d<strong>es</strong>sen Artikel 6 auch die Anerkennung der EU-GRCharta]) der Vereinten Nationenverkündet <strong>dazu</strong> in Art. 1 Satz 1:Alle Menschen sind frei <strong>und</strong> gleich an Würde <strong>und</strong> Rechten geboren.Im Artikel 3 Abs. 1 d<strong>es</strong> Gr<strong>und</strong>g<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> für die BRD ist der Gleichheitssatz, der zugleichauch das Willkürverbot repräsentiert, ebenfalls manif<strong>es</strong>tiert.Fernerhin, Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte(Völkerrecht) <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>freiheiten, durch das gewisse Rechte <strong>und</strong> Freiheitengewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im erstenZusatzprotokoll enthalten sind, in der Fassung d<strong>es</strong> Protokolls Nr. 11, Straßburg,16.IX.1963, darin:Artikel 1 <strong>–</strong> Verbot der Freiheitsentziehung wegen SchuldenNiemandem darf die Freiheit allein d<strong>es</strong>halb entzogen werden, weil er nicht in der Lageist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.Das Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte <strong>und</strong>Gr<strong>und</strong>freiheiten Art. 1 würde sogar auch dann greifen können, wenn all<strong>es</strong> nachscheinbar gültigem Recht/G<strong>es</strong>etz verlaufen wäre, die Amtswalter legitimiert wären,keine hindernden Verstöße <strong>und</strong> Formfehler vorliegen würden <strong>und</strong> § 275 Abs. 2 BGB,bzw. §§ 275 a. F. so<strong>wie</strong> 280 BGB eine Schuld nicht von vorn herein negieren.Mit der neuen GVO (keine Rechtsnorm im materiellen Sinn!) wurde zum 01.08.2012zudem BRD-einheitlich die Rechtsstellung d<strong>es</strong> sogenannten „Gerichtsvollziehers“ersatzlos aufgehoben; sie lautete:§ 1 GVO - Rechtsstellung d<strong>es</strong> GerichtsvollziehersDer Gerichtsvollzieher ist Beamter im Sinne d<strong>es</strong> Beamtenrechts.Ferner wurden in der GVO (keine Rechtsnorm im materiellen Sinn!) ersatzlosaufgehoben:im Abschnitt B., die Örtliche Zuständigkeit - § 22aAufträge zur Abnahme der eid<strong>es</strong>stattlichen Versicherung<strong>und</strong>im Abschnitt C., die Sachliche Zuständigkeit - § 24 [Sachliche Zuständigkeit]Da keine neue, zumind<strong>es</strong>t vermeintliche Rechtsstellung d<strong>es</strong> sogenannten„Gerichtsvollziehers“ genannt wurde - so<strong>wie</strong> auch eine vermeintliche örtliche <strong>und</strong>sachliche Zuständigkeit nicht mehr gegeben ist, ist der „Amts“walter in seiner Funktionals „Gerichtsvollzieher“ daher offenk<strong>und</strong>ig privat - von lat. privatus; Partizip PerfektPassiv von privare, „abg<strong>es</strong>ondert, beraubt, getrennt“, privatum, „das Eigene“ <strong>und</strong>privus, „für sich b<strong>es</strong>tehend“ <strong>–</strong> also nicht einmal in sozusagen homöopathischerahnbarer Dosis wenigstens mit „amts“walterischen Schein-Rechten ausg<strong>es</strong>tattet.Der „Amts“walter in der Funktion als sogenannter „Gerichtsvollzieher“ handeltall demzufolge ebenso ohne eine rechtliche Gr<strong>und</strong>lage - alsorechtswidrig/amtsanmaßend, wenn er z.B. ausgehend von Abschnitt „C.Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen“ oder „F.Vollziehung von Arr<strong>es</strong>ten <strong>und</strong> einstweiligen Verfügungen“ der GVGA (keineRechtsnorm im materiellen Sinn!) eine Tat plant oder gar aufgr<strong>und</strong> ein<strong>es</strong>(Schein)-B<strong>es</strong>chluss<strong>es</strong> oder einer (Schein)-Anordnung in di<strong>es</strong>em Sinne vollendet.Obwohl an di<strong>es</strong>er Stelle bereits mehr als offenk<strong>und</strong>ig ist, daß der „Amts“walter in derFunktion d<strong>es</strong> Gerichtsvollziehers seine Taten gänzlich ohne rechtliche Gr<strong>und</strong>lagenbegeht, werden Lehrgänge veranstaltet die sozusagen per Sugg<strong>es</strong>tion eine rechtlicheSeite 13 von 21Stand: Mai 2013, Rev. 3
Gr<strong>und</strong>lage d<strong>es</strong> „Amts“walters in der Funktion d<strong>es</strong> Gerichtsvollziehers simulieren sollen,z.B. <strong>–</strong> auszugsweis<strong>es</strong> Zitat, incl. handschriftlicher Anmerkungen: …… wobei allerdings <strong>wie</strong> folgt offenk<strong>und</strong>ig (§ 291 mehrfach ungültige/nichtige ZPO -Offenk<strong>und</strong>ige Tatsachen > Tatsachen, die bei dem Gericht offenk<strong>und</strong>ig sind, bedürfenkein<strong>es</strong> Beweis<strong>es</strong>. | Ebenso auch: Eine offenk<strong>und</strong>ige Tatsache ist ein Faktum, d<strong>es</strong>senWahrheit sich aus allgemein zugänglichen Quellen ergibt <strong>und</strong> für jedermannnachvollziehbar ist.) ersichtlich wird:Aus dem § 732 (mehrfach ungültige/nichtige) ZPO r<strong>es</strong>ultiert, daß <strong>es</strong> sich um dassogenannte Klauselverfahren im Rahmen der Zwangsvollstreckung handelt, welch<strong>es</strong>gemäß den §§ 723 ff. (mehrfach ungültige/nichtige) ZPO den Weg für das „Recht“ d<strong>es</strong>sogenannten Gläubigers ebnen soll.Hintergr<strong>und</strong> der Klauselerteilung ist vor allem die Formalisierung derZwangsvollstreckung - das sogenannte Vollstreckungsorgan soll sich allein auf dentitulierten Anspruch verlassen können <strong>und</strong> keine in der Regel umfangreichen <strong>und</strong>juristisch sch<strong>wie</strong>rigen Prüfungen durchführen müssen. Es prüft nur die formellenVoraussetzungen <strong>und</strong> deren Zulässigkeit, nicht aber die (materielle)Rechtmäßigkeit d<strong>es</strong> Titels.Wie im Abschnitt B d<strong>es</strong> vorliegenden Merkblatt<strong>es</strong> bereits f<strong>es</strong>tg<strong>es</strong>tellt, mangelt <strong>es</strong>jedoch auch dem „Amts“walter in der Funktion d<strong>es</strong> „Rechtspflegers“ insg<strong>es</strong>amt aneiner rechtlichen Gr<strong>und</strong>lage seiner Aktivitäten (z.B. für das Erteilen vonVollstreckungsklauseln) <strong>–</strong> <strong>und</strong> somit mangelt <strong>es</strong> seit der Verkündung (1957) d<strong>es</strong>Rechtspflegerg<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> (RPflG) auch dem g<strong>es</strong>amten Vollstreckungsverfahren imAnsatz an den <strong>es</strong>sentiellen formellen Voraussetzungen <strong>und</strong> d<strong>es</strong>sen Zulässigkeit!Gemäß § 766 Abs. 1, 732 Abs. 1 (mehrfach ungültige/nichtige) ZPO r<strong>es</strong>ultiertdaher die logische Konsequenz - wegen der fehlenden formellenVoraussetzungen <strong>und</strong> der daraus r<strong>es</strong>ultierenden Unzulässigkeit, beispielsweisejedwed<strong>es</strong> durch „Rechtspfleger“ geführte Vollstreckungsverfahren incl. darauserteilter Klausel - unverzüglich aufzuheben, <strong>es</strong> hätte von vorn herein nichtg<strong>es</strong>chehen dürfen.Der „Amts“walter in der Funktion als sogenannter „Gerichtsvollzieher“ handeltall demzufolge sozusagen um so mehr ohne eine rechtliche Gr<strong>und</strong>lage - alsorechtswidrig/amtsanmaßend, wenn er z.B. ausgehend von Abschnitt „C.Seite 14 von 21Stand: Mai 2013, Rev. 3