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Der Bauer . 30. Oktober 2013 - Landwirtschaftskammer Oberösterreich

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8 Beratung <strong>Der</strong> <strong>Bauer</strong> . <strong>30.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2013</strong>Buchführungsgrenzen in derLand- & Forstwirtschaft jetzt prüfen<strong>Der</strong> Verlust der Gewinn- und Umsatzsteuerpauschalierung kann durch genaue Prüfung der Umsatzundder Wertgrenze rechtzeitig erkannt werden.DR. KARL PENNINGERDie Buchführungspflicht besteht,wenn> der Umsatz eines Betriebesin zwei aufeinanderfolgendenKalenderjahren jeweils400.000 Euro überstiegen hat(Umsatzgrenze) oder> der Einheitswert eines landundforstwirtschaftlichen Betriebeszum 1. Jänner einesJahres 150.000 Euro überstiegenhat (Wertgrenze).Eintritt bzw. Erlöschen derBuchführungspflicht> UmsatzgrenzeWird die Umsatzgrenze von400.000 Euro (Nettogrenze exklusiveUmsatzsteuer) für einenBetrieb in zwei aufeinanderfolgendenKalenderjahrenüberschritten, tritt mit Beginndes darauf zweitfolgendenKalenderjahres die Verpflichtungzur Buchführungein. Beispiel:Jahr Umsatz in Euro2010: 318.0002011: 414.0002012: 436.000Daher Buchführungspflicht ab1. Jänner 2014. Eine durchÜberschreiten der Umsatzgrenzeentstandene Buchführungsverpflichtungerlischt,wenn die Grenze von 400.000Euro in zwei aufeinanderfolgendenKalenderjahren nichtüberstiegen wird, mit Beginndes darauffolgenden Kalenderjahres.Beispiel:Jahr Umsatz in Euro2008: 318.0002009: 414.0002010: 414.0002011: 436.0002012: 472.000<strong>2013</strong>: 348.0002014: 297.000Daher Erlöschen der Buchführungspflichtam 1. Jänner2015. Eine bescheidmäßigeAufhebung der Buchführungspflichtdurch das Finanzamthat dann zu erfolgen,wenn der Unternehmerdies beantragt und glaubhaftmacht, dass die Umsatzgrenzenur vorübergehend undnur aufgrund besonderer Umständeüberschritten wordenist. Besondere Umstände sindetwa untypisch hohe Umsätzein zwei aufeinanderfolgendenJahren. Bei der Umsatzgrenzeist zu beachten, dass eine bescheidmäßigeVerpflichtungzur Buchführung nicht vorgesehenist.> WertgrenzeWird die Einheitswertgrenzevon 150.000 Euro zum 1.Jänner überschritten, tritt mitBeginn des darauf zweitfolgendenKalenderjahres dieBuchführungspflicht ein.Ausgangsgröße für die Wertermittlungist der Einheitswertin seiner zuletzt maßgebendenGröße. Dabei ist entscheidend,wann der auf denjüngsten Stichtag ergangeneBescheid über den Einheitswert(Hauptfeststellungsbescheid,Wertfortschreibungsbescheid)wirksam zugestelltworden ist. Beispiel:Zustellung des Einheitswertbescheidesmit einem Einheitswertvon 180.000 Euroim Jahr 2010 Berücksichtigungab der Wertermittlungzum 1. Jänner 2011. Buchführungspflichtab 1. Jänner <strong>2013</strong>.Wird die Einheitswertgrenzevon 150.000 Euro zum 1. Jännereines Jahres unterschritten,so erlischt die Buchführungspflichtmit Beginn diesesTages. Beispiel:Zustellung der Wertfortschreibungzum 1. Jänner 2012 mit einemEinheitswert von 110.000Euro im Jahr <strong>2013</strong>. Berücksichtigungder Wertfortschreibungab der Wertermittlungzum 1. Jänner 2014. Die Buchführungspflichterlischt am 1.Jänner 2014. Eine bescheidmäßigeAufhebung der Buchführungspflichtdurch das Finanzamthat dann zu erfolgen,wenn der Unternehmerdies beantragt und glaubhaftmacht, dass er die Wertgrenzenur vorübergehend und aufgrundbesonderer Umständeüberschritten hat. Eine vorläufigeÜberschreitung ist dannanzunehmen, wenn diese bloßfür einen Stichtag erfolgte.Zu- und VerpachtungenBei Zu- und Verpachtungen istder Einheitswert um den Wertder Zupachtungen zu erhöhenund um den Wert der Verpachtungenzu vermindern.<strong>Der</strong> Wert der Zu- und Verpachtungenist von den Datendes maßgeblichen Einheitswertbescheidesdes jeweiligenBetriebes zu ermitteln. Dasheißt, dass für die Wertermittlungbeim Pächter der ausgewieseneHektarsatz des Pächterbetriebesheranzuziehen ist.Nur wenn im maßgeblichenEinheitswert des Pächtersfür die betreffende Unterart(Landwirtschaft, Forstwirtschaft,Weinbau) kein Hektarsatzausgewiesen ist, ist derentsprechende im Einheitswertbescheiddes Verpächtersausgewiesene Hektarsatz anzuwenden.Diesen Hektarsatzhat das Finanzamt auf Anfragedem Pächter mitzuteilen.Beim gärtnerischen Vermögenund übrigen land- und forstwirtschaftlichenVermögen istein Hektarsatz nicht anzuwenden.Wird daher gärtnerischesbzw. übriges land- und forstwirtschaftlichesVermögen gepachtet,hat das zuständige Finanzamtauf Antrag oder vonAmts wegen mittels eines eigenenBescheides den entsprechendenErtragswert festzustellen.Dieser Ertragswert istfür den Eintritt bzw. für dasErlöschen der Buchführungspflichtmaßgebend.Das Überschreiten der Buchführungsgrenze auf einem landwirtschaftlichen Betrieb bewirkt das Ende derPauschalierung.PENNINGERZu- und AbschlägeIm Einheitswert sind auch ausgewieseneZu- und Abschlägezu berücksichtigen. Das zuständigeFinanzamt hat ebenfallsbescheidmäßig über dieBerücksichtigung der Zu- undAbschläge abzusprechen.

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