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Gr<strong>und</strong>lage d<strong>es</strong> „Amts“walters in der Funktion d<strong>es</strong> Gerichtsvollziehers simulieren sollen,z.B. <strong>–</strong> auszugsweis<strong>es</strong> Zitat, incl. handschriftlicher Anmerkungen: …… wobei allerdings <strong>wie</strong> folgt offenk<strong>und</strong>ig (§ 291 mehrfach ungültige/nichtige ZPO -Offenk<strong>und</strong>ige Tatsachen > Tatsachen, die bei dem Gericht offenk<strong>und</strong>ig sind, bedürfenkein<strong>es</strong> Beweis<strong>es</strong>. | Ebenso auch: Eine offenk<strong>und</strong>ige Tatsache ist ein Faktum, d<strong>es</strong>senWahrheit sich aus allgemein zugänglichen Quellen ergibt <strong>und</strong> für jedermannnachvollziehbar ist.) ersichtlich wird:Aus dem § 732 (mehrfach ungültige/nichtige) ZPO r<strong>es</strong>ultiert, daß <strong>es</strong> sich um dassogenannte Klauselverfahren im Rahmen der Zwangsvollstreckung handelt, welch<strong>es</strong>gemäß den §§ 723 ff. (mehrfach ungültige/nichtige) ZPO den Weg für das „Recht“ d<strong>es</strong>sogenannten Gläubigers ebnen soll.Hintergr<strong>und</strong> der Klauselerteilung ist vor allem die Formalisierung derZwangsvollstreckung - das sogenannte Vollstreckungsorgan soll sich allein auf dentitulierten Anspruch verlassen können <strong>und</strong> keine in der Regel umfangreichen <strong>und</strong>juristisch sch<strong>wie</strong>rigen Prüfungen durchführen müssen. Es prüft nur die formellenVoraussetzungen <strong>und</strong> deren Zulässigkeit, nicht aber die (materielle)Rechtmäßigkeit d<strong>es</strong> Titels.Wie im Abschnitt B d<strong>es</strong> vorliegenden Merkblatt<strong>es</strong> bereits f<strong>es</strong>tg<strong>es</strong>tellt, mangelt <strong>es</strong>jedoch auch dem „Amts“walter in der Funktion d<strong>es</strong> „Rechtspflegers“ insg<strong>es</strong>amt aneiner rechtlichen Gr<strong>und</strong>lage seiner Aktivitäten (z.B. für das Erteilen vonVollstreckungsklauseln) <strong>–</strong> <strong>und</strong> somit mangelt <strong>es</strong> seit der Verkündung (1957) d<strong>es</strong>Rechtspflegerg<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> (RPflG) auch dem g<strong>es</strong>amten Vollstreckungsverfahren imAnsatz an den <strong>es</strong>sentiellen formellen Voraussetzungen <strong>und</strong> d<strong>es</strong>sen Zulässigkeit!Gemäß § 766 Abs. 1, 732 Abs. 1 (mehrfach ungültige/nichtige) ZPO r<strong>es</strong>ultiertdaher die logische Konsequenz - wegen der fehlenden formellenVoraussetzungen <strong>und</strong> der daraus r<strong>es</strong>ultierenden Unzulässigkeit, beispielsweisejedwed<strong>es</strong> durch „Rechtspfleger“ geführte Vollstreckungsverfahren incl. darauserteilter Klausel - unverzüglich aufzuheben, <strong>es</strong> hätte von vorn herein nichtg<strong>es</strong>chehen dürfen.Der „Amts“walter in der Funktion als sogenannter „Gerichtsvollzieher“ handeltall demzufolge sozusagen um so mehr ohne eine rechtliche Gr<strong>und</strong>lage - alsorechtswidrig/amtsanmaßend, wenn er z.B. ausgehend von Abschnitt „C.Seite 14 von 21Stand: Mai 2013, Rev. 3

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