13.07.2015 Aufrufe

Personale Gleichheit - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschafts ...

Personale Gleichheit - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschafts ...

Personale Gleichheit - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschafts ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

http://www.nomos-shop.de/212511050 § 9 <strong>Personale</strong> <strong>Gleichheit</strong>: Eine rhapsodische Zusammenfassunggleich zum Vorrangmodell (Präponderanz der Freiheit) und demTatbestandsmodell (Gleichbehandlung nur, soweit ein spezifischer Anwendungsbereicheröffnet ist) eine überzeugende Möglichkeit bietet, den Konflikt von negativerFreiheit und <strong>Gleichheit</strong> situationsadäquat und kontextabhängig zu lösen.82 Nach dem Vorbild des verfassungsrechtlichen <strong>Gleichheit</strong>ssatzes, 83 dessenmethodische Grundstruktur auch im Privatrecht funktioniert, 84 liegt dem geltenden<strong>Recht</strong> ein <strong>Recht</strong>fertigungskontinuum von Ungleichbehandlungen zugrunde,dessen Spanne von den auf „Null“ reduzierten <strong>Recht</strong>fertigungsanforderungen(eine <strong>Recht</strong>fertigung ist nicht notwendig) bis zu den auf „Null“ reduzierten<strong>Recht</strong>fertigungsgründen (eine <strong>Recht</strong>fertigung scheidet aus) reicht. 85 Am unterenEnde der Skala ist der Hinweis auf die Ausübung von Freiheitsrechten angesiedelt:86 Eine <strong>Recht</strong>fertigung selbstbestimmter Entscheidungen der eigenen Lebensverhältnissein persönlicher Hinsicht tangiert die ethische Person in uns. Weil innerhalbder Privatsphäre eine gleiche Behandlung im Ergebnis immerausscheidet, wirkt sich das auf die <strong>Recht</strong>fertigungsanforderung aus. Sie wird auf„Null“ herabgesenkt. In der Skala etwas höher angesiedelt sind die <strong>Recht</strong>fertigungsanforderungenbei Ungleichbehandlungen im Marktverhältnis. 87 Für diesachliche <strong>Recht</strong>fertigung einer Ungleichbehandlung besteht grundsätzlich einweiter Spielraum. Zum Problem wird der Hinweis auf die Ausübung von geschütztenFreiheitsinteressen in bestimmten bereichsspezifischen Zusammenhängen.Im Wettbewerbsrecht ist es beispielsweise der Missbrauch von Marktmacht.Das obere Ende der Prüfungsskala markieren die Diskriminierungsverbote. 88 DerenFestlegung ist primär Aufgabe der Gesetzgebung, die dabei allerdings in ihrerGestaltungsfreiheit vom verfassungsrechtlichen <strong>Gleichheit</strong>sanspruch eingeschränktwird. 89 Nicht jede personenbezogene Ungleichbehandlung ist deshalbeine Diskriminierung, die den Handelnden zu gesteigerten Begründungsanforderungenverpflichtet. Geschützt wird nur vor Ungleichbehandlungen, die eineunzumutbare Anpassungsleistung verlangen. Unzumutbar sind sie, wenn das positive<strong>Recht</strong> sie ausdrücklich diskriminierungsrechtlich schützt oder aus verfassungsrechtlichenGründen zu einer Gleichbehandlung mit geschützten Merkmalenverpflichtet ist. 90 Dieser Schutz kommt aber regelmäßig zu spät. Das wirft diehier bejahte Frage auf, ob der <strong>Recht</strong>sanwender ein Merkmal als „verpöntes“Merkmal definieren und damit im <strong>Recht</strong>fertigungsmodell den Anwendungsdis-82 § 7 IV 2.83 § 7 II 1.84 § 7 II 2.85 § 7 IV 3.86 § 7 IV 3 f) (1).87 § 7 IV 3 f) (2).88 § 7 IV 3 d).89 § 7 IV 4 a) und – als konkretes Anwendungsbeispiel – § 6 III 3 c).90 § 7 IV 4 a).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!