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Personale Gleichheit - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschafts ...

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http://www.nomos-shop.de/212511046 § 9 <strong>Personale</strong> <strong>Gleichheit</strong>: Eine rhapsodische Zusammenfassungstreuten kapitalmarktrechtlichen Gleichbehandlungspflichten, bei denen man offensichtlichnoch zögert, darin ein allgemeines Prinzip zu sehen. 59 Faszinierenddaran ist allerdings, dass die unterschiedlichen Regelungen im Kern auf denSchutz des Anlegervertrauens zurückgeführt werden. 60 Besonders deutlich wirddies bei den informationellen Gleichbehandlungspflichten: der einzelne Anlegervertraut insoweit darauf, mit den gleichen Informationen versorgt zu werden wieein anderer Anleger. Diese Erwartung der gleichen Behandlung ist eine wesentlicheVoraussetzung da<strong>für</strong>, sich überhaupt auf den Kapitalmarkt zu begeben. Mitdiesem Ansatz lässt sich auch der allgemeine Kontrahierungszwang als genuingleichbehandlungsrechtliches Instrument rekonstruieren. 61 Der Kontrahierungszwangist seinerseits nur die Reaktion auf ein ihm vorgelagertes Problem unterschiedlicherFreiheitsausübung. Dieses hat seine Ursache in der ungleichen Verteilungvon Freiheitsmöglichkeiten unter den Akteuren in der Gesellschaft. DieUngleichbehandlung von Marktakteuren löst eine <strong>Recht</strong>fertigungskontrolle aus.Dass gerade diese <strong>Recht</strong>fertigungspflichten ihrerseits das auf Autonomie gepoltePrivatrecht deutlich irritieren, kann man anhand des sehr komplexen Verhältnissesvon Gleichberechtigung, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung imErbrecht verfolgen. 62Damit ist das Stichwort gefallen, das in den letzten Jahren innerhalb der juristischenDiskurse die Gemüter erhitzte: „Antidiskriminierung“ oder, neutral unddamit vorzugswürdig formuliert: Nichtdiskriminierung. Das spezielle Nichtdiskriminierungsrecht,also die Diskriminierungsverbote auf der Grundlage europäischerRichtlinien im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), ist in dernoch recht jungen Geschichte dieses <strong>Recht</strong>sgebiets zu einer veritablen Bezugsgrößeavanciert. 63 Das liegt einmal an seiner zunehmenden Bedeutung, die sich inder Praxis noch auf Beschäftigungsverhältnisse zu beschränken und sich dort aufdas Merkmal Alter 64 zu konzentrieren scheint. Das liegt aber auch an den privatrechtstheoretischen,grundrechts- und privatrechtsdogmatischen Fragen, die dieses<strong>Recht</strong>sgebiet permanent aufwirft. Alles ist weniger sicher, als es zunächstscheint. Das zwingt zur eingehenden Analyse. Damit man sinnvoll diskutierenkann, muss es einen strukturellen Rahmen da<strong>für</strong> geben. Diesen liefert das Nichtdiskriminierungsprinzip:65 Bestimmte Merkmale werden von der <strong>Recht</strong>sordnunggrundsätzlich als untauglich angesehen, eine Unterscheidung zu rechtfertigen.Diese Merkmale geben eine abschließende Antwort auf die politische Frage, obtatsächliche oder wahrgenommene Ungleichheiten in der Umwelt des <strong>Recht</strong>s59 § 5 III.60 § 5 III 1.61 § 5 VI 2 c).62 § 5 VIII.63 § 6.64 § 6 III 6.65 § 6 I 1.

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