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Skript zur Vorlesung "Religionsverfassungsrecht (Staatliches ...

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Felix Hammer, <strong>Vorlesung</strong> <strong>Religionsverfassungsrecht</strong>: <strong>Staatliches</strong> Religionsrecht – Staatskirchenrecht WS 2013/201432stärker beschränkt werden, als es <strong>zur</strong> Gewährleistung der (negativen) Glaubensfreiheit des Einzelnenerforderlich ist. Danach muss sich die Erklärung des Austrittswilligen auf seine Mitgliedschaftin der Religionsgemeinschaft beziehen und die Aufgabe der Zugehörigkeit zu ihr zumGegenstand haben.BVerwG, Urt. v. 28. 11. 2012, 6 C 8.12, NVwZ 2013, 943 m. Anm. Martin Löhnig/MareikePreisner = KuR 2013, 137 (Ls.) – Bahá´i-Gemeinde als Körperschaft des öffentlichenRechts: Die absolute Zahl der Mitglieder oder das Verhältnis der Mitgliederzahl <strong>zur</strong> Bevölkerungszahlist für sich allein regelmäßig nicht aussagekräftig für die Prognose, ob eine Religionsgemeinschaftdauerhaft bestehen wird und so durch die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr derDauer als Voraussetzung für die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllt.BVerwG, Beschl. v. 19. 2. 2013, 7 B 38.12, KuR 2013, 136 (Ls.) – Sozialadäquanz von Glockengeläut:Glockengeläut, das sich nach Zeit, Dauer und Intensität im Rahmen des Herkömmlichenhält, stellt regelmäßig keine erhebliche Belästigung, sondern auch in einer säkularisiertenGesellschaft eine zumutbare, sozialadäquate Einrichtung dar. Es muss daher von sich gestörtfühlenden Einzelpersonen oder Personengruppen - auch unter dem Gebot gegenseitiger Toleranz– hingenommen werden. Darauf, aus welchen individuellen Gründen sich der betroffeneNachbar durch das Glockengeläut gestört fühlt, kommt es insoweit nicht an.BVerwG, Urt. v. 11. 9. 2013, 6 C 25.12 – Burkini: Die Glaubensfreiheit gewährt grundsätzlichkeinen Anspruch, im Rahmen der Schule nicht mit Verhaltensgewohnheiten anderer konfrontiertzu werden, die in der Gesellschaft üblich oder allgemein verbreitet sind. Die Schulpflicht stehtnicht unter dem Vorbehalt, dass die Unterrichtsgestaltung die gesellschaftliche Realität in Bereichenausblendet, die im Lichte individueller religiöser Vorstellungen als anstößig und belastendempfunden werden. Es besteht daher kein Anspruch auf Befreiung vom koedukativenSchwimmunterricht, um vor dem Anblick männlicher Mitschüler in Badekleidung bewahrt zuwerden.BVerwG, Urt. v. 11. 9. 2013, 6 C 12.12 – Krabat: Eine auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gestützteUnterrichtsbefreiung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn die religiösenBelange des Schülers besonders gravierend beeinträchtigt werden und der schulische Wirkungsauftragim Vergleich dazu nur nachrangig berührt ist. Die Schule hat die Aufgabe, die Jugendlichenvorbehaltlos und möglichst umfassend mit dem Wissen der Gemeinschaft und ihremgeistig-kulturellen Erbe vertraut zu machen. Daraus resultierende Beeinträchtigungen individuellerreligiöser Vorstellungen sind regelmäßig als typische, von der Verfassung von vornhereineinberechnete Begleiterscheinungen des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags und derseiner Umsetzung dienenden Schulpflicht hinzunehmen.BFH, Urt. v. 1. 7. 2009, I R 81/08, KirchE 54, 9 – Billigkeitsmaßnahmen bei der Kirchensteuer:1. Es ist nicht sachlich unbillig, wenn eine Kirchensteuer auch insoweit erhoben wird, alssie auf der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen und Übergangsgewinnen beruht.2. Ist die Bestimmung der Besteuerungsgrundlagen für die Kirchensteuer den Kirchengemeindenübertragen, so ist die einzelne Kirchengemeinde insoweit nicht an die von anderen Kirchengemeindengetroffenen Regelungen gebunden.LAG Hamm, NJW 2002, 1970 - Grenzen der Glaubensfreiheit: Ein muslimischer Arbeitnehmerhat keinen Anspruch auf Gebetspausen während der Arbeitszeit, wenn dadurch betrieblicheStörungen verursacht werden.

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