Ein „Recht auf den g<strong>es</strong>etzlichen Staatsanwalt“ gibt <strong>es</strong> in der BRD nicht <strong>und</strong> g<strong>es</strong>etzlicheGerichte wurden bekanntlich (s. <strong>dazu</strong> Abschnitt A) im September 1950 in der BRDabg<strong>es</strong>chafft <strong>–</strong> <strong>und</strong> - so w<strong>und</strong>ert <strong>es</strong> nicht, daß der „Amts“walter in der Funktion d<strong>es</strong>„Staats“anwalt<strong>es</strong> letztlich eine Ausnahmegerichtsbarkeit/Sondergerichtsbarkeitdarstellt; di<strong>es</strong> stets insb<strong>es</strong>ondere dann, wenn der „Amts“walter in der Funktion d<strong>es</strong>„Staats“anwalt<strong>es</strong> Offizialdelikte, <strong>wie</strong> z.B. Urk<strong>und</strong>enfälschung, Rechtsbeugung oderBetrug <strong>–</strong> nicht verfolgt, bzw. die Ermittlungen einstellt, obwohl solche Tatb<strong>es</strong>tände oftsogar offenk<strong>und</strong>ig vorliegen. Die schon aus der französischen Revolutiongezogenen Lehren werden in der BRD konsequent mißachtet/pervertiert <strong>und</strong> soder sogenannte „Staats“anwalt (Exekutive) zum „Richter“ (Judikative) <strong>und</strong>Henker (Exekutive) in Personalunion (Verstoß gegen die Gewaltenteilung > Art.20 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 GG) <strong>–</strong> <strong>und</strong> so die Deckung selbst derbster Straftateninnerhalb der Legislative, Exekutive <strong>und</strong> Judikative möglich gemacht.Zugleich ergeben sich aus den Handlungen d<strong>es</strong> „Staats“anwalt<strong>es</strong> <strong>wie</strong> voran beiden anderen „Amts“waltern in den Abschnitten A bis C f<strong>es</strong>tg<strong>es</strong>tellt, auchVerstöße gegen die Rechtssicherheit u. das B<strong>es</strong>timmtheitsgebot (Art. 20 <strong>und</strong> Art.80 Abs. 1 Satz 2, Art 103 Abs. 2 GG) so<strong>wie</strong> Verstöße gegen dasRechtsstaatprinzip (Art. 20 Abs. 3 <strong>und</strong> Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG).Hinzu kommt:Immerhin schon nach Jahrzehnten, nämlich am 25.07.2012 - stellte das sogenannte"B<strong>und</strong><strong>es</strong>verfassungsgericht" f<strong>es</strong>t, daß das BRD-Wahlrecht gr<strong>und</strong>g<strong>es</strong>etzwidrig ist <strong>und</strong>war. Das betrifft nach derzeitigen Erkenntnissen alle sogenannten B<strong>und</strong><strong>es</strong>tagswahlen,die seit dem Jahr 1956 abgehalten wurden, wonach <strong>es</strong> eigentlichselbstverständlich sein sollte:In einem demokratischen System kann kein G<strong>es</strong>etz, keine Verordnung <strong>und</strong> auchkein Vertrag Rechtskraft erlangen, wenn die di<strong>es</strong> veranlassenden Personen nichtrechtsgültig gewählt wurden.✔ Remonstration - ist Pflicht ✔Aus den Vorschriften d<strong>es</strong> „Beamten“rechts folgt die Pflicht d<strong>es</strong> „Amts“walters,rechtmäßig zu handeln <strong>und</strong> somit auch die Pflicht d<strong>es</strong> „Amts“walters, seineHandlungen im Rahmen seiner „amts“walterischen Aktivitäten auf ihreRechtmäßigkeit hin zu prüfen (s. z.B. auch OLG Koblenz, U 1588/01). DieRemonstrationspflicht (§ 36 BeamtStG, § 63 BBG) ist im „Amts“walteralltag einnur selten genutzt<strong>es</strong> Recht, da ein Remonstrant häufig befürchtet, als Querulant(oft werden seitens direkter Vorg<strong>es</strong>etzter oder höherer Stellen/Personenbeispielsweise „Betreuungsverfahren“ inszeniert, die dann penetrant an dieberüchtigten Querulanten-Proz<strong>es</strong>se der NS-Zeit erinnern, wobei übrigens auchsich gegen gegenüber dem Recht extrem renitenten „Amts“waltern erwehrendeOpfer regelmäßig vor NS-Zeit-ähnlichem Terror oft nicht verschont bleiben)abg<strong>es</strong>tempelt zu werden. Trotzdem oder gerade d<strong>es</strong>halb wird die Remonstrationin neueren Beiträgen zur Verwaltungsethik so<strong>wie</strong> zum Whistleblowing(Aufdeckung von Skandalen/Verbrechen) zunehmend thematisiert.Der „Amts“walter kann sich daher durch die Remonstration vorDisziplinarverfahren schützen, wenn z.B. später die Rechtswidrigkeit einerAnordnung oder Vorschrift f<strong>es</strong>tg<strong>es</strong>tellt wird. Gleich<strong>es</strong> gilt für den Schutz vorSchadensersatzforderungen nach §§ 839, 823 BGB, [Art. 25 u. 34 GG] i. V. m § 5VStGB, wobei bei fortg<strong>es</strong>etzter willentlicher/vorsätzlicher Mißachtung derSeite 17 von 21Stand: Mai 2013, Rev. 3
Pflichten d<strong>es</strong> „Amts“walters, der „Amts“walter nicht behaupten kann, er habenur seine Arbeit getan <strong>und</strong> von nichts gewußt.Aus all dem folgend, gilt: Kein Vorgang, kein Verfahren, keine Strafe - ohneG<strong>es</strong>etz <strong>und</strong> ohne legale Amtswalter (Art. 25, 34 GG, §§ 839, 823 BGB > § 5VStGB)!Seite 18 von 21Stand: Mai 2013, Rev. 3