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- 1 -Sylvia <strong>und</strong> Uwe ZagermannAckerweg 529649 WietzendorfSylvia <strong>und</strong> Uwe Zagermann Ackerweg 5 29649 WietzendorfNSZ 9 Cs 9103 Js 27697/12 (44/13), NZS 9 Ds 9103 Js 27691/12 (575/12)SIGMAR RUNDT, geb. 1950;GERHARD STAASHELM, geb. 1950;c/o Amtsgericht Soltau- Präsidium/Direktion <strong>–</strong>Rühberg 13-1529614 Soltau per Fax 05191 / 695227 <strong>und</strong> 695134, bitte sofort vorlegenIhr Zeichen Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Tel. Datum13-06-19_2311 05196/2164 18.06.2013NSZ 9 Cs 9103 Js 27697/12 (44/13)NZS 9 Ds 9103 Js 27691/12 (575/12)Antwortschreiben auf unser Schreiben vom 07.02.2013(!) d<strong>es</strong> Herrn OberstaatsanwaltTHOMAS VOGEL, geb. 1968, vom 05.06.2013, <strong>hier</strong> eingegangen am 18.06.2013(!),AZ NZS 5101 Js 5041/13Zurückweisung/Absage Strafverfahren/Hauptverhandlung am 20.06.2013(!) u.a.m.Abg<strong>es</strong>ehen von den Widrigkeiten, die sich aus dem in der Anlage befindlichen Merkblatt„Amts“walter ergeben <strong>–</strong> di<strong>es</strong>e als Tatsachen anerkannt gemäß § 138 Abs. 3 d. sog. ZPO:Guten Tag Herr SIGMAR RUNDT,Guten Tag Herr GERHARD STAASHELM,Guten Tag Herr DIRK LADAGE,vorab, sinngemäß in Hinblick auf den § 201 StGB vorbehaltlich bezogen <strong>–</strong> veröffentlichen dieUnterzeichner auch Schriftlich<strong>es</strong> <strong>–</strong> denn <strong>es</strong> liegt (insb<strong>es</strong>ondere in Anbetracht d<strong>es</strong> Schweregrad<strong>es</strong>)in vorliegender Angelegenheit auch ein Bedarf zur Wahrnehmung überragender öffentlicherInter<strong>es</strong>sen vor. Auch Mängel in Hinblick auf z.B. BeurkG, SigG, VwGO, BGB, VwVfG <strong>und</strong>abg<strong>es</strong>ehen von den Widrigkeiten, die sich aus dem in der Anlage befindlichen Merkblatt„Amts“walter ergeben, liegen mit den gegen die Unterzeichner gerichteten Pamphleten vor.Herr THOMAS VOGEL, er nennt sich Oberstaatsanwalt bei der sogenannten„Staatsanwaltschaft Lüneburg“ sah sich bemüßigt <strong>–</strong> den Unterzeichnern am 18.06.2013spätnachmittags, immerhin also nur r<strong>und</strong> 1,5 Tage (!) vor dem in Ihrem Hause ang<strong>es</strong>etztenKriminalisierungs-Tribunal am 20.06.2013, ein Schreiben mit erheblich prozeßrelevanten Inhalt13-06-19_2311


- 2 -zukommen lassen - di<strong>es</strong> als Reaktion auf ein Schreiben der Unterzeichner vom 07.02.2013, alsonach r<strong>und</strong> viereinhalb Monaten(!).Daß di<strong>es</strong> natürlich nicht ohne Absicht g<strong>es</strong>chieht liegt klar auf der Hand: in di<strong>es</strong>em Schreiben hatHerr THOMAS VOGEL prozeßrelevant nach r<strong>und</strong> viereinhalb-monatiger Prüfung (!) folgendeAussagen getätigt:Wahr ist, daß Frau MEIKE HENRIKE WULFF, geb.rechtlich<strong>es</strong> Gehör gewährt hat; di<strong>es</strong> ergibt sich ganz klar:1980, den Unterzeichnern kein1. NSZ 9 Cs 9103 Js 27697/12 (44/13):Hier wurden wir vor der Zustellung der Strafbefehle überhaupt nicht gehört, nicht einmal zuunseren finanziellen Verhältnissen (klarer Verstoß gegen die StPO) vor F<strong>es</strong>tlegung d<strong>es</strong>etwaigen „Strafmaß<strong>es</strong>“, also klar die Absicht der Inhaftierung bzw. massive Schädigungerkennbar.2. NZS 9 Ds 9103 Js 27691/12 (575/12):Seite 36 der Gerichtsakte: Die Unterzeichner wollten Aussagen machen; Herr KHK OTTENhat das aber einfach übergangen <strong>und</strong> lügt in der Folge auf Seiten 34, 35, 37, 38 derGerichtsakte dokumentiert mehrfach ganz dreist <strong>wie</strong> folgt:Di<strong>es</strong>en Mißständen haben wir ganz klar mit unseren Schreiben vom 07.02.2013 so<strong>wie</strong>03.03.2013 entgegen gewirkt, etliche der Punkte d<strong>es</strong> G<strong>es</strong>chehenen aufzählend, sodaß auch eineFrau MEIKE HENRIKE WULFF, den Willen zur korrekten Beweiserhebung voraus g<strong>es</strong>etzt,sich zumind<strong>es</strong>t in der Folge einen (Teil-)Überblick über die Wahrheit hätte verschaffen können.Herr DIRK LADAGE hat dann den Rechtsgr<strong>und</strong>satz d<strong>es</strong> „rechtlichen Gehörs“ mißachtenddennoch die Verfahren NSZ 9 Cs 9103 Js 27697/12 (44/13) weitergeführt - obwohl der ersteRechtszug erfolglos vertan war - so<strong>wie</strong> die Verfahren NZS 9 Ds 9103 Js 27691/12 (575/12) zurHauptverhandlung zugelassen <strong>und</strong> offensichtlich alle Verfahren zusammen gelegt.Dem sog. Amtsermittlungsgr<strong>und</strong>satz folgend hätte sich Frau MEIKE HENRIKE WULFFKlarheit verschaffen können <strong>und</strong> müssen, b e v o r <strong>Sie</strong> Anklagen erhebt. Das hat sie erkennbarnicht getan.Die Vorträge von Frau MEIKE HENRIKE WULFF sind dem entsprechend unsubstantiiert - di<strong>es</strong>ogenannte „Staatsanwaltschaft“ vermischt Wahr<strong>es</strong> mit Unwahrem, läßt Sachverhalte völlig aus,dichtet <strong>und</strong> erfindet Andere frei hinzu, zitiert Falschdarstellungen der zur Tatzeit nicht im Dienstbefindlichen Täter:- JULIAN GUSE, geb. 1982,13-06-19_2311


- 4 -Als wäre das Maß noch nicht voll fährt Herr THOMAS VOGEL <strong>wie</strong> folgt fort, Zitat:Herr Oberstaatsanwalt THOMAS VOGEL teilt uns also mit, daß Frau MEIKE HENRIKEWULFF nicht zugegen gew<strong>es</strong>en wäre, <strong>und</strong> <strong>Sie</strong> sich auf die Ermittlungsakten stützen müsse.Daraus ergibt sich zwingend folgende Frage:Warum hat Frau MEIKE HENRIKE WULFF dann nicht <strong>wie</strong> geboten ermittelt? DieUnterzeichner widerholen: Wahr ist, daß Frau MEIKE HENRIKE WULFF, geb. 1980,so<strong>wie</strong> die Staatsanwaltschaft Lüneburg uns kein rechtlich<strong>es</strong> Gehör gewährt haben.Um die Scheinheiligkeit dann noch zu vollenden führt Herr THOMAS VOGEL <strong>wie</strong> folgt aus,Zitat:Nochmals, um <strong>es</strong> auf der Zunge zergehen zu lassen: „ Eine Außerkraftsetzung der weiterhinauch zu Ihren Gunsten streitenden Unschuldsvermutung ist damit ebenso wenig verb<strong>und</strong>en <strong>wie</strong>eine Vorverurteilung.“Herr SIGMAR RUNDT, Direktor d<strong>es</strong> sogenannten „Amtsgericht Soltau“ beantwortet die vonHerrn THOMAS VOGEL vorg<strong>es</strong>chobene <strong>und</strong> heuchlerisch behauptete „Unschuldsvermutung“so<strong>wie</strong> negierte „Vorverurteilung“ bereits am 11.04.2013 im Vorwege zu einem geplanten„Hausverbot“ <strong>wie</strong> folgt:Herr SIGMAR RUNDT, AZ 533 E/1-SB Zagermann („Hausverbot“) vom 11.04.2013 jeweilsgegen den Unterzeichner <strong>und</strong> d<strong>es</strong>sen Sohn Jan Zagermann gerichtet:Nach entsprechenden Gegendarstellungen mit Verweis auf die tatsächlichen Sachverhalte nahmHerr SIGMAR RUNDT mit Schreiben vom 16.05.2013 erneut Anlauf (di<strong>es</strong><strong>es</strong> Mal immerhinohne Falschbehauptung „mit Polizeibeamten geprügelt“) an Jan Zagermann gerichtet, Zitat:Jan Zagermann hingegen muß sich gar nichts anrechnen lassen, denn <strong>es</strong> war ausgerechnet di<strong>es</strong>onst so auffällig kreative - sogenannte „Staatsanwaltschaft Lüneburg“, die ein gegen JanZagermann gerichtet<strong>es</strong> Verfahren (angebliche Bedrohung/drohende Äußerungen in einem, bzw.dem Versteigerungstermin schlechthin) einstellte, Zitat:13-06-19_2311


- 5 -Die Inhalte der Internetpräsenz vu-e.com geben auch keine „Beleidigungen“ von Bedienstetend<strong>es</strong> sog. „Amtsgericht Soltau“ her <strong>–</strong> <strong>es</strong> sei denn die Wahrheit (welche ja auch mittels d<strong>es</strong>sogenannten Amtsermittlungsgr<strong>und</strong>satz<strong>es</strong> zu ergründen ist) <strong>–</strong> wird als Beleidigung empf<strong>und</strong>en!Zitat: SIGMAR RUNDT, geb.06.05.1998:1950, im Verfahren 1460-5-6 XVII F 20 bereits amDazu an di<strong>es</strong>er Stelle der Hinweis auf bspw.: BVerfG, 2 BvR 1750/12 vom 12.12.2012 “DieWahrheit (Amtsermittlungsgr<strong>und</strong>satz) inter<strong>es</strong>siert mich nicht”.Herr SIGMAR RUNDT ebenfalls mit Schreiben vom 16.05.2013 erneuter Anlauf gegen denUnterzeichner:Die Inhalte der Internetpräsenz vu-e.com geben auch keine „Beleidigungen“ von Bedienstetend<strong>es</strong> sog. „Amtsgericht Soltau“ her <strong>–</strong> <strong>es</strong> sei denn die Wahrheit (welche ja auch mittels d<strong>es</strong>sogenannten Amtsermittlungsgr<strong>und</strong>satz<strong>es</strong> zu ergründen ist) <strong>–</strong> wird als Beleidigung empf<strong>und</strong>en!Zitat: SIGMAR RUNDT, geb.06.05.1998:1950, im Verfahren 1460-5-6 XVII F 20 bereits amDazu an di<strong>es</strong>er Stelle der Hinweis auf bspw.: BVerfG, 2 Bar 1750/12 vom 12.12.2012 “DieWahrheit (Amtsermittlungsgr<strong>und</strong>satz) inter<strong>es</strong>siert mich nicht”.Mit Schreiben vom 29.05.2013, „Der Direktor“ ohne Willensbek<strong>und</strong>ung („im Auftrag“ <strong>und</strong> vorallem auch ohne Unterschrift) Herr FINNEISEN - allein in Hinblick auf z.B. BeurkG, SigG,VwGO, BGB, VwVfG <strong>und</strong> abg<strong>es</strong>ehen von den Widrigkeiten, die sich aus dem in der Anlagebefindlichen Merkblatt „Amts“walter ergeben <strong>–</strong> hinfällig:13-06-19_2311


- 6 -Damit sind die Schutzbehauptungen d<strong>es</strong> Herrn THOMAS VOGEL durch den Direktor HerrSIGMAR RUNDT d<strong>es</strong> sog. „Amtsgericht Soltau“ persönlich ad absurdum geführt worden, <strong>und</strong>zwar schon etliche Wochen zuvor!All dem steht zuwider, daß Frau MEIKE HENRIKE WULFF, geb.gemäß § 201 StGB Anklage erhoben hat:1980, unter Anderem13-06-19_2311


- 7 -Frau MEIKE HENRIKE WULFF, geb. 1980, klagt also im Umkehrschluß dieWahrheit an, bzw. sie will mit aller Gewalt bewerkstelligen, daß die Wahrheitverschwindet <strong>–</strong> di<strong>es</strong> zugunsten der Täter. Daß Frau MEIKE HENRIKE WULFF, geb.1980, <strong>l<strong>es</strong>en</strong> schreiben <strong>und</strong> auch verstehen kann, stellte sie mit Schreiben vom 19.02.2013eindrucksvoll unter Beweis, Zitat aus dem Persilschein für Herrn SIGMAR RUNDT, geb.28.05.1950, NZS 9103 Js 4792/13:Die G<strong>es</strong>innung d<strong>es</strong> Herrn SIGMAR RUNDT, geb. 1950 - soll also weiterhin durch dieFlure d<strong>es</strong> sogenannten „Amtsgericht Soltau“ wehen (nebenbei: Gemäß dem sog.Amtsermittlungsgr<strong>und</strong>satz würde sich heraus g<strong>es</strong>tellt haben, daß das Verfahren 1460-5-6 XVII F20 mit den Zagermanns nichts zu tun hat <strong>–</strong> das Zitat aus dem Verfahren 1460-5-6 XVII F 20 legtlediglich den Geist offen, der im sog.“Amtsgericht Soltau“ bereits seit 1998 offenk<strong>und</strong>ig weht<strong>und</strong> soweit bekannt <strong>–</strong> fand eine ang<strong>es</strong>trebte Ahndung di<strong>es</strong>er derben Rechtsbeugung schon damalsnicht statt!):… was er, <strong>wie</strong> voran am Beispiel „Hausverbot“ g<strong>es</strong>childert, weiterhin tut. Nicht nur dasGebaren d<strong>es</strong> Herrn SIGMAR RUNDT, geb. 1950, legt also an den Tag, was denUnterzeichnern aus zuverlässigen <strong>und</strong> sehr gut unterrichteten Kreisen berichtet wordenist, wonach die Familie Zagermann systematisch kriminalisiert werden soll.Weiter klagt MEIKE HENRIKE WULFF, geb. 1980, an, Zitat:13-06-19_2311


- 8 -Leider wurden die diversen Delikte (reihenweise Absegnungen falscher Vollstreckungsklauseln,reihenweise Absegnungen von „Gutachten“, die rein „zufällig“ sämtliche Objekteunterbewerteten <strong>und</strong> viel<strong>es</strong> mehr <strong>–</strong> oft gedeckt durch immer di<strong>es</strong>elben drei weiteren Personen,die angeblich Richter sein sollen), d<strong>es</strong> b<strong>es</strong>agten Herrn bis dato nicht untersucht <strong>und</strong> leider hatdi<strong>es</strong>e durchaus provokative, jedoch in Betrachtung d<strong>es</strong> g<strong>es</strong>amten Komplex<strong>es</strong> den Kern(dringender Tatverdacht § 263 StGB <strong>–</strong> die beklagte Äußerung umschreibt das lediglich)berührende Äußerung ihr Ziel verfehlt. Die Unterzeichner möchten jedoch an di<strong>es</strong>er Stelle auchim Hinblick auf laufende journalistische Recherchen nicht vorgreifen.Herr THOMAS VOGEL schreibt ferner, ZitatDem steht zuwider:Aus den Vorschriften d<strong>es</strong> „Beamten“rechts folgt die Pflicht d<strong>es</strong> „Amts“walters, rechtmäßigzu handeln <strong>und</strong> somit auch die Pflicht d<strong>es</strong> „Amts“walters, seine Handlungen im Rahmenseiner „amts“walterischen Aktivitäten auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfen (s. z.B. auchOLG Koblenz, U 1588/01) … Der „Amts“walter kann sich daher durch die Remonstrationvor Disziplinarverfahren schützen, wenn z.B. später die Rechtswidrigkeit einer Anordnungoder Vorschrift f<strong>es</strong>tg<strong>es</strong>tellt wird. Gleich<strong>es</strong> gilt für den Schutz vorSchadensersatzforderungen nach §§ 839, 823 BGB, [Art. 25 u. 34 GG] i. V. m § 5 VStGB,wobei bei fortg<strong>es</strong>etzter willentlicher/vorsätzlicher Mißachtung der Pflichten d<strong>es</strong>„Amts“walters, der „Amts“walter nicht behaupten kann, er habe nur seine Arbeit getan<strong>und</strong> von nichts gewußt.Zu dem g<strong>es</strong>ellt sich, daß aus der von MEIKE HENRIKE WULFF, geb. 1980, gem. § 201StGB angeklagten 1-zu-1 Protokollabschrift (also der angeklagten Wahrheit) hervor geht, daß inden Darstellungen seitens der „POLIZEI“-Bedienstete (zwei in Zivil, Vorzeigen derDienstausweise verweigert, rüpelhaft<strong>es</strong> Benehmen, laut der PAUL`schen Aussage keinoffizieller Polizei-Einsatz) die Darlegung der ersten Hälfte d<strong>es</strong> G<strong>es</strong>chehens komplett fehlt,warum wohl?Aus den genannten Gründen <strong>und</strong> zur Verhinderung weiterer sorgfältig geplanter Straftaten, ladendie Unterzeichner sich <strong>hier</strong>mit von di<strong>es</strong>er er<strong>wie</strong>senen Justizfarce, dem geplantenKriminalisierungs-Tribunale am 20.06.2013, aus <strong>und</strong> weisen den Vorgang an dieStaatsanwaltschaften <strong>und</strong> die dienstaufsichtführenden niedersächsischen Ministerien zurück.Wir weisen darauf hin, daß die Kurzfristigkeit der offensichtlich geplanten so<strong>wie</strong> untragbarenVorgehensweise d<strong>es</strong> Herrn THOMAS VOGEL g<strong>es</strong>chuldet ist. Ang<strong>es</strong>ichts d<strong>es</strong> Schweregrad<strong>es</strong>sein<strong>es</strong> Schreibens sei uns die kurzfristige Absage der Verhandlung am 20.06.2013 zugebilligt.Der offenk<strong>und</strong>ige schwer<strong>wie</strong>gende Versuch unserer Kriminalisierung ist der ebensooffenk<strong>und</strong>igen Tatsache g<strong>es</strong>chuldet, die Rollen in den unseligen <strong>und</strong> aktiven Beihilfen d<strong>es</strong> sog.„Amtsgericht<strong>es</strong> Soltau“, d<strong>es</strong> sog. „Landgericht Lüneburg“ <strong>und</strong> der sog. Staatsanwaltschaft13-06-19_2311


- 11 -Insb<strong>es</strong>ondere die Ministerien sind <strong>dazu</strong> berufen, nun endlich zu reagieren <strong>und</strong> di<strong>es</strong>en kriminellenSumpf in der niedersächsischen Justiz auszutrocknen, die gebotenen Amtsenthebungsverfahren<strong>und</strong> andere geeignete Maßnahmen sind unverzüglich einzuleiten. Die Unterzeichner bieten<strong>hier</strong>mit nochmals das klärende G<strong>es</strong>präch mit der sog. „Staatsanwaltschaft Lüneburg“ an.Es liegen zahlreiche Offizialdelikte vor, deren Aufklärung von so genannt Amts wegen zuerfolgen hat <strong>und</strong> zwar mit der gebotenen Tiefe im Rahmen d<strong>es</strong> sogenanntenAmtsermittlungsgr<strong>und</strong>satz<strong>es</strong>, w<strong>es</strong>halb das vorliegende Schreiben auch an die untengenanntensogenannten Staatsanwaltschaften so<strong>wie</strong> Ministerien g<strong>es</strong>andt wird.usjsws,dmagwSylvia ZagermannGr<strong>und</strong>rechtsträgerinDipl.-Ing. Uwe ZagermannGr<strong>und</strong>rechtsträgerCc: Staatsanwaltschaft Lüneburg, Generalstaatsanwaltschaft Celle, Justiz- <strong>und</strong> InnenministeriumNDSAnlage(n):Merkblatt zur rechtlichen Situation d<strong>es</strong> „Amts“walters in der BRD (anerkannt gemäß § 138 Abs.3 d. sog. ZPO), 21 Seiten;Auszug aus der 1-1 Protokollabschrift der rechtswidrigen Zwangsräumung vom 04.09.2013213-06-19_2311


Merkblatt zur rechtlichen Situation d<strong>es</strong> „Amts“walters in der BRDA„Richter am“ <strong>und</strong> „Richter (auf Probe)“, alias „Gerichts“ass<strong>es</strong>sorDer sogenannte „Richter“ unterliegt ebenso, <strong>wie</strong> alle anderen „Amts“walter (z.B.„Rechtspfleger“, „Gerichtsvollzieher“, „Justizang<strong>es</strong>tellte als Urk<strong>und</strong>sbeamte“) demöffentlichen Recht, wobei das öffentliche Recht eine Vielzahl von Materien umfaßt,z.B.: Völkerrecht > Menschenrechte, Völkerstrafrecht, Europarecht so<strong>wie</strong> national<strong>es</strong>Recht, sofern <strong>es</strong> gültig, bzw. nicht per Normen<strong>hier</strong>archie oder/<strong>und</strong> anderweitig,entkräftet (ungültig/nichtig) ist.Art. 101 Abs. 1 GG für die BRD(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem g<strong>es</strong>etzlichenRichter entzogen werden.§ 15 GVG a. F. lautete (gekürzt): „Alle Gerichte sind Staatsgerichte“, hingegen z.Z. § 15 GVG (mehrfach ungültig/nichtig [Verstoß gegen das Zitiergebot] so<strong>wie</strong> [§ 1(räumlicher Geltungsbereich) aufgehoben > BGBl. I Nr. 18, S. 866 [867], Art. 14 vom19.04.2006]) ebenda zu <strong>l<strong>es</strong>en</strong> steht - "weggefallen".§ 16 GVGAusnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem g<strong>es</strong>etzlichen Richterentzogen werden.Aus dem Handbuch der Rechtsförmigkeit (3. Auflage), Teil C - Stammg<strong>es</strong>etze,Gliederung d<strong>es</strong> Stammg<strong>es</strong>etz<strong>es</strong>, Zitat:„5.1 Aufbau d<strong>es</strong> G<strong>es</strong>etz<strong>es</strong>Der äußere Aufbau d<strong>es</strong> G<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> wird von seinem Inhalt b<strong>es</strong>timmt. D<strong>es</strong>halb kann einfür alle Gelegenheiten passend<strong>es</strong> Schema nicht gegeben werden. Es gibt jedochFaustregeln, die bei jedem Entwurf ein<strong>es</strong> G<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> zu beachten sind. So muß dasWichtigere vor dem weniger Wichtigen, die materielle Vorschrift vor derVerfahrensregelung, die Regel vor der Ausnahme <strong>und</strong> die Pflicht vor der Sanktionerscheinen.In der Regel bietet sich der Aufbau in folgender Reihenfolge an:• Anwendungs- oder Geltungsbereich (einschließlich notwendigerBegriffsb<strong>es</strong>timmungen)• Hauptteil• Verfahren <strong>und</strong> Zuständigkeit• Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften• Übergangsvorschriften• Inkrafttreten.“Quelle: Internetpräsenz d. B<strong>und</strong><strong>es</strong>ministeriums der JustizWie sich mit Verweis auf das entsprechende B<strong>und</strong><strong>es</strong>g<strong>es</strong>etzblatt im weiteren Vortragergeben wird, wurde bei den Normen GVG, ZPO <strong>und</strong> StPO (dem ZVG <strong>und</strong> weiterenNormen mangelt <strong>es</strong> ebenfalls daran) der räumliche Geltungsbereich entfernt(aufgehoben/weggefallen).Seite 1 von 21Stand: Mai 2013, Rev. 3


„Eine Landschaftsschutzverordnung, die den räumlichen Geltungsbereich ihr<strong>es</strong>Veränderungsverbot<strong>es</strong> nicht in ihrem verkündeten Text b<strong>es</strong>timmt, sondern insoweit nurauf die Eintragungen in eine nicht veröffentlichte Karte verweist, verstößt gegen dasRechtsstaatsprinzip. … In Betracht zu ziehen ist <strong>hier</strong> das in Art. 20 Abs. 3 <strong>und</strong> Art. 28Abs. 1 Satz 1 GG zum Ausdruck kommende Rechtsstaatsprinzip, nach dem dieöffentliche Gewalt in den Rechtskreis d<strong>es</strong> einzelnen nur auf Gr<strong>und</strong> von Rechtsnormeneingreifen darf, <strong>und</strong> Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, nach dem Inhalt <strong>und</strong> Schranken d<strong>es</strong>Eigentums durch G<strong>es</strong>etz b<strong>es</strong>timmt werden. … Denn eine Norm, die den räumlichenGeltungsbereich ihr<strong>es</strong> Verbot<strong>es</strong> so ungenügend b<strong>es</strong>timmt, daß ihr nicht eindeutigentnommen werden kann, wo sie gilt, läßt den Rechtsunterworfenen im unklarendarüber, was Rechtens sein soll.“(BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)Auch Verordnungen (z.B. Art. 80 Abs. 1 GG) sind per Definition G<strong>es</strong>etze im materiellenSinne. Schon der Streit um eine simple Landschaftsschutzverordnung (im Kleinen)zeigt jedoch auf, <strong>wie</strong> wichtig <strong>es</strong> ist, daß ein Rechtsunterworfener wissen soll, wo(räumlicher Geltungsbereich) er steht. In den Rechtsnormen GVG, ZPO <strong>und</strong> StPO (imGroßen) wurde der räumliche Geltungsbereich aufgehoben/weggefallen (s. BGBl. I Nr.18, S. 866 ff. vom 19.04.2006) <strong>und</strong> zusätzlich verstoßen di<strong>es</strong>e gegen das Zitiergebot,womit GVG, ZPO <strong>und</strong> StPO sozusagen „doppelt“ ungültig/nichtig sind.Ohne Angabe sein<strong>es</strong> räumlichen Geltungsbereich<strong>es</strong> (BVerfG - 2 BvF 1/73 - B. III. 1.vom 31. Juli 1973 > § 31 Abs. 2 BVerfGG, s. BGBl. I Nr. 70, S. 1058 vom 30.08.1973sagt, was unter einem räumlichen Geltungsbereich für ein G<strong>es</strong>etz der BRD territorialim Sinne heutiger Verhältnisse angepaßt, versteht sich, zu verstehen ist) verstößt einG<strong>es</strong>etz jedoch gegen den gr<strong>und</strong>g<strong>es</strong>etzlichen Anspruch auf Rechtssicherheit <strong>und</strong>B<strong>es</strong>timmtheit <strong>und</strong> ist dadurch ungültig <strong>und</strong> nichtig. Die darauf anwendbarenRechtsgr<strong>und</strong>sätze „Ohne B<strong>es</strong>timmung keine Handlung", „Ohne Geltungsbereich keinRecht" oder die alte römische Rechtsregel „Nulla poena sine lege", wurden durchBVerwGE 17, 192 = DVBl. 1964, 147 b<strong>es</strong>tätigt <strong>und</strong> sind somit offenk<strong>und</strong>ig, bedürfenkein<strong>es</strong> weiteren Beweis<strong>es</strong>. <strong>–</strong> Einerseits …§ 31 BVerfGG(1) Die Entscheidungen d<strong>es</strong> B<strong>und</strong><strong>es</strong>verfassungsgerichts binden dieVerfassungsorgane d<strong>es</strong> B<strong>und</strong><strong>es</strong> <strong>und</strong> der Länder so<strong>wie</strong> alle Gerichte <strong>und</strong> Behörden.(2) In den Fällen d<strong>es</strong> § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 <strong>und</strong> 14 hat die Entscheidung d<strong>es</strong>B<strong>und</strong><strong>es</strong>verfassungsgerichts G<strong>es</strong>etz<strong>es</strong>kraft. Das gilt auch in den Fällen d<strong>es</strong> § 13 Nr. 8a,wenn das B<strong>und</strong><strong>es</strong>verfassungsgericht ein G<strong>es</strong>etz als mit dem Gr<strong>und</strong>g<strong>es</strong>etz vereinbaroder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein G<strong>es</strong>etz als mit dem Gr<strong>und</strong>g<strong>es</strong>etzoder sonstigem B<strong>und</strong><strong>es</strong>recht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird,ist die Entscheidungsformel durch das B<strong>und</strong><strong>es</strong>ministerium der Justiz imB<strong>und</strong><strong>es</strong>g<strong>es</strong>etzblatt zu veröffentlichen. Entsprechend<strong>es</strong> gilt für die Entscheidungsformelin den Fällen d<strong>es</strong> § 13 Nr. 12 <strong>und</strong> 14.… aber Andererseits: § 1 GVG (räumlicher Geltungsbereich) aufgehoben > BGBl. INr. 18, S. 866 [867], Art. 14 vom 19.04.2006 i. V. m. BGBl. I Nr. 59, S. 2614, Art. 4vom 23.11.2007 (B<strong>es</strong>atzungsrecht <strong>wie</strong>der in Kraft g<strong>es</strong>etzt) <strong>–</strong> <strong>und</strong> - § 15 „Alle Gericht<strong>es</strong>ind Staatsgerichte“ GVG „aufgehoben“ (BGBl. I Nr. 40, S. 455 [456], Art. 1 Punkt 13.vom 12.09.1950). Im § 15 GVG d<strong>es</strong> Deutschen Kaiserreichs <strong>und</strong> bis zum 20.09.1950las man:§ 15 GVG“Die Gerichte sind Staatsgerichte. Die Privatgerichtsbarkeit ist aufgehoben; anihre Stelle tritt die Gerichtsbarkeit d<strong>es</strong>jenigen B<strong>und</strong><strong>es</strong>staat<strong>es</strong>, in welchem sie ausgeübtwurde.Präsentationen für Anstellungen bei den Gerichten finden nicht statt.Die Ausübung einer geistlichen Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegenheiten ist ohnebürgerliche Wirkung. Di<strong>es</strong> gilt insb<strong>es</strong>ondere bei Ehe- <strong>und</strong> Verlöbnißsachen.“Heutzutage li<strong>es</strong>t man:§ 15 GVGWegefallenSeite 2 von 21Stand: Mai 2013, Rev. 3


§ 16 GVGAusnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem g<strong>es</strong>etzlichen Richterentzogen werden.Art. 101 GG für die BRD(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem g<strong>es</strong>etzlichenRichter entzogen werden.(2) Gerichte für b<strong>es</strong>ondere Sachgebiete können nur durch G<strong>es</strong>etz errichtetwerden.… so<strong>wie</strong> im § 20 BeamtStG1) Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oderteilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zuge<strong>wie</strong>sen werden1. bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder bei eineröffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft im dienstlichen oder öffentlichen Inter<strong>es</strong>seoder2. bei einer anderen Einrichtung, wenn öffentliche Inter<strong>es</strong>sen <strong>es</strong> erfordern.(2) Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eineöffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eineprivatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kannauch ohne ihre Zustimmung ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechendeTätigkeit bei di<strong>es</strong>er Einrichtung zuge<strong>wie</strong>sen werden, wenn öffentliche Inter<strong>es</strong>sen <strong>es</strong>erfordern.(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten bleibt unberührt.Es scheint jedoch so eine Art Mutterg<strong>es</strong>ellschaft (aller „Gerichte“) zu geben, der auchz.B. das „Amtsgericht Soltau“ (zufällige Auswahl) angegliedert ist, daher zunächstexemplarisch eine der Tochterg<strong>es</strong>ellschaften auf Land<strong>es</strong>ebene: …Aus gut unterrichteten Kreisen, jenen, die im Rahmen ihrer Aktivitäten wissentlich dieungültige/nichtige AO 1977 (u. A. fehlender räumlicher Geltungsbereich) gebrauchen(lassen), sollen dem Vernehmen nach - allen „Behörden“ UIDs oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer W- IdNr. zuge<strong>wie</strong>sen sein.Übrigens, für b<strong>es</strong>onders versierte Abmahnanwälte eröffnet sich an di<strong>es</strong>er Stellemöglicherweise bezüglich § 5 TMG Abs. 6 ein bisher kläglich vernachlässigt<strong>es</strong>Seite 3 von 21Stand: Mai 2013, Rev. 3


Paradi<strong>es</strong>, denn viele „Behörden“ mißachten § 5 TMG Abs. 6 im Rahmen ihrerInternetpräsenzen.… Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (abgekürzt USt-IdNr. oder UID) oderWirtschafts-Identifikationsnummer (abgekürzt W- IdNr.) ist eine eindeutige EU-weiteKennzeichnung ein<strong>es</strong> Unternehmens im umsatzsteuerlichen Sinne.<strong>Sie</strong> dient innerhalb der Europäischen Union zur Abwicklung d<strong>es</strong>innergemeinschaftlichen Waren- <strong>und</strong> Dienstleistungsverkehr<strong>es</strong> fürUmsatzsteuerzwecke. <strong>Sie</strong> wird daher von jedem Unternehmer benötigt, derinnerhalb d<strong>es</strong> Gebiets der Europäischen Union am Waren- <strong>und</strong> Dienstleistungsverkehrzwischen den Mitgliedsstaaten teilnimmt. …Folgt man z.B. von § 27 a (ungültig<strong>es</strong>/nichtig<strong>es</strong>) UStG ausgehend den Hinweisen aufweitere G<strong>es</strong>etz<strong>es</strong>texte, ergründet einige Begriffsdefinitionen <strong>und</strong> bedenkt den Art. 133d<strong>es</strong> GG für die BRD: …Der B<strong>und</strong> tritt in die Rechte <strong>und</strong> Pflichten ([Art. 25 GG], § 5 VStGB) der Verwaltung d<strong>es</strong>Vereinigten Wirtschaftsgebiet<strong>es</strong> ein.… drängt bereits <strong>jetzt</strong> unvermeidlich Benito Amilcare Andrea Mussolini’s (einstein Bündnispartner Adolf Hitler’s) Definition d<strong>es</strong> Faschismus‘ - warnend in‘sGedächtnis:Faschismus ist die Verschmelzung von Staat[sdienern] <strong>und</strong> Wirtschaft!Ob die Väter d<strong>es</strong> Gr<strong>und</strong>g<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> für die BRD einst di<strong>es</strong>en perfiden Hintergedanken fürdie Zukunft bei der Erstellung d<strong>es</strong> Gr<strong>und</strong>g<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> für die BRD hegten, ist nichtüberliefert. Nebenbei bemerkt (ohne weitere Ungereimtheiten im Zusammenhang mitdem GG im vorliegenden Merkblatt thematisieren zu müssen), hat das Volk, welch<strong>es</strong>der Staat ist <strong>und</strong> welch<strong>es</strong> wohl mehrheitlich den Faschismus ablehnt <strong>und</strong> der <strong>–</strong> Staat <strong>–</strong>dem die „Amts“walter, dienen sollen - noch immer keine Verfassung, <strong>wie</strong> das im Art.146 GG seit der Existenz d<strong>es</strong> Gr<strong>und</strong>g<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> für die BRD auch heute noch (trotzinzwischen vieler Änderungen d<strong>es</strong> Gr<strong>und</strong>g<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> für die BRD) zum Ausdruck kommt.Wäre der Art. 146 GG jemals erfüllt worden, würde heute im Art. 146 GG vermutlich soetwas <strong>wie</strong> „weggefallen“ stehen <strong>und</strong> von einem Gr<strong>und</strong>g<strong>es</strong>etz wäre nicht mehr die Rede<strong>–</strong> <strong>es</strong> würde nämlich dann Verfassung genannt werden müssen.Beispielsweise auch die Hitler-Verordnung JBeitrO (Justizbeitreibungsordnung), dievon „amts“walterischen Kreisen angewandt wird, wurde ausdrücklich indeklaratorischer Form mit dem Kontrollratsg<strong>es</strong>etz Nr. 1 betreffend die Aufhebung vonNS-Recht vom 20.09.1945, aufgehoben. Gemäß BGBl. I Nr. 59, S. 2614, Art. 4 vom23.11.2007, wurde das B<strong>es</strong>atzungsrecht (SHAEF, SMAD, usw.) einmal mehr <strong>wie</strong>der inKraft g<strong>es</strong>etzt (salopp formuliert: Aufhebung der Aufhebung= Urzustand= geltend<strong>es</strong>B<strong>es</strong>atzungsrecht); Herr Wolfgang Schäuble („B<strong>und</strong><strong>es</strong>finanzminister“), einer derglühendsten Verfechter der ESM-Bank(en)diktatur brachte das im Rahmen d<strong>es</strong>European Banking Congr<strong>es</strong>s in Frankfurt a. M. am 18.11.2011 mit folgendem Satzeloquent auf den Punkt, Zitat:„Und wir in Deutschland sind seit dem 08. Mai 1945 zu keinem Zeitpunkt mehr vollsouverän gew<strong>es</strong>en.“ … (s. auch Art. 120 Abs. 1 Satz , 125 GG, usw.)Seite 4 von 21Stand: Mai 2013, Rev. 3


… <strong>und</strong> schließlich die Mutterg<strong>es</strong>ellschaft:… so<strong>wie</strong> der Mutterkonzern auf nationaler Ebene:Gemäß dem BGBl. I Nr. 40, S. 455 [456], Art. 1 Punkt 13. vom 12.09.1950 wurdenStaatsgerichte aufgehoben “Die Gerichte sind Staatsgerichte. …“ <strong>und</strong> zugleich „…Die Privatgerichtsbarkeit ist aufgehoben; an ihre Stelle tritt die Gerichtsbarkeitd<strong>es</strong>jenigen B<strong>und</strong><strong>es</strong>staat<strong>es</strong>, in welchem sie ausgeübt wurde. …“ <strong>–</strong> aufgehoben(analog: Aufhebung der Aufhebung= Urzustand oder doppelte Verneinung=Bejahung, so g<strong>es</strong>ehen d. Privatgerichtsbarkeit demnach also <strong>wie</strong>der eingeführt).Demnach hätte man <strong>–</strong> sozusagen noch in der taufrischen BRD <strong>–</strong> z.B.Privatgerichte, sie zählen auch zu den Ausnahmegerichten/Sondergerichten,durch die Hintertür <strong>wie</strong>der eingeführt, obgleich di<strong>es</strong>e schon 1877 offiziellabg<strong>es</strong>chafft wurden (RGBl. Band 1877, Nr. 4, Seite 41 [43] vom 27.01.1877)!Seite 5 von 21Stand: Mai 2013, Rev. 3


Im 12-jährigen tausendjährigen Reich (der NS-Diktatur), wurde dasAusnahmegericht/Sondergericht hingegen mittels d<strong>es</strong> Ermächtigungsg<strong>es</strong>etz<strong>es</strong>f<strong>und</strong>iert <strong>–</strong> <strong>und</strong> dann im weiteren Verlauf unter Anderem die elementareGr<strong>und</strong>lage d<strong>es</strong> Verfassungsstaat bildendenden Prinzips der Gewaltenteilungdurchbrochen wurde!Davon abg<strong>es</strong>ehen, ob nun der § 15 GVG im September 1950 ganz oder teilweiseaufgehoben wurde <strong>–</strong> jedoch spät<strong>es</strong>tens am spät<strong>es</strong>tens (andere Argumentationenlegen di<strong>es</strong><strong>es</strong> Datum additiv unter Anderem auch wegen der Aufhebung d<strong>es</strong> räumlichenGeltungsbereich<strong>es</strong> - Art. 23 d<strong>es</strong> Gr<strong>und</strong>g<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> [im Dezember 1992 mit demsogenannten „Europa-Artikel“ übertüncht; s. BGBl. I Nr. 58, S. 2086, 2087, vom21.12.1992], wobei Artikel 144 Abs. 2 GG die Präambel d<strong>es</strong> Gr<strong>und</strong>g<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> alsd<strong>es</strong>sen normgebenden B<strong>es</strong>tandteil negiert - in das Jahr 1990 <strong>–</strong> z.B. BGBl. II Nr. 35, S.885 [890], Kapitel II Art. 4 Punkt 2. vom 28.09.1990 i. V. m. BVerfG - 2 BvF 1/73 - B.III. 1. vom 31. Juli 1973 > § 31 Abs. 2 BVerfGG, s. BGBl. I Nr. 70, S. 1058 vom30.08.1973) im November 2007 <strong>wie</strong>der in Kraft g<strong>es</strong>etzten B<strong>es</strong>atzungsrecht scheitertauch der „Amts“walter, welcher sich „Richter“ nennt, denn gemäß den SHAEF-G<strong>es</strong>etzen müßten die Gerichte so<strong>wie</strong> auch jeder Richter, Staatsanwalt (StA via Art. 92i. V. m. 97 GG unmißverständlich der Exekutive zugeordnet), Notar, Rechtsanwalt oderPolizist (Exekutive) ausdrücklich durch den SHAEF-G<strong>es</strong>etzgeber legitimiert wordensein. Kann di<strong>es</strong>er Nachweis nicht erbracht werden, handeln folglich die in derSeite 6 von 21Stand: Mai 2013, Rev. 3


Judikative <strong>und</strong> Exekutive so<strong>wie</strong> letztlich auch in der Legislative tätigen Personenillegal, also amtsanmaßend <strong>–</strong> so die logische Konsequenz.Zum „Amts“walter in der Funktion d<strong>es</strong> sogenannten „Probe-Richters“ ist außerdem <strong>wie</strong>folgt zu beachten <strong>und</strong> Folge zu leisten:Weder das Gr<strong>und</strong>g<strong>es</strong>etz für die BRD noch die EMRK (<strong>hier</strong> insb<strong>es</strong>ondere Art. 6 Abs. 1Satz 1 EMRK) lassen bis heute „Gerichts“ass<strong>es</strong>soren in G<strong>es</strong>talt von Richtern aufProbe an den „Gerichten“ zu, wenn di<strong>es</strong>en „Amts“waltern richterlicheEntscheidungsgewalt übertragen werden soll. EntsprechendeG<strong>es</strong>chäftsverteilungspläne sind ungültig, die jeweiligen Präsidien stehen imdringenden Tatverdacht, bereits <strong>hier</strong> das Recht gemäß § 339 StGB systematisch zubeugen, denn das Erstellen der richterlichen G<strong>es</strong>chäftsverteilungspläne hatunmittelbaren Einfluß auf den gr<strong>und</strong>g<strong>es</strong>etzlich unverbrüchlich garantierten sachlich<strong>und</strong> persönlich unabhängigen g<strong>es</strong>etzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs.1 GG (einmalabg<strong>es</strong>ehen davon, daß § 15 d. mehrfach ungültigen/nichtigen GVG im September1950 aufgehoben/weggefallen wurde) <strong>und</strong> § 16 (mehrfach ungültig<strong>es</strong>/nichtig<strong>es</strong>) GVG.Bereits 1955 hat das B<strong>und</strong><strong>es</strong>verfassungsgericht unter den Aktenzeichen 1 BvL 13/52,1 BvL 21/52 im 3. Leitsatz für alle Verfassungsorgane d<strong>es</strong> B<strong>und</strong><strong>es</strong> <strong>und</strong> der Länderso<strong>wie</strong> alle Gerichte <strong>und</strong> Behörden gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG erklärt, daß ein Gerichtim Sinne d<strong>es</strong> Gr<strong>und</strong>g<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> ein Gremium nur dann ist, wenn seine berufsrichterlichenMitglieder gr<strong>und</strong>sätzlich hauptamtlich <strong>und</strong> planmäßig endgültig ang<strong>es</strong>tellt sind. DasBverfG hat di<strong>es</strong>e Ansicht aus dem Gr<strong>und</strong>g<strong>es</strong>etz abgeleitet. Nach Artikel 20 Absatz 3Gr<strong>und</strong>g<strong>es</strong>etz ist die G<strong>es</strong>etzgebung an die gr<strong>und</strong>g<strong>es</strong>etzliche Ordnung geb<strong>und</strong>en.Der „Beruf“ d<strong>es</strong> „Gerichts“ass<strong>es</strong>sors („Probe-Richter“) stammt aus der Zeit d<strong>es</strong>NS-Terrorregim<strong>es</strong> („Verordnung zur einheitlichen Regelung derGerichtsverfassung“ vom 20. März 1935 im NS-Terrorsystem: Art. VI, Hilfsrichter§ 10 Abs. 2) …„Soweit der Reichminister der Justiz ein Bedürfnis erkennt, können beieinem Gericht Richter b<strong>es</strong>chäftigt werden, die bei ihm nicht planmäßigang<strong>es</strong>tellt sind, bei den Landgerichten <strong>und</strong> Amtsgerichten auchGerichtsass<strong>es</strong>soren. <strong>Sie</strong> werden vom Präsidenten d<strong>es</strong> Oberland<strong>es</strong>gerichtseinberufen.”… <strong>es</strong> ist dringend an der Zeit, auf der Basis der Tribunal Général-Entscheidungvom 06.01.1947, die gemäß Art. 139 GG bis über den heutigen Tag hinaus diedrei Gewalten bindet, sämtliche entgegen di<strong>es</strong>er Entscheidung im BRD-Rechtssystem verwendeten untergegangenen kodifizierten NS-Normenauszumerzen <strong>und</strong> somit dem Gr<strong>und</strong>g<strong>es</strong>etz (zunächst einmal ungeachtet andererUngereimtheiten i. V. m. dem GG) für die BRD zur Erfüllung zu verhelfen, damitwenigstens annähernd eine funktionierende Rechtspflege - überhaupt erst einmal alsmöglich erscheinen könnte.✔ Remonstration - ist Pflicht ✔Aus den Vorschriften d<strong>es</strong> „Beamten“rechts folgt die Pflicht d<strong>es</strong> „Amts“walters,rechtmäßig zu handeln <strong>und</strong> somit auch die Pflicht d<strong>es</strong> „Amts“walters, seineHandlungen im Rahmen seiner „amts“walterischen Aktivitäten auf ihreRechtmäßigkeit hin zu prüfen (s. z.B. auch OLG Koblenz, U 1588/01). DieRemonstrationspflicht (§ 36 BeamtStG, § 63 BBG) ist im „Amts“walteralltag einnur selten genutzt<strong>es</strong> Recht, da ein Remonstrant häufig befürchtet, als Querulant(oft werden seitens direkter Vorg<strong>es</strong>etzter oder höherer Stellen/PersonenSeite 7 von 21Stand: Mai 2013, Rev. 3


eispielsweise „Betreuungsverfahren“ inszeniert, die dann penetrant an dieberüchtigten Querulanten-Proz<strong>es</strong>se der NS-Zeit erinnern, wobei übrigens auchsich gegen gegenüber dem Recht extrem renitenten „Amts“waltern erwehrendeOpfer regelmäßig vor NS-Zeit-ähnlichem Terror oft nicht verschont bleiben)abg<strong>es</strong>tempelt zu werden. Trotzdem oder gerade d<strong>es</strong>halb wird die Remonstrationin neueren Beiträgen zur Verwaltungsethik so<strong>wie</strong> zum Whistleblowing(Aufdeckung von Skandalen/Verbrechen) zunehmend thematisiert.Der „Amts“walter kann sich daher durch die Remonstration vorDisziplinarverfahren schützen, wenn z.B. später die Rechtswidrigkeit einerAnordnung oder Vorschrift f<strong>es</strong>tg<strong>es</strong>tellt wird. Gleich<strong>es</strong> gilt für den Schutz vorSchadensersatzforderungen nach §§ 839, 823 BGB, [Art. 25 u. 34 GG] i. V. m § 5VStGB, wobei bei fortg<strong>es</strong>etzter willentlicher/vorsätzlicher Mißachtung derPflichten d<strong>es</strong> „Amts“walters, der „Amts“walter nicht behaupten kann, er habenur seine Arbeit getan <strong>und</strong> von nichts gewußt.B„Rechtspfleger“Seitens d<strong>es</strong> angeblichen G<strong>es</strong>etzgebers wurde für den „Amts“walter in der Funktion d<strong>es</strong>sogenannten „Rechtspflegers“ zwar eine vermeintliche Norm g<strong>es</strong>chaffen, das„Rechtspflegerg<strong>es</strong>etz“ (RPflG), jedoch weist di<strong>es</strong>e Norm eklatante Mängel auf,wodurch das RPflG mehrfach ungültig/nichtig ist: Erstens, das RPflG hat keinenräumlichen Geltungsbereich (s. <strong>dazu</strong> <strong>wie</strong> im Abschnitt A bereits vorgetragen)<strong>und</strong> verstößt zweitens, seit d<strong>es</strong>sen Verkündung (BGBl. I, Nr. 2 vom 08.02.1957,Seite 18) bis dato (incl. d. 1969er Neufassung) gegen das Zitiergebot (z.B.: § 4Abs. (2) Nr. 2.a bis 2.c RPflG > Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG) <strong>–</strong> ein Hinweis auf dieEinschränkung von Gr<strong>und</strong>rechten fehlt im RPflG bis heute gänzlich!Daß „Rechtspfleger“ keine Richter sind, wird auch im Rahmen der §§ 4 Abs. (1) <strong>und</strong>insb<strong>es</strong>ondere (2) Nr. 2.a bis 2.c i. V. m. 20 Abs. 17 (mehrfach ungültig<strong>es</strong>/nichtig<strong>es</strong>)RPflG i. V. m. 766 (mehrfach ungültige/nichtige) ZPO, sehr deutlich (Art. 101 GG).Schon von daher verbietet sich der Einsatz d<strong>es</strong> „Amts“walters in der Funktion d<strong>es</strong>sogenannten „Rechtspflegers“ beispielsweise sowohl im Rahmen ein<strong>es</strong>Zwangsversteigerungsverfahrens bei der Durchführung einer Zwangsversteigerung,aber auch im Zwangsvollstreckungsverfahren - gänzlich von selbst, was zum Ende d<strong>es</strong>folgenden Abschnitt<strong>es</strong> C weiter beleuchtet wird.Da der „Amts“walter in der Funktion d<strong>es</strong> sogenannten „Rechtspflegers“ außerdem (s.<strong>dazu</strong> <strong>wie</strong> im Abschnitt A bereits vorgetragen > räumlicher Geltungsbereich vonNormen; Ausnahme, bzw. Sondergerichtsbarkeit; fragliche Legitimation) inKombination mit einem mehrfach ungültigen/nichtigen RPflG (die rechtlich ohnehinfragwürdigen „Übertragungen von G<strong>es</strong>chäften“ entfallen somit gänzlich) so<strong>wie</strong>der hypothetischen Exekutive zugehörig ist, jedoch üblicherweise gleich einem Richterder hypothetischen Judikative - B<strong>es</strong>chlüsse oder Anordnungen mit für seine Opferweitreichenden Konsequenzen faßt (z.B. das Erteilen von Vollstreckungsklauseln,einen Zuschlagsb<strong>es</strong>chluß oder die B<strong>es</strong>tallung einer Zwangsverwaltung im Rahmenein<strong>es</strong> Zwangsversteigerungsverfahrens), ergeben sich aus der Tätigkeit d<strong>es</strong>„Amts“walters in der Funktion d<strong>es</strong> sogenannten „Rechtspflegers“ somit insg<strong>es</strong>amt auchVerstöße gegen die Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 GG), dieRechtssicherheit u. das B<strong>es</strong>timmtheitsgebot (Art. 20 <strong>und</strong> Art. 80 Abs. 1 Satz 2,Art 103 Abs. 2 GG) <strong>und</strong> das Rechtsstaatprinzip (Art. 20 Abs. 3 <strong>und</strong> Art. 28 Abs. 1Satz 1 GG). Die aus der NS-Zeit gezogenen Lehren werden konsequentSeite 8 von 21Stand: Mai 2013, Rev. 3


mißachtet <strong>und</strong> so der sogenannte „Rechtspfleger“ (Exekutive) zum „Richter“(Judikative) <strong>und</strong> Henker (Exekutive) in Personalunion gemacht.✔ Remonstration - ist Pflicht ✔Aus den Vorschriften d<strong>es</strong> „Beamten“rechts folgt die Pflicht d<strong>es</strong> „Amts“walters,rechtmäßig zu handeln <strong>und</strong> somit auch die Pflicht d<strong>es</strong> „Amts“walters, seineHandlungen im Rahmen seiner „amts“walterischen Aktivitäten auf ihreRechtmäßigkeit hin zu prüfen (s. z.B. auch OLG Koblenz, U 1588/01). DieRemonstrationspflicht (§ 36 BeamtStG, § 63 BBG) ist im „Amts“walteralltag einnur selten genutzt<strong>es</strong> Recht, da ein Remonstrant häufig befürchtet, als Querulant(oft werden seitens direkter Vorg<strong>es</strong>etzter oder höherer Stellen/Personenbeispielsweise „Betreuungsverfahren“ inszeniert, die dann penetrant an dieberüchtigten Querulanten-Proz<strong>es</strong>se der NS-Zeit erinnern, wobei übrigens auchsich gegen gegenüber dem Recht extrem renitenten „Amts“waltern erwehrendeOpfer regelmäßig vor NS-Zeit-ähnlichem Terror oft nicht verschont bleiben)abg<strong>es</strong>tempelt zu werden. Trotzdem oder gerade d<strong>es</strong>halb wird die Remonstrationin neueren Beiträgen zur Verwaltungsethik so<strong>wie</strong> zum Whistleblowing(Aufdeckung von Skandalen/Verbrechen) zunehmend thematisiert.Der „Amts“walter kann sich daher durch die Remonstration vorDisziplinarverfahren schützen, wenn z.B. später die Rechtswidrigkeit einerAnordnung oder Vorschrift f<strong>es</strong>tg<strong>es</strong>tellt wird. Gleich<strong>es</strong> gilt für den Schutz vorSchadensersatzforderungen nach §§ 839, 823 BGB, [Art. 25 u. 34 GG] i. V. m § 5VStGB, wobei bei fortg<strong>es</strong>etzter willentlicher/vorsätzlicher Mißachtung derPflichten d<strong>es</strong> „Amts“walters, der „Amts“walter nicht behaupten kann, er habenur seine Arbeit getan <strong>und</strong> von nichts gewußt.C„Gerichtsvollzieher“Der angebliche BRD-G<strong>es</strong>etzgeber hat bis dato für den Berufsstand d<strong>es</strong>„Gerichtsvollziehers“ noch kein eigen<strong>es</strong> G<strong>es</strong>etz g<strong>es</strong>chaffen. Der sogenannte„Gerichtsvollzieher“ bezieht seine vermeintliche Rechtsstellung daher aus den §§ 154<strong>und</strong> 155 (mehrfach ungültig<strong>es</strong>/nichtig<strong>es</strong>) GVG, seit 01.01.2013 802a ff. so<strong>wie</strong> 753(mehrfach ungültige/nichtige) ZPO <strong>und</strong> zwei Verwaltungsvorschriften, nämlich derGVO <strong>und</strong> der GVGA, wobei sowohl norminterpretierende als auchnormkonkretisierende Verwaltungsvorschriften keine Rechtsnormen im materiellenSinn (keine materiellen G<strong>es</strong>etze) darstellen. Gr<strong>und</strong>sätzlich kommt denVerwaltungsvorschriften keine nach außen wirkende Verbindlichkeit zu. Eineaußerhalb der Verwaltung stehende Person hat d<strong>es</strong>halb keinen Anspruch darauf, daßdie „Behörde“ gemäß der Verwaltungsvorschrift entscheidet. Die „Gerichte“ (s. <strong>dazu</strong><strong>wie</strong> im Abschnitt A bereits vorgetragen) können gr<strong>und</strong>sätzlich bei ihrerEntscheidungsfindung von den Regelungen in den Verwaltungsvorschriften zuGunsten bzw. zu Ungunsten der von ihnen betroffenen (natürlichen oder juristischen)Personen abweichen.EG-Richtlinien müssen so in national<strong>es</strong> Recht umg<strong>es</strong>etzt werden, daß etwaig<strong>hier</strong>durch begründete Rechte für den Einzelnen erkennbar sind <strong>und</strong> er sie geltendSeite 9 von 21Stand: Mai 2013, Rev. 3


machen kann. So verneinte der EuGH, daß di<strong>es</strong>e Anforderungen beispielsweise durchUmsetzung einer Richtlinie in der TA-Luft erfüllt seien, obwohl di<strong>es</strong>e einenormkonkretisierende Verwaltungsvorschrift (VwV) darstellt. Erforderlich seienvielmehr Rechtsnormen im materiellen Sinn, also materielle G<strong>es</strong>etze (EuGH, Slg.1991, S. I-2567, Urteil vom 30. Mai 1991, Rs. C-361/88) <strong>–</strong> GVGA <strong>und</strong> GVO bilden indi<strong>es</strong>em Kontext sicher keine Ausnahme.Im Jahr 2004 hatte das B<strong>und</strong><strong>es</strong>verwaltungsgericht über eineanspruchskonkretisierende Verwaltungsvorschrift im Sozialrecht zu entscheiden. Esentschied, daß Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüberDritten den Betroffenen vollständig bekannt zu machen sind <strong>und</strong> leitete di<strong>es</strong> aus demRechtsstaatsprinzip <strong>und</strong> der Garantie d<strong>es</strong> effektiven Rechtsschutz<strong>es</strong> (Art. 19 Abs. 4GG) her. Das Fehlen der Veröffentlichung führt bei di<strong>es</strong>er Art vonVerwaltungsvorschrift zu ihrer Unwirksamkeit (BVerwG, Urteil d<strong>es</strong> fünften Senats vom25. November 2004, Az. 5 CN 1.03) <strong>–</strong> regelmäßig versenden jedoch sogenannte„Gerichtsvollzieher“ Drohbriefe (z.B. Androhungen der Gewalttätigkeit <strong>und</strong> illegalenInhaftierung), ohne eine konkrete, bzw. vermeintlich-rechtliche Gr<strong>und</strong>lage zu nennen(die materiell-rechtlich nicht verbindlichen Verwaltungsvorschriften GVGA u. GVOwerden regelmäßig versch<strong>wie</strong>gen, obgleich nach di<strong>es</strong>en verfahren wird, z.B. § 185 dGVGA).So weist beispielsweise der § 185 d GVGA („Durchführung d<strong>es</strong> Termins“) dermateriell-rechtlich nicht verbindlichen Verwaltungsvorschrift GVGA eklatanteVerstöße gegen die Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 GG), dieRechtssicherheit u. das B<strong>es</strong>timmtheitsgebot (Art. 20 <strong>und</strong> Art. 80 Abs. 1 Satz 2,Art 103 Abs. 2 GG) <strong>und</strong> das Rechtsstaatprinzip (Art. 20 Abs. 3 <strong>und</strong> Art. 28 Abs. 1Satz 1 GG) auf. Die aus der NS-Zeit gezogenen Lehren werden konsequentmißachtet <strong>und</strong> so der sogenannte „Gerichtsvollzieher“ (Exekutive) zum„Richter“ (Judikative) <strong>und</strong> Henker (Exekutive) in Personalunion gemacht:§ 185 d Abs. 2 GVGA („Durchführung d<strong>es</strong> Termins“)Zu Beginn d<strong>es</strong> Termins belehrt der Gerichtsvollzieher den Schuldner eingehend überdie Bedeutung einer eid<strong>es</strong>stattlichen Versicherung <strong>und</strong> weist auf die Strafvorschriftender §§ 156 <strong>und</strong> 161 StGB hin. Der Gerichtsvollzieher macht ihn auf b<strong>es</strong>ondereFehlerquellen, die sich beim Ausfüllen d<strong>es</strong> Vermögensverzeichniss<strong>es</strong> ergeben,aufmerksam. Er hat das Vermögensverzeichnis mit dem Schuldner erschöpfenddurchzusprechen <strong>und</strong> fehlende oder unzureichende Angaben ergänzen oderverb<strong>es</strong>sern zu lassen. Der Gerichtsvollzieher trägt dafür Sorge, daß der Schuldnerbeim Ausfüllen d<strong>es</strong> Vermögensverzeichniss<strong>es</strong> auch § 807 Absatz 2 ZPO Genügegetan hat. Dem Schuldner nicht verständliche Begriffe erläutert er. DerGerichtsvollzieher hat auf Vollständigkeit der Angaben unter Beachtung der vomGläubiger im Termin oder zuvor schriftlich g<strong>es</strong>tellten Fragen zu dringen. Auf einerkennbar unvollständig<strong>es</strong> Vermögensverzeichnis darf die eid<strong>es</strong>stattliche Versicherungnicht abgenommen werden, <strong>es</strong> sei denn, der Schuldner erklärt glaubhaft, genauere<strong>und</strong> vollständigere Angaben insoweit nicht machen zu können. Der Gerichtsvollzieherhat nach § 807 Absatz 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 480 ZPO den Schuldner überdie Bedeutung <strong>und</strong> Strafbarkeit einer vorsätzlichen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren)oder fahrlässigen (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) falschen eid<strong>es</strong>stattlichenVersicherung (§§ 156, 161 StGB) zu belehren. Der Schuldner hat an Eid<strong>es</strong> statt zuversichern, daß er die verlangten Angaben nach b<strong>es</strong>tem Wissen <strong>und</strong> Gewissen richtig<strong>und</strong> vollständig gemacht hat. Bei der Abnahme der eid<strong>es</strong>stattlichen Versicherungverfährt der Gerichtsvollzieher in entsprechender Anwendung der Vorschriftender §§ 478 bis 480 <strong>und</strong> 483 ZPO. Über den Ablauf d<strong>es</strong> Termins erstellt derGerichtsvollzieher in entsprechender Anwendung der §§ 159 bis 163 ZPO einProtokoll. Soweit ein amtlicher Protokollvordruck eingeführt ist, hat sich derGerichtsvollzieher d<strong>es</strong>selben zu bedienen. Zu den in das Protokoll aufzunehmendenrechtserheblichen Erklärungen d<strong>es</strong> Schuldners zählen auch die von ihm vorgebrachtenGründe, aus denen er die eid<strong>es</strong>stattliche Versicherung nicht abgeben will.Seite 10 von 21Stand: Mai 2013, Rev. 3


§ 478 (mehrfach ungültige/nichtige) ZPO - Eid<strong>es</strong>leistung in PersonDer Eid muß von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.§ 479 (mehrfach ungültige/nichtige) ZPO - Eid<strong>es</strong>leistung vor beauftragtem oderersuchtem Richter(1) Das Prozeßgericht [Richter] kann anordnen, daß der Eid vor einem seinerMitglieder oder vor einem anderen Gericht [Richter] geleistet werde, wenn derSchwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozeßgericht [Richter] verhindert ist odersich in großer Entfernung von d<strong>es</strong>sen Sitz aufhält <strong>und</strong> die Leistung d<strong>es</strong> Eid<strong>es</strong> nach §128a Abs. 2 nicht stattfindet.(2) Der B<strong>und</strong><strong>es</strong>präsident leistet den Eid in seiner Wohnung vor einem Mitglied d<strong>es</strong>Prozeßgerichts [Richter] oder vor einem anderen Gericht.§ 480 (mehrfach ungültige/nichtige) ZPO - Eid<strong>es</strong>belehrungVor der Leistung d<strong>es</strong> Eid<strong>es</strong> hat der Richter den Schwurpflichtigen in angem<strong>es</strong>senerWeise über die Bedeutung d<strong>es</strong> Eid<strong>es</strong> so<strong>wie</strong> darüber zu belehren, daß er den Eid mitreligiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann.§ 483 (mehrfach ungültige/nichtige) ZPO - Eid<strong>es</strong>leistung sprach- oder hörbehinderterPersonen(1) Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittelsNachsprechens der Eid<strong>es</strong>formel, mittels Abschreibens <strong>und</strong> Unterschreibens derEid<strong>es</strong>formel oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vomGericht [Richter] hinzuzuziehen ist. Das Gericht [Richter] hat die geeignetentechnischen Hilfsmittel bereitzustellen. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist aufihr Wahlrecht hinzuweisen.(2) Das Gericht [Richter] kann eine schriftliche Eid<strong>es</strong>leistung verlangen oder dieHinzuziehung einer die Verständigung ermöglichenden Person anordnen, wenn diehör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinenGebrauch gemacht hat oder eine Eid<strong>es</strong>leistung in der nach Absatz 1 gewählten Formnicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.Zudem: Laut § 889 (mehrfach ungültige/nichtige) ZPO wäre die „Eid<strong>es</strong>stattlicheVersicherung nach bürgerlichem Recht“ vorg<strong>es</strong>chrieben, was in § 261 Abs. 1 a. F.BGB bis zum 31.12.2001 <strong>wie</strong> folgt geregelt war:§ 261 Abs. 1 a. F. BGB(1) Die eid<strong>es</strong>stattliche Versicherung ist, sofern sie nicht vor dem Vollstreckungsgericht[Richter] abzugeben ist, vor dem Amtsgericht [Richter] d<strong>es</strong> Ort<strong>es</strong> abzugeben, anwelchem die Verpflichtung zur Rechnungslegung oder zur Vorlegung d<strong>es</strong>Verzeichniss<strong>es</strong> zu erfüllen ist. Hat der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder seinenAufenthalt im Inlande, so kann er die Versicherung vor dem Amtsgericht [Richter] d<strong>es</strong>Wohnsitz<strong>es</strong> oder d<strong>es</strong> Aufenthaltsorts abgeben.§ 807 („Eid<strong>es</strong>stattliche Versicherung“) <strong>und</strong> (bis zum 31.12.2012) § 900(„Verfahren zur Abnahme der eid<strong>es</strong>stattlichen Versicherung“ [ab 01.01.2013 §§899 - 915h weggefallen]) so<strong>wie</strong> 802a-c-e-f-g-i (mehrfach ungültige/nichtige) ZPOweisen ebenfalls eklatante Verstöße gegen die Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2Satz 2 Hs. 2 GG), die Rechtssicherheit u. das B<strong>es</strong>timmtheitsgebot (Art. 20 <strong>und</strong>Art. 80 Abs. 1 Satz 2, Art 103 Abs. 2 GG) <strong>und</strong> das Rechtsstaatprinzip (Art. 20 Abs.3 <strong>und</strong> Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) auf. Die aus der NS-Zeit gezogenen Lehrenwerden in § 802a-c-e-f-g-i, 807 (mehrfach ungültige/nichtige) ZPO ebenfalls (s.exemplarisch materiell-rechtlich nicht verbindliche Verwaltungsvorschrift GVGA)konsequent mißachtet <strong>und</strong> so der sogenannte „Gerichtsvollzieher“ (Exekutive)zum „Richter“ (Judikative) <strong>und</strong> Henker (Exekutive) in Personalunion gemacht.Die §§ 154 GVG (mehrfach ungültig/nichtig [Verstoß gegen das Zitiergebot] so<strong>wie</strong> [§ 1(räumlicher Geltungsbereich) aufgehoben > BGBl. I Nr. 18, S. 866 [867], Art. 14 vom19.04.2006]) i. V. m. „E. Zwangsvollstreckung durch Abnahme der eid<strong>es</strong>stattlichenVersicherung <strong>und</strong> durch Haft; Vorführung von Parteien <strong>und</strong> Zeugen“ GVGA i. V. m.den in GVGA (keine Rechtsnorm im materiellen Sinn!) bezgl. auf ZPO (mehrfachSeite 11 von 21Stand: Mai 2013, Rev. 3


ungültig/nichtig [Verstoß gegen das Zitiergebot] so<strong>wie</strong> [§ 1 (räumlicherGeltungsbereich) aufgehoben > BGBl. I Nr. 18, S. 866 [873], Art. 49 vom 19.04.2006]),GVG (mehrfach ungültig/nichtig [Verstoß gegen das Zitiergebot] so<strong>wie</strong> [§ 1 (räumlicherGeltungsbereich) aufgehoben > BGBl. I Nr. 18, S. 866 [867], Art. 14 vom 19.04.2006]),StPO (mehrfach ungültig/nichtig [Verstoß gegen das Zitiergebot] so<strong>wie</strong> [§ 1 (räumlicherGeltungsbereich) aufgehoben > BGBl. I Nr. 18, S. 866 [876], Art. 67 vom 19.04.2006])AO (mehrfach ungültig/nichtig [Verstoß gegen d. Zitiergebot u. fehlender räumlicherGeltungsbereich]), JBeitrO (Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 aus der NS-Zeit, Hitler-Verordnung= ungültig/nichtig!) <strong>und</strong> Weitere Normen, auf die ver<strong>wie</strong>sen wird<strong>–</strong> bilden ein unzulässig<strong>es</strong>/unstatthaft<strong>es</strong> Ausnahmegericht/Sondergericht, wobeizugleich <strong>wie</strong> bereits vorgetragen, gegen die Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz2 Hs. 2 GG), die Rechtssicherheit u. das B<strong>es</strong>timmtheitsgebot (Art. 20 <strong>und</strong> Art. 80Abs. 1 Satz 2, Art 103 Abs. 2 GG) <strong>und</strong> das Rechtsstaatprinzip (Art. 20 Abs. 3 <strong>und</strong>Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) verstoßen wird!Hinweis zu den analysierten Verwaltungsvorschriften: Analysiert wurden GVO-Niedersachsen <strong>und</strong> GVGA-Niedersachsen (keineRechtsnormen im materiellen Sinn!) in ihrer zur St<strong>und</strong>e (während der Erstellung d<strong>es</strong> vorliegenden Merkblatt<strong>es</strong>) aus demInternet jeweils erhältlichen Fassung (die materiell-rechtlich irrelevanten Verwaltungsvorschriften GVO & GVGA sind zwargleichg<strong>es</strong>chaltet, aber dennoch sogenannte „Ländersache“; eventuelle Abweichungen in Relation zu anderen B<strong>und</strong><strong>es</strong>ländernd. BRD sind daher im vorliegenden Merkblatt nicht berücksichtigt), wobei z.B. das Land H<strong>es</strong>sen die Fassungen der materiellrechtlichirrelevanten Verwaltungsvorschriften GVO & GVGA von vor dem 01.08.2012 im Internet präsentiert, hingegen dasLand NRW die materiell-rechtlich irrelevanten Verwaltungsvorschriften GVO & GVGA schlicht als - aufgehoben - präsentiert.Die Bandbreite der Irreführung d<strong>es</strong> Bürgers ist demnach sehr groß gehalten.Warum <strong>es</strong> ausgerechnet einem „Gerichtsvollzieher“ erlaubt sein soll, seinem Opferunter Androhung von Gewalt <strong>und</strong> illegaler Inhaftierung einen Eid (<strong>dazu</strong> gehört auch di<strong>es</strong>ogenannte „eid<strong>es</strong>stattliche Versicherung“) abzupr<strong>es</strong>sen (g<strong>es</strong>chweige denn, wegender gänzlich fehlenden Rechtsgr<strong>und</strong>lagen in irgendeiner Weise überhauptvollzieherisch tätig zu werden), obgleich di<strong>es</strong>e Maßnahme dem rangmäßig höherstehenden „Rechtspfleger“ gem. § 4 Abs. 1 (mehrfach ungültig<strong>es</strong>/nichtig<strong>es</strong>) RPflGnicht einmal anzuordnen g<strong>es</strong>tattet ist, bleibt dabei auch dem geneigt<strong>es</strong>ten L<strong>es</strong>erverschlossen.Zu all dem addiert sich …… der sogenannte „Amtseid“ ist <strong>wie</strong> folgt definiert:Von den Eiden im Sinne d<strong>es</strong> § 153 ff. StGB ist der Amtseid zu unterscheiden. Imöffentlichen Recht stellt der Amtseid der Beamten, Richter <strong>und</strong> Zeit- <strong>und</strong>Berufssoldaten so<strong>wie</strong> der gewählten hohen Repräsentanten d<strong>es</strong> Staat<strong>es</strong>, <strong>wie</strong>B<strong>und</strong><strong>es</strong>präsident, B<strong>und</strong><strong>es</strong>kanzler eine Amtspflicht dar. Die Eid<strong>es</strong>leistung ist nichtVoraussetzung für die Übernahme d<strong>es</strong> Amt<strong>es</strong>, sondern lediglich eine Folge d<strong>es</strong>sen.Amtsbegründend (konstitutiv) ist die Übergabe der Ernennungsurk<strong>und</strong>e, bzw. im Falled<strong>es</strong> B<strong>und</strong><strong>es</strong>präsidenten die Erklärung der Annahme der Wahl, sofern die Amtszeit d<strong>es</strong>Vorgängers bereits endete. Die Eid<strong>es</strong>leistung ist ein rein deklaratorischer Akt, der nachaußen hin die Übernahme der neuen Aufgabe ausdrückt. Di<strong>es</strong>e Vereidigung auf dasGr<strong>und</strong>g<strong>es</strong>etz wird nicht von einem Richter oder einem Gericht abgenommen <strong>und</strong> istdaher beim Bruch d<strong>es</strong> Eid<strong>es</strong> nicht als Meineid strafbar.D<strong>es</strong> Weiteren, wenn sich das Personal der g<strong>es</strong>amten Legislative, Judikative u.Exekutive einer Verantwortung im Sinne d<strong>es</strong> § 153 ff. StGB enthält/entzieht, bzw.selbst keinen verbindlichen Eid leistet oder nicht leisten will, kann von Niemandemerwartet werden, einen verbindlichen Eid, zudem unter Androhung von Gewalt <strong>und</strong>illegaler Inhaftierung, z.B. im Sinne der §§ 156 <strong>und</strong> 161 StGB zu leisten <strong>–</strong> denn derGleichheitssatz ius r<strong>es</strong>picit aequitatem, „Das Recht achtet auf Gleichheit“, ist einGr<strong>und</strong>satz im Verfassungsrecht <strong>und</strong> schon die allgemeine Erklärung derMenschenrechte vom 10. Dezember 1948 (später über Art. 25 GG für die BRDinhaltlich teils völkerrechtlich verbindlich verankert > mittels, s. <strong>dazu</strong> BGBl. II vom22.08.1952, Ausgabe 14, Seite 685 [verbindliche Verankerung der EMRK für die BRD],BGBl. II vom 20.11.1973, Ausgabe 60, Seite 1533 [verbindliche Verankerung d<strong>es</strong>ICCPR - International Covenant on Civil and Political Rights] so<strong>wie</strong> das BGBl. II vom24.11.2009, Ausgabe 36, Seite 1223 [Inkraftsetzung d<strong>es</strong> Vertrag<strong>es</strong> v. Lissabon <strong>und</strong> inSeite 12 von 21Stand: Mai 2013, Rev. 3


d<strong>es</strong>sen Artikel 6 auch die Anerkennung der EU-GRCharta]) der Vereinten Nationenverkündet <strong>dazu</strong> in Art. 1 Satz 1:Alle Menschen sind frei <strong>und</strong> gleich an Würde <strong>und</strong> Rechten geboren.Im Artikel 3 Abs. 1 d<strong>es</strong> Gr<strong>und</strong>g<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> für die BRD ist der Gleichheitssatz, der zugleichauch das Willkürverbot repräsentiert, ebenfalls manif<strong>es</strong>tiert.Fernerhin, Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte(Völkerrecht) <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>freiheiten, durch das gewisse Rechte <strong>und</strong> Freiheitengewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im erstenZusatzprotokoll enthalten sind, in der Fassung d<strong>es</strong> Protokolls Nr. 11, Straßburg,16.IX.1963, darin:Artikel 1 <strong>–</strong> Verbot der Freiheitsentziehung wegen SchuldenNiemandem darf die Freiheit allein d<strong>es</strong>halb entzogen werden, weil er nicht in der Lageist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.Das Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte <strong>und</strong>Gr<strong>und</strong>freiheiten Art. 1 würde sogar auch dann greifen können, wenn all<strong>es</strong> nachscheinbar gültigem Recht/G<strong>es</strong>etz verlaufen wäre, die Amtswalter legitimiert wären,keine hindernden Verstöße <strong>und</strong> Formfehler vorliegen würden <strong>und</strong> § 275 Abs. 2 BGB,bzw. §§ 275 a. F. so<strong>wie</strong> 280 BGB eine Schuld nicht von vorn herein negieren.Mit der neuen GVO (keine Rechtsnorm im materiellen Sinn!) wurde zum 01.08.2012zudem BRD-einheitlich die Rechtsstellung d<strong>es</strong> sogenannten „Gerichtsvollziehers“ersatzlos aufgehoben; sie lautete:§ 1 GVO - Rechtsstellung d<strong>es</strong> GerichtsvollziehersDer Gerichtsvollzieher ist Beamter im Sinne d<strong>es</strong> Beamtenrechts.Ferner wurden in der GVO (keine Rechtsnorm im materiellen Sinn!) ersatzlosaufgehoben:im Abschnitt B., die Örtliche Zuständigkeit - § 22aAufträge zur Abnahme der eid<strong>es</strong>stattlichen Versicherung<strong>und</strong>im Abschnitt C., die Sachliche Zuständigkeit - § 24 [Sachliche Zuständigkeit]Da keine neue, zumind<strong>es</strong>t vermeintliche Rechtsstellung d<strong>es</strong> sogenannten„Gerichtsvollziehers“ genannt wurde - so<strong>wie</strong> auch eine vermeintliche örtliche <strong>und</strong>sachliche Zuständigkeit nicht mehr gegeben ist, ist der „Amts“walter in seiner Funktionals „Gerichtsvollzieher“ daher offenk<strong>und</strong>ig privat - von lat. privatus; Partizip PerfektPassiv von privare, „abg<strong>es</strong>ondert, beraubt, getrennt“, privatum, „das Eigene“ <strong>und</strong>privus, „für sich b<strong>es</strong>tehend“ <strong>–</strong> also nicht einmal in sozusagen homöopathischerahnbarer Dosis wenigstens mit „amts“walterischen Schein-Rechten ausg<strong>es</strong>tattet.Der „Amts“walter in der Funktion als sogenannter „Gerichtsvollzieher“ handeltall demzufolge ebenso ohne eine rechtliche Gr<strong>und</strong>lage - alsorechtswidrig/amtsanmaßend, wenn er z.B. ausgehend von Abschnitt „C.Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen“ oder „F.Vollziehung von Arr<strong>es</strong>ten <strong>und</strong> einstweiligen Verfügungen“ der GVGA (keineRechtsnorm im materiellen Sinn!) eine Tat plant oder gar aufgr<strong>und</strong> ein<strong>es</strong>(Schein)-B<strong>es</strong>chluss<strong>es</strong> oder einer (Schein)-Anordnung in di<strong>es</strong>em Sinne vollendet.Obwohl an di<strong>es</strong>er Stelle bereits mehr als offenk<strong>und</strong>ig ist, daß der „Amts“walter in derFunktion d<strong>es</strong> Gerichtsvollziehers seine Taten gänzlich ohne rechtliche Gr<strong>und</strong>lagenbegeht, werden Lehrgänge veranstaltet die sozusagen per Sugg<strong>es</strong>tion eine rechtlicheSeite 13 von 21Stand: Mai 2013, Rev. 3


Gr<strong>und</strong>lage d<strong>es</strong> „Amts“walters in der Funktion d<strong>es</strong> Gerichtsvollziehers simulieren sollen,z.B. <strong>–</strong> auszugsweis<strong>es</strong> Zitat, incl. handschriftlicher Anmerkungen: …… wobei allerdings <strong>wie</strong> folgt offenk<strong>und</strong>ig (§ 291 mehrfach ungültige/nichtige ZPO -Offenk<strong>und</strong>ige Tatsachen > Tatsachen, die bei dem Gericht offenk<strong>und</strong>ig sind, bedürfenkein<strong>es</strong> Beweis<strong>es</strong>. | Ebenso auch: Eine offenk<strong>und</strong>ige Tatsache ist ein Faktum, d<strong>es</strong>senWahrheit sich aus allgemein zugänglichen Quellen ergibt <strong>und</strong> für jedermannnachvollziehbar ist.) ersichtlich wird:Aus dem § 732 (mehrfach ungültige/nichtige) ZPO r<strong>es</strong>ultiert, daß <strong>es</strong> sich um dassogenannte Klauselverfahren im Rahmen der Zwangsvollstreckung handelt, welch<strong>es</strong>gemäß den §§ 723 ff. (mehrfach ungültige/nichtige) ZPO den Weg für das „Recht“ d<strong>es</strong>sogenannten Gläubigers ebnen soll.Hintergr<strong>und</strong> der Klauselerteilung ist vor allem die Formalisierung derZwangsvollstreckung - das sogenannte Vollstreckungsorgan soll sich allein auf dentitulierten Anspruch verlassen können <strong>und</strong> keine in der Regel umfangreichen <strong>und</strong>juristisch sch<strong>wie</strong>rigen Prüfungen durchführen müssen. Es prüft nur die formellenVoraussetzungen <strong>und</strong> deren Zulässigkeit, nicht aber die (materielle)Rechtmäßigkeit d<strong>es</strong> Titels.Wie im Abschnitt B d<strong>es</strong> vorliegenden Merkblatt<strong>es</strong> bereits f<strong>es</strong>tg<strong>es</strong>tellt, mangelt <strong>es</strong>jedoch auch dem „Amts“walter in der Funktion d<strong>es</strong> „Rechtspflegers“ insg<strong>es</strong>amt aneiner rechtlichen Gr<strong>und</strong>lage seiner Aktivitäten (z.B. für das Erteilen vonVollstreckungsklauseln) <strong>–</strong> <strong>und</strong> somit mangelt <strong>es</strong> seit der Verkündung (1957) d<strong>es</strong>Rechtspflegerg<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> (RPflG) auch dem g<strong>es</strong>amten Vollstreckungsverfahren imAnsatz an den <strong>es</strong>sentiellen formellen Voraussetzungen <strong>und</strong> d<strong>es</strong>sen Zulässigkeit!Gemäß § 766 Abs. 1, 732 Abs. 1 (mehrfach ungültige/nichtige) ZPO r<strong>es</strong>ultiertdaher die logische Konsequenz - wegen der fehlenden formellenVoraussetzungen <strong>und</strong> der daraus r<strong>es</strong>ultierenden Unzulässigkeit, beispielsweisejedwed<strong>es</strong> durch „Rechtspfleger“ geführte Vollstreckungsverfahren incl. darauserteilter Klausel - unverzüglich aufzuheben, <strong>es</strong> hätte von vorn herein nichtg<strong>es</strong>chehen dürfen.Der „Amts“walter in der Funktion als sogenannter „Gerichtsvollzieher“ handeltall demzufolge sozusagen um so mehr ohne eine rechtliche Gr<strong>und</strong>lage - alsorechtswidrig/amtsanmaßend, wenn er z.B. ausgehend von Abschnitt „C.Seite 14 von 21Stand: Mai 2013, Rev. 3


Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen“ oder „F.Vollziehung von Arr<strong>es</strong>ten <strong>und</strong> einstweiligen Verfügungen“ der GVGA (keineRechtsnorm im materiellen Sinn!) eine Tat plant oder gar aufgr<strong>und</strong> ein<strong>es</strong>(Schein)-B<strong>es</strong>chluss<strong>es</strong> oder einer (Schein)-Anordnung in di<strong>es</strong>em Sinne vollendet.✔ Remonstration - ist Pflicht ✔Aus den Vorschriften d<strong>es</strong> „Beamten“rechts folgt die Pflicht d<strong>es</strong> „Amts“walters,rechtmäßig zu handeln <strong>und</strong> somit auch die Pflicht d<strong>es</strong> „Amts“walters, seineHandlungen im Rahmen seiner „amts“walterischen Aktivitäten auf ihreRechtmäßigkeit hin zu prüfen (s. z.B. auch OLG Koblenz, U 1588/01). DieRemonstrationspflicht (§ 36 BeamtStG, § 63 BBG) ist im „Amts“walteralltag einnur selten genutzt<strong>es</strong> Recht, da ein Remonstrant häufig befürchtet, als Querulant(oft werden seitens direkter Vorg<strong>es</strong>etzter oder höherer Stellen/Personenbeispielsweise „Betreuungsverfahren“ inszeniert, die dann penetrant an dieberüchtigten Querulanten-Proz<strong>es</strong>se der NS-Zeit erinnern, wobei übrigens auchsich gegen gegenüber dem Recht extrem renitenten „Amts“waltern erwehrendeOpfer regelmäßig vor NS-Zeit-ähnlichem Terror oft nicht verschont bleiben)abg<strong>es</strong>tempelt zu werden. Trotzdem oder gerade d<strong>es</strong>halb wird die Remonstrationin neueren Beiträgen zur Verwaltungsethik so<strong>wie</strong> zum Whistleblowing(Aufdeckung von Skandalen/Verbrechen) zunehmend thematisiert.Der „Amts“walter kann sich daher durch die Remonstration vorDisziplinarverfahren schützen, wenn z.B. später die Rechtswidrigkeit einerAnordnung oder Vorschrift f<strong>es</strong>tg<strong>es</strong>tellt wird. Gleich<strong>es</strong> gilt für den Schutz vorSchadensersatzforderungen nach §§ 839, 823 BGB, [Art. 25 u. 34 GG] i. V. m § 5VStGB, wobei bei fortg<strong>es</strong>etzter willentlicher/vorsätzlicher Mißachtung derPflichten d<strong>es</strong> „Amts“walters, der „Amts“walter nicht behaupten kann, er habenur seine Arbeit getan <strong>und</strong> von nichts gewußt.D„Staatsanwalt“Der angebliche BRD-G<strong>es</strong>etzgeber hat bis dato für den Berufsstand d<strong>es</strong>„Staatsanwalt<strong>es</strong>“, der via Art. 92 i. V. m. 97 GG unmißverständlich der Exekutivezugeordnet ist, noch kein eigen<strong>es</strong> G<strong>es</strong>etz g<strong>es</strong>chaffen. Der sogenannte „Staatsanwalt“(fragliche Legitimation, <strong>wie</strong> im Abschnitt A bereits vorgetragen), weisungsgeb<strong>und</strong>engem. den §§ 144, 146 (mehrfach ungültig<strong>es</strong>/nichtig<strong>es</strong>) GVG, stützt daher seineHandlungen im W<strong>es</strong>entlichen auf die §§ („Zehnter Titel <strong>–</strong> Staatsanwaltschaft“) d<strong>es</strong>(mehrfach ungültigen/nichtigen) GVG; der (mehrfach ungültigen/nichtigen) StPO; der(mehrfach ungültigen/nichtigen) ZPO; dem StGB (welch<strong>es</strong> wohl in weiten Teilen nichtigist, s. <strong>dazu</strong> G<strong>es</strong>etzgebungsverfahren, betreffend das materiellderogative Überleitenvon Strafandrohungen, <strong>wie</strong> <strong>es</strong> mit Wirkung bis heute vor allem in strafrechtlichenÄnderungsg<strong>es</strong>etzen der Jahre 1969 <strong>und</strong> 1974 gepflegt wurde; derartigeÜberleitungsvorschriften sind nach Maßgabe d<strong>es</strong> B<strong>es</strong>timmtheitsgr<strong>und</strong>satz<strong>es</strong> <strong>und</strong> d<strong>es</strong>Gebots der Normenklarheit gr<strong>und</strong>g<strong>es</strong>etzwidrig <strong>und</strong> die daraus folgende Nichtigkeitbetrifft weite Teile d<strong>es</strong> Strafg<strong>es</strong>etzbuchs); dem JGG (Jugendgerichtsg<strong>es</strong>etz), zweiVerwaltungsvorschriften (keine Rechtsnormen im materiellen Sinn!), den RiStBVSeite 15 von 21Stand: Mai 2013, Rev. 3


(Richtlinien für das Strafverfahren <strong>und</strong> das Bußgeldverfahren) <strong>und</strong> der MiStra(Anordnung über Mitteilung in Strafsachen) <strong>–</strong> w<strong>es</strong>halb bereits an di<strong>es</strong>er Stellewegen der Anwendung ungültiger/nichtiger G<strong>es</strong>etze (kein Vorgang, keinVerfahren, keine Strafe - ohne G<strong>es</strong>etz <strong>und</strong> ohne legale Amtswalter!) gegen denArtikel 6 insb<strong>es</strong>ondere Abs.1 EMRK (Konvention zum Schutz derMenschenrechte <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>freiheiten) vehement verstoßen wird!Erstmals in der Französischen Revolution setzte sich der Gedanke durch, daß einRichter, der einen Tatverdächtigen ermittelte, nicht unbefangen über die Frageentscheiden konnte, ob der von ihm Verdächtigte auch tatsächlich der Schuldige war.Es wurde d<strong>es</strong>halb eine vom Gericht unabhängige Einrichtung g<strong>es</strong>chaffen, die dieUntersuchungen ein<strong>es</strong> Kriminalfall<strong>es</strong> führte <strong>und</strong> die Anklage erhob. Di<strong>es</strong> war dieGeburtsst<strong>und</strong>e d<strong>es</strong> Staatsanwalt<strong>es</strong>. Der Gedanke der Französischen Revolutionschwappte nach Deutschland über. Die Demokratisierungsb<strong>es</strong>trebungen d<strong>es</strong> Jahr<strong>es</strong>1848 machten auch vor dem Strafprozeß nicht halt. Forderungen nach einerÖffentlichkeit d<strong>es</strong> Strafverfahrens, nach Beteiligung von Laienrichtern <strong>und</strong> nach einerMitwirkung ein<strong>es</strong> Staatsanwalt<strong>es</strong> ließen sich nicht mehr zurückdrängen.Die (auch wegen fehlender rechtlicher Gr<strong>und</strong>lagen) Stellung d<strong>es</strong>„Staats“anwalt<strong>es</strong> im Strafprozeß, die heutzutage in der BRD gängige Praxis ist,soll das Ergebnis blutiger Auseinandersetzungen in den Freiheitskriegen, für dieviele Kämpfer für eine b<strong>es</strong>sere Demokratie ihr Leben ließen, sein?Die Aufgabe d<strong>es</strong> „Amts“walters in der Funktion d<strong>es</strong> „Staats“anwalt<strong>es</strong> (im Idealfall auchder Anwalt d<strong>es</strong> Staat<strong>es</strong>, welcher das Volk ist <strong>–</strong> was aber in der Realität regelmäßigeine Fiction <strong>und</strong> Farce ist) b<strong>es</strong>teht unter Anderem darin, beispielsweise Offizialdelikte(z.B. Urk<strong>und</strong>enfälschung, Rechtsbeugung oder Betrug, auch der Versuch ist strafbar)der Strafverfolgung „von Amts wegen“ zuzuführen. Der „Amts“walter in der Funktiond<strong>es</strong> „Staats“anwalt<strong>es</strong> steht am Anfang <strong>und</strong> am Ende ein<strong>es</strong> jeden Strafverfahrens.Jed<strong>es</strong> Strafverfahren beginnt mit dem Ermittlungsverfahren <strong>und</strong> darin kommt dem„Staats“anwalt eine überragende Stellung (<strong>und</strong> Verantwortung!) zu. Nach § 160(mehrfach ungültige/nichtige) StPO entscheidet er bei Verdacht einer Straftat darüber,<strong>wie</strong> der Sachverhalt zu erforschen ist, er entscheidet darüber, ob öffentliche Anklageerhoben wird oder ob die Ermittlungen eing<strong>es</strong>tellt werden, ihm allein obliegt dasAnklagemonopol.In der Hauptverhandlung vertritt der „Amts“walter in der Funktion d<strong>es</strong> „Staats“anwalt<strong>es</strong>die Anklage, wirkt durch eine Fülle von Handlungen auf den Ablauf der„Gerichts“verhandlung ein <strong>und</strong> im Falle einer Verurteilung obliegt dem „Staats“anwaltdie Strafvollstreckung (§ 451 mehrfach ungültige/nichtige StPO). ImErmittlungsverfahren kann er sich der Mithilfe d<strong>es</strong> g<strong>es</strong>amten Polizeiapparat<strong>es</strong> <strong>und</strong> alleranderen „Behörden“ bedienen, wobei die Polizei nicht nur <strong>–</strong> <strong>wie</strong> jede andere „Behörde“<strong>–</strong> „Amts“hilfe zu leisten hat, zahlreiche Polizei„beamten“ sind auch als Hilfs„beamte“der „Staats“anwaltschaft seinen direkten Weisungen unterworfen <strong>und</strong> dürfen in di<strong>es</strong>erEigenschaft Straftaten selbsttätig untersuchen (§§ 161, 163 mehrfachungültige/nichtige StPO).Zugleich handelt der „Amts“walter in der Funktion d<strong>es</strong> „Staats“anwalt<strong>es</strong> inUnabhängigkeit gegenüber dem „Gericht“, unterliegt jedoch uneing<strong>es</strong>chränkt derDienstaufsicht durch Vorg<strong>es</strong>etzte (§§ 144, 147 mehrfach ungültig<strong>es</strong>/nichtig<strong>es</strong> GVG).Damit ist eine nicht unerhebliche Einflußmöglichkeit auf die „Staats“anwaltschaften <strong>und</strong>„Staats“anwälte gegeben, zumal die Weisungsgeber nicht an die Schriftform geb<strong>und</strong>ensind. Somit ist insg<strong>es</strong>amt jedweden rechtswidrigen Handlungen Tür <strong>und</strong> Tor geöffnet,w<strong>es</strong>wegen wohl auch nur sehr selten „Amts“walter z.B. wegen Urk<strong>und</strong>enfälschung,Rechtsbeugung oder Betrug angeklagt <strong>und</strong> verurteilt werden (di<strong>es</strong> g<strong>es</strong>chieht sehr oftwohl eher nur, um dem Volk, welch<strong>es</strong> der Staat ist, „Frieden, Freiheit, Recht <strong>und</strong>Ordnung“ gelegentlich zu Showzwecken vorzugaukeln oder/<strong>und</strong> wenn man sichuntereinander los werden möchte <strong>und</strong> sich somit als „rechtschaffener“ „Staats“dienerinszeniert).Seite 16 von 21Stand: Mai 2013, Rev. 3


Ein „Recht auf den g<strong>es</strong>etzlichen Staatsanwalt“ gibt <strong>es</strong> in der BRD nicht <strong>und</strong> g<strong>es</strong>etzlicheGerichte wurden bekanntlich (s. <strong>dazu</strong> Abschnitt A) im September 1950 in der BRDabg<strong>es</strong>chafft <strong>–</strong> <strong>und</strong> - so w<strong>und</strong>ert <strong>es</strong> nicht, daß der „Amts“walter in der Funktion d<strong>es</strong>„Staats“anwalt<strong>es</strong> letztlich eine Ausnahmegerichtsbarkeit/Sondergerichtsbarkeitdarstellt; di<strong>es</strong> stets insb<strong>es</strong>ondere dann, wenn der „Amts“walter in der Funktion d<strong>es</strong>„Staats“anwalt<strong>es</strong> Offizialdelikte, <strong>wie</strong> z.B. Urk<strong>und</strong>enfälschung, Rechtsbeugung oderBetrug <strong>–</strong> nicht verfolgt, bzw. die Ermittlungen einstellt, obwohl solche Tatb<strong>es</strong>tände oftsogar offenk<strong>und</strong>ig vorliegen. Die schon aus der französischen Revolutiongezogenen Lehren werden in der BRD konsequent mißachtet/pervertiert <strong>und</strong> soder sogenannte „Staats“anwalt (Exekutive) zum „Richter“ (Judikative) <strong>und</strong>Henker (Exekutive) in Personalunion (Verstoß gegen die Gewaltenteilung > Art.20 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 GG) <strong>–</strong> <strong>und</strong> so die Deckung selbst derbster Straftateninnerhalb der Legislative, Exekutive <strong>und</strong> Judikative möglich gemacht.Zugleich ergeben sich aus den Handlungen d<strong>es</strong> „Staats“anwalt<strong>es</strong> <strong>wie</strong> voran beiden anderen „Amts“waltern in den Abschnitten A bis C f<strong>es</strong>tg<strong>es</strong>tellt, auchVerstöße gegen die Rechtssicherheit u. das B<strong>es</strong>timmtheitsgebot (Art. 20 <strong>und</strong> Art.80 Abs. 1 Satz 2, Art 103 Abs. 2 GG) so<strong>wie</strong> Verstöße gegen dasRechtsstaatprinzip (Art. 20 Abs. 3 <strong>und</strong> Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG).Hinzu kommt:Immerhin schon nach Jahrzehnten, nämlich am 25.07.2012 - stellte das sogenannte"B<strong>und</strong><strong>es</strong>verfassungsgericht" f<strong>es</strong>t, daß das BRD-Wahlrecht gr<strong>und</strong>g<strong>es</strong>etzwidrig ist <strong>und</strong>war. Das betrifft nach derzeitigen Erkenntnissen alle sogenannten B<strong>und</strong><strong>es</strong>tagswahlen,die seit dem Jahr 1956 abgehalten wurden, wonach <strong>es</strong> eigentlichselbstverständlich sein sollte:In einem demokratischen System kann kein G<strong>es</strong>etz, keine Verordnung <strong>und</strong> auchkein Vertrag Rechtskraft erlangen, wenn die di<strong>es</strong> veranlassenden Personen nichtrechtsgültig gewählt wurden.✔ Remonstration - ist Pflicht ✔Aus den Vorschriften d<strong>es</strong> „Beamten“rechts folgt die Pflicht d<strong>es</strong> „Amts“walters,rechtmäßig zu handeln <strong>und</strong> somit auch die Pflicht d<strong>es</strong> „Amts“walters, seineHandlungen im Rahmen seiner „amts“walterischen Aktivitäten auf ihreRechtmäßigkeit hin zu prüfen (s. z.B. auch OLG Koblenz, U 1588/01). DieRemonstrationspflicht (§ 36 BeamtStG, § 63 BBG) ist im „Amts“walteralltag einnur selten genutzt<strong>es</strong> Recht, da ein Remonstrant häufig befürchtet, als Querulant(oft werden seitens direkter Vorg<strong>es</strong>etzter oder höherer Stellen/Personenbeispielsweise „Betreuungsverfahren“ inszeniert, die dann penetrant an dieberüchtigten Querulanten-Proz<strong>es</strong>se der NS-Zeit erinnern, wobei übrigens auchsich gegen gegenüber dem Recht extrem renitenten „Amts“waltern erwehrendeOpfer regelmäßig vor NS-Zeit-ähnlichem Terror oft nicht verschont bleiben)abg<strong>es</strong>tempelt zu werden. Trotzdem oder gerade d<strong>es</strong>halb wird die Remonstrationin neueren Beiträgen zur Verwaltungsethik so<strong>wie</strong> zum Whistleblowing(Aufdeckung von Skandalen/Verbrechen) zunehmend thematisiert.Der „Amts“walter kann sich daher durch die Remonstration vorDisziplinarverfahren schützen, wenn z.B. später die Rechtswidrigkeit einerAnordnung oder Vorschrift f<strong>es</strong>tg<strong>es</strong>tellt wird. Gleich<strong>es</strong> gilt für den Schutz vorSchadensersatzforderungen nach §§ 839, 823 BGB, [Art. 25 u. 34 GG] i. V. m § 5VStGB, wobei bei fortg<strong>es</strong>etzter willentlicher/vorsätzlicher Mißachtung derSeite 17 von 21Stand: Mai 2013, Rev. 3


Pflichten d<strong>es</strong> „Amts“walters, der „Amts“walter nicht behaupten kann, er habenur seine Arbeit getan <strong>und</strong> von nichts gewußt.Aus all dem folgend, gilt: Kein Vorgang, kein Verfahren, keine Strafe - ohneG<strong>es</strong>etz <strong>und</strong> ohne legale Amtswalter (Art. 25, 34 GG, §§ 839, 823 BGB > § 5VStGB)!Seite 18 von 21Stand: Mai 2013, Rev. 3


http://www.dpolg-sachsen.de/aktuell/• Aktuell<strong>es</strong>Auf dem Laufenden• DPolGWer wir sind• Servic<strong>es</strong>Was wir bieten• MitgliederAngebote für euch• KontaktSchreibt uns28 Sep 2011Meine_Meinung…Meine Meinung.... No CommentsMeine Meinung…Was soll <strong>hier</strong> in Sachsen <strong>und</strong> in Deutschland noch werden?Wo stehen wir eigentlich?Die neue Polizeireform Polizei 2020 sagt aus, <strong>es</strong> soll 25% derPolizeibelegschaft eing<strong>es</strong>part werden. Das sei notwendig unter demAspekt d<strong>es</strong> Sparens <strong>und</strong> der Demografie.Weil die Bevölkerung in absoluten Zahlen schrumpft, schrumpftselbstverständlich auch die Kriminalität!Eine Super-Analogie!Mehr Mathematiker in die Regierung!(Denn di<strong>es</strong>er Beweis müsste mal wissenschaftlich erbracht werden.)Ich gebe unumw<strong>und</strong>en zu, ich habe Angst.Und <strong>es</strong> wird mir nicht leid werden, di<strong>es</strong> zu äußern.Darzulegen ist di<strong>es</strong> an zwei ganz konkreten Fakten.• Der 13.02.2010 b<strong>es</strong>cherte uns 17 verletzte Polizisten. In 2011 reichte der 13. schon nicht mehr aus<strong>und</strong> der 19.2. musste zusätzlich noch herhalten. Fazit: An die 100 verletzte Polizisten. Wie siehtdas in 2012 aus, frage ich mich schon heute.Der Demonstrationstourismus nimmt zu. Die Aggr<strong>es</strong>sionen entladen sich zu solchenVeranstaltungen immer mehr <strong>und</strong> vermeintlich normale <strong>und</strong> friedliche Bürger agieren in der Gruppezunehmend aggr<strong>es</strong>siv. Woher ihr tatsächlicher Frust kommt, der sich dort entlädt, lädt zuSpekulationen ein. Was den gemeinen Demonstranten mit Gewaltpotential vom Einsatzbeamtenunterscheidet, ist zumind<strong>es</strong>t die Tatsache, dass er sich freiwillig entscheiden kann, zuhause zubleiben.• Und <strong>wie</strong> geht <strong>es</strong> der breite Masse der Einsatz- <strong>und</strong> Vollzugsbeamten?<strong>Sie</strong> sind hochmotiviert, da sich ja auch die Verbrechenssrate zu mind<strong>es</strong>tens 25% rückläufigg<strong>es</strong>taltet.Seite 19 von 21Stand: Mai 2013, Rev. 3


Im Gr<strong>und</strong>e herrscht überall Frust. Der Krankenstrand steigt. Nicht darum, weil die Jungs <strong>und</strong>Mädels, den alten Witzen nach, faul sind. Sondern weil die Belastung ins Unerm<strong>es</strong>sliche steigt.Das allein wäre sicher für viele noch nicht mal ein Gr<strong>und</strong> zu r<strong>es</strong>ignieren, denn man wächst ja mitseinen Aufgaben. Dass der Vollzugsbedienstete im Allgemeinen im sprichwörtlichen Regen stehengelassen wird, dürfte da nicht w<strong>und</strong>ern. Er ist der Prügelknabe. Der kleinste Fehler kann all<strong>es</strong>kosten <strong>und</strong> das dürfte nicht die Beförderung sein, von der schon viele nicht mehr wissen, <strong>wie</strong> dasWort g<strong>es</strong>chrieben wird.R<strong>es</strong>ignation macht sich breit. Der einzelne zählt nicht. Und das der Krankenstand, b<strong>es</strong>onders der jüngerenKollegen wächst, ist nicht Ausdruck von Faulheit. Es ist Ausdruck von Krankheit, Perspektivlosigkeit <strong>und</strong>Demotivation. Die Älteren können da etwas taffer sein, sie zählen einfach die Totensonntage.Ist das menschlich nachvollziehbar, auf jeden Fall!?Denn was tut der Dienstherr? Das können die meisten sicher problemlos beantworten.Wie stellt sich landläufig die Bevölkerung vor, <strong>wie</strong> ein Polizist abg<strong>es</strong>ichert ist. Der Staat kämpft für seineDiener. Er steht hinter ihnen oder davor, je nach Betrachtungsweise, aber zumind<strong>es</strong>t ganz nahe bei ihm.Bitte lauft d<strong>es</strong> Lachens wegen nicht ganz so weit weg <strong>und</strong> trocknet die Tränen!Wahr ist doch, dass jegliche Möglichkeit vom Dienstherrn genutzt wird, dem einzelnen zusätzlich zu einem„Vorkommnis“ noch eins einzuschenken. Der einzelne ist <strong>hier</strong> auch allein. Muss sich gegen die Vorwürfewehren <strong>und</strong> sieht sich auch noch der Attacken d<strong>es</strong> Dienstherrn ausg<strong>es</strong>etzt.Bleiben wir mal bei den Fakten von oben.Die Einsparungen an Personal sollen durch die Spreizung von Abgängen <strong>und</strong> Zugängen hauptsächlichumg<strong>es</strong>etzt werden. Bisher gehen zwischen 500 <strong>und</strong> 700 Kollegen pro Jahr in den Ruh<strong>es</strong>tand. Versprochenwurde ein Einstellungskorridor von jährlich 300 Anwärtern.Stellenabbau von etwa 11500 Polizisten auf ca. 8000 in den nächsten Jahren.„Geniale Vordenker“ sind ja der Meinung, dass vier Bürgerpolizisten ein Revier ersetzen. Wenn manpersonengeb<strong>und</strong>ene Aufpasser hat, kann man schon mal ins Schwärmen geraten.Wie schön muss die Zeit gew<strong>es</strong>en sein, als der Schutzmann an der Ecke noch von jedem gegrüßt wurde.Der lief da allein mit seiner Pickelhaube, stellt Euch das Mal vor.Heute ist <strong>es</strong> schon bedenklich eine Jugendgruppe mit einer Streifenwagenb<strong>es</strong>atzung zum Verlassen derSzenerie aufzufordern.Und <strong>wie</strong> soll das unter di<strong>es</strong>en Voraussetzungen weitergehen? Ich empfehle jedem, der fragt, sich ganzb<strong>es</strong>onders für die Prävention <strong>und</strong> den Schutz der eigenen Kinder einzusetzen. Denn Prävention findet jaauch immer weniger statt. Fragt in den Schulen nach, wer das nicht weiß.Ist das nicht unlogisch? Ist <strong>es</strong> nicht, denn Prävention lässt sich schwer in Legislaturperioden abrechnen.Also immer schön die Probleme kultivieren <strong>und</strong> sie am Ende vor der schrumpfenden Gemeinde anpolizeilichen Sicherheitskräften auskippen.Wir brauchen ja keine Sicherheit, da wir im zivilisierten Europa leben. In Spanien <strong>und</strong> Griechenland war <strong>es</strong>in di<strong>es</strong>em Jahr auch immer sehr zivilisiert bei der b<strong>es</strong>ten Sicherheitslage, olé.Jedoch dürften die spanischen <strong>und</strong> griechischen Behörden zumind<strong>es</strong>t ausreichende rechtliche Gr<strong>und</strong>lagenhaben.Wie wollen wir das <strong>hier</strong> eigentlich g<strong>es</strong>tern, heute <strong>und</strong> morgen realisieren?Laut Veröffentlichung d<strong>es</strong> B<strong>und</strong><strong>es</strong>g<strong>es</strong>etzblatt<strong>es</strong> 866 vom 24.04.2006 wurde mit dem Ersten G<strong>es</strong>etz überdie Bereinigung von B<strong>und</strong><strong>es</strong>recht <strong>und</strong> vom 29.11.2007 mit dem Zweiten G<strong>es</strong>etz zur Bereinigung vonB<strong>und</strong><strong>es</strong>recht, unter anderem folgend<strong>es</strong> neu geregelt:„… Artikel 67 Änderung d<strong>es</strong> Einführungsg<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> zur Strafproz<strong>es</strong>sordnungDie §§ 1 <strong>und</strong> 5 d<strong>es</strong> Einführungsg<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> zur Strafproz<strong>es</strong>sordnung in der im B<strong>und</strong><strong>es</strong>g<strong>es</strong>etzblatt Teil III,Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 d<strong>es</strong> G<strong>es</strong>etz<strong>es</strong>vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, werden aufgehoben.Seite 20 von 21Stand: Mai 2013, Rev. 3


Artikel 49 Änderung d<strong>es</strong> G<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> betreffend die Einführung der Zivilproz<strong>es</strong>sordnung1 G<strong>es</strong>etz verweist aus 1 Artikel auf Artikel 49 | geänderte Normen: mWv. 25. April 2006 EGZPO § 1, § 2, §13, § 16, § 17, § 20 (neu), § 20, § 22 (neu), § 32 (neu), § 33 (neu), § 34 (neu)§ 1 (aufgehoben)…“„…Artikel 57 Aufhebung d<strong>es</strong> Einführungsg<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> zum G<strong>es</strong>etz über OrdnungswidrigkeitenDas Einführungsg<strong>es</strong>etz zum G<strong>es</strong>etz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), zuletztgeändert durch Artikel 25 d<strong>es</strong> G<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird aufgehoben…“Was wird in den Einführungsg<strong>es</strong>etzen i.a.R. geregelt?Richtig!Der Geltungsbereich.In allen drei Einführungsg<strong>es</strong>etzen sind die Geltungsbereiche entfallen!!!Ist das ein wichtiger Umstand?Das beantwortet das B<strong>und</strong><strong>es</strong>verwaltungsgericht <strong>wie</strong> folgt:„…G<strong>es</strong>etze, die keinen räumlichen Geltungsbereich definieren, sind NICHTIG!Di<strong>es</strong>e G<strong>es</strong>etze sind wegen Verstoß<strong>es</strong> gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig <strong>und</strong> nichtig(BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!„Jedermann muß, um sein eigen<strong>es</strong> Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, denräumlichen Geltungsbereich ein<strong>es</strong> G<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> ohne weiter<strong>es</strong> f<strong>es</strong>tstellen können. Ein G<strong>es</strong>etz das <strong>hier</strong>überZweifel aufkommen läßt, ist unb<strong>es</strong>timmt <strong>und</strong> d<strong>es</strong>halb wegen Verstoß<strong>es</strong> gegen das Gebot derRechtssicherheit ungültig.“(BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).„Hierbei hat der Normgeber überdi<strong>es</strong> zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht aneinen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könneKarten oder Texte mit über<strong>wie</strong>gendem juristischen Inhalt <strong>l<strong>es</strong>en</strong>.“ (BVerwG a.a.O) (BVerfG 1 C 74/61 vom28.11.1963)…“Welch<strong>es</strong> G<strong>es</strong>etz gilt dann nun?Die StPO, die ZPO <strong>und</strong> das OWiG schon mal nicht, da keiner weiß, wo man <strong>es</strong> anwenden könnte.Auf welcher Gr<strong>und</strong>lage kann dann ein Vollzugsbediensteter agieren?Ich weiß <strong>es</strong> leider nicht.Was ich jedoch sicher weiß, ist dass §839 <strong>und</strong> in Folge §823 BGB gelten.Nur bleibt die Frage, wer kann den Anspruch durchsetzen <strong>und</strong> wo?Da diejenigen, die uns mit Sparpolitik <strong>und</strong> anderen Phrasen den Personalabbau begründen, ganzsicher wissen, <strong>wie</strong> die formaljuristische Situation aussieht, lässt zu der Frage kommen, warum di<strong>es</strong>all<strong>es</strong> mit welchem Hintergr<strong>und</strong> <strong>und</strong> zu w<strong>es</strong>sen Nutzen passiert?Ein<strong>es</strong> sei bemerkt, zu Nutzen d<strong>es</strong> einzelnen Vollzugsbediensteten sicher nicht. Und in der Folge zuGunsten der normalen Bevölkerung auch nicht.Für wen soll das dann gut sein? (im Übrigen wurde in dem 2. B<strong>und</strong><strong>es</strong>bereinigungsg<strong>es</strong>etz (2.BMJBBG) im Rahmen einer doppelten Verneigung zum B<strong>es</strong>atzungsrecht jen<strong>es</strong> <strong>wie</strong>der herg<strong>es</strong>tellt)Also <strong>hier</strong> noch mal ganz deutlich. Ich habe Angst…(Teil 1)Volker SchöneLand<strong>es</strong>vorstandSeite 21 von 21Stand: Mai 2013, Rev. 3


04.09.2012 Zwangsräumung der Wohnung Ackerweg 1, Wietzendorf, kurz nach 18:10 UhrAuszug aus der 1<strong>–</strong>1 ProtokollabschriftBeteiligte:1. Frau Gerichtsvollzieherin Kathleen Paul, geb. 09.01.19822. Herr Gruse, ohne Vorname, ohne Dienstausweis3. Frau Simpich, ohne Vorname, ohne Dienstausweis4. Herr Brüning, ohne Vorname, ohne Dienstausweis5. Herr Sören Oldag, mit Vornamen aber ebenfalls ohne Dienstausweis6. Herr Mühlenhaupt , Schlosser aus Soltau7. Frau Wiebke Schwartz mit Tochter 7 Monate alt8. Herr Uwe Zagermann9. Frau Sylvia Zagermann10. Herr Lars Zagermann11. Herr Jan ZagermannIn Wiebk<strong>es</strong> Wohnung:Die Personen zu 1, 2 <strong>und</strong> 3 haben sich bereits Zugang zur Wohnung verschafft. <strong>Sie</strong> habenWiebke beiseiteg<strong>es</strong>choben <strong>und</strong> einfach die Wohnung betreten. Die Personen zu 8,9 <strong>und</strong> 10 eilenWiebke zur Hilfe.Nach einem heftigen Vorgeplänkel, in der Uwe deutlich die Handbremse zieht <strong>und</strong> einensofortigen Rauswurf Wiebk<strong>es</strong> gerade noch rechtzeitig verhindert, di<strong>es</strong>e Protokollmitschrift:…..Frau Paul: Hier steht: gegen Frau Wiebke Schwarz, der Antragsgegnerin wird aufgegeben di<strong>es</strong>eErdg<strong>es</strong>chosswohnung zu räumen <strong>und</strong> an den Antragsteller, vertreten durch mich herauszugeben.Jetzt sofort! Das ist eine einstweilige Verfügung!Uwe: einen Moment bitte, ich muss mich sortieren <strong>und</strong> mitschreiben, einen Block bitte (...); …Leute, Leute, wo sind wir gelandet im Jahr 2012? Das muss man ja mal sagen... Entschuldigung,


das ist nicht persönlich gemeint!Frau Paul: <strong>wie</strong> g<strong>es</strong>agt ich kenne den Sachverhalt nichtWiebke: Aber sie können das doch nicht einfach befolgen, wollen sie denn die Hintergründenicht mal wissen?Frau Paul: Nein, das nützt nichts, wenn ein Richter das entschieden hat dann sind wir <strong>hier</strong> <strong>und</strong>führen den B<strong>es</strong>chluß aus!Lars: Haben sie denn eine richterliche Unterschrift?Uwe: Da ist keine Unterschrift drunterFrau Paul: <strong>Sie</strong> bekommen eine beglaubigte Abschrift, ich habe <strong>hier</strong> das Original als Titel derRäumungUwe: Dann zeigen sie mir das zur Einsicht, ich möchte die Original Unterschrift sehen!Frau Paul: selbstverständlich ...... <strong>hier</strong> steht Ausgefertigt.....Uwe: aber <strong>es</strong> ist nicht vom Richter unterschrieben!Frau Paul: muss <strong>es</strong> auch nicht!Lars: Natürlich muss <strong>es</strong> das!Frau Paul: gut, dann führen sie das in ihrer B<strong>es</strong>chwerde an!Uwe: Das ist ein Scheinb<strong>es</strong>chluss, das ist kein richterlicher B<strong>es</strong>chluss!Frau Paul: nein, das ist all<strong>es</strong> in OrdnungLars: Man hat ein Recht darauf einen B<strong>es</strong>chluss zu erhalten, der von einem Richterunterschrieben ist, ich berufe mich damit auf das Gr<strong>und</strong>g<strong>es</strong>etz.Frau Paul: <strong>Sie</strong>.... mit Ihnen habe ich nichts zu tun!Lars: dann beruft sich halt Frau Schwarz damit aufs Gr<strong>und</strong>g<strong>es</strong>etz, so einfach ist das!Frau Simpich: Wo haben <strong>Sie</strong> denn den Satz her? Aus dem Internet oder was?Lars: Im Gr<strong>und</strong>g<strong>es</strong>etz steht, dass man ein Recht auf einen Richterlichen B<strong>es</strong>chluss hat, <strong>und</strong> dassist kein richterlicher B<strong>es</strong>chluss!Frau Paul: Das ist egal, das können <strong>Sie</strong> in Ihrer B<strong>es</strong>chwerde aufführen. Heute ist di<strong>es</strong>er B<strong>es</strong>chlussgültig!


Uwe: Dann machen wir die sofortige B<strong>es</strong>chwerde <strong>jetzt</strong> fertig <strong>und</strong> dann regeln wir das, das gehtnicht das <strong>Sie</strong> meine Tochter <strong>jetzt</strong> auf die Straße setzen ….Frau Paul: DochUwe: wo soll <strong>Sie</strong> hin heute Nacht?Frau Paul: nehmen <strong>Sie</strong> <strong>Sie</strong> zu sich! <strong>Sie</strong> werden doch wohl `ne Couch haben! Wenn nicht, rufe ich<strong>jetzt</strong> die Stadt an um eine Sozialwohnung bereit zu stellen! Und dann fahren wir nach Soltau inden Borne<strong>kam</strong>p 5Frau Simpich: <strong>und</strong> glauben <strong>Sie</strong> mir, da wollen <strong>Sie</strong> nicht hin(unverständlich)Uwe: Was ist da bitte?Herr Guse: Das sind halt Sozialwohnungen.Uwe: Was bedeutet das?Frau Paul: Das sind Obdachlosenwohnungen, das ist eine Obdachlosenunterkunft!Herr Guse: Das ist nicht sehr schön da drinUwe: also g<strong>es</strong>cheiterte Existenzen sind da drin... Alkoholiker <strong>und</strong> so...Frau Simpich: JaFrau Paul: das kann passieren, sie haben die Wahl, wenn sich Ihre Tochter kein Hotelzimmerleisten kann oder nicht bei Ihnen unterkommen kann.Uwe: ich bitte <strong>Sie</strong>, die ist <strong>hier</strong> rechtmäßig umgezogen.Frau Paul: Der Richter hat g<strong>es</strong>agt: Di<strong>es</strong>e Wohnung ist zu räumen, Richter Lyß.Lars: <strong>und</strong> wenn wir Ihnen den Mietvertrag vorlegen?Frau Paul: den habe ich, der ist <strong>hier</strong> drin, dass ändert nix, der Richter hat entschieden, di<strong>es</strong>erMietvertrag ist nicht gültig!Uwe: So dann lassen <strong>Sie</strong> mich mal ordnungsgemäß vorgehen. Lassen <strong>Sie</strong> mal ihren Amtsausweißsehen.Frau Paul legt dann ihren Ausweis vor.Uwe: Das ist ein Dienstausweiß <strong>und</strong> kein Amtsausweis.Frau Paul: Also über die Wörtlichkeiten brauchen wir uns <strong>hier</strong> nicht unterhalten, der ist offiziell


<strong>und</strong> gültig!Uwe: Das ist also ein DienstausweisFrau Paul: Ja, der mich <strong>dazu</strong> berechtigt als Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Soltau tätig zusein.Uwe (zu Polizisten): So, dann hätte ich Ihre Ausweise gerne auch g<strong>es</strong>ehen.Herr Guse: Mein Name ist Guse PKUwe: Ich hätte gerne Ihren Ausweis g<strong>es</strong>ehen!Herr Guse: Den habe ich nicht dabei!Uwe: dann sind sie auch nicht im Dienst, sie haben als Amtsträger im Dienst einen Ausweisdabei zu haben.Herr Guse: Nein, ich habe Uniform an <strong>und</strong> der Polizeiwagen steht vor der Türe.Uwe: Also <strong>Sie</strong> sind Herr ...Herr Guse: Guse - G - U - S - EPolizeikommissarUwe: <strong>und</strong> der Vorname?Herr Guse: Den brauchen <strong>Sie</strong> nichtUwe: Dann sind <strong>Sie</strong> nicht identifiziert.Frau Simpich: Also mit di<strong>es</strong>en Äußerungen…Uwe: Nein, entschuldigen <strong>Sie</strong> mal, <strong>Sie</strong> müssen per G<strong>es</strong>etz sich ausweisen.Herr Guse: Nein, per G<strong>es</strong>etzt muss ich Ihnen nur meine Dienstausweisnummer angeben, mehrnicht! Mehr muss ich nicht!Uwe: Dann nennen <strong>Sie</strong> mir bitte Ihre Dienstausweisnummer.Herr Guse: Nein, <strong>Sie</strong> haben ja meinen NamenLars: <strong>Sie</strong> haben grade g<strong>es</strong>agt….Herr Guse: Müsste ich, wenn ich meinen Namen nicht nenne.Lars: <strong>Sie</strong> nennen uns Ihren vollständigen Namen doch nicht, also wo ist das Problem?Frau Simpich: Unsere Namen sind ja auch nicht Sinn <strong>und</strong> Zweck d<strong>es</strong> ganzen <strong>hier</strong>, ne?Uwe: <strong>Sie</strong> sind also von der PK Soltau?


Herr Guse: Ja, von der PI SoltauUwe: Ich hätte trotzdem gerne einen Ausweis g<strong>es</strong>ehen. <strong>Sie</strong> platzen <strong>hier</strong> rein ohne sichauszuweisen, das geht nicht.Herr Guse: DochFrau Paul: So, nehmen <strong>Sie</strong> <strong>jetzt</strong> bitte noch die Daten der Kollegin auf <strong>und</strong> dann verlassen <strong>Sie</strong> dasHaus! Wir diskutieren <strong>hier</strong> keine weitere St<strong>und</strong>e, sonst muss ich die Dame verhaften!Wiebke: Dann verhaften <strong>Sie</strong> mich doch!Uwe: Wiebke ruhig <strong>jetzt</strong> …Wiebke: ich packe <strong>hier</strong> nicht eine Sache ein …Frau Paul: gut, dann gehen <strong>Sie</strong> eben ohne all<strong>es</strong> …Uwe: Ruhe bitte, ich will das regeln <strong>hier</strong>, <strong>jetzt</strong> sind <strong>Sie</strong> bitte dran.Frau Simpich: SimpichUwe: Bitte? Frau ?Frau Simpich: Ja, offensichtlich, wollen <strong>Sie</strong> nachgucken oder was?Uwe: nein kein Bedarf, sagen <strong>Sie</strong> ihren Namen nochmal?Frau Simpich: SimpichUwe: Und ihre Vorname bitteFrau Simpich: PolizeikommissarinUwe: würden <strong>Sie</strong> mir bitte Ihren Ausweis zeigenFrau Simpich: NeinUwe: Das ist ein klarer Rechtsbruch, den <strong>Sie</strong> <strong>hier</strong> begehen.Frau Simpich: <strong>Sie</strong> können sich ja einen Rechtsanwalt nehmen <strong>und</strong> dagegen vorgehen.Uwe: Also sollen wir dagegen mit Rechtsanwalt vorgehen?Frau Simpich: Ja.Herr Guse: <strong>Sie</strong> können sich auch gerne bei unserem Chef b<strong>es</strong>chweren, der sitzt in Soltau.Frau Simpich: Ihr Sohn scheint sich ja sehr gut im Gr<strong>und</strong>g<strong>es</strong>etz auszukennen <strong>und</strong> gleich<strong>es</strong> gilt fürmich.


Uwe: Warum spotten <strong>Sie</strong> <strong>jetzt</strong> bitte rum?Frau Simpich: Weil das was sie <strong>hier</strong> machen totaler Blödsinn ist.Uwe: <strong>Sie</strong> kommen <strong>hier</strong> rein <strong>und</strong> setzten eine 20ig Jährige Mutter mit Kind auf die Straße <strong>und</strong>erklären mir, daß wenn ich die Ordnungsmäßigkeit prüfen will, das Blödsinn wäre? Sehe ich dasrichtig <strong>hier</strong>?Frau Simpich: Seien <strong>Sie</strong> Still <strong>und</strong> machen <strong>Sie</strong> weiter, damit wir das zu Ende bringen!Uwe: <strong>Sie</strong> stehen <strong>hier</strong> ohne Ausweise, sie können sich nicht mal legitimieren!Frau Paul: Ich habe meinen Ausweis <strong>und</strong> die Herrschaften nur zu meiner Unterstützungeingeholt. Das <strong>hier</strong> ist kein offizieller Polizeieinsatz ich habe <strong>Sie</strong> nur zu meiner Unterstützung<strong>dazu</strong> geholt.Uwe: kein offizieller Polizeieinsatz?Frau Paul: noch nicht, aber in einer Sek<strong>und</strong>e …Herr Guse: wir sind <strong>hier</strong> zur Amtshilfe <strong>und</strong> wir können auch gerne so weitermachen, <strong>Sie</strong> sind <strong>hier</strong>nicht unser Ansprechpartner.Frau Paul: richtig, <strong>es</strong> geht <strong>hier</strong> immer noch um Frau Schwarz.Wiebke: Ich tue meinen Vater <strong>hier</strong>mit bevollmächtigen.Frau Paul: Nein, sie sind <strong>hier</strong> <strong>und</strong> sie sind nicht bekloppt!Herr Guse: Die Dame hat <strong>hier</strong> <strong>jetzt</strong> Hausrecht. <strong>Sie</strong> kann di<strong>es</strong>e drei Personen also jederzeit derWohnung verweisen.Frau Paul: So ist <strong>es</strong>. Das ist mein Entgegenkommen, das wir <strong>hier</strong> überhaupt eine Diskussionführen.Uwe: Frau Paul, ich denke <strong>Sie</strong> lehnen sich <strong>hier</strong> etwas weit aus dem Fenster, sehr weit!Frau Paul: Nein, tue ich nicht. <strong>Sie</strong> können <strong>dazu</strong> gerne schriftlich Stellung nehmen, aber morgen.Nachdem <strong>hier</strong> alle aus der Wohnung verschw<strong>und</strong>en sind, mit den Sachen, die benötigt werden.Ich lasse die Schlösser austauschen <strong>und</strong> sie dürfen das nicht <strong>wie</strong>der rückgängig machen.Ansonsten ist das Einbruch.Uwe: Frau Paul, das geht nicht was sie <strong>hier</strong> machen!Frau Paul: doch <strong>und</strong> wir diskutieren <strong>hier</strong> <strong>jetzt</strong> nicht mehr, sonst muss ich Gewalt anwendenlassen, dafür ist die Polizei ja daUwe: ich glaube das nicht, das ist völlig unmöglich.


Frau Paul: Doch, sie können das glauben!Uwe: <strong>Sie</strong> müssen zu mind<strong>es</strong>tens Zeit geben <strong>hier</strong> auszuziehen, das geht nicht so etwas!Frau Paul: Doch das geht <strong>es</strong> ist eine einstweilige Verfügung, <strong>Sie</strong> hätten nicht einziehen dürfen!Uwe: Natürlich, <strong>wie</strong>so nicht?Frau Paul: B<strong>es</strong>chweren <strong>Sie</strong> sich morgen beim Richter, <strong>hier</strong> spielt das all<strong>es</strong> keine Rolle, heutemüssen <strong>Sie</strong> <strong>hier</strong> raus <strong>und</strong> sollten wir ein Fehler machen können <strong>Sie</strong> Schadensersatz geltendmachen für das Hotel in das sie zieht.Uwe: <strong>Sie</strong> wissen doch genau, daß das nicht geht was <strong>hier</strong> läuft.Frau Paul: <strong>und</strong> wenn sie ein Hotel nicht bezahlen kann, muss sie mit in den Borne<strong>kam</strong>p kommen.Uwe: <strong>Sie</strong> können doch nicht um eine Mutter mit Kind …Frau Paul: doch will ichUwe: Haben <strong>Sie</strong> da kein Mitgefühl?Frau Paul: NeinUwe: Was empfinden <strong>Sie</strong> dabei?Frau Paul: Ich bin genervt, weil wir <strong>hier</strong> schon lange hätten fertig sein können <strong>und</strong> ich diskutiere<strong>hier</strong> nicht mehr. <strong>Sie</strong> haben ihre Daten, Ihre Tochter hat das Papier, dagegen können <strong>Sie</strong> Angehen<strong>und</strong> <strong>jetzt</strong> bitte ich <strong>Sie</strong> das Haus zu verlassen.Uwe: Ich rufe <strong>jetzt</strong> unseren Anwalt an, Lars kannst du kurz die Nummer holen? Wir Klären das<strong>jetzt</strong> mit einem Rechtsanwalt <strong>hier</strong>!Frau Simpich: Nein, eben nicht wir werden das machen was die Dame gerade g<strong>es</strong>agt hat oder haltZwangsmaßnahmen anwenden müssen!Frau Paul: Rufen <strong>Sie</strong> bitte draußen an!Frau Simpich: ansonsten tun wir sie <strong>hier</strong> gewaltsam entfernen!Wiebke: Hier geht <strong>es</strong> um eine junge Mutter mit Kind, da können wir das doch wenigstens miteinem Rechtsanwalt klären! Die Minuten können <strong>Sie</strong> uns wenigstens geben.Frau Paul: Ja, wenn sie raus sind! Und wenn der Anwalt mir dann erklärt, dass er eineeinstweilige Verfügung hat, die di<strong>es</strong>e aushebelt, dann lasse ich <strong>Sie</strong> <strong>wie</strong>der rein ohne Probleme -bis dahin raus! Und keine 10 Minuten länger <strong>hier</strong>! Und <strong>Sie</strong> <strong>hier</strong> raus <strong>und</strong> zwar sofort (zu Uwe)…Uwe: <strong>Sie</strong> bevollmächtigt mich <strong>hier</strong>, <strong>Sie</strong> ist der Situation nicht gewachsen das können sie nichtverlangen <strong>und</strong> ich will <strong>jetzt</strong> den B<strong>es</strong>chluss <strong>hier</strong> durch<strong>l<strong>es</strong>en</strong> <strong>und</strong> mit meinem Anwalt telefonieren,


geben sie mir dafür Zeit.Frau Paul: gutUwe: den 4. haben wir heute?Lars: Ja, der B<strong>es</strong>chluss ist ja von heute!Frau Paul (zu Wiebke): <strong>und</strong> <strong>Sie</strong> packen <strong>jetzt</strong> während ihr Vater li<strong>es</strong>t ihre Sachen!Wiebke: NeinFrau Paul: Gut dann kann ich nichts ändern. Die Schlösser können auch schon ausgetauschtwerden!Uwe: Moment malFrau Paul: <strong>Sie</strong> sollen <strong>l<strong>es</strong>en</strong>!Uwe: Antragsgegner ist doch Frau Sylvia Zagermann <strong>und</strong> nicht Frau Wiebke SchwarzFrau Paul: Doch Frau Wiebke Schwarz, denn sie soll geräumt werden! <strong>Sie</strong> ist <strong>hier</strong> widerrechtlicheingezogen <strong>und</strong> daher richtet sich die Räumung gegen <strong>Sie</strong>.Wiebke: <strong>Sie</strong> haben alle kein Herz, <strong>und</strong> dafür daß ich das g<strong>es</strong>agt habe können <strong>Sie</strong> mich auch gerneanzeigen!Lars: Also können <strong>Sie</strong> das Kind nicht räumen?Frau Simpich: Nein, aber dann holen wir das Jugendamt, das bekommen wir schon hin!Uwe: ich muss einen Anwalt haben, ich rufe den ……. an! Wir haben im Bekanntenkreis schoneinmal so einen Fall gehabt, die mussten raus <strong>und</strong> am nächsten Tag sind die <strong>wie</strong>der eingezogen!Herr Guse: Ja, aber wir müssen <strong>jetzt</strong> so handeln, <strong>wie</strong> der Richter das b<strong>es</strong>timmt.Frau Simpich: Da sie offensichtlich keine Unterkunft gewähren können.Uwe: Hören <strong>Sie</strong> mal, dass haben <strong>Sie</strong> doch gar nicht zu befinden, oder?Frau Simpich: Ne aber offensichtlich wollen <strong>Sie</strong> Ihre Tochter über Nacht nicht aufnehmen!Frau Paul (zu Uwe): <strong>Sie</strong> sollen <strong>l<strong>es</strong>en</strong>, Ihr Sohn oder Ihre Frau können den Anwalt anrufenFrau Simpich: Also wir haben <strong>es</strong> 18:16 Uhr <strong>und</strong> das wird <strong>hier</strong> nicht mehr lange dauernFrau Paul: ganz sicher nicht!Herr Mühlenhaupt fängt an die Schlösser zu wechseln


Uwe: Hören <strong>Sie</strong> mal, wer sind <strong>Sie</strong> denn?Frau Paul: das ist der b<strong>es</strong>tellte Schlosser, er tauscht <strong>jetzt</strong> das Schloss aus!Uwe: dann hätte ich gerne den Namen von IhmFrau Paul: MühlenhauptUwe: Herr Mühlenhaupt aus Soltau? Zagermann … sie erinnern sich doch oder?Herr Mühlenhaupt: JaUwe: Ich finde das ist kein feiner Zug daß sie gegen uns arbeiten.Frau Paul: er arbeitet nicht für <strong>Sie</strong>, er arbeitet für michUwe: <strong>Sie</strong> hätten das vorher rübergeben sollen, dass man da überhaupt noch eine Chance hat zureagieren!Frau Paul: Nein, <strong>es</strong> stehet <strong>hier</strong> drin, aufgr<strong>und</strong> der Eilbedürftigkeit ist das nicht notwendigLars: Können <strong>Sie</strong> denn begründen, warum das so eilig ist? Hier möchte ja keiner einziehen!Frau Paul: Das brauch ich auch nicht, wenn das beantragt ist <strong>und</strong> der Richter hat dasunterschrieben, dann ist das <strong>hier</strong> so in Ordnung, ich bin nur zur Vollziehung da, nicht für denRechtstreit an sich! Es ist ja offenbar ein Zivilverfahren anhängig.Uwe: das darf nicht wahr sein, so etwas habe ich noch nicht erlebt in meinem Leben!Uwe erreicht um di<strong>es</strong>e Zeit den Anwalt nicht.Frau Paul: Ich gebe Ihnen noch zehn MinutenUwe: In so einem Fall müssen sie sich doch etwas gedulden!Frau Paul: ich brauche mich nicht gedulden, Nein sie hatten <strong>jetzt</strong> die Möglichkeit das zu <strong>l<strong>es</strong>en</strong>(Uwe bittet darum das Schriftstück in Ruhe <strong>l<strong>es</strong>en</strong> zu können, bis <strong>hier</strong> sind 4.30 min vergangen,seit Beginn der Räumung ca. 16.00 min)Frau Simpich: Wir können <strong>Sie</strong> auch zwangsweise <strong>hier</strong> rausbringen.Frau Paul: Es ist all<strong>es</strong> in Ordnung, sie können morgen gegen all<strong>es</strong> vorgehen, aber heute müssensie di<strong>es</strong>e Wohnung verlassen!Uwe: Ich muss mal gucken ob ich einen anderen Anwalt finde.


Frau Paul: acht Minuten, um 18.30 halbe St<strong>und</strong>e, um zu packen, sich zu sammeln reicht! FrauSchwarz, ein letzt<strong>es</strong> Mal, wollen <strong>Sie</strong> wirklich nichts packen?Wiebke: Nein, <strong>und</strong> wenn sie mich <strong>hier</strong> raus bekommen wollen, müssen sie mich schon verhaften,dass kommt ins Internet, die ganze Welt wird das erfahren, was <strong>hier</strong> läuft! Wir haben einenrechtgültigen Mietvertag, die können mich doch nicht einfach auf die Straße werfen! Di<strong>es</strong>cheinen ja alle kein Herz zu haben! <strong>Sie</strong> scheinen wirklich kein Herz zu b<strong>es</strong>itzen, wenn <strong>Sie</strong> unsnicht einmal anhören wollen!Frau Simpich: Es kommt auf die Art <strong>und</strong> Weise an, ne?Frau Paul: Ich habe ein Herz ich sage Ihnen seit einer halben St<strong>und</strong>e sie möchten bitte Packen!Wiebke: Warum, ich habe einen rechtsgültigen Mietsvertrag <strong>und</strong> <strong>Sie</strong> können mich doch nicht von<strong>jetzt</strong> auf gleich innerhalb von ein paar Minuten rausschmeißen! Das geht so nicht!Frau Paul: Doch, der Richter hat das so entschieden!Wiebke: Dann sind die Tage bei dem Richter aber gezählt als Richter, der wird nicht mehr langerichten!Unser Sohn Jan kommt hinzu, kommt gerade von der ArbeitJan: Was wird denn das <strong>hier</strong>?Herr Guse: das ist eine Zwangsräumung.Einer der Polizisten ohne Vornamen <strong>und</strong> Dienstausweise tritt von hinten an Jan heran <strong>und</strong> klautihm sein Cutterm<strong>es</strong>ser, das er in seiner Arbeitshose hat. Später wird ihm noch der Zollstockebenfalls abgenommen.Frau Paul: Mein Name ist Paul <strong>und</strong> ich bin <strong>hier</strong> beauftragt zu räumen.Jan: ich sehe schon, Herr … ist ja auch persönlich da.Dann betreten Person Nr. 4 <strong>und</strong> 5 die Wohnung.Uwe: ist <strong>jetzt</strong> ein dritter Polizist da? Der vierte! drei vier. So die anderen Personalien <strong>jetzt</strong> noch,kommen <strong>Sie</strong> bitte eben ran?Herr Brüning weigert sich seinen Vornamen zu nennen <strong>und</strong> seinen Ausweis zu zeigen.Herr Sören Oldag weigert sich seinen Ausweis zu zeigen.Alle vier weigern sich auszuweisen.


Alle vier behaupten, ihren Dienstausweis nicht dabeizuhaben.Wir werden dann alle nach draußen gedrängt.Auf dem Weg nach draußen:Frau Paul: Nein, <strong>jetzt</strong> ist SchlussFrau Paul: Gehen <strong>Sie</strong> <strong>jetzt</strong> bitte!Jan: wollen <strong>Sie</strong> uns verhaften oder was?Frau Simpich: Ja, JAFrau Simpich (drängt Lars von Jan weg): <strong>und</strong> sie haben Ihn wahrscheinlich gerufen…Lars: der kommt grad von der Arbeit <strong>wie</strong>der, ja?Frau Simpich: <strong>und</strong> wollen <strong>Sie</strong> mir <strong>jetzt</strong> nochmal mit dem Gr<strong>und</strong>g<strong>es</strong>etz kommen? naoffensichtlich nicht, das Grinsen ist Ihnen auch vergangen.(Anmerkung Lars: in Anbetracht der sehr ernsten <strong>und</strong> ang<strong>es</strong>pannten Situation habe ich niemalsirgendwo gegrinst, Frau Simpich möchte mich nicht mehr rein lassen)Uwe: Entschuldigen <strong>Sie</strong> mal, ich brauche ihn <strong>hier</strong> als Zeugen, da steht sonst nachher Aussagegegen Aussage, <strong>es</strong> ist im juristischen Inter<strong>es</strong>se.Frau Simpich: Hiermit erteile ich Ihnen einen Platzverweis, sie können gehen oder kommen mitnach Soltau, das können <strong>Sie</strong> sich überlegen.Herrn Brüning: ich sage ihnen ein letzt<strong>es</strong> Mal gehen <strong>Sie</strong> nach draußen oder wir müssen Gewaltanwenden! In Form von Körperlichen Zwang.Frau Simpich: Also wir können das auch mit Handschellen machen, wenn Ihnen das lieber ist,können <strong>Sie</strong> sich überlegen, das tut ein bisschen weh ist das angekommen bei Ihnen?Frau Paul: morgen Früh ab 8 ist das Gericht b<strong>es</strong>etzt, bitte <strong>jetzt</strong> raus!Uwe: das gibt <strong>es</strong> doch nicht!Frau Paul: doch das gibt <strong>es</strong> <strong>und</strong> ich weise auch <strong>Sie</strong> darauf hin, <strong>Sie</strong> dürfen di<strong>es</strong>e Wohnung nichtbetreten, das ist Einbruch <strong>und</strong> wenn <strong>Sie</strong> etwas aus der Wohnung holen ist das ab <strong>jetzt</strong> Diebstahl.Auch private Gegenstände, denn die befinden sich in einer Wohnung, die <strong>Sie</strong> nicht betreten ….wollen, <strong>wie</strong> wollen sie denn was holen ohne die Wohnung zu betreten?Uwe: Also, ich halte f<strong>es</strong>t, sie tuen <strong>jetzt</strong> eine 20ig jährige Mutter mit 7 Monate altem Kind einfachauf die Straße setzen.Frau Paul: Ja, so ist <strong>es</strong>!


Frau Simpich (zu Jan): Verlassen <strong>Sie</strong> das Gr<strong>und</strong>stück.Jan: Hier haben <strong>Sie</strong> gar nichts zu sagen! Wenn, dann in der Wohnung.Frau Simpich: Wir erteilen Ihnen <strong>hier</strong>mit einen Platzverweis für di<strong>es</strong>en Bereich ausg<strong>es</strong>prochen.Jan: Das Inter<strong>es</strong>siert mich einen Feuchten, Ja.(Bemerkung Lars: Frau Simpich schubst Jan, für meine Umstände stand Jan im normalenAbstand)Jan: greifen <strong>Sie</strong> mich an oder was?Frau Simpich: Ich kann <strong>es</strong> nicht haben, wenn <strong>Sie</strong> mir so nahe kommen!Frau Paul: Hier wird <strong>jetzt</strong> nicht weiter diskutiert!Jan: wer sind sie denn?Frau Paul: Ich habe <strong>hier</strong> die Macht!Herr Guse: Wo wohnen <strong>Sie</strong>?Jan: Ackeweg 5Herr Guse: Ok, für das Gr<strong>und</strong>stück Ackerweg 1 erteile ich Ihnen <strong>hier</strong>mit einen Platzverweis.Jan: Ok (Jan hüpft auf Gr<strong>und</strong>stück von Hans), sehen <strong>Sie</strong> <strong>hier</strong> wohnt mein Opa, <strong>hier</strong> kann ichrumhüpfen <strong>wie</strong> ich lustig bin, <strong>hier</strong> können sie mir gar nichts oder wollen sie mich noch vonunserem eigenen Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden runterprügeln? Mal ne andere Frage, würden <strong>Sie</strong> das inBremen beim Miriclan auch machen?Herr Guse: Wenn der Richter das so entscheidet ja.Wiebke: <strong>und</strong> bei ihrer Tochter auch?Herr Guse: <strong>wie</strong>so, ist doch nicht meine Familie <strong>hier</strong>.Die Beteiligten zu 7 -11 werden aus der Wohnung <strong>und</strong> dem Haus gedrängt <strong>und</strong> g<strong>es</strong>chubst. Uwehat den B<strong>es</strong>chluß nicht prüfen können. Wiebke wird mit dem Baby auf dem Arm, ohnepersönliche Sachen mitnehmen zu können, aus der Wohnung geführt.Anschließend geht <strong>es</strong> weiter draußen vor dem Haus:Uwe hantiert an seinem Handy.


Herr Guse: So, das Handy…Uwe rennt zu unserem Haus <strong>und</strong> zwei Polizisten rennen ihm <strong>wie</strong> geist<strong>es</strong>g<strong>es</strong>törte hinterher, Jan<strong>und</strong> Lars versuchen auch hinterher zu kommen, Frau Simpich stellt sich in den Weg.Frau Simpich zu Jan: Vorsicht mein Fre<strong>und</strong>, Vorsicht! <strong>Sie</strong> bleiben <strong>hier</strong> <strong>jetzt</strong> stehen.Jan: Nenene sie lassen mich <strong>jetzt</strong> los…Uwe (auf unserm Hof von 2 Polizisten attackiert): Hey lassen sie mich los, das ist mein Handy……Jan, als er von zwei Männern bekniet auf dem Boden lag: Ich bekomme keine Luft mehr…Herr Brüning zu Jan: Scheißegal halt, halt die Luft an…….

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