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Melde- und Kontrollverfahren bei Abwesenheit wegen Krankheit ...

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Das Personalmitglied, das während einer <strong>Abwesenheit</strong> einen mehrtägigen Auslandsaufenthalt,eine Weiterbildung oder eine gewinnbringende Tätigkeit wahrnimmt, ist verpflichtet,mindestens 7 Tage vor der geplanten Abreise, dem Beginn der Weiterbildung oder dem Beginnder Ausübung einer gewinnbringenden Tätigkeit einen Kontrollbesuch <strong>bei</strong> der Kontrollärztin zubeantragen, um eine entsprechende schriftliche Genehmigung zu erhalten. Liegen im Falleeines mehrtätigen Auslandsaufenthalts zwingende Gründe vor, die einen solchen Aufenthaltkurzfristig erforderlich machen, reicht es aus, wenn das Personalmitglied den Kontrollarztvorab entsprechend benachrichtigt. In diesem Ausnahmefall darf der Auslandsaufenthalterfolgen, auch wenn keine schriftliche Genehmigung des Kontrollarztes vorliegt.2.3.2 <strong>Kontrollverfahren</strong>Der zuständige Kontrollbeamte kann auf Vorschlag des Schulleiters bzw. Direktors des PMS-Zentrums oder – <strong>bei</strong> dessen <strong>Abwesenheit</strong> – dessen Stellvertreter, die Kontrollärztin auffordern,das Personalmitglied an dessen Wohnsitz oder an dessen ständigen Aufenthaltsort zuuntersuchen. Die Kontrollärztin kann auch aus eigener Initiative eine Kontrolluntersuchung amWohnsitz oder am ständigen Aufenthaltsort des Personalmitglieds durchführen.Die Kontrolluntersuchung kann jederzeit während des Zeitraums der <strong>Krankheit</strong> zwischen 8.00<strong>und</strong> 20.00 Uhr stattfinden. Das Personalmitglied darf die Untersuchung durch die Kontrollärztinnicht verweigern.Findet die Kontrollärztin das Personalmitglied an seinem Wohnsitz oder ständigenAufenthaltsort nicht vor, hinterlässt sie, insofern dem Personalmitglied der Ausgang gestattetist, die Aufforderung (deshalb, bitte immer den Briefkasten kontrollieren), zu einem vonihr festgesetzten Termin zur Kontrolluntersuchung (entweder im Ministerium der DG in Eupenoder im Dienstleistungszentrum in St.Vith) vorstellig zu werden. Wenn das Personalmitglieddieser Aufforderung nicht nachkommt, gilt seine <strong>Abwesenheit</strong> <strong>wegen</strong> <strong>Krankheit</strong> alsungerechtfertigt, es sei denn, das Personalmitglied kann sein Fernbleiben durch zwingendeGründe rechtfertigen.Die Kontrollärztin kann ein Personalmitglied, das für mehr als 10 Ar<strong>bei</strong>tstage <strong>wegen</strong> <strong>Krankheit</strong>oder Gebrechen abwesend ist, jederzeit telefonisch auffordern, zu einem von ihr festgelegtenZeitpunkt zur Kontrolluntersuchung in ihrer dem Wohnort des Personalmitgliedsnächstgelegenen Praxis (entweder im Ministerium der DG in Eupen oder imDienstleistungszentrum in St. Vith) vorstellig zu werden, wenn sie der Auffassung ist, dass diesdem Personalmitglied ges<strong>und</strong>heitlich zumutbar ist, <strong>und</strong> dem Personalmitglied zudem dasVerlassen der Wohnung durch den behandelnden Arzt erlaubt ist. Erreicht die Kontrollärztindas Personalmitglied nicht auf telefonischem Weg oder kommt das Personalmitglied dertelefonischen Aufforderung nicht nach, lässt sie dem Personalmitglied per Einschreiben eineentsprechende Aufforderung mit Angabe eines neuen Termins zukommen. Wenn dasPersonalmitglied dieser schriftlichen Aufforderung ebenfalls nicht nachkommt, gilt seine<strong>Abwesenheit</strong> <strong>wegen</strong> <strong>Krankheit</strong> als ungerechtfertigt, es sei denn, es kann sein Fernbleibendurch zwingende Gründe rechtfertigen.Nach der Untersuchung teilt die Kontrollärztin dem Personalmitglied <strong>und</strong> dem Kontrollbeamtenmit, ob sie die <strong>Abwesenheit</strong> <strong>wegen</strong> <strong>Krankheit</strong> für gerechtfertigt hält oder ob sie der Auffassungist, dass das Personalmitglied in der Lage ist, den Dienst sofort oder früher als auf derärztlichen Bescheinigung vermerkt wieder aufzunehmen.Kommt sie zu der Schlussfolgerung, dass das Personalmitglied in der Lage ist, seinen Dienstwieder aufzunehmen, gilt die <strong>Abwesenheit</strong> <strong>wegen</strong> <strong>Krankheit</strong> des Personalmitglieds ab demnächstfolgenden Ar<strong>bei</strong>tstag als ungerechtfertigt <strong>und</strong> das Personalmitglied verliert für die Dauerder ungerechtfertigten <strong>Abwesenheit</strong> sein Recht auf Gehalt oder Gehaltssubvention.Zur Absicherung ihrer Entscheidung, ob ein Personalmitglied ar<strong>bei</strong>tsunfähig ist oder nicht, kanndie Kontrollärztin das Personalmitglied an einen Facharzt überweisen zwecks Einholung einesFachgutachtens. Die Deutschsprachige Gemeinschaft trägt die hierdurch entstehenden Kosten.- 5 -

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