-control“ und „citizeninvolvement“,<br />

was zu einer Binnendemokratisierung der Organisation führen muss.<br />

Auf der Ebene der gesellschaftlichen Bedingungen ergibt sich schliesslich die Forderung, die<br />

Nutzer-Privilegierung durch die „Stützung und Absicherung des Bürgerstatus (citizenship)“ zu<br />

legitimieren, der aus zivilen Schutzrechten (civil citizenship), politischen Teilnahmerechten (political<br />

citizenship), sozialen Teilhaberechten (social citizenship) zusammengesetzt ist. Eine widerspruchsfreie<br />

Realisierung ist dabei allerdings nicht möglich, da die Einlösung von Sozialrechten<br />

meist mit einer Einschränkung von Freiheitsrechten verbunden ist, so z.B. beim Zwang zur Arbeitsaufnahme<br />

<strong>oder</strong> beim Bezug von Arbeitslosen-/Sozialhilfe (Sozialdetektive). Die drei Dimensionen<br />

des Bürgerstatus sind zudem nicht von gleicher Qualität: Zivile Schutz- und Sozialrechte<br />

können paternalistisch-autoritär gewährt werden; Teilnahmerechte machen die Artikulation von<br />

Unrecht („voice“) möglich. Die sozialen Rechte haben aus sich heraus keine Legitimation, sondern<br />

existieren nur als Bedingung demokratischer Praxis und Selbstbestimmung. 39<br />

Diese, sich auf drei Handlungsebenen beziehenden Überlegungen führen zu folgender <strong>Dienstleistung</strong>sdefinition<br />

als Selbstverständnis Sozialer Arbeit:<br />

Soziale <strong>Dienstleistung</strong> ist ein vom nachfragenden Subjekt als produktiver Konsument ausgehender<br />

und gesteuerter professioneller Handlungsmodus, der im Erbringungskontext des Sozialstaates<br />

perspektivisch die Symmetrie des Machtverhältnisses von Nutzer und Professionellem sowie<br />

38<br />

Schaarschuch, ebd, 2003, S.156<br />

39<br />

Vgl. Schaarschuch, ebd, 2003, S.163ff<br />

30

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