Felix Hammer, <strong>Vorlesung</strong> <strong>Religionsverfassungsrecht</strong>: <strong>Staatliches</strong> Religionsrecht – Staatskirchenrecht WS 2013/201418und Forschungseinrichtungen sowie Materialien zum Kirchen- und Staatskirchenrecht)16. http://www.uni-trier.de/index.php?id=7056 Institut für europäisches Verfassungsrechtan der Universität Trier (umfangreiche Arbeitsmaterialien zum Staatskirchenrecht:Dokumentation von staatskirchenrechtlichen Normen und Rechtsprechung,Staatskirchenverträgen und EU-Normen)17. http://www.uni-tuebingen.de/kirchenrecht Lehrstuhl Prof. Dr. Anuth, Katholisch-Theologische Fakultät der Universität Tübingen, umfangreiche Link-Sammlung, auch zumStaatskirchenrechtb) Kirchen und Religionsgemeinschaften in Deutschland:1. http://www.dbk.de: Deutsche Bischofskonferenz2. http://www.drs.de: Diözese Rottenburg-Stuttgart► Rechtsammlung: Die Diözese Diözesanleitung Das Bischöfliche Ordinariat, DasGeneralvikariat Rechtl. Grundsatzfragen, Rechtsdokumentation Internetauftritt derAbteilung Rechtliche Grundsatzfragen und Rechtsdokumentation Rechtssammlung – oder:http://www.drs.de/index.php?id=7393. http://www.ekd.de: Evangelische Kirche in Deutschland [EKD]► Die Rechtssammlung findet sich unter: http://www.kirchenrecht-ekd.de/welcome4. http://www.elk-wue.de: Evangelische Landeskirche in Württemberg► Amtsblatt der Evang. Kirche in Württ.: http://amtsblatt.elk-wue.de/index.php5. http://www.islam.de: Zentralrat der Muslime in Deutschland e.V.6. http://www.katholisch.de: Katholische Kirche in Deutschland, mit Links zu den deutschenBistümern, Suchmaschine etc.7. http://www.kirchenrecht-nordkirche.de: Rechtssammlung der Evangelisch-LutherischenKirche in Norddeutschland8. http://www.vatican.va/phome_ge.htm: Vatikan (in deutscher Sprache)9. http://www.zentralratdjuden.de: Zentralrat der Juden in Deutschland, Körperschaft desöffentlichen Rechts
Felix Hammer, <strong>Vorlesung</strong> <strong>Religionsverfassungsrecht</strong>: <strong>Staatliches</strong> Religionsrecht – Staatskirchenrecht WS 2013/201419Grundlegende Normen und Rechtsdokumente des Europarechts:1. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. 11.1950 [„Europäische Menschenrechtskonvention“]in der Fassung der (deutschen) Bekanntmachung v. 17. 5. 2002 (BGBl. II S. 1054)Art. 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Rechtumfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit,seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oderprivat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.(2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungenunterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaftnotwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheitoder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.Artikel 11 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit(1) Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich freimit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner InteressenGewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.(2) Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlichvorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oderöffentliche Sicherheit, <strong>zur</strong> Aufrechterhaltung der Ordnung oder <strong>zur</strong> Verhütung von Straftaten,zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.Dieser Artikel steht rechtmäßigen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte fürAngehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen.2. Verfassung der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabonvom 13. 12. 2007 (ABl. EU C 306 v. 17. 12. 2007)Vertrag über die Europäische Union:Präambel, Zweiter Erwägungsgrund:„SCHÖPFEND aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe Europas, aus dem sichdie unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte des Menschen sowie Freiheit, Demokratie,Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit als universelle Werte entwickelt haben,“Art. 6 [Gleichrangigkeit der EU-Grundrechte-Charta mit den Verträgen](1) Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechteder Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straßburgangepassten Fassung niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sindrechtlich gleichrangig.[….]
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