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Skript zur Vorlesung "Religionsverfassungsrecht (Staatliches ...

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Felix Hammer, <strong>Vorlesung</strong> <strong>Religionsverfassungsrecht</strong>: <strong>Staatliches</strong> Religionsrecht – Staatskirchenrecht WS 2013/201424genen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung in einem mit einem Kreuz ausgestattetenGerichtssaal verhandeln zu müssen, kann deshalb das Grundrecht eines Prozessbeteiligten ausArt. 4 I GG verletzen.BVerfGE 41, 29 ff., 65 ff., 88 ff. - Christliche Gemeinschaftsschule: Art. 7 GG überlässt esdem Landesgesetzgeber, den religiös-weltanschaulichen Charakter der öffentlichen Schulenunter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 4 GG zu bestimmen. Er hat dabei das imSchulwesen unvermeidliche Spannungsverhältnis zwischen "negativer" und "positiver" Religionsfreiheitnach dem Prinzip der "Konkordanz" zwischen den verschiedenen verfassungsrechtlichgeschützten Rechtsgütern zu lösen. Grundsätzlich haben Eltern und Kinder ein Recht darauf,in der Schule ihrer religiösen oder areligiösen Prägung entsprechend Unterricht zu erhalten;da dies in einer pluralistischen Gesellschaft aber nur sehr begrenzt möglich ist, ist ein angemessenerAusgleich zwischen den kollidierenden Rechten der verschiedenen weltanschaulichenÜberzeugungen vorzunehmen.BVerfGE 42, 312 ff.: Durch Art. 140 GG sind die Länder gehindert, die Kirchen in ihrer Freiheitstärker zu beschränken, als es nach Bundesverfassungsrecht zulässig ist. Art. 4 GG verwehrtdem Staat den bestimmenden Zugriff auf die religiöse oder weltanschaulich Dimension desMenschen. Der individuellen und kollektiven Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit des Art. 4 Iund II GG korrespondiert die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften (Art. 140GG/137 II WRV) und die Gewährleistung der Eigenständigkeit der Religionsgemeinschaften (Art.140 GG/137 III WRV). Sie entstammen einem für die Staatsgewalt unantastbaren Freiheitsbereichund leiten ihre Gewalt nicht vom Staat her.BVerfGE 44, 37 ff., 59 ff.; BVerfGE 55, 32 ff.: Kirchenaustritt muss unmittelbar wirksam werden;eine Weitererhebung der Kirchensteuer ist nur innerhalb einer Frist zulässig, die für dieVerwaltungsumstellung erforderlich ist.BVerfGE 44, 103 ff.: Kirchen(lohn)steuerverwaltung durch staatliche Finanzämter und Inanspruchnahmeder Arbeitgeber, Kirchenlohnsteuer für Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführenist verfassungsgemäß.BVerfGE 46, 73 ff. – Goch: Nach Art. 137 Abs. 3 WRV sind nicht nur die organisierte Kircheund die rechtlich selbständigen Teile dieser Organisation, sondern alle der Kirche in bestimmterWeise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnungund Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnisihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirchein dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen. Die Regelungs- und Verwaltungsbefugnisgemäß Art. 137 Abs. 3 WRV stehen demnach der Kirche nicht nur hinsichtlich ihrer körperschaftlichenOrganisation und ihrer Ämter zu, sondern auch hinsichtlich ihrer Vereinigungen, diesich nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichenLebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Zweckder Vereinigung gerade auf die Erreichung eines solchen Zieles gerichtet ist.BVerfGE 49, 375 ff.: Durch die gesetzlich vorgesehene Eintragung der Religionszugehörigkeitauf der Lohnsteuerkarte werden Grundrechte nicht verletzt.BVerfGE 52, 223 ff. - Schulgebet: Schule darf keine missionarische Schule sein und keine Verbindlichkeitchristlicher Glaubensinhalte beanspruchen. Sie muss auch für andere weltanschaulicheund religiöse Inhalte und Werte offen sein. Bejahung des Christentums in den profanen Fächernmuss sich in erster Linie beschränken auf seine Präsentation als prägender Kultur- undBildungsfaktor, wie er sich in der abendländischen Geschichte herausgebildet hat. Die Ab-

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