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ungültig/nichtig [Verstoß gegen das Zitiergebot] so<strong>wie</strong> [§ 1 (räumlicherGeltungsbereich) aufgehoben > BGBl. I Nr. 18, S. 866 [873], Art. 49 vom 19.04.2006]),GVG (mehrfach ungültig/nichtig [Verstoß gegen das Zitiergebot] so<strong>wie</strong> [§ 1 (räumlicherGeltungsbereich) aufgehoben > BGBl. I Nr. 18, S. 866 [867], Art. 14 vom 19.04.2006]),StPO (mehrfach ungültig/nichtig [Verstoß gegen das Zitiergebot] so<strong>wie</strong> [§ 1 (räumlicherGeltungsbereich) aufgehoben > BGBl. I Nr. 18, S. 866 [876], Art. 67 vom 19.04.2006])AO (mehrfach ungültig/nichtig [Verstoß gegen d. Zitiergebot u. fehlender räumlicherGeltungsbereich]), JBeitrO (Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 aus der NS-Zeit, Hitler-Verordnung= ungültig/nichtig!) <strong>und</strong> Weitere Normen, auf die ver<strong>wie</strong>sen wird<strong>–</strong> bilden ein unzulässig<strong>es</strong>/unstatthaft<strong>es</strong> Ausnahmegericht/Sondergericht, wobeizugleich <strong>wie</strong> bereits vorgetragen, gegen die Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz2 Hs. 2 GG), die Rechtssicherheit u. das B<strong>es</strong>timmtheitsgebot (Art. 20 <strong>und</strong> Art. 80Abs. 1 Satz 2, Art 103 Abs. 2 GG) <strong>und</strong> das Rechtsstaatprinzip (Art. 20 Abs. 3 <strong>und</strong>Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) verstoßen wird!Hinweis zu den analysierten Verwaltungsvorschriften: Analysiert wurden GVO-Niedersachsen <strong>und</strong> GVGA-Niedersachsen (keineRechtsnormen im materiellen Sinn!) in ihrer zur St<strong>und</strong>e (während der Erstellung d<strong>es</strong> vorliegenden Merkblatt<strong>es</strong>) aus demInternet jeweils erhältlichen Fassung (die materiell-rechtlich irrelevanten Verwaltungsvorschriften GVO & GVGA sind zwargleichg<strong>es</strong>chaltet, aber dennoch sogenannte „Ländersache“; eventuelle Abweichungen in Relation zu anderen B<strong>und</strong><strong>es</strong>ländernd. BRD sind daher im vorliegenden Merkblatt nicht berücksichtigt), wobei z.B. das Land H<strong>es</strong>sen die Fassungen der materiellrechtlichirrelevanten Verwaltungsvorschriften GVO & GVGA von vor dem 01.08.2012 im Internet präsentiert, hingegen dasLand NRW die materiell-rechtlich irrelevanten Verwaltungsvorschriften GVO & GVGA schlicht als - aufgehoben - präsentiert.Die Bandbreite der Irreführung d<strong>es</strong> Bürgers ist demnach sehr groß gehalten.Warum <strong>es</strong> ausgerechnet einem „Gerichtsvollzieher“ erlaubt sein soll, seinem Opferunter Androhung von Gewalt <strong>und</strong> illegaler Inhaftierung einen Eid (<strong>dazu</strong> gehört auch di<strong>es</strong>ogenannte „eid<strong>es</strong>stattliche Versicherung“) abzupr<strong>es</strong>sen (g<strong>es</strong>chweige denn, wegender gänzlich fehlenden Rechtsgr<strong>und</strong>lagen in irgendeiner Weise überhauptvollzieherisch tätig zu werden), obgleich di<strong>es</strong>e Maßnahme dem rangmäßig höherstehenden „Rechtspfleger“ gem. § 4 Abs. 1 (mehrfach ungültig<strong>es</strong>/nichtig<strong>es</strong>) RPflGnicht einmal anzuordnen g<strong>es</strong>tattet ist, bleibt dabei auch dem geneigt<strong>es</strong>ten L<strong>es</strong>erverschlossen.Zu all dem addiert sich …… der sogenannte „Amtseid“ ist <strong>wie</strong> folgt definiert:Von den Eiden im Sinne d<strong>es</strong> § 153 ff. StGB ist der Amtseid zu unterscheiden. Imöffentlichen Recht stellt der Amtseid der Beamten, Richter <strong>und</strong> Zeit- <strong>und</strong>Berufssoldaten so<strong>wie</strong> der gewählten hohen Repräsentanten d<strong>es</strong> Staat<strong>es</strong>, <strong>wie</strong>B<strong>und</strong><strong>es</strong>präsident, B<strong>und</strong><strong>es</strong>kanzler eine Amtspflicht dar. Die Eid<strong>es</strong>leistung ist nichtVoraussetzung für die Übernahme d<strong>es</strong> Amt<strong>es</strong>, sondern lediglich eine Folge d<strong>es</strong>sen.Amtsbegründend (konstitutiv) ist die Übergabe der Ernennungsurk<strong>und</strong>e, bzw. im Falled<strong>es</strong> B<strong>und</strong><strong>es</strong>präsidenten die Erklärung der Annahme der Wahl, sofern die Amtszeit d<strong>es</strong>Vorgängers bereits endete. Die Eid<strong>es</strong>leistung ist ein rein deklaratorischer Akt, der nachaußen hin die Übernahme der neuen Aufgabe ausdrückt. Di<strong>es</strong>e Vereidigung auf dasGr<strong>und</strong>g<strong>es</strong>etz wird nicht von einem Richter oder einem Gericht abgenommen <strong>und</strong> istdaher beim Bruch d<strong>es</strong> Eid<strong>es</strong> nicht als Meineid strafbar.D<strong>es</strong> Weiteren, wenn sich das Personal der g<strong>es</strong>amten Legislative, Judikative u.Exekutive einer Verantwortung im Sinne d<strong>es</strong> § 153 ff. StGB enthält/entzieht, bzw.selbst keinen verbindlichen Eid leistet oder nicht leisten will, kann von Niemandemerwartet werden, einen verbindlichen Eid, zudem unter Androhung von Gewalt <strong>und</strong>illegaler Inhaftierung, z.B. im Sinne der §§ 156 <strong>und</strong> 161 StGB zu leisten <strong>–</strong> denn derGleichheitssatz ius r<strong>es</strong>picit aequitatem, „Das Recht achtet auf Gleichheit“, ist einGr<strong>und</strong>satz im Verfassungsrecht <strong>und</strong> schon die allgemeine Erklärung derMenschenrechte vom 10. Dezember 1948 (später über Art. 25 GG für die BRDinhaltlich teils völkerrechtlich verbindlich verankert > mittels, s. <strong>dazu</strong> BGBl. II vom22.08.1952, Ausgabe 14, Seite 685 [verbindliche Verankerung der EMRK für die BRD],BGBl. II vom 20.11.1973, Ausgabe 60, Seite 1533 [verbindliche Verankerung d<strong>es</strong>ICCPR - International Covenant on Civil and Political Rights] so<strong>wie</strong> das BGBl. II vom24.11.2009, Ausgabe 36, Seite 1223 [Inkraftsetzung d<strong>es</strong> Vertrag<strong>es</strong> v. Lissabon <strong>und</strong> inSeite 12 von 21Stand: Mai 2013, Rev. 3

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