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Stichwort? Studieren mit Behinderung! - Hochschulombudsmann

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Ombudsstellefür <strong>Studieren</strong>dehochschulombudsmann.at<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong><strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Eine Praxis-Broschüre


Impressum: Medieninhaber und Herausgeber: Ombudsstelle für <strong>Studieren</strong>de Idee, Konzeption, Redaktion und für den Inhalt verantwortlich: Dr. Josef Leidenfrost Für die Mitarbeit sowie Unterstützung bei der Texterstellung durch Beiträge, Vorschläge und Korrekturen sei an dieser Stelle gedankt: HR Mag. Maria De Pellegrin (Wirtschaftsuniversität Wien), MR Dr. Alexander Egger(Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung/BMWF), MR Mag. Hans-PeterHoffmann (BMWF), MR Mag. Gerhard Höllerer (Ombudsstelle für <strong>Studieren</strong>de/OST),Cindy Keler (OST), MR Dr. Felicitas Pflichter (BMWF), ADir Heinz Spitzer(Wirtschaftsuniversität Wien), MR Dr. Bernhard Varga (BMWF)Titelblattgestaltung: Christian Smetana Innen-Layout-Gestaltung: Mag. Stephanie Zwießler 6. Auflage März 2013Auflage: 200 StückHerstellung: bmwfStand: 1. März 2013 Diese Broschüre ist erstmals erschienen anlässlich des„Tages der offenen Tür“ am Minoritenplatz am 26. Oktober 2010. Sie ist auch in Braille-Druck sowie als Audioformat erhältlich. Exemplare dieser Broschüre können kostenlos bei der Ombudsstelle für <strong>Studieren</strong>de bestellt werden per E-Mail: cindy.keler@bmwf.gv.at per Telefon: 01-531 20-5544 per Fax: 01-531 20-995544 Die Ombudsstelle für <strong>Studieren</strong>de ist um die Veröffentlichung korrekter Erst-Informationen und weiterführender Netz-Hinweise (Internet-Links) bemüht, kann aber keine Haftung für die Aktualität und Vollständigkeit der in dieser Publikation enthaltenen Texte übernehmen.


STICHWORT? STUDIEREN MIT BEHINDERUNG! EINE PRAXIS-BROSCHÜRE DER OMBUDSSTELLE FÜR STUDIERENDE als Download unter:http://www.hochschulombudsmann.at/?page_id=15Ombudsstelle für <strong>Studieren</strong>de Postadresse: Minoritenplatz 5A-1014 Wien Tel. +43-(0)1-531 20, direkte Klappendurchwahlen 5522, 5533, 5544, 5566, 6045 oder 6735 Fax +43-(0)1-531 20-99 5544 gebührenfreie Telefonnummer 0800-311 650 (Montag bis Freitag 9.00 bis 16.00 Uhr) Sitz der Ombudsstelle für <strong>Studieren</strong>de: Palais Harrach, Herrengasse 16, Stiege 2, 2. Stock, A-1010 Wien (behindertengerechter Eingang vorhanden) Zimmer 206 – 210 persönliche Termine nach vorheriger Vereinbarung (nächstgelegene U-Bahn-Stationen: U 2 „Schottentor/Universität“, U 3 „Herrengasse“) E-Mail: info@hochschulombudsmann.atHomepage: http://www.hochschulombudsmann.at Die Ombudsstelle für <strong>Studieren</strong>de ist Mitglied des European Network for Ombudsmen inHigher Education (ENOHE) sowie des European Ombudsman Institute (EOI)http://www.enohe.eu http://www.eoi.atAusgabe: März 2013


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Zum Geleit <strong>Studieren</strong>de <strong>mit</strong> körperlichen, physischen, psychischen odersinnesbedingten Einschränkungen ihrer körperlichen Funktionen fandenlange Zeit an Universitäten und Hochschulen eher schwierige Bedingungenvor oder tun dies bisweilen auch heute noch. Viel wurde in den letztenJahren in die Beseitigung von Barrieren im Bereich der Lehre undForschung sowie in die Reduzierung von allfälligen Hindernissen inHochschulgebäuden investiert. Es ist für den erwähnten Personenkreisnunmehr um vieles leichter und da<strong>mit</strong> auch selbstverständlicher geworden,an Universitäten, Fachhochschulen oder Pädagogischen Hochschulen zustudieren.Besonders hervorzuheben sind Verbesserungen z.B. zur Unterstützung vongehörlosen <strong>Studieren</strong>den oder die Neuschaffung einer Aktion fürbehinderte <strong>Studieren</strong>de aus dem Sozialfonds der ÖsterreichischenHochschülerinnen- und Hochschülerschaft.Es wird aber sicher auch weiterhin an einer stärkeren Bewusstseinsbildungund Sensibilisierung der beteiligten Stellen und Personen zu arbeiten sein,um stetig Verbesserungen für behinderte <strong>Studieren</strong>de im<strong>Studieren</strong>denalltag zu realisieren. Dazu zählen unter anderem dieBarrierefreiheit in Gebäuden und Hörsälen, die Gestaltung derUniversitäts-Websites, Leitsysteme und die dementsprechendeAufbereitung von Lernmaterialien in digitaler Form.Mit ihren Erfahrungen seit einem Jahrzehnt betreut und unterstützt dieOmbudsstelle für <strong>Studieren</strong>de alle Hilfesuchenden, darunter auch<strong>Studieren</strong>de <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>en, und versucht bei Fragen und Problemenim Studienalltag ver<strong>mit</strong>telnd tätig zu sein. Ein in seiner Bedeutung ständigwachsender Betreuungsschwerpunkt sind die behinderten und chronischkranken <strong>Studieren</strong>den, nicht zuletzt aufgrund der Implementierung desBundesbehinderten-Gleichstellungsgesetzes und der Ratifizierung der UN-Konvention für Menschen <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong> durch Österreich.Dem Team der Ombudsstelle für <strong>Studieren</strong>de gehört ein selbst von einer<strong>Behinderung</strong> betroffener Mitarbeiter an, wodurch viele Fragen undAnliegen aus seiner langjährigen Eigenerfahrung im Bereich derBehindertenarbeit effizient behandelt und gelöst werden können. Durch dieBroschüre „<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!“ besteht einekompakte lnformationssammlung zu Behindertenthemen für <strong>Studieren</strong>dean Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen. Sie istauch elektronisch sowie in Braille-Schrift und als Audio-Datei verfügbar.4


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Ich freue mich, wenn diese umfangreiche lnformationssammlung vieleInteressentinnen und Interessenten findet und bin überzeugt, dass dadurchein weiterer wichtiger Beitrag zu einem leichteren, barrierefreien Zugangim gesamten tertiären Bildungsbereich geleistet wird.o. Univ.-Prof. Dr. Karlheinz TöchterleBundesminister für Wissenschaft und Forschung5


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Zum GeleitIn der Broschürensammlung der Ombudsstelle für <strong>Studieren</strong>de liegt <strong>mit</strong>der Broschüre „<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!“ die fünfte Spezial-Broschüre zu studienbezogenen Themen vor.Wie aus dem Titel ersichtlich ist, liegt der Schwerpunkt aufBehindertenthemen, die sich sowohl auf das studentische Leben aber auchauf den Alltag beziehen. Die in der Broschüre enthaltenen Stichwörter derOmbudsstelle für <strong>Studieren</strong>de kommen aus den Erfahrungen des täglichenKontaktes <strong>mit</strong> Rat- und Hilfesuchenden und sind <strong>mit</strong> entsprechendenweiterführenden Informationen versehen.Für Hinweise auf weitere wichtige Stichwörter, die nicht in der Broschüre„<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!“ enthalten sind, können dieBroschüren der Ombudsstelle für <strong>Studieren</strong>de „<strong>Stichwort</strong>? Studium!“,„<strong>Stichwort</strong>? Fachhochschulstudium!“, „<strong>Stichwort</strong>? Auslandsstudium!“oder „<strong>Stichwort</strong>? Privatuniversitäten!“ konsultiert werden.Wir stehen für Fragen und Anregungen im Zusammenhang <strong>mit</strong> Problemenund Beschwerden im Studienalltag behinderter <strong>Studieren</strong>der unter derE-Mail Adresse gerhard.hoellerer@bmwf.gv.at oderinfo@hochschulombudsmann.at gerne zur Verfügung.Viel Erfolg im Studium wünschen IhnenDr. Josef LeidenfrostLeiter der Ombudsstelle für<strong>Studieren</strong>de,<strong>Hochschulombudsmann</strong>Mag. Gerhard HöllererStellvertretender Leiter derOmbudsstelle für <strong>Studieren</strong>de6


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Inhalt Akteneinsicht.................................................................................................... 11Apothekennotruf 1455 ................................................................................... 11Arbeitsver<strong>mit</strong>tlung für Akademikerinnen und Akademiker <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong> und/oder chronischer Erkrankung (ABAk) ...................... 12Akustische Ampeln und taktile Bodenleitsysteme bzw. Stadtpläne.... 13Anmeldung zum Studium/zu Studien......................................................... 13Anwalt für Menschen <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>en/(Bundes-) Behindertenanwalt .......................................................................................... 14Ausbildungsbeihilfe........................................................................................ 14Ausbildungsvertrag (an Fachhochschulen) ............................................... 14Ausgleichstaxe ................................................................................................. 16Auskunftspflicht, behördliche ...................................................................... 17Austauschprogramm(e), hochschulische(s) .............................................. 17Barrierefreiheit................................................................................................. 18Behindertenanwaltschaft – Serviceeinrichtung für Menschen <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong> ..................................................................................................... 18Behindertenbeauftragte.................................................................................. 19Behindertenparkplatz...................................................................................... 19Begünstigte behinderte Menschen............................................................... 19Behindertenpass............................................................................................... 20Berufliches Bildungs- und Rehabilitationszentrum (BBRZ) ................ 21Berufsreifeprüfung.......................................................................................... 22Beurlaubung vom Studium ........................................................................... 23Bibliothek(sbenützungsordnung)................................................................. 24BIZEPS – Zentrum für selbstbestimmtes Leben...................................... 26Blended Learning ............................................................................................ 26Blindenauskunft............................................................................................... 27Blindenführhunde............................................................................................ 27Blindenleseplatz .............................................................................................. 287


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Blinden- und Sehbehindertenverband Österreich................................... 28Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (BASB/Bundessozialamt) ............................................................................. 29Bundesbehindertengesetz (BBG) ................................................................ 30Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz ................................................ 30Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung (bmwf) ............. 31DAISY Hörbücher .......................................................................................... 32Diversity Management................................................................................... 33Einschätzungsverordnung ............................................................................. 33Einschlägige Bestimmungen für behinderte <strong>Studieren</strong>de im Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihreStudien (Universitätsgesetz 2002 – UG) sowie die Rechte und Pflichten der <strong>Studieren</strong>den und der Rechtsschutz bei Prüfungen......... 34Erasmus (European Action Scheme for the Mobility of University Students): Sonderzuschüsse für <strong>Studieren</strong>de und Lehrende <strong>mit</strong> besonderen Bedürfnissen............................................................................... 37Erkrankung während des Studiums............................................................. 40ESF – Studienabschluss-Stipendium .......................................................... 40EURO-Schlüssel/euro-key ............................................................................ 41Fahrtendienste .................................................................................................. 41Familienbeihilfe für <strong>Studieren</strong>de (<strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>).............................. 43Familienbeihilfe: Hotline............................................................................... 46Fernstudium...................................................................................................... 46Finanzierung von Hilfs<strong>mit</strong>teln ..................................................................... 46Forschungsgruppe Rehabilitationstechnik – fortec ................................. 47Gebärdensprache ............................................................................................. 48Gebärdensprach-Universität ......................................................................... 49Gebührenbefreiung für Radio, Fernsehen und Telefon .......................... 50Gehörlos Erfolgreich <strong>Studieren</strong> (GESTU) ................................................ 50Gleich & Gleich............................................................................................... 50Grenzenlos ........................................................................................................ 518


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!GründerInnenzentrum für Menschen <strong>mit</strong> Handicap (GrüZe) ............... 51Hausordnung .................................................................................................... 53help.gv.at ........................................................................................................... 54Hilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen Österreichs .......... 54Integriert <strong>Studieren</strong> ......................................................................................... 55Krankenversicherung...................................................................................... 55Kriegsopfer- und Behindertenverband - KOBV ...................................... 57Leistungsstipendien ........................................................................................ 58Leonardo da Vinci Praktika .......................................................................... 58Mobilitätstraining............................................................................................ 59Normverbrauchsabgabe (NoVA)................................................................ 59Ombudsstelle für <strong>Studieren</strong>de ...................................................................... 60Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation - ÖAR .......... 60ÖBB VORTEILScard Blind ......................................................................... 60ÖBB VORTEILScard Spezial...................................................................... 61ÖGB Chancen Nutzen Büro – eine Sozialpartnerinitiative ................... 62ÖH-Sozialfonds ............................................................................................... 63ÖNORMEN..................................................................................................... 64Österreichische Blindenwohlfahrt............................................................... 65Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) ...... 65ÖZIV – Österreichischer Zivil-Invalidenverband.................................... 68Personengruppenverordnung........................................................................ 68Persönliche Assistenz (PA)........................................................................... 70Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz (PAA) ......................................... 71Pflegegeld ......................................................................................................... 73PKW Anschaffung und Adaptierung.......................................................... 73Prüfungen (an Universitäten und Fachhochschulen), abweichende Prüfungsmethode............................................................................................. 76Prüfungsordnung ............................................................................................. 77Prüfungsprotokoll............................................................................................ 789


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Prüfungswiederholung/en.............................................................................. 78Psychologische Beratungsstellen für <strong>Studieren</strong>de ................................... 79Refundierung von Studienbeiträgen bei Mehrfachstudien .................... 80Reisekostenersatz ............................................................................................ 80Selbsterhalterstipendium ............................................................................... 81Spenden ............................................................................................................. 81Studienbeihilfe ................................................................................................. 82Studienbeitrag (an Universitäten und Privatuniversitäten).................... 83Studienbeitrag (an Fachhochschulen)......................................................... 84Studienbeitrag (an Pädagogischen Hochschulen).................................... 85Studienberechtigungsprüfung....................................................................... 85Studienbestätigung.......................................................................................... 86Studieneingangs- und Orientierungsphase ................................................ 86Studienwechsel, schädlicher (bei Stipendienbezug) ............................... 86<strong>Studieren</strong> im Ausland (vorübergehend) ..................................................... 87<strong>Studieren</strong>denbeitrag (= „ÖH-Beitrag“) ...................................................... 87<strong>Studieren</strong>denheime.......................................................................................... 88<strong>Studieren</strong>denombudsmann (Ombudsstelle für <strong>Studieren</strong>de)................. 88Studie „Soziale Lage gesundheitlich beeinträchtigter <strong>Studieren</strong>der“.. 92UNIABILITY................................................................................................... 92Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) (für Universitäten) ........................ 93Unterstützungsfonds für Menschen <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>en ........................ 93Urheberrechte und Tonbandaufzeichnungen ............................................ 94Verein österreichischer gehörloser <strong>Studieren</strong>der – VÖGS .................... 95Web Accessibility Initiative – WAI............................................................ 95Wohnen für behinderte <strong>Studieren</strong>de ........................................................... 96Zugangsregelungen (in bestimmten Fächern an Universitäten) ........... 97Zulassung zum Studium (an Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen)....................................................................... 9710


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!►Akteneinsicht ist ein gemäß § 17 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) zugewährendes Recht, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anders bestimmtist, bei der Behörde in die eine Person betreffenden Akten Einsicht zu nehmenund sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbstanzufertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen zu lassen.Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kannder/die Betreffende die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Formverlangen.In studienrechtlichen Verfahren an Universitäten und PädagogischenHochschulen könnte Akteneinsicht zum Beispiel bei Zulassung,Anerkennungsverfahren, Berufungen gegen Bescheide etc. verlangt werden.►Apothekennotruf 1455Die Apotheken in Österreich bieten seit 1. Jänner 2011 eine neue Notrufnummeran, deren Umsetzung vor allem dem Bundesministerium für Gesundheit und derÖsterreichischen Apothekerkammer zu verdanken ist. Der Notruf ist rund umdie Uhr, 24 Stunden, 365 Tage im Jahr erreichbar.Unter der Kurznummer 1455 erhält man rasch und unbürokratisch Auskunftüber die nächstgelegene dienstbereite Apotheke, auf Wunsch sogar <strong>mit</strong>Wegbeschreibung.Außerdem bietet dieser Service auch Arznei<strong>mit</strong>telinformationen an, die fürbehinderte Menschen eine wesentliche Verbesserung im Umgang <strong>mit</strong>Medikamenten bietet. Vor allem blinde und sehbehinderte Menschen, die dieBeipackzettel gar nicht oder nur schwer lesen können, können sich fachkundigüber Dosierung, Neben- und Wechselwirkungen von Medikamenteninformieren. Die Anruferinnen und Anrufer werden untertags direkt in diePharmazeutische Abteilung der Österreichischen Apothekerkammer verbundenund erhalten die relevanten Informationen. In der Nacht und an Wochenendenübernehmen dienstbereite Apotheken den Auskunftsdienst.Immer mehr Apotheken bieten im Notfall auch eine Zustellung vonArznei<strong>mit</strong>teln bis ans Krankenbett an, dieser Zustelldienst wird vor allemregional eingesetzt. In Wien besteht ein organisierter Zustelldienst für Notfälle(Zustellkosten derzeit pauschal € 7,-); die Differenz zum Normaltarif wird vonder Österreichischen Apothekerkammer bezahlt.11


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!►Arbeitsver<strong>mit</strong>tlung für Akademikerinnen und Akademiker <strong>mit</strong><strong>Behinderung</strong> und/oder chronischer Erkrankung (ABAk)ist ein vom Bundessozialamt/Landesstelle Wien gefördertes Projekt aus Mittelnder Beschäftigungsoffensive der österreichischen Bundesregierung, das 1999vom Verein Uniability ins Leben gerufen wurde.ABAk wendet sich an Akademikerinnen und Akademiker <strong>mit</strong> anerkanntemStudienabschluss, der an Universitäten, Fachhochschulen/Fachhochschul-Studiengängen und Pädagogischen Hochschulen erworben wurde; ebensokönnen <strong>Studieren</strong>de die Dienste von ABAk in Anspruch nehmen, wenn sieun<strong>mit</strong>telbar vor dem Studienabschluss stehen. Berufserfahrung ist keineVorbedingung. Das Angebot richtet sich an Menschen <strong>mit</strong> einem Grad der<strong>Behinderung</strong> von mindestens 50 % und/oder <strong>mit</strong> einer chronischen Erkrankung.ABAk bietet Unterstützung bei der Erstellung der Bewerbungsunterlagen undbeim Erarbeiten des persönlichen Qualifikationsprofils, Interview- undBewerbungstraining, gibt eine Berufsorientierung und eine kompetenteBegleitung und Beratung bei der Arbeitssuche.Das Angebot richtet sich auch an Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern (alleBranchen und unabhängig von der Unternehmensgröße) und bietet Ver<strong>mit</strong>tlungvon kompetentem akademischem Personal, Beratung bei eventuellerAdaptierung des Arbeitsplatzes, Ver<strong>mit</strong>tlung von Seminaren zurSensibilisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Thema <strong>Behinderung</strong>sowie kompetente Beratung.Das Angebot ist kostenfrei. Der Besprechungsraum ist <strong>mit</strong> einerInduktionsanlage ausgestattet.KontaktABAkMeidlinger Hauptstraße 51-53/2/5a; 1120 Wien Tel. 01 5139669-0 Fax 01 5139669-222 http://www.abak.atMo–Mi 8.00–16.30 Uhr, Do 8.00–17.30 Uhr, Fr 8.00–13.00 Uhr Beratung nach telefonischer Vereinbarung 12


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!►Akustische Ampeln und taktile Bodenleitsysteme bzw.Stadtplänesind bereits in den meisten größeren österreichischen Städten verfügbar. Dabeigibt es regionale Unterschiede bei der technischen Umsetzung. In einigenStädten kann die akustische Signalgebung nur durch einen speziellen Senderausgelöst werden, den blinde Menschen bei sich tragen. In anderen ist dasAkustiksignal jederzeit hörbar.Weiters werden auch taktile Bodenleitsysteme für blinde Personen zunehmendvor allem im Bereich von Kreuzungen, bei Haltestellen der öffentlichenVerkehrs<strong>mit</strong>tel und in Bahnhöfen verlegt.Für einige Städte gibt es für bestimmte Bereiche taktile Stadtpläne.Detaillierte Informationen zu den Gegebenheiten am jeweiligen Studienort sindunter den folgenden Adressen erhältlich:• Landesgruppen des Österreichischen Blinden- undSehbehindertenverbandes (ÖBSV) Tel. 01 9827584-201 http://www.oebsv.at• Beratungszentrum des Odilien-Institutes Graz Tel. 0316 322667-0 http://www.odilien.at• BIZEPS – Zentrum für Selbstbestimmtes Leben Tel. 01 5238921 office@bizeps.or.athttp://www.bizeps.or.at►Anmeldung zum Studium/zu StudienVor der Anmeldung zu einem Studium/zu Studien ist die richtige Studienwahlbesonders wichtig. Beratung und Informationen bekommt man u. a. bei derStudien- und Maturantinnen-/Maturantenberatung, bei einschlägigenFachmessen wie der Studien- und Berufsinformationsmessen (www.best.at)oder über die Homepage www.studienwahl.at.Behinderte Menschen sollten ein Semester Vorbereitungszeit einplanen, um sichvor Beginn des Studiums ausführlich über eventuelle Barrieren, die es bei einemStudienbeginn geben könnte, zu informieren. Weiters sollte man sich übereventuelle bauliche Hindernisse an der gewählten Hochschulinstitutioninformieren (wie weit sind sie überwindbar oder wie können sie beseitigt13


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!werden?). In all diesen Bereichen wird die oder der Behindertenbeauftragte –falls vorhanden – der jeweiligen Institution beraten.Sobald die Entscheidung für ein Studium/für Studien getroffen wurde, soll mansich auf der jeweiligen Homepage der Hochschulinstitution, die diesesStudium/diese Studien anbietet, über eventuelle Zugangsregelungen undFristen informieren.An vielen Hochschulinstitutionen wird bereits eine Online-Voranmeldungverlangt. Diese ist über die Homepage der jeweiligen Institution möglich.Welche Dokumente vorgelegt werden müssen, ist ebenfalls über die Homepagefeststellbar oder kann direkt in der Studienabteilung/im Studentensekretariatnachgefragt werden.►Anwalt für Menschen <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>en/(Bundes-)BehindertenanwaltSiehe Behindertenanwaltschaft►Ausbildungsbeihilfekann im Rahmen einer Schul- oder Berufsausbildung bezogen werden.Voraussetzung dafür ist die Glaubhaftmachung des behinderungsbedingtenMehraufwandes <strong>mit</strong> Kostenaufstellung. Die Ausbildungsbeihilfe wird jeweilsfür ein Schul-, Studien- oder Lehrjahr gewährt. Eine Verlängerung über diegesamte Ausbildungszeit ist möglich, wobei ein Studium ebenfalls alsAusbildung gilt. Andere gewährte Beihilfen (z.B. Studienbeihilfe) werden vonder Ausbildungsbeihilfe abgezogen, d.h. wenn jemand Ausbildungsbeihilfe undStudienbeihilfe bezieht wird die Ausbildungsbeihilfe um die gewährteStudienbeihilfe gekürzt. Der Antrag ist von der/dem Auszubildenden zu stellen.Ein Infoblatt und Detailinformationen sind unterhttp://www.bundessozialamt.gv.at/basb/DienstnehmerInnen/Foerderungenzu finden.►Ausbildungsvertrag (an Fachhochschulen)An Fachhochschul-Studiengängen bzw. an Fachhochschulen wird nacherfolgreicher Beendigung des Aufnahmeverfahrens zwischen der/dem14


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!<strong>Studieren</strong>den und dem Erhalter des Studienganges ein Ausbildungsvertragabgeschlossen. Dieser Vertrag begründet eine Rechtsbeziehung zwischender/dem Auszubildenden und dem Erhalter des Studienganges.Nachfolgende Angaben sollten in jedem Fall im Ausbildungsvertrag enthaltensein:• Bezeichnung der Vertragspartner (Erhalter und <strong>Studieren</strong>de);• Bezeichnung des Studienganges;• Dauer der Ausbildung;• Folgen einer Vertragsverletzung;• Gerichtsstand (Benennung des im Streitfall zuständigen Gerichtes);• finanzielle Verpflichtungen (Studienbeiträge);• Ort und Datum des Vertragsabschlusses.Das Kernstück des Ausbildungsvertrages stellt die Vereinbarung derwechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner dar. Die Erhalterverpflichten sich im Sinne einer Ausbildungsgarantie, einen ordnungsgemäßenStudienbetrieb zu gewährleisten. Die <strong>Studieren</strong>den müssen die Voraussetzungenvorfinden, die notwendig sind, das Studium innerhalb der vorgesehenenStudiendauer <strong>mit</strong> bestmöglichem Erfolg abzuschließen.Ausschlussgründe: Für einen ordnungsgemäßen Studienbetrieb ist dasZusammenwirken zwischen Fachhochschul-Erhalter und <strong>Studieren</strong>dennotwendig. Erhalter haben das Recht, <strong>Studieren</strong>de unter bestimmtenVoraussetzungen vom Studium auszuschließen. Potentielle Ausschlussgründesind im Ausbildungsvertrag anzuführen und genau zu konkretisieren.Die Rechte der <strong>Studieren</strong>den umfassen insbesondere, in begründeten Fällen, dasStudium zu unterbrechen und – unter bestimmten Voraussetzungen – einStudienjahr zu wiederholen. Zu den Pflichten der <strong>Studieren</strong>den zählen diepersönliche Anwesenheit und aktive Beteiligung am Studienbetrieb sowie dieEinhaltung von Prüfungs- und Abgabeterminen. Darüber hinaus kann auch dieBefolgung bestimmter Hausordnungsvorschriften festgelegt werden.Unzulässige Vertragsinhalte: Ein Ausbildungsvertrag darf keine Inhaltevorsehen, die gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen denAkkreditierungsbescheid der AQ Austria verstoßen. Als unzulässig werden z.B.folgende Vertragsinhalte betrachtet:• Zugangsbeschränkungen: Der Ausbildungsvertrag darf keineZugangsbeschränkungen enthalten, die dem verfassungsrechtlichgeschützten Gleichheitsgrundsatz widersprechen bzw. <strong>mit</strong> § 4 Abs. 1Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG) unvereinbar sind.15


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!►Auskunftspflicht, behördlicheist die Pflicht jeder Behörde, Auskunft über die den Beteiligten imVerwaltungsverfahren zustehenden Rechte und Pflichten zu erteilen. Sie ist Teilder Fürsorgepflicht der Behörde gegenüber den direkt Beteiligten imallgemeinen Verwaltungsverfahren.In studienrechtlichen Belangen an Universitäten und PädagogischenHochschulen kann die Auskunftspflicht z.B. Zulassungsverfahren,Anerkennungsverfahren, Berufungen etc. betreffen.►Austauschprogramm(e), hochschulische(s)ist/sind (eine) Aktivität(en) zur Erhöhung der Internationalität und Mobilität von<strong>Studieren</strong>den und Lehrenden an tertiären Bildungseinrichtungen. Als solche sindsie daher bei Universitäten Gegenstand der so genannten Leistungsvereinbarungzwischen der jeweiligen Universität und dem Bundesministerium fürWissenschaft und Forschung.(Ein) Austauschprogramm(e) umfasst/umfassen besonders<strong>Studieren</strong>denmobilität. Diese kann im Rahmen von Kooperationsabkommenorganisatorisch vorbereitet und finanziell unterstützt werden (z.B. im Rahmenvon ERASMUS). Sie kann aber auch von der/dem <strong>Studieren</strong>den (in Absprache<strong>mit</strong> den an der Heimat-Institution Verantwortlichen) auf individueller Basis vonder/dem <strong>Studieren</strong>den selbst organisiert und durch Eigen<strong>mit</strong>tel finanziert sein.Für <strong>Studieren</strong>de an österreichischen Universitäten, die vorübergehend imAusland studieren, besteht bei entsprechendem Antrag VOR und Erfüllung derAuflagen NACH dem Auslandsstudienaufenthalt ein Rechtsanspruch aufAnerkennung der im Ausland erbrachten Studienleistungen. Bei bestimmtenProgrammen ist dieser Nachweis zudem verpflichtend, um eine finanzielleUnterstützung zu bekommen.Bei <strong>Studieren</strong>den an österreichischen Fachhochschulen/Fachhochschul-Studiengängen und Pädagogischen Hochschulen gibt es im Rahmen vonAustauschprogrammen ebenfalls verpflichtende Leistungsnachweise.Informationen über Austauschprogramme, Verfügbarkeit von Plätzen undtechnische Details zur Abwicklung sowie Leistungserfordernisse gibt es bei denAuslandsbüros der Universitäten bzw. den Studiengangsleiterinnen undStudiengangsleitern der Fachhochschulen/Fachhochschul-Studiengänge bzw.den Rektoraten oder von diesen beauftragten Kolleginnen und Kollegen anPädagogischen Hochschulen.17


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!►Barrierefreiheit bedeutet Zugänglichkeit und Benützbarkeit von Gebäuden und Informationenfür alle Menschen. Gemeint sind nicht nur behinderte und chronisch krankeMenschen, sondern beispielsweise auch Mütter <strong>mit</strong> Kleinkindern oder Personennichtdeutscher Muttersprache.Im Zusammenhang <strong>mit</strong> dem Internet verwendet man häufig das englische Wort„Accessibility“.Im DIN Fachbericht 124, Pkt. 2.3. wird barrierefrei definiert als„Eigenschaft eines Produktes, das von möglichst allen Menschen in jedem Alter<strong>mit</strong> unterschiedlichen Fähigkeiten weitgehend gleichberechtigt und ohneAssistenz bestimmungsgemäß benutzt werden kann.“►Behindertenanwaltschaft – Serviceeinrichtung für Menschen<strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>ist eine Einrichtung, die <strong>mit</strong> der Novelle zum Bundesbehindertengesetz,BGBl I Nr. 82/2005, geschaffen wurde. Da<strong>mit</strong> kann ein Anwalt fürGleichbehandlungsfragen für Menschen <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>en(Behindertenanwalt) auf die Dauer von vier Jahren bestellt werden.Der Behindertenanwalt ist zuständig für die Beratung und Unterstützung vonPersonen, die sich im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzesoder des Diskriminierungsverbotes des Behinderteneinstellungsgesetzesdiskriminiert fühlen.Zu diesem Zweck werden Sprechstunden und Sprechtage im gesamtenBundesgebiet abgehalten. Der Behindertenanwalt ist in der Ausübung seinerTätigkeit selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.Er ist auch Mitglied des Bundesbehindertenbeirats, der den Bundesminister fürArbeit, Soziales und Konsumentenschutz in allen wichtigen Fragen der Anliegenvon Menschen <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>en berät.KontaktBehindertenanwaltschaft Babenbergerstraße 5/4; 1010 Wien Fax 01 71100-2237 office@behindertenanwalt.gv.atFür ein persönliches Gespräch im Büro oder bei einem Bürgersprechtag ineinem Bundesland ist eine telefonische Terminvereinbarung unter der18


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!kostenfreien Rufnummer 0800 808016 erforderlich. Bei Bedarf kann einGebärdensprachdolmetscher angefordert werden (bitte rechtzeitig bekanntgeben).►Behindertenbeauftragtegibt es für behinderte oder chronisch kranke Studienanfängerinnen undStudienanfänger und <strong>Studieren</strong>de an Universitäten und PädagogischenHochschulen. Dies sind spezielle Beauftragte, die in Studienfragen beraten,Hilfestellungen leisten, Informationen geben und Kontakte ver<strong>mit</strong>teln, sowie beider Studienorganisation und bei der Geräte- und Arbeits<strong>mit</strong>telbeschaffunghelfen. Sie sind die Anlaufstelle und die Interessenvertretung für diese Gruppevon <strong>Studieren</strong>den.Die Kontaktpersonen und Standorte sind unterhttp://www.bmwf.gv.at/startseite/wissenschaft/national/behinderte_studierende/zu finden.Vereinzelt gibt es auch an Fachhochschulen/Fachhochschul-StudiengängenBehindertenbeauftragte.►BehindertenparkplatzFür dauernd stark gehbehinderte Lenkerinnen und Lenker von Kraftfahrzeugenhat die Behörde (Wien: Magistratsabteilung MA 46; Bundesländer:Bezirkshauptmannschaft) in der Nähe ihrer Wohn- oder Arbeitsstätte bzw. in derNähe von häufig besuchten Gebäuden (Bundessozialamt, Krankenhäuser etc.)Parkraum freizuhalten. Diese Parkplätze sind gekennzeichnet und auf diesendürfen nur Fahrzeuge <strong>mit</strong> Behindertenausweis halten.Nähere Informationen über Ansuchen und zuständige Behörden unter:http://www.help.gv.at/Content.Node/126/Seite.1260400.html►Begünstigte behinderte MenschenMenschen <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>en haben in ihrem beruflichen und privaten Alltagandere Voraussetzungen als nicht behinderte Menschen. Aus diesem Grundwurden Begünstigungen eingeführt, die Menschen <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>enunterstützen sollen.19


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Voraussetzungen:ein vom Bundessozialamt festgestellter Grad der <strong>Behinderung</strong> von mindestens50 % (durch ärztliche Sachverständige des Bundessozialamtes);Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, Staatsbürgerin/Staatsbürger einesEWR-Vertragsstaats und anerkannte Flüchtlinge.Nicht berücksichtigt wirdwer sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet (ausgenommen Lehrlinge),wer eine dauernde Pensionsleistung bezieht oder über 65 Jahre und nicht mehrerwerbstätig ist oder wer auf Grund der Schwere der <strong>Behinderung</strong> nicht in derLage ist, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betriebtätig zu sein.Durch diesen Status gibt es arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen (z.B.erhöhten Kündigungsschutz) sowie andere Begünstigungen (Mobilitätshilfen,Arbeitsplatzadaptierungen etc.); eine finanzielle Dauerleistung, wie etwa Renteoder Pension ist <strong>mit</strong> dieser Einstufung nicht verbunden.Anträge können an die zuständige Landesstelle des Bundessozialamts gerichtetwerden (Unterlagen: Antrag, fachärztliche Befunde,Staatsbürgerschaftsnachweis).Kontakt zu den Landesstellen unterhttp://www.basb.gv.at/basb/Kontakt_-_LandesstellenbehinderteDer Status beim Bundessozialamt als begünstigte Behinderte bzw. begünstigterBehinderter kann laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofeszurückgelegt werden.►Behindertenpassist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als bundeseinheitlicher Nachweiseiner <strong>Behinderung</strong> (unabhängig von der Art der <strong>Behinderung</strong>). Ein Anspruch aufeine finanzielle Leistung entsteht durch den Besitz eines Behindertenpassesnicht. Allerdings erhält man durch Vorlage des Dokumentes bei diversenVeranstaltungen Ermäßigungen und andere Vorteile.Nähere Informationen unter:http://www.bundessozialamt.gv.at/basb/Behindertenpass/Allgemeine_InformationenDas Dokument wird in deutscher Sprache ausgestellt (Übersetzungen inenglischer und französischer Sprache zum vorgedruckten Text werdenbeigefügt).20


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Den Behindertenpass erhalten folgende Personen <strong>mit</strong> Hauptwohnsitz inÖsterreich:• begünstigte Behinderte• Bezieherinnen und Bezieher von Pflegegeld oder vergleichbarenLeistungen• Bezieherinnen und Bezieher erhöhter Familienbeihilfe• Bezieherinnen und Bezieher einer Geldleistung wegen Berufsunfähigkeit,deren Grad der <strong>Behinderung</strong> bzw. die Minderung der Erwerbsfähigkeitmindestens 50 % beträgt.Weiters können Menschen <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>, die zwar ihren Wohnsitz imAusland haben, sich aber aus beruflichen oder privaten Gründen regelmäßig inÖsterreich aufhalten, einen Behindertenpass beantragen.Weitere Informationen über den Behindertenpass, Antragsformular undzuständige Behörde sind unterhttp://www.help.gv.at/Content.Node/114/Seite.1140000.htmlzu finden.►Berufliches Bildungs- und Rehabilitationszentrum (BBRZ)Das BBRZ begleitet Menschen nach Unfall oder Krankheit wieder zurück insBerufsleben. Im Zentrum der beruflichen Rehabilitation stehen Menschen <strong>mit</strong>Einschränkungen, denen durch die Angebote die Chance auf vollständigeTeilhabe am gesellschaftlichen und beruflichen Leben gegeben wird.Aufgabe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der beruflichen Rehabilitationim BBRZ ist es, die Betroffenen durch die schwierige Zeit auf dem Weg zueinem neuen Arbeitsplatz zu begleiten. Besonderes Augenmerk gilt den Stärkenund Fähigkeiten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, der lösungsorientiertenBeratung und Unterstützung sowie der ganzheitlichen Betreuung.Nach abgeschlossener REHA-Planung allfälligen REHA-Trainings stehen denTeilnehmerinnen und Teilnehmern Ausbildungsmöglichkeiten in allenBereichen der Wirtschaft auf unterschiedlichsten Qualifikationsniveaus zurVerfügung.Ziel ist die erfolgreiche (Re-) Integration in den Arbeitsmarkt: Mehr als 2.000Personen <strong>mit</strong> gesundheitlichen Einschränkungen verlassen das BBRZ jährlich<strong>mit</strong> einer zukunftsorientierten Berufsausbildung. Bei Interesse am Angebot kanndie regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, der Pensions­21


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!versicherungsanstalt oder der AUVA kontaktiert werden. Dort erfolgt eineBeratung über Möglichkeiten der Finanzierung.Neben der klassischen beruflichen Rehabilitation erstreckt sich das Angebot desBBRZ auch auf den Bereich der Prävention, Intensivrehabilitation und dergesundheitsbezogenen Organisationsberatung.KontaktBerufliches Bildungs- und Rehabilitationszentrum (BBRZ) Grillparzerstraße 50, 4021 Linzwww.bbrz.atAuskünfte sind über folgende Hotline-Nummern erhältlich:Wien, Niederösterreich, Burgenland: Oberösterreich und Salzburg:0800 206 400 0800 206 800Steiermark und Kärnten:Tirol und Vorarlberg:0800 206 300 0512 365 603►Berufsreifeprüfunghat absolute Gleichstellung zur AHS-Matura (Allgemeinbildende HöhereSchule) oder BHS-Matura (Berufsbildende Höhere Schule). Dies wurde durchdas „Bundesgesetz zur Berufsreifeprüfung“ festgelegt.Die Absolventinnen und Absolventen haben alle Möglichkeiten wie dieAbsolventinnen und Absolventen einer AHS- oder BHS-Matura; im Gegensatzerwirbt man <strong>mit</strong> der Studienberechtigungsprüfung nur eine Zulassung füreinen Studienbereich.Am Arbeitsmarkt haben Bewerberinnen und Bewerber durch die dualeAusbildung sehr gute Chancen, da die fachlichen Kompetenzen von vielenUnternehmen geschätzt werden.Derzeit sind folgende Berufsgruppen bzw. Ausbildungen zur Berufsreifeprüfungzugelassen:Abschluss• einer Lehrabschlussprüfung (Lap)• Land- und fortwirtschaftliche Facharbeiterprüfung (Fap)• einer mindestens dreijährigen berufsbildenden <strong>mit</strong>tleren (Fach-)Schule• einer Krankenpflegeschule oder einer Schule für Gesundheits- undKrankenpflege22


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!• einer mindestens 30 Monate umfassenden Schule für den medizinischtechnischenFachdienstAltersvoraussetzung: Für die Abschlussprüfung der Berufsreifeprüfung ist ein Mindestalter von 19 Jahren erforderlich. Teilprüfungen können schon <strong>mit</strong> 17 Jahren abgelegt werden. Karriere: Studium nach der LehreMit der Berufsreifeprüfung ist die Berechtigung zu folgenden Weiterbildungengegeben:Studium an• Kollegs• Akademien• Fachhochschulen/Fachhochschul-Studiengängen• Hochschulen• Universitätensowie alle anderen Bildungsformen, die <strong>mit</strong> einer AHS-/BHS-Matura möglichsind.►Beurlaubung vom Studiumkann an Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) proAnlassfall für höchstens zwei zusammenhängende Semester vom Rektorat perBescheid ausgesprochen werden, insbesondere wegen Betreuung eigenerKinder, wegen Schwangerschaft, wegen einer länger dauernden Erkrankung,wegen Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes. Darüber hinauskönnen weitere Beurlaubungsgründe in der Satzung der jeweiligen Universitätfestgelegt werden.Die Zulassung zum Studium, falls vorhanden ein E-Mail-account, sowie dieBenützungsberechtigung für die Bibliotheken bleiben während derBeurlaubung aufrecht. Der Besuch von Lehrveranstaltungen, die Ablegung vonPrüfungen oder die Einreichung wissenschaftlicher Arbeiten während derBeurlaubung ist nicht zulässig. Während einer Beurlaubung abgelegtePrüfungen und Beurteilungen wissenschaftlicher Arbeiten sind absolut nichtig.Es ist aber in dieser Zeit möglich, an Diplom- und Masterarbeiten oderDissertationen zu arbeiten.23


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Eine Beurlaubung vom Studium an Fachhochschulen/Fachhochschul-Studiengängen ist auf Antrag bei der Studiengangsleitung möglich.An Privatuniversitäten kann eine Beurlaubung gemäß dem Ausbildungsvertragund durch die Genehmigung der Hochschule ausgesprochen werden,insbesondere wegen Betreuung eigener Kinder, wegen Schwangerschaft, wegeneiner länger dauernden Erkrankung, wegen Ableistung des Präsenzdienstesoder des Zivildienstes. Darüber hinaus können weitere Beurlaubungsgründeautonom von der jeweiligen Privatuniversität festgelegt werden.Die Gründe der Unterbrechung, die beabsichtigte Fortsetzung und dieAussichten auf den positiven Abschluss des Studiums sind nachzuweisen bzw.glaubhaft zu machen. In der Entscheidung über den Antrag hat dieStudiengangsleitung zwingende persönliche, gesundheitliche oder beruflicheGründe nach Möglichkeit zu berücksichtigen.Während der Unterbrechung können keine Prüfungen abgelegt werden. Stehteine Unterbrechung zugleich im Zusammenhang <strong>mit</strong> negativenPrüfungsergebnissen, so sind die betreffenden Lehrveranstaltungen undPrüfungen erneut zu besuchen bzw. zu wiederholen.An Pädagogischen Hochschulen sind auf Antrag von <strong>Studieren</strong>den vonStudiengängen diese aus besonderen Gründen von der Inskriptionspflicht für einoder mehrere Semester zu befreien (Beurlaubung). Während dieser Zeit bleibtdie Zulassung zum Studium aufrecht. Allerdings ist die Teilnahme anLehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung undBeurteilung wissenschaftlich berufsfeldbezogener Arbeiten nicht zulässig. Dienäheren Bestimmungen über die Beurlaubung sind in der Satzung festzulegen.Die Beurlaubung ist in der <strong>Studieren</strong>denevidenz sowie im Studienbuch und imStudienausweis zu vermerken.►Bibliothek(sbenützungsordnung)Universitätsbibliotheken haben die Beschaffung, Erschließung und für dieBenützerin und den Benützer die (teilweise kostenlose) Bereitstellung der zurErfüllung der Lehr-, Forschungs- und Kunstaufgaben erforderlichenInformationsträger als Hauptaufgaben. Durch die Satzung der Universitätenkönnen Universitätsbibliotheken in eine Hauptbibliothek und in eine odermehrere Fakultäts- oder Fachbibliotheken untergliedert werden.Als <strong>Studieren</strong>de und <strong>Studieren</strong>der einer Universität <strong>mit</strong> dem<strong>Studieren</strong>denausweis oder einem anderen amtlichen gültigen Ausweis (z.B.Führerschein, Reisepass) und einem Meldezettel erhält man einenEntlehnausweis/eine Entlehnkarte für die Haupt- oder Universitätsbibliothek.24


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Da<strong>mit</strong> unterliegt man auch der Bibliotheksbenützungsordnung, in der neben denBedingungen zur Benützung der Bibliothek u.a. Entlehnfristen, Mahn- undStrafgebühren sowie allfällige Ersatzpflicht bei Verlust von Büchern undallfälliger Ausschluss als Benützerin und Benützer bei (wiederholtem)Fehlverhalten festgelegt sind.Bestellungen, Vormerkungen und Verlängerungen von Büchern können überOnline-Kataloge durchgeführt werden. Online-Kataloge des ÖsterreichischenBibliothekenverbundes sind zu finden unterhttp://www.bibvb.ac.at/verbund-opac.htm.Zeitschriften sind überwiegend nicht entlehnbar. Es können aber Artikel vor Ortkopiert bzw. im Wege der Fernleihe angefordert werden.Ist ein bestimmtes Buch an einer Bibliothek nicht verfügbar, kann es überFernleihe ausgeborgt werden.Es gibt auch die Möglichkeit, der Bibliothek den Ankauf bestimmter Werkevorzuschlagen, was bei entsprechenden Mitteln und im Einklang <strong>mit</strong> derBeschaffungspolitik der jeweiligen Bibliothek auch realisiert wird.Bibliotheken an Instituten haben eigene Regelungen in Bezug auf Benützung(meist Präsenzbibliotheken), Entlehnung (wenn, meist nur übers Wochenende)und Öffnungszeiten (in vorlesungsfreien Zeiten meist reduziert).<strong>Studieren</strong>de von Fachhochschulen/Fachhochschul-Studiengängen oder vonPädagogischen Hochschulen können neben den eigenen Bibliotheken vor Ortentsprechend den einschlägigen Bestimmungen ebenfalls sowohl Universitätsalsauch Institutsbibliotheken benutzen.Der (vor allem die Studienbibliotheken der Pädagogischen Hochschulenumfassende) „Verbund für Bildung und Kultur“ ist Teil des ÖsterreichischenBibliothekenverbundes und unterhttp://www.vbk.ac.at/homeim Internet zu finden.Barrierefreiheit in Bibliotheken: Die ÖNORM B 1602 behandelt das Thema„Barrierefreie Schul- und Ausbildungsstätten und Begleiteinrichtungen“. DieUmsetzung an den einzelnen Hochschulinstitutionen ist unterschiedlich.An einigen österreichischen Hochschulinstitutionen sind Blindenleseplätzevorhanden.25


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!►BIZEPS – Zentrum für selbstbestimmtes Lebenist eine Beratungsstelle für behinderte Menschen und deren Angehörige inWien.KontaktBIZEPS – Zentrum für selbstbestimmtes Leben Kaiserstraße 55/3/4a; 1070 Wien Tel. 01 5238921 Fax 01 5238921-20 office@bizeps.or.atMo–Do 10.00–16.00 Uhr; Fr 10.00–13.00 Uhr Beratung nur nach Voranmeldung ►Blended Learningbedeutet, neue Medien zur Wissens- und Informationsver<strong>mit</strong>tlung zu nutzen.Das heißt, Teile des Lernangebots werden online, manchmal <strong>mit</strong> interaktivenTools parallel oder ergänzend zur Lehrveranstaltung zur Verfügung gestellt.„Blended“ bedeutet, dass der Lehrstoff in „gemischter“ Form von„präsent/anwesend“ und „online“ und meistens didaktisch wohl überlegt, zurVerfügung steht.Der Anteil von Blended Learning-Angeboten ist an den Universitäten undFachhochschulen sehr unterschiedlich und ist – vor allem für blinde und starksehbehinderte Menschen – selten barrierefrei. Bis auf das Studium derRechtswissenschaften an der Uni Linz ist kein Studium ausschließlich in online-Fernlehre zu betreiben. Selbst beim „Multimedia Jus“(http://www.linzer.rechtsstudien.at) sind, wie bei den anderen Fernstudienauch, Sozial- und Übungsphase in den Studienzentren zu absolvieren.Studieninformationen und Lehrveranstaltungen in den Studieneingangsphasenwerden von einigen Universitäten online angeboten. Manche Universitäten sinddabei, Blended Learning-Angebote ausdrücklich zur Unterstützung vonbehinderten und chronisch kranken <strong>Studieren</strong>den anzubieten. Will man BlendedLearning-Angebote bewusst in seine Studienzeit einplanen, sollte man sich vorder Studienwahl über diese Form von Lehrangeboten an der jeweiligenUniversität erkundigen.Die Verwaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen wickeln fast alleUniversitäten über sogenannte Lernplattformen ab.26


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!►Blindenauskunft Unter der Telefonnummer 0810 001714 (zum Ortstarif) steht dieBlindenauskunft für blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen zurVerfügung, die von der A1 Telekom Austria AG und dem Blinden- undSehbehindertenverband Österreich (BSVÖ) ins Leben gerufen wurde.Über diese Serviceeinrichtung erfährt man nicht nur die gewünschteTelefonnummer, sondern es wird auch die Verbindung zu dieser Nummerhergestellt.Bei Interesse müssen sich blinde und sehbeeinträchtigte Menschen vorerst aufeiner sogenannten „Whitelist“ registrieren lassen. Diese organisatorische Arbeithat der BSVÖ übernommen. Die betroffenen Personen müssen unterNachweis ihrer Blindheit oder hochgradigen Sehbehinderung bei einer dersieben BSVÖ-Landesorganisationen oder im Bundessekretariat desDachverbandes ihren Namen sowie bis zu zwei Telefonnummern bekanntgeben. Anmeldungen können über die kostenlose Hotline 0800 2277-00erfolgen, von der man sich direkt zur zuständigen Landesorganisation bzw. insBSVÖ-Bundessekretariat verbinden und dort registrieren lassen kann.►Blindenführhundesind eine wertvolle Mobilitätshilfe und ein verlässlicher Begleiter und Freund.Blinde und hochgradig sehbehinderte Personen sollten sich vor derEntscheidung für einen Hund darüber im Klaren sein, dass eine gewisseGrundmobilität unerlässlich ist, um <strong>mit</strong> dem Hund zusammenarbeiten zu könnenund dass auch viel persönlicher Einsatz des Führhundehalters bzw. derFührhundehalterin erforderlich ist, um eine gute Beziehung zum Hundaufzubauen und zu erhalten.Die Anschaffungskosten für einen Blindenführhund liegen im Bereich von€ 20.000,- bis € 30.000.-. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln werden in deneinzelnen Bundesländern in sehr unterschiedlicher Höhe gewährt, in jedem Fallbleibt jedoch ein großer Eigenanteil, für den andereFinanzierungsmöglichkeiten gefunden werden müssen.Informationen und Unterstützung bei der Abklärung, ob ein Führhund diegeeignete Mobilitätshilfe ist, erhält man bei den Blindenführhundereferentinnenund Blindenführhundereferenten der Fachgruppe Blindenführhunde derjeweiligen Landesorganisationen des Blinden- und SehbehindertenverbandesÖsterreich (BSVÖ).27


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Tel. 01 9827584-201http://www.blindenfuehrhund.at►Blindenleseplatzgibt es für Blinde oder schwer sehbeeinträchtigte Personen an vielenösterreichischen Hochschulinstitutionen. Blindenleseplätze können entwedervon Behinderten selbst benützt werden oder die zuständige Person wirdbeauftragt, das benötigte Lernmaterial dementsprechend aufzubereiten.In folgenden Bereichen wird Unterstützung angeboten:• Suche nach gewünschter Literatur• Umsetzung vorhandener Literatur in eine für blinde odersehbeeinträchtigte Personen lesbare Form• Einschulung in die selbständige Benutzung des Arbeitsplatzes, um selbstArbeiten anzufertigen oder Prüfungen abzulegen.An einigen Hochschulinstitutionen stehen speziell ausgestatteteComputerarbeitsplätze zur Benützung durch behinderte <strong>Studieren</strong>de zurVerfügung. Standardmäßige Ausstattung beinhaltet:• Großbildschirm (22 Zoll)• Vergrößerungsprogramm• Braillezeile• Sprachaus- und Eingabe• Scanner und Texterkennung• Brailledrucker• Ergonomisch verstellbarer Arbeitstisch etc.Computerarbeitsplätze für Sehbehinderte und blinde Personen an denösterreichischen Universitäten:http://www.ub.tuwien.ac.at/vip/computerarbeitsplaetze.htmlhttp://www.ub.tuwien.ac.athttp://www.ub.tuwien.ac.at/vip/index.html► Blinden- und Sehbehindertenverband ÖsterreichDie Selbsthilfeorganisation blinder und schwerstsehbehinderter Menschen istÖsterreichs größte Blindenorganisation.28


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Unter http://www.blindenverband.at findet man umfassende Informationen,die <strong>mit</strong> dem Thema Blindheit/Sehbehinderung zu tun haben.Hier findet man zahlreiche Möglichkeiten, <strong>mit</strong> Ansprechpartnern derverschiedensten Bereiche persönlichen Kontakt aufzunehmen. Ebenso findetman die einzelnen Landesorganisationen (zuständig vor allem für die Mitglieder,die im Einzugsgebiet wohnhaft sind) sowie Fachgruppen und Gremien(Ansprechpartner für Fachthemen) sowie Informationen über Projekte.Das Bundessekretariat bietet seine Dienstleistungen allen sehbehinderten undblinden Menschen sowie auch Nicht<strong>mit</strong>gliedern und deren Angehörigen an. DieHauptaufgaben sind:• Interessensvertretung für blinde und sehbehinderte Menschen gegenüberBundesbehörden und bundesweit agierenden Einrichtungen (ÖBB,ÖAMTC etc.);• Planung, Organisation und Auswertung von landesweiten Projekten;• Zusammenarbeit <strong>mit</strong> den Landesgruppen und den Fachgruppen desÖBSV;• FABUS: Fachstelle für Aus- und Weiterbildung von haupt- undehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Funktionärinnenund Funktionären des ÖBSV und seiner Landesgruppen.KontaktBlinden- und Sehbehindertenverband Österreich Hietzinger Kai 85; 1130 WienTel. 01 9827584-201Fax 01 9827584-204office@blindenverband.at►Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen(BASB/Bundessozialamt)ist die zentrale Anlaufstelle für Menschen <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>en in Österreich.Über die Aufgaben und Leistungen des Bundessozialamtes und seiner neunLandesstellen sind Informationen unterhttp://behinderung.fsw.at/information/bundessozialamt.htmlabrufbar.29


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!KontaktBundessozialamt – Zentrale Babenbergerstraße 5; 1010 Wien Tel. 05 9988 (österreichweit zum Ortstarif) Fax 05 9988-2131 bundessozialamt@basb.gv.athttp://www.bundessozialamt.gv.at/Amtsstunden: Mo–Do 8.00–15.30 Uhr, Fr 8.00–14.30 Uhr Beratungszeiten: Mo–Fr 8.00–12.00 Uhr, nach<strong>mit</strong>tags nach Vereinbarung SMS-Anfragen, speziell für Gehörlose: 0664 8574917 Kontakte der Landesstellen:http://www.bundessozialamt.gv.at/basb/Kontakt_-_Landesstellen►Bundesbehindertengesetz (BBG)Dieses Gesetz koordiniert die Tätigkeiten der einzelnen Rehabilitationsträger(Bundessozialämter, Arbeitsmarktservice, Sozialversicherungsträger). Es regeltweiters die Förderungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen <strong>mit</strong><strong>Behinderung</strong>.Ziel des Bundesbehindertengesetzes ist, Behinderte und von <strong>Behinderung</strong>konkret bedrohte Menschen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichenLeben zu sichern.►Bundes-BehindertengleichstellungsgesetzEs hat zum Ziel, Diskriminierungen zu beseitigen oder zu verhindern und da<strong>mit</strong>die gleichberechtigte Teilhabe am Leben und in der Gesellschaft zuermöglichen.Das Gesetz gilt für die <strong>mit</strong>telbare und un<strong>mit</strong>telbare Bundesverwaltung, privateRechtsverhältnisse (z.B. Wohnungsmiete) und die Wirtschaft (z.B. Abschlusseines Kaufvertrages).Mit diesem Gesetz erfolgte die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Ratesder Europäischen Union (Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf).Artikel 8 des Bundesverfassungsgesetzes wurde um folgende Sätze ergänzt:"Die Österreichische Gebärdensprache ist als eigenständige Spracheanerkannt. Das Nähere bestimmen die Gesetze."30


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Da<strong>mit</strong> ist die Österreichische Gebärdensprache in Österreich als eigenständigeAmtssprache anerkannt. Konkrete Auswirkungen hat dies erst, wenn bestehendeGesetze (z.B. im Bildungsbereich) geändert werden.Die verfassungsrechtliche Verankerung der Gebärdensprache ist ausrechtssystematischen Gründen im Artikel 8 B VG erfolgt. Die Anerkennung derÖsterreichischen Gebärdensprache (ÖGS) ist jedoch noch immer <strong>mit</strong> konkretenRechten und Bedeutungen zu füllen.►Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung (bmwf)Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung (bmwf) ist das lautBundesministeriengesetz für folgende Angelegenheiten zuständige Ressort:• Universitäten, einschließlich betriebswirtschaftlicher Angelegenheitenund solcher der Kostenbeteiligung des Bundes an der Errichtung,Ausgestaltung und des Betriebes von Universitätskliniken• Fachhochschulen• andere wissenschaftliche Anstalten und Forschungseinrichtungen• wissenschaftliche Berufsvorbildung, Berufsausbildung und Berufsfortbildung • wissenschaftliches Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesen • studentische Interessenvertretung • Studienbeihilfen und Stipendien • Studentenmessen• Förderung des Baus von <strong>Studieren</strong>denheimen• wissenschaftliche Sammlungen und Einrichtungen• wissenschaftliche Forschung• internationale Mobilitätsprogramme und europäische Rahmenprogramme• Lebenswissenschaften und Förderung von Ersatzmethoden zum Tierversuch • wissenschaftliche Stiftungen und FondsDas Ministerium wird seit April 2011 von Bundesminister o. Univ.-Prof. Dr.Karlheinz Töchterle geleitet. Das Ministerium ist in drei Sektionen gegliedert,Sektion I: Universitäten, Fachhochschulen; Sektion II: WissenschaftlicheForschung, internationale Angelegenheiten – Bereich Forschung; Sektion III:Budget, Personal, Förderungen, Öffentlichkeitsarbeit, IT-Koordination. ImAußenverhältnis der Hochschulsektion am bedeutendsten sind die Abteilung für31


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Rechtsfragen und Rechtsentwicklung, die Abteilung für Förderung undBeratung für <strong>Studieren</strong>de, die Abteilung für Hochschulstatistik, die Abteilungfür internationales Hochschulrecht sowie die Abteilung für Fachhochschulen.►DAISY HörbücherDAISY ist der Name eines weltweiten Standards für navigierbare, zugänglicheMultimedia-Dokumente. Die Abkürzung DAISY steht für Digital AccessibleInformation System (Digitales System für den Zugang zu Informationen).DAISY-Bücher sind Hörbücher auf CD-ROM. Da<strong>mit</strong> ein ganzes Buch auf eineDAISY-CD passt, werden die Audiodateien im mp3-Format komprimiert.Zusätzlich sind DAISY-CDs <strong>mit</strong> einer Struktur versehen, so dass mannavigieren kann, so als ob man ein Buch in Händen hält, in dem man blättert: Eskönnen daher einzelne Kapitel oder Überschriften angewählt werden, man kannsich den letzten Absatz noch einmal vorlesen und sich per Tastendruck dieLänge eines Buches bzw. die noch verbleibende Spielzeit der CD ansagenlassen.DAISY-Bücher können nicht über einen handelsüblichen Musik-CD-Playerabgespielt werden; sie sind zum Gebrauch auf speziellen Abspielgeräten oderfür entsprechende Abspiel-Software am Computer optimiert.Der Österreichische Blinden- und Sehbehindertenverband (ÖBSV) betreibteine Hörbücherei, in deren Rahmen Werke verschiedenartigen Schrifttums aufTonträger aufgesprochen werden. Kopien werden ohne jedes kommerzielleInteresse ausschließlich an blinde und solche Personen, die aus anderenmedizinischen Gründen nicht lesen können, verliehen.Seit 2005 werden die neuproduzierten Hörbücher ausschließlich auf CDs(abzuhören entweder <strong>mit</strong> DAISY-Player oder mp3-CD-Player) kopiert undverliehen. Derzeit stehen über 3.000 Titel in mehreren Kopien zur Verfügung.Dieser Bestand wird pro Jahr um ungefähr 100 neue Titel erweitert.KontaktBlinden- und Sehbehindertenverband ÖsterreichHietzinger Kai 85; 1130 WienTel. 01 9855709-230Fax 01 9855709-235verleih@hoerbuecherei.atUm sich bei der Hörbücherei Bücher entlehnen zu können, muss ein aktuellesärztliches Attest vorgelegt werden, welches bestätigt, dass Bücher in32


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!„Schwarzschrift“ nicht gelesen werden können. Bei Mitgliedern des BSVÖgenügt die Angabe der Landesorganisation.Nähere Informationen über die Anmeldung, Anmeldeformular undBenutzungsordnung sind abrufbar unterhttp://www.hoerbuecherei.at►Diversity Managementbzw. Vielfaltsmanagement wird meist im Sinne von „soziale Vielfalt konstruktivnutzen“ verwendet. Es wird nicht nur die individuelle Verschiedenheit derMitarbeiterinnen und Mitarbeiter toleriert, sondern diese wird im Sinne einerpositiven Wertschätzung besonders hervorgehoben.Abgezielt wird auf die Erreichung einer positiven Gesamtatmosphäre imUnternehmen, Verhinderung von sozialen Diskriminierungen von Minderheitenund Verbesserung der Chancengleichheit. Dabei steht aber nicht die Minderheitselbst im Fokus, sondern die Gesamtheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter inihren Unterschieden und Gemeinsamkeiten. Die Unterschiede beinhalteneinerseits äußerlich wahrnehmbare Unterschiede (die wichtigsten davon sindGeschlecht, Ethnie, Alter und <strong>Behinderung</strong>), andererseits sind es subjektiveUnterschiede (sexuelle Orientierung, Religion und Lebensstil).►EinschätzungsverordnungBGBl.II Nr. 261/2010Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutzbetreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der<strong>Behinderung</strong> (Einschätzungsverordnung).Die Verordnung ist unterhttp://www.jusline.at/Einschaetzungsverordnung_%28ESchV%29.htmlabrufbar.33


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!►Einschlägige Bestimmungen für behinderte <strong>Studieren</strong>de imBundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihreStudien (Universitätsgesetz 2002 – UG) sowie die Rechte undPflichten der <strong>Studieren</strong>den und der Rechtsschutz bei PrüfungenFür behinderte <strong>Studieren</strong>de an öffentlich-rechtlichen Universitäten sind imUniversitätsgesetz 2002 (UG 2002) folgende Bestimmungen von Bedeutung:Gemäß den Leitenden Grundsätzen (§ 2 Abs 11 UG 2002) habenUniversitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse vonbehinderten Menschen besonders zu berücksichtigen.Gemäß den Rechten und Pflichten der <strong>Studieren</strong>den (§ 59 Abs 1 Z 12UG 2002) besteht für behinderte <strong>Studieren</strong>de Anspruch auf eine abweichendePrüfungsmethode (Prüfungen).Die Rechte und Pflichten gemäß § 59 UG 2002:(1) Den <strong>Studieren</strong>den steht nach Maßgabe der gesetzlichen BestimmungenLernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht,1. sowohl an der Universität, an der sie zum Studium zugelassen wurden, alsauch an anderen Universitäten die Zulassung für andere Studien zuerlangen;2. nach Maßgabe des Lehrangebotes und nach Maßgabe der Curriculazwischen dem Lehrpersonal auszuwählen;3. neben einem ordentlichen Studium an der Universität der Zulassung oderanderen Universitäten das Lehrangebot zu nutzen, für welches die<strong>Studieren</strong>den die in den Curricula festgelegtenAnmeldungsvoraussetzungen erfüllen;4. die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen und dieBibliothek an der Universität, an der sie zum Studium zugelassenwurden, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen;5. als ordentliche <strong>Studieren</strong>de eines Diplom- oder Masterstudiums dasThema ihrer Diplom- oder Masterarbeit oder das Thema ihrerkünstlerischen Diplom- oder Masterarbeit nach Maßgabe deruniversitären Vorschriften vorzuschlagen oder aus einer Anzahl vonVorschlägen auszuwählen;6. als ordentliche <strong>Studieren</strong>de eines Doktoratsstudiums das Thema ihrerDissertation nach Maßgabe der universitären Vorschriften vorzuschlagenoder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;34


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!7. wissenschaftliche Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen, wenn dieBetreuerin oder der Betreuer zustimmt;8. als ordentliche <strong>Studieren</strong>de nach Maßgabe der universitären VorschriftenPrüfungen abzulegen;9. nach Erbringung der in den Curricula vorgeschriebenen Leistungenakademische Grade verliehen zu erhalten;10. als außerordentliche <strong>Studieren</strong>de an den betreffendenUniversitätslehrgängen teilzunehmen und die darin vorgeschriebenenPrüfungen abzulegen;11. als außerordentliche <strong>Studieren</strong>de, die nur zum Besuch vonLehrveranstaltungen zugelassen sind, Lehrveranstaltungen zu besuchen,für welche sie die in den Curricula festgelegtenAnmeldungsvoraussetzungen erfüllen, sowie nach Maßgabe deruniversitären Vorschriften Prüfungen abzulegen;12. auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die oder der <strong>Studieren</strong>deeine länger andauernde <strong>Behinderung</strong> nachweist, die ihr oder ihm dieAblegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglichmacht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eineabweichende Methode nicht beeinträchtigt werden;13. auf Anträge hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer. DieseAnträge sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der zweitenWiederholung einer Prüfung ist dem Antrag auf eine bestimmte Prüferinoder einen bestimmten Prüfer der Universität der Zulassung zumStudium, in dem die Prüfung abzulegen ist, jedenfalls zu entsprechen; und14. nach Maßgabe des § 78 auf Anerkennung erbrachter, denUniversitätsstudien gleichwertiger Vorleistungen zur Verkürzung derStudienzeit.(2) Die <strong>Studieren</strong>den haben1. der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, NamensundAdressenänderungen unverzüglich bekanntzugeben;2. die Fortsetzung des Studiums der Universität, an der die Zulassung zueinem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinenZulassungsfrist oder der Nachfrist zu melden;3. sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studiumabzumelden;4. sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und35


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!5. anlässlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrerDiplom- oder Masterarbeit oder künstlerischen Diplom- oder Masterarbeitoder Dissertation oder eine Dokumentation ihrer künstlerischen DiplomoderMasterarbeit an die Universitätsbibliothek und je ein Exemplar derDissertation an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern.(3) Prüfungstermine sind jedenfalls für den Anfang, für die Mitte und für dasEnde jeden Semesters anzusetzen.(4) Die berufstätigen <strong>Studieren</strong>den und die <strong>Studieren</strong>den <strong>mit</strong>Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten, dieso<strong>mit</strong> nicht Vollzeit studieren, sondern nur einen Teil ihrer Zeit dem Studiumwidmen können, sind berechtigt zu melden, zu welchen Tageszeiten sie einenbesonderen Bedarf nach Lehr- und Prüfungsangeboten haben. Die Universitätenhaben diesen besonderen Bedarf auf Grund der Meldeergebnisse bei derGestaltung ihres Lehr- und Prüfungsangebotes nach Möglichkeit zuberücksichtigen. Bereits anlässlich der Zulassung zu einem Studium hat dieAntragstellerin oder der Antragsteller das Recht, diesen Bedarf zu melden.(5) Als Information über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltungder Lehrveranstaltungen jedes Semesters ist ein Verzeichnis derLehrveranstaltungen mindestens einmal im Studienjahr zu veröffentlichen.(6) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedesSemesters die <strong>Studieren</strong>den in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte unddie Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden,die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe derLehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.Weitere wichtige Bestimmungen sind in § 79 UG 2002 enthalten(Rechtsschutz bei Prüfungen)(1) Die Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenndie Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangelaufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organdiese Prüfung auf Antrag der oder des <strong>Studieren</strong>den <strong>mit</strong> Bescheid aufzuheben.Die oder der <strong>Studieren</strong>de hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab derBekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaftzu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf diezulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.(2) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Es ist zulässig, den Zutritterforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahlvon Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hatjedes Mitglied des Prüfungssenates während der gesamten Prüfungszeitanwesend zu sein. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist un<strong>mit</strong>telbar nach36


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!der Prüfung der oder dem <strong>Studieren</strong>den bekannt zu geben. Wurde die Prüfungnegativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem <strong>Studieren</strong>den zu erläutern.(3) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturenschriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den <strong>Studieren</strong>den nichtausgehändigt werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate abder Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.(4) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende desPrüfungssenats hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und dasPrüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand,der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oderdie Namen der Mitglieder des Prüfungssenats, die Namen der oder des<strong>Studieren</strong>den, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe fürdie negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisseaufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem<strong>Studieren</strong>den auf Antrag schriftlich <strong>mit</strong>zuteilen. Das Prüfungsprotokoll istmindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.(5) Der oder dem <strong>Studieren</strong>den ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und indie Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechsMonaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die oder der <strong>Studieren</strong>de istberechtigt, von diesen Unterlagen Fotokopien anzufertigen.►Erasmus (European Action Scheme for the Mobility ofUniversity Students): Sonderzuschüsse für <strong>Studieren</strong>de undLehrende <strong>mit</strong> besonderen BedürfnissenUm die bestehenden Erasmus-Stipendien für• <strong>Studieren</strong>de <strong>mit</strong> besonderen Bedürfnissen (Studienaufenthalt/Praktikum)• <strong>Studieren</strong>de <strong>mit</strong> Kind (Studienaufenthalt/Praktikum)• Personal <strong>mit</strong> besonderen Bedürfnissen,die am Lebenslanges Lernen/Erasmus Programm teilnehmen wollen, zuergänzen, können bei der Nationalagentur Sonderzuschüsse aus Mitteln derEuropäischen Union beantragt werden.Mithilfe der Zuschüsse sollen die anfallenden Mehrkosten im Rahmen derMobilität abgedeckt werden. Der Begriff „Mehrkosten“ bezieht sich auf denVergleich zur Situation zu Hause bzw. an der Heimatinstitution und da<strong>mit</strong> aufden Vergleich zu den Kosten, die Erasmus-<strong>Studieren</strong>den oder -Lehrenden ohnebesondere Bedürfnisse bei einem Auslandsaufenthalt entstehen.37


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Berechnung:Der Sonderzuschuss wird für <strong>Studieren</strong>de und Lehrende <strong>mit</strong> besonderenBedürfnissen nach einer realistischen Kosteneinschätzung der antragstellendenPerson zu bestimmten Kostenansätzen vergeben. 70 % der genehmigten Summewird vor dem Aufenthalt ausbezahlt.Antragstellerinnen und Antragsteller, die ihre eigenen Kinder im Rahmen desErasmus-Aufenthalts ins Ausland <strong>mit</strong>nehmen müssen („<strong>Studieren</strong>de <strong>mit</strong> Kind“)erhalten bei Genehmigung einen Pauschalbetrag in der Höhe von € 100,- proMonat für das erste Kind. Für das zweite und dritte Kind erhöht sich derPauschalbetrag um jeweils € 50,- pro Monat. 70 % der genehmigten Summewird vor dem Aufenthalt ausbezahlt.Unterlagen für die Beantragung eines Sonderzuschusses:Um einen Sonderzuschuss erhalten zu können, sind folgende Unterlagenvorzulegen (für „<strong>Studieren</strong>de <strong>mit</strong> Kind“ gelten nur Punkt 1, 2c und 4):1. Antragsformular: vollständig und korrekt ausgefülltes Antragsformular2. a. Ärztliches Attest: Der Bewerbung müssen gegebenenfalls ein ärztlichesAttest (Original und nicht älter als 3 Monate) sowie Befunde beigefügtwerden, um das Ausmaß der <strong>Behinderung</strong> und deren Auswirkungen aufdie akademische Mobilität abzuschätzenund/oderb. Nachweis der <strong>Behinderung</strong>: Der/die <strong>Studieren</strong>de/Lehrende muss einenoffiziell anerkannten Nachweis für seine/ihre <strong>Behinderung</strong> vorlegen (z.B.Kopie des Behindertenausweises).oder (für Sonderzuschuss „<strong>Studieren</strong>de <strong>mit</strong> Kind“)c. Geburtsurkunde des Kindes/der Kinder3. Kostenaufstellung: Der Antrag muss eine genaue Aufstellung über dieerhöhten Kosten enthalten, wobei die angegebenen Zusatzkostenmöglichst zu belegen sind (z.B. Transport eines Blinden-PCs:Kostenvoranschlag der Speditionsfirma etc.).4. Aufstellung (Nachweis) über finanzielle Unterstützung, die durch andereStellen erfolgt (gilt nur für <strong>Studieren</strong>de).5. Bestätigung der Gastinstitution/Aufnahmeinstitution: Bestätigung, dass ander Gastinstitution/Aufnahmeinstitution, die nötige Infrastruktur für<strong>Studieren</strong>de/Lehrende <strong>mit</strong> besonderen Bedürfnissen (v. a. beiRollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrern – entsprechender Zugang zu38


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Hörsälen, Bibliotheken, Büroräumlichkeiten etc.) und entsprechendeUnterstützung für die Tätigkeit der <strong>Studieren</strong>den vor Ort vorhanden ist.Antragstellung/Fristen:Sonderzuschüsse können bei der für Erasmus zuständigen Person/Stelle(Auslandsbüro) an der Heimatinstitution beantragt werden.Bei <strong>Studieren</strong>den erfolgt die Antragsstellung gleichzeitig <strong>mit</strong> der Bewerbung umeinen Erasmus-Aufenthalt. Die genauen Fristen sind von den betreffendenErasmus-<strong>Studieren</strong>den an der jeweiligen Heimatinstitution zu erfragen.Bei Lehrenden erfolgt die Antragstellung im Herbst, auch hier sind die genauenFristen an der jeweiligen Heimatinstitution zu erfragen.Die Heimatinstitution leitet das vollständig ausgefüllte und unterschriebeneAntragsformular, die Kostenaufstellung sowie die übrigen oben angegebenenUnterlagen per Post anOeAD (Österreichische Austauschdienst)-GmbHNationalagentur Lebenslanges LernenEbendorferstraße 7; 1010 Wienweiter.<strong>Studieren</strong>denpraktika: Zuschüsse für <strong>Studieren</strong>de <strong>mit</strong> besonderenBedürfnissen:Eine Nominierung ist zweimal pro Monat- jeweils zum 1. und 15. eines jedenMonats möglich. Die Antragstellung erfordert eine entsprechende Vorlaufzeit(ca. ein Monat).Vollständige und korrekt ausgefüllte Anträge, die fristgerecht zu den Terminenin der Nationalagentur einlangen, können ganz oder teilweise finanziert werden,später einlangende Anträge nur, falls noch Mittel vorhanden sind. Der Antragmuss jedenfalls vor Antritt des Erasmus Aufenthalts gestellt werden!Detaillierte Auskünfte (über die Antragsfristen, etc.) sowie Unterlagen zurBeantragung eines Zuschusses sind in den Auslandsbüros oder bei der fürLebenslanges Lernen/Erasmus zuständigen Person an der Heimatinstitutionerhältlich.Nach dem Aufenthalt:Die Abrechnung für <strong>Studieren</strong>de/Lehrende <strong>mit</strong> besonderen Bedürfnissen erfolgtauf Basis der tatsächlichen Ausgaben während des gesamten Aufenthalts. Daherist es notwendig, sämtliche relevante Original-Belege und Rechnungen zusammeln und nach Ende des Aufenthalts an die Nationalagentur zu senden.Hinweise sind über das „Informationsblatt Abrechnung“ erhältlich.39


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Für „<strong>Studieren</strong>de <strong>mit</strong> Kind“ ist ein Nachweis des tatsächlichen Aufenthalts desKindes/der Kinder im Gastland durch eine offizielle Bestätigung (z.B.Meldebestätigung) erforderlich.KontaktOeAD (Österreichische Austauschdienst)-GmbH Nationalagentur Lebenslanges Lernen Ebendorferstraße 7; 1010 Wien Tel. 01 53408-0 Fax 01 53408-699 lebenslanges-lernen@oead.atwww.lebenslanges-lernen.at►Erkrankung während des StudiumsBei Hinderung am Studium an Universitäten von mehr als zwei Monaten durchKrankheit oder Schwangerschaft ist ein Erlass des Studienbeitrages durch dieHochschulinstitution, an der man studiert, möglich. Vorzulegen ist eineFacharztbestätigung. Nähere Informationen, Antrag und Beilagen gibt es bei derjeweiligen Hochschulinstitution.Die Unterstützung/Refundierung des Studienbeitrages bei Erkrankung ist proSemester nur durch eine der genannten Institutionen möglich.An Fachhochschulen/Fachhochschul-Studiengängen sowie anPädagogischen Hochschulen ist bei einer (schweren) Erkrankung von<strong>Studieren</strong>den ebenfalls eine Refundierung des Studienbeitrages sowie eineUnterbrechung des Studiums möglich. Auskünfte erteilen die Fachhochschul-Erhalter bzw. die Rektorate der Pädagogischen Hochschulen.Die Vorgehensweise bei einer Erkrankung ist bei Privatuniversitäten in derSatzung geregelt. Vorzulegen ist eine Facharztbestätigung. NähereInformationen gibt es an der jeweiligen Privatuniversität.►ESF – Studienabschluss-Stipendiumwird vom Europäischen Sozialfonds (ESF) kofinanziert.<strong>Studieren</strong>de, die während des Studiums mindestens halbtags berufstätig warenoder ihre Kinder betreuten (<strong>mit</strong> Bezug von Karenzgeld) und ihr Studienziel fasterreicht haben, können unter erleichterten Bedingungen ein Studienabschluss-Stipendium erhalten. Zuständig ist die Studienbeihilfenbehörde.40


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Nähere Informationen über die Voraussetzungen und die Antragstellung sindunterhttp://www.stipendium.aterhältlich.►EURO-Schlüssel/euro-keyLaufend werden barrierefreie öffentliche WCs, Treppenlifte etc. in Städtenund Gemeinden und WCs an den Autobahnraststellen <strong>mit</strong> dem sogenanntenEuro-Zylinderschloss ausgestattet, da<strong>mit</strong> nur solche Personen Zutritt haben, diediese speziellen WCs etc. benötigen.Der Euro-Schlüssel kann unterhttp://www.oear.or.at/service/euro-key/bestellung/bestellsystembestellt werden.Erforderlich ist ein Nachweis <strong>mit</strong> einem gültigen Bundesbehindertenpass (<strong>mit</strong>Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrs<strong>mit</strong>tel"oder "Gehbehinderung") oder einem gültigen Ausweis nach § 29b StVO(Straßenverkehrsordnung).Wie wird bestellt?• Das ausgefüllte Formular (doc-file, pdf-file) in ein Kuvert stecken,• den Nachweis der <strong>Behinderung</strong> beilegen: Kopie desBundesbehindertenpasses oder Kopie des Ausweises nach § 29 b StVO(jeweils Vorder- und Rückseite),• frankieren und <strong>mit</strong> dem Kennwort „euro-key“ an die ÖAR senden.Kosten: Der euro-key kann gratis abgegeben werden, wenn oben genannteKriterien erfüllt werden.KontaktÖsterreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR) Stubenring 2/1/4; 1010 Wien Tel. 01 51315-33 www.oear.or.at►Fahrtendienstekönnen von allen Personen in Anspruch genommen werden, denen es aufgrundihrer <strong>Behinderung</strong> nicht möglich ist, öffentliche Verkehrs<strong>mit</strong>tel zu benutzen.41


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Dabei wird zwischen so genannten Freizeitfahrten und Regelfahrtenunterschieden.Freizeitfahrtendienst:ermöglicht Menschen <strong>mit</strong> einer dauerhaften schweren Gehbehinderung amsozialen und kulturellen Leben teilzuhaben. Dadurch wird eine aktiveFreizeitgestaltung innerhalb der Stadt Wien unterstützt.Für Fahrten zum Arzt oder zur Therapie kann kein Freizeitfahrtendienst inAnspruch genommen werden; diese Fahrten sind <strong>mit</strong> der Krankenkasseabzurechnen.Die Förderung des Freizeitfahrtendienstes durch den Fonds Soziales Wien isteine freiwillige Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.Nähere Informationen über Voraussetzungen und Antragstellung sind unterhttp://behinderung.fsw.at/mobilitaet/freizeitfahrtendienst/abrufbar.Regelfahrtendienst:der Fahrtendienst bzw. Fahrtkostenersatz ermöglicht Menschen <strong>mit</strong><strong>Behinderung</strong>, regelmäßig z.B. zu einer Einrichtung der Tagesstruktur, zurSchule (sofern nicht die MA 56) Kostenträger ist), zum Kindergarten zu fahren.Näheres unterhttp://behinderung.fsw.at/mobilitaet/regelfahrtendienst.htmlFahrten zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte (Erwachsenenbildung)werden nicht im Rahmen des Fahrtendienstes angeboten. Diese Fahrten werdendurch die Sozialversicherungsträger oder im Rahmen der persönlichen Assistenzam Arbeitsplatz vom Bundessozialamt gefördert.Angebot und Kosten der Fahrtendienste sind in den einzelnenHochschulstandorten sehr unterschiedlich. Informationen dazu erhält manjeweils in der Sozialabteilung des Magistrats am Studienort.Informationen zum Fahrtendienst in Wien findet man auch unterhttp://www.service4u.at/fahrtendiensteIn der Landeshauptstadt Linz wird zudem ein barrierefreier Taxidienstangeboten.42


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!►Familienbeihilfe für <strong>Studieren</strong>de (<strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>)Da der Anspruch auf die Familienbeihilfe generell für minderjährige Kinderbesteht, hat der Gesetzgeber Einschränkungen für volljährige Kinder festgelegt.Die Zuerkennung der Familienbeihilfe ist nur unter im Gesetz ausdrücklichgenannten Voraussetzungen möglich; die wichtigsten sind:• Berufsausbildung• Fortbildung im erlernten Beruf in einer Fachschule• für Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oderwährend einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vorVollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen <strong>Behinderung</strong>voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zuverschaffen• für Kinder für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung unddem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung (z.B. fürdie Zeit zwischen Matura und nachfolgendem Studium)• für ein Kind für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oderAusbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzungeiner Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zumfrühestmöglichen Zeitpunkt begonnen oder fortgesetzt wird.Ein Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht grundsätzlich längstens bis zurVollendung des 24. Lebensjahres des Kindes. In Ausnahmefällen kann dieFamilienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt werden. Dastrifft dann zu, wenn vor Beendigung des 24. Lebensjahres des Kindes• der Präsenz-Ausbildungs- oder Zivildienst abgeleistet wurde• bei Schwangerschaft bzw. Geburt eines Kindes das Kind erheblichbehindert ist/wird• bei Studien von mindestens 10 Semestern Dauer, wenn es in demKalenderjahr begonnen wurde, in dem das Kind das 19. Lebensjahrvollendet hat (bei Einhaltung der Mindeststudienzeit, bis zumerstmöglichen Studienabschluss)• bei Absolvierung einer freiwilligen Hilfstätigkeit bei einemgemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt <strong>mit</strong> Einsatzstelle im Inland.Für erwerbsunfähige Kinder gibt es keine Altersgrenze, die Familienbeihilfewird ohne altersmäßige Beschränkung ausgezahlt.Beantragt werden kann die Familienbeihilfe für <strong>Studieren</strong>de nur durch dieEltern, da diese vorrangig anspruchsberechtigt sind. Ein eigener Anspruch43


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!besteht, dann, wenn die Haushaltsgemeinschaft zu den Eltern nicht mehr besteht(diese gilt allerdings nicht als aufgehoben, wenn sich die Kinder zuBerufsbildungszwecken an einem anderen Ort aufhalten) und die Eltern ihrerUnterhaltspflicht nachweislich nicht nachkommen.Die Familienbeihilfe wird für die gesetzliche Mindeststudiendauer gewährt. Beieinem Studium <strong>mit</strong> Abschnittsgliederung wird pro Abschnitt einToleranzsemester eingeräumt. Wird ein Studienabschnitt innerhalb derMindeststudiendauer absolviert, kann das nicht verbrauchte Toleranzsemester ineinem weiteren Studienabschnitt verbraucht werden. Bei einem Studium ohneAbschnittsgliederung beträgt die Toleranzgrenze ein Studienjahr.Ein Studienwechsel ist maximal zweimal möglich; wird öfters gewechselt,erlischt der Anspruch auf die Familienbeihilfe. Ein Studienwechsel mussspätestens nach dem zweiten fortgesetzt gemeldeten Semester vorgenommenwerden. Bei einem späteren Studienwechsel entfällt die Familienbeihilfe jedochnicht endgültig, sondern nur im Ausmaß der bereits insgesamt zurückgelegtenStudiendauer, soweit hiefür durchgehend die Familienbeihilfe bezogen wurde(Ausnahme: Studienzeiten, in denen wegen fehlendem Leistungsnachweis imersten Studienjahr der Anspruch auf die Familienbeihilfe erloschen ist, werdengerechnet). Diese Wartezeit wird im Falle einer teilweisen Berücksichtigung vonVorstudienzeiten um die Anzahl der angerechneten Vorstudiensemesterverkürzt. Um die Anzahl dieser Semester verkürzt sich dann auch die zulässigeStudiendauer im neuen Studium. Nicht als Studienwechsel gilt einStudienwechsel, bei dem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauerdes nunmehr betriebenen Studiums angerechnet werden (Achtung: Verkürzungder zulässigen Studiendauer im neuen Studium), oder ein Studienwechsel, derdurch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des <strong>Studieren</strong>denzwingend herbeigeführt wurde.In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ist eine Verlängerung derzulässigen Studiendauer möglich, dies u.a. dann, wenn eine vollständigeStudienbehinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis(z.B. Krankheit) bewirkt oder nachweisbar ein Auslandsstudium betrieben wird.In beiden bewirkt eine Zeitdauer von mindestens drei Monaten eineVerlängerung um ein Semester.Mutterschutz und Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zurVollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit,Zeiten als <strong>Studieren</strong>denvertreterin bzw. <strong>Studieren</strong>denvertreter bis zumHöchstmaß von vier Semestern sind nicht in die vorgesehene höchstzulässigeStudienzeit einzurechnen.Die Vorlage von Leistungsnachweisen muss beim zuständigen Finanzamterfolgen. Für das erste Semester ist die Aufnahme als ordentliche44


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!<strong>Studieren</strong>de/ordentlicher <strong>Studieren</strong>der ausreichend. Für einen weiterenAnspruch für das zweite Studienjahr sind aus dem ersten Studienjahr mindestensacht Semesterstunden aus Wahl- oder Pflichtfächern oder 16 ECTS-Punkte desjeweiligen Studiums bzw. eine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder desersten Rigorosums nachzuweisen.Wird der vorgegebene Zeitrahmen überschritten oder der erforderlicheLeistungsnachweis nicht erbracht, fällt der Anspruch auf die Familienbeihilfeweg. Die Familienbeihilfe kann erst ab Beginn des Monats weiter gewährtwerden, in dem der „alte“ Studienabschnitt erfolgreich beendet und der nächstebegonnen wird oder in dem die/der <strong>Studieren</strong>de aus dem laufenden StudienjahrPrüfungen im erforderlichen Ausmaß erfolgreich abgelegt hat (Teilerfolge ausverschiedenen Studienjahren können nicht zusammengezählt werden, derTeilerfolg des Vorjahres verfällt).Der Bezug der Familienbeihilfe ist bei einem erheblich behinderten Kind, fürdas die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, den Einschränkungen betreffendStudiendauer nicht unterworfen, ebenso sind die Bestimmungen über denNachweis über die acht Semesterstunden nicht anzuwenden.Bei einem erheblich behinderten Kind, wird ein Erhöhungszuschlag zurallgemeinen Familienbeihilfe gewährt.Eine erhebliche <strong>Behinderung</strong> des Kindes im Sinne desFamilienlastenausgleichsgesetzes 1967 liegt vor, wenn das Kind an einer nichtnur vorübergehenden (=voraussichtlich mehr als drei Jahre dauernden)gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet und der Grad der <strong>Behinderung</strong>mindestens 50 vH. Beträgt, das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist,sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.Die Erwerbsunfähigkeit muss vor Vollendung des 21. Lebensjahres oderwährend einer späteren Berufsausbildung, spätestens jedoch vor Vollendung des25. Lebensjahres eingetreten sein; die Familienbeihilfe kann in diesem Fall ohnezeitliche Begrenzung gewährt werden.Besteht eine 50%ige <strong>Behinderung</strong>, wird die erhöhte Familienbeihilfe – wennsich am Ausmaß der <strong>Behinderung</strong> nichts ändert – so lange gewährt, als dieallgemeine Familienbeihilfe zusteht.Ist das Kind also bereits volljährig, müssen die Voraussetzungen für dieGewährung der Familienbeihilfe für volljährige Kinder (also z.B. Notwendigkeiteiner Berufsausbildung) erfüllt sein; die Gewährung der Familienbeihilfe ist indiesem Fall bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich.45


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!►Familienbeihilfe: Hotline Beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (Franz-Josefs-Kai51; 1010 Wien) wurde unter der gebührenfreien Telefonnummer0800 240262eine Hotline eingerichtet, die Auskünfte über Familienbeihilfe (und anderefamilienbezogene Angelegenheiten) gibt.►Fernstudiumist im Gegensatz zum Präsenzstudium ein Studium, bei dem der größte Teil desStudiums außerhalb der Universität/Hochschule stattfindet. Der/dieFernstudierende wird während ihres/seines Studiums von einerHochschulinstitution dadurch betreut, indem besonders aufbereitete Materialien(online) zur Verfügung gestellt werden und Studienberatung sowie auch dieKorrektur von Einsendeaufgaben oder Prüfungen über die Distanz zwischenWohnort/Arbeitsstätte der/des <strong>Studieren</strong>den erfolgen (können). Ein Fernstudiumkann bei entsprechenden Bestimmungen/entsprechender Akkreditierung zurErlangung eines akademischen Grades (Diplom, Bachelor, Master) führen.Informationen unterwww.jku.at/www.fernfh.at►Finanzierung von Hilfs<strong>mit</strong>telnDas Bundessozialamt kann z.B. Hilfs<strong>mit</strong>tel oder bestimmte Maßnahmenfinanzieren, wenn diese zur Absolvierung des Studiums (= Berufsausbildung)unbedingt erforderlich sind, d.h. ohne diese Maßnahme ein Studium nichtmöglich wäre.Folgende Maßnahmen bzw. Hilfs<strong>mit</strong>tel können gefördert werden:Für einen Pkw:• Zuschuss zu den Führerscheinkosten• <strong>Behinderung</strong>sbedingte Umbauten am Fahrzeug• Zuschuss zum Ankauf (unter bestimmten Bedingungen)46


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Weiters:• Orientierungs- und Mobilitätstraining für sehbehinderte und blindeMenschen für studienbezogene Wege• Training in lebenspraktischen Fertigkeiten (LPF) für sehbehinderte undblinde Menschen für selbständiges Wohnen am Studienort• Übernahme oder Zuschuss für Kosten von Fahrtendiensten zurHochschule, wenn ein öffentliches Verkehrs<strong>mit</strong>tel nicht zumutbar ist• Zuschuss zu den Kosten für einen Blindenführhund• Kosten für Gebärdensprachdolmetschung bis zu einer Höhe von € 680,-pro Monat, wobei der behinderungsbezogene Zuschuss zurStudienbeihilfe abgezogen wird.• Technische Hilfs<strong>mit</strong>tel, wie Braillezeile, Screenreaderprogramme usw.Bei allen Anträgen ist wichtig, dass deutlich gemacht, dass ohne dasentsprechende Hilfs<strong>mit</strong>tel bzw. Mobilitätshilfe usw. das Studium nicht betriebenwerden kann. Für alle Anträge ist jeweils die Landesstelle desBundessozialamtes zuständig, in dem sich der Hauptwohnsitz befindet.www.bundessozialamt.gv.at►Förderungsstipendiendienen gemäß §§ 63 – 67 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992, BGBlNr 305/1992 idgF, der Förderung nicht abgeschlossener wissenschaftlicherArbeiten (Diplomarbeiten, Magisterarbeiten, Masterarbeiten und Dissertationen)im Rahmen eines ordentlichen Studiums. Zweck der Förderungsstipendien istdie finanzielle Hilfestelle für <strong>Studieren</strong>de beim Verfassen wissenschaftlicherArbeiten, z.B. für Auslandsaufenthalte (Reisekosten), eine aufwändigeLiteratursuche etc.Ein Förderungsstipendium darf € 700,- nicht unterschreiten und € 3.600,- nichtüberschreiten.Bewerbungsvoraussetzungen und Bewerbungsfristen sind auf der Homepage derjeweiligen Hochschulinstitution ersichtlich.►Forschungsgruppe Rehabilitationstechnik – fortecam Institut „integriert studieren“ an der Technischen Universität Wien.47


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Diese Forschungsgruppe wurde 1986 gegründet, um die Forschung undEntwicklung neuer technischer Lösungen für behinderte und ältere Menschen zuintensivieren. Es werden innovative Konzepte und technische Hilfen erarbeitet,um bestehende Barrieren zu überwinden und für Personen <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>enund/oder für ältere Menschen mehr Selbständigkeit und höhere Lebensqualitätzu erreichen.Fortec wurde <strong>mit</strong> 1.Jänner 2004 Teil des an der TU Wien angesiedeltenInstitutes „integriert studieren“.Fortec konzentriert sich auf die Bereiche „Assisted Living“, kurative undpalliative Medizin und auf das Gestalten von User-Interfaces im Rahmen derBioelektronik (Zusammenspiel biologischer und elektronischer Systeme).Einige Schwerpunkte:• Lebensunterstützende-therapeutische Systeme• Prothetische und orthetische Applikationen• Unterstützung älterer und alter MenschenEbenso ist die Forschungsgruppe im Lehrbetrieb engagiert.Nähere Informationen unterhttp://www.is.tuwien.ac.at/reha.d/group.html►GebärdenspracheDie Österreichische Gebärdensprache (ÖGS) ist eine eigenständige, linguistischvollwertige und natürliche Sprache. ÖGS hat eine eigene Grammatik undSyntax, die sich von der Grammatik der Deutschen Lautsprache unterscheidet.Gebärdensprachen sind nicht auf der ganzen Welt einheitlich, es gibt nationaleVarianten, die sich zum Teil sehr stark unterscheiden. Wie alle natürlichenSprachen weisen sie auch Dialekte auf; sie wurden nicht erfunden, sondern sindauf natürliche Weise überall dort entstanden, wo es Gehörlosengemeinschaftengab und gibt.Gebärdensprachen bestehen aus kombinierten Zeichen (Gebärden), die vorallem <strong>mit</strong> den Händen, in Verbindung <strong>mit</strong> Mimik und Mundbild (lautlosgesprochene Wörter oder Silben) und im Kontext <strong>mit</strong> der Körperhaltunggebildet werden.In Österreich ist die ÖGS seit 2005 als Sprache anerkannt und wurde <strong>mit</strong>folgender Formulierung in die österreichische Bundesverfassung aufgenommen:48


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!„Art. 8 Abs. (3) Die Österreichische Gebärdensprache ist als eigenständigeSprache anerkannt. Das Nähere bestimmen die Gesetze.“ (BGBl.I Nr. 81/2005)Am Zentrum für Gebärdensprache und Schwerhörendenkommunikation an derUniversität Klagenfurt ist die Gebärdensprach-Datenbank LedaSila entwickeltworden. Diese Datenbank ist eine wissenschaftliche, lexikalisch geordneteEinrichtung. Sie ist öffentlich zugängig und wird für den Schulgebrauch <strong>mit</strong>Gebärden ständig erweitert (http://ledasila.uniklu.ac.at/TPM/public/public_main.asp?sid).Vor der Nutzung durch Laien isteine kurze Einführung in Gebärdensprache sinnvoll.Am Institut für Theoretische und Angewandte Translationswissenschaft derUniversität Graz besteht die Möglichkeit, eine Ausbildung zurGebärdensprachdolmetscherin/zum Gebärdensprachdolmetscher aufakademischem Niveau zu absolvieren. Nähere Informationen unterhttp://www.uni-graz.at/uedoawww/Die Alpen-Adria-Universität Klagenfurt bietet einen Universitätslehrgang„GebärdensprachlehrerIn“ an. Nähere Informationen unterhttp://www.uni-klu.ac.at/zgh/inhalt/550.htmViele Informationen sind auf der Homepage www.gehoerlos.at zu finden.Der Österreichischen Gehörlosenbund (www.oeglb.at) ist die Vertretung allerGebärdensprachbenützerinnen und Gebärdensprachbenützer in Österreich undhat in einem Projekt eine Schulklasse unterstützt, eine Seite zur ÖGS zugestalten, wo ein paar animierte Gebärdensprachzeichnungen zu finden sind(http://www.oeglb.at/oegs_projekt/index.htm).►Gebärdensprach-UniversitätDie erste europäische Gebärdensprach-Universität soll 2013 in Bad Kreuznach(Deutschland) eröffnet werden. Ziel ist die Eröffnung von neuen akademischenund beruflichen Chancen für gehörlose Menschen. Bisher kann man nur in denUSA an der Gallaudet University in Washington, D.C., in der Gebärdensprachestudieren.Die Universität soll zuerst eine private Spezialuniversität sein, dieVerstaatlichung und europäische Anerkennung sind geplant.Sowohl gehörlose als auch hörende <strong>Studieren</strong>de, Lehrende und sonstigeMitarbeiterinnen/Mitarbeiter sollen in Bad Kreuznach studieren, lehren undarbeiten. Das Kommunikations<strong>mit</strong>tel ist die Deutsche Gebärdensprache (DGS).Beginnen sollen 300 <strong>Studieren</strong>de, in der Folge soll es bis zu 2.000Studienplätzen geben – ähnlich wie in den USA.49


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!►Gebührenbefreiung für Radio, Fernsehen und TelefonBei sozialer und/oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit kann eine Befreiung vonRundfunkgebühren beantragt werden. Aber auch die Zuschussleistung zumFernsprechentgelt (ehemals Befreiung von der Telefongrundgebühr) wird überdie GIS Gebühren Info Service GmbH durchgeführt.Nähere Informationen über die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiungvon Rundfunkgebühren und/oder eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt,wichtige Tipps und eine detaillierte Ausfüllhilfe des Antragformulars sind unterwww.orf-gis.at/index.php?kategorie=gebuehren&thema=befreiungerhältlich.►Gehörlos Erfolgreich <strong>Studieren</strong> (GESTU)Im Jahr 2010 begann das Projekt „GESTU – Gehörlos erfolgreich studieren anUniversitäten in Wien“ – als Modellversuch an der TU Wien. Ziel von GESTUist es, Barrieren für gehörlose <strong>Studieren</strong>de abzubauen. Durch die Einrichtungeiner Servicestelle können gehörlose und schwerhörige <strong>Studieren</strong>de Beratung inGebärdensprache erhalten. Die Servicestelle koordiniert auch dieGebärdensprachdolmetscherinnen/-dolmetscher und Tutorinnen/Tutoren.Weiters wird die notwendige technische Ausstattung der Lehrveranstaltungenorganisiert.GESTU hat sich an der TU Wien räumlich und personell etabliert. Die betreuten<strong>Studieren</strong>den studieren nicht nur an der TU Wien, sondern auch an anderentertiären Bildungseinrichtungen in Wien.Nach Adaptierung gemeinsam <strong>mit</strong> dem Verein Österreichischer Gehörloser<strong>Studieren</strong>der ist eine Fortsetzung dieses erfolgreichen Projektes, das wesentlichzur Barrierefreiheit gehörloser <strong>Studieren</strong>der beiträgt, in Planung. DieFinanzierung wurde zugesichert.►Gleich & GleichDiese Internetplattform (www.bundessozialamt.gv.at/basb/Behindertengleichstellung) richtet sich an alle Personengruppen, die vomGleichstellungspaket betroffen sind, also nicht nur an Menschen <strong>mit</strong><strong>Behinderung</strong>en und deren Angehörige, sondern auch an jene Personengruppen,Einrichtungen und Institutionen, denen aus den gesetzlichen Bestimmungen50


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!bestimmte Verpflichtungen (z.B. zum Abbau von Barrieren im Berufsleben,Bauwesen, Verkehr und Alltag) erwachsen.Nähere Informationen dazu unter den Interessensbereichen:• Menschen <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>en• Arbeitgeber & <strong>Behinderung</strong>en• Diskriminierungen durch Barrieren • Barrierefreiheit im Web Erste Anlaufstelle im Zusammenhang <strong>mit</strong> der Gleichstellung ist dasBundessozialamt <strong>mit</strong> seinen neun Landesstellen.►Grenzenlosist ein gemeinnütziger und unabhängiger Verein, der durch seine Mitgliederinhaltlich getragen wird.Unterstützt wird ehrenamtliches und zivilgesellschaftliches Engagement sowiedie kritische Auseinandersetzung <strong>mit</strong> gesellschaftlichen Zusammenhängen.KontaktGrenzenlos – Interkultureller Austausch 1090 Wien, Heiligenstädter Straße 2Postzusendungen: 1090 Wien, Latschkagasse 1/4Telefon: +43(0)1 315 76 36Fax: +43(0)1 315 76 37Nähere Informationen sind abrufbar unterwww.grenzenlos.or.atwww.experience-austria.orgwww.melange.at►GründerInnenzentrum für Menschen <strong>mit</strong> Handicap (GrüZe)ist ein Projekt, das im Rahmen der „Beschäftigungsoffensive derösterreichischen Bundesregierung für Menschen <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>en“ finanziertwird.GrüZe ist <strong>mit</strong>tlerweile eine etablierte Einrichtung zur Gründungsberatungspeziell für Menschen <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>.Angebot:51


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!• Erstabklärung einer Gründungsidee unter Berücksichtigung derpersönlichen Lage;• detaillierte Gründungsberatung inkl. Unterstützung bei derBusinessplanerstellung;• Förderungsberatung;• Kontakt zu Kooperationseinrichtungen je nach Bedarf;• Finanzierungsberatung;• Steuerberatung <strong>mit</strong> eigenem Steuerexperten;• Unternehmensberatung bzw. Coaching vor der Gründung und in derStartphase;• Workshops zu den Themen Marketing und Businessplan.Das Angebot ist kostenlos, Voraussetzung ist eine Minderung derErwerbsfähigkeit von mehr als 50 % (Nachweis durch Ausweis desBundessozialamtes oder Feststellungsbescheid) und eine konkreteGeschäftsidee.Für informative Beratungen steht das Team von GrüZe nach Rücksprache auchMenschen zur Verfügung, die keine 50 % der <strong>Behinderung</strong> bescheinigt haben.Ziel der Beratung ist nach Möglichkeit eine nachhaltige Gründung. Daher wirdin der Beratungsphase besonders auf die Einkommenssicherung während derGründungsphase geachtet. Das Angebot kann für maximal ein Jahr in Anspruchgenommen werden. In begründeten Fällen ist eine Verlängerung nachRücksprache <strong>mit</strong> dem Fördergeber i.d.R. machbar.Fördergeber: Bundessozialamt – Landesstelle WienKontaktGründerInnenzentrum für Menschen <strong>mit</strong> Handicap Zieglergasse 14/1/2; 1070 Wien, Tel. 01 4872263 Fax 01 4872263-20 office@GrueZe.atwww.grueze.atMenschen <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>en (wie z.B. blinde oder sehbehinderte Personen,Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer) werden gerne an der U3-StationZieglergasse oder beim Hauseingang abgeholt.52


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!►Hausordnungist an Universitäten eine per Beschluss des Rektorates erlassene und imMitteilungsblatt der Universität veröffentlichte Richtlinie, in der die Grundsätzedes Zusammenlebens und -wirkens der Angehörigen der Institution festgelegtsind. Sie dient zur Vorsorge für Sicherheit und Ordnung, zum sicheren Betriebder Liegenschaften, Gebäude und Räume, Inventar und Betriebs<strong>mit</strong>tel bei derDurchführung der der Institution obliegenden Aufgaben. Die Hausordnungerstreckt sich auf alle Grundstücke, Gebäude und Räume, die einer Institutionzur Erfüllung ihrer Aufgaben in Miete oder Eigentum zur Verfügung stehen.Die Bestimmungen einer Hausordnung sind von allen Benutzerinnen undBenutzern dieser Grundstücke, Gebäude und Räume zu beachten, wobei zurBenutzung im Rahmen der geltenden Vorschriften die Organe und Angehörigender Institution sowie außenstehende Besucherinnen und Besucher nach Maßgabeder Sonderbestimmungen berechtigt sind. Spezielle Regelungen können dieRaumverteilung, die Sicherheit und Ordnung, die Öffnungszeiten, allgemeineBenutzungsregelungen, Benutzungsbeschränkungen und Benutzungsverbote, dieVergabe und das Sperren von Schlüsseln bzw. von elektronischenZutrittsberechtigungen, Aushänge und Plakatierungen, Maßnahmen beiVerstößen gegen die Hausordnung (inklusive Polizeieinsatz bei Gefahr imVerzug) sowie Veranstaltungen von universitätsfremden Personen betreffen.An Universitäten ist es schwierig, Verstößen gegen die Hausordnung zubegegnen, da es keine diesbezüglichen Vereinbarungen – wie an denFachhochschulen üblich – gibt. In den meisten Fällen wird anlassbezogenvorgegangen.An Fachhochschulen/Fachhochschul-Studiengängen sind Hausordnungen <strong>mit</strong>den zwischen den Institutionen und den <strong>Studieren</strong>den individuellabgeschlossenen Ausbildungsverträgen verknüpft (zum Beispiel unterhttp://www.fh-wien.ac.at). Sie dienen per definitionem der Regelung eineskonstruktiven und erfolgreichen Zusammenlebens innerhalb derStudiengemeinschaft. <strong>Studieren</strong>de haben demnach durch ihr Verhalten und ihreMitarbeit das Ansehen des österreichischen Bildungswesens zu fördern sowiezur bestmöglichen Gestaltung eines leistungsorientierten Studienbetriebesbeizutragen. Mutwillige Beschädigungen oder fahrlässige Behandlungverpflichten zum Schadenersatz. Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oderden Studienbetrieb stören (z.B. Handys), dürfen nicht in Lehrveranstaltungen<strong>mit</strong>gebracht bzw. verwendet werden.Verstöße gegen die Hausordnung können – je nach Schwere – bis zur Auflösungdes Ausbildungsvertrages an Fachhochschulen/Fachhochschul-Studiengängen führen. Ein Ausschluss oder ein Rücktritt vom53


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Ausbildungsvertrag erfolgt, wenn die Pflichten eines <strong>Studieren</strong>den inschwerwiegender Weise verletzt wurden oder wenn eine Gefährdung andererhinsichtlich Sittlichkeit, Sicherheit oder Eigentum besteht.►help.gv.atwww.help.gv.at ist eine behördenübergreifende Internet-Plattform derösterreichischen Bundesregierung, die über Amtswege in Österreich informiertund teilweise deren elektronische Erledigung ermöglicht. Auf der Startseitehttp://www.help.gv.at ist eine Liste <strong>mit</strong> dem Informationsangebot zu finden,außerdem steht eine Volltextsuche zur Verfügung. www.help.gv.at istgekennzeichnet durch• Verfügbarkeit rund um die Uhr• Vorbereitung oder vollständige Erledigung von Amtswegen von zuHause• leichtere Planbarkeit von Amtswegen durch das Aufzeigen vonZusammenhängen/AbläufenIndividueller Amtshelfer:In komplexen Situationen werden benötigte Informationen <strong>mit</strong>tels anonymemOnline-Fragebogen eingegrenzt.Fragen & Antworten/FAQs (Frequently asked Questions):Fragen & Antworten bieten Platz für "Leserbriefe" – persönliche, für jedermannsichtbare Reaktionen auf HELP.Verantwortung & Kontrolle:Bevor Informationen veröffentlicht werden, werden diese auf inhaltlicheRichtigkeit von einer zuständigen Behörde überprüft und freigegeben.►Hilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen Österreichssetzt im Rahmen ihrer Projekte konkrete Ziele im Interesse blinder undsehbehinderter Menschen um und erarbeitet praktikable Lösungen.Die Ergebnisse der Arbeit, aktuelle Informationen über die Projekte sowieServiceangebote und Tipps sind unterhttp://www.hilfsgemeinschaft.at/abrufbar.54


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!KontaktHilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen Österreichs Jägerstraße 36; 1200 Wien Tel. 01 3303545-0 Fax 01 3303545-11 info@hilfsgemeinschaft.at►Integriert <strong>Studieren</strong>Dieser Institutstyp ist der Nachfolger des Interuniversitären Instituts fürInformationssysteme zur Unterstützung sehgeschädigter <strong>Studieren</strong>der an derUniversität Linz. Seit dem UG 2002 haben sich die Universitäten Graz undKlagenfurt der Idee des „Instituts Integriert studieren“ angeschlossen und einNetzwerk gebildet. Jeder Standort hat seinen Schwerpunkt.Einen guten Überblick über die Forschungsaktivitäten undUniversitätslehrgänge für barrierefreie Websites und Accessibility gibt dieWebsitewww.integriert-studieren.jku.at►KrankenversicherungMitversicherungEine beitragsfreie Mitversicherung und so<strong>mit</strong> ein Anspruch auf die Leistungender Krankenversicherung der Eltern besteht für Kinder bis zum 18. Lebensjahr.Erfüllt man die entsprechenden Voraussetzungen der Mitversicherung (unter 27Jahren, Leistungsnachweis), kann man sich bei den in Österreich versichertenEltern (auch Groß- und Stiefeltern) oder bei der Ehegattin bzw. dem Ehegattenauf Antrag <strong>mit</strong>versichern. Ob eine Mitversicherung bei Angehörigen imHerkunftsland möglich ist, muss <strong>mit</strong> der Sozialversicherung des entsprechendenLandes abgeklärt werden.Bei Bezug von Familienbeihilfe besteht Anspruch auf Mitversicherung;Achtung: die Finanzämter und die Krankenversicherungsträger sind zwarvernetzt, dennoch sollte man sich erkundigen, ob die entsprechenden Datenüberspielt wurden und auch tatsächlich eine Krankenversicherung besteht.Wird keine Familienbeihilfe bezogen, müssen die <strong>Studieren</strong>den entweder achtSemesterstunden nachweisen oder das erste Diplomprüfungszeugnis samtStudienbestätigung vorlegen.55


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Darüber hinaus besteht Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherungfür Kinder, die seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit Beendigungder Ausbildung erwerbslos sind. In diesem Fall bleibt dieAngehörigeneigenschaft längstens für weitere 24 Monate ab den genanntenZeitpunkten gewahrt.Studentische SelbstversicherungIst kein anderer Versicherungsschutz gegeben, haben <strong>Studieren</strong>de dieMöglichkeit, sich zu einem begünstigten Tarif (1. Jänner 2013: € 51,55 proMonat) selbst zu versichern.Voraussetzungen:• Gesamteinkommen unter € 8.000,- (derzeit) pro Kalenderjahr• Einhaltung der Anspruchsdauer (Mindestdauer plus ein Semester proStudienabschnitt plus vier Semester); wichtige Gründe können zu einerVerlängerung führen (z.B. schwere Krankheit, Präsenz- oder Zivildienst,Schwangerschaft)• höchstens zwei Studienrichtungswechsel• kein absolviertes StudiumFreiwillige SelbstversicherungKommt keine der angeführten Möglichkeiten in Frage, kann man sich freiwilligselbst versichern. Um nicht sofort auf den Höchstsatz (Stand 1. Jänner 2013: €369,72) eingestuft zu werden, sollte man gleich beim Antrag auf freiwilligeSelbstversicherung auch einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlageaus wirtschaftlichen Gründen stellen.Alle diese Versicherungsmöglichkeiten bekommt man nur auf Antrag bei einerKrankenversicherungsanstalt. Dieser muss nach jeder Unterbrechung (z.B.Pflichtversicherung bei Ferialjob) neu gestellt werden.Selbstversicherung für geringfügig Beschäftigte, bei dieser sind günstigereBeitragssätze vorgesehen. <strong>Studieren</strong>de, die im Rahmen einesBeschäftigungsverhältnisses weniger als € 386,80 monatlich(Geringfügigkeitsgrenze Stand 2013) verdienen, können die Selbstversicherungfür geringfügig Beschäftigte in Anspruch nehmen. Der Beitragssatz beträgt€ 54,59 monatlich (Stand 2013) und gewährleistet sowohl Kranken- als auchPensionsversicherungsschutz.Der Antrag ist bei jener Gebietskrankenkasse zu stellen, bei der die Anmeldungzur Unfallversicherung durch den Arbeitgeber erfolgt ist. Wird durchunselbständige Berufstätigkeit ein Einkommen über der Geringfügigkeit erzielt,56


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!ist man gesetzlich über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber unfall-, kranken- undpensionsversichert (vollversichert).ZuständigkeitEine Selbstversicherung in der Krankenversicherung kann man bei der örtlichzuständigen Gebietskrankenkasse beantragen.Nähere Informationen über geringfügige Beschäftigung und Sozialversicherungsind zu finden unterhttp://www.wgkk.at►Kriegsopfer- und Behindertenverband - KOBVist eine Servicestelle für berufliche Integration und Gleichstellung vonMenschen <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>en. Es handelt sich dabei um ein vomBundessozialamt unterstütztes Projekt des Kriegsopfer- undBehindertenverbandes, das aus Mitteln der Beschäftigungsoffensive derösterreichischen Bundesregierung für Menschen <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>en gefördertwird.Als Interessensvertretung behinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerwerden sowohl Behindertenvertrauenspersonen, Betriebsrätinnen undBetriebsräte, die Personalvertretung als auch die Dienstgeberinnen undDienstgeber informiert und beraten.Diese Servicestelle ist Ansprechpartner für• Kündigungsschutz• Entgeltschutz• Förderungen von Lohn- und Gehaltskosten• Arbeitsplatzadaptierung• Aus- und Weiterbildung• Behindertenvertrauenspersonenwahl• Rechte und Pflichten der Behindertenvertrauensperson• Regelmäßige InformationKontaktKriegsopfer- und Behindertenverband Lange Gasse 53; 1080 Wien Tel. 01 4061580-0 Fax 01 4061580-4 57


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!http://www.kobv.atkobvoe@kobv.atMo–Fr 8.00–12.00 Uhr►LeistungsstipendienGemäß §§ 57-61 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992, BGBl Nr305/1992 idgF, dienen Leistungsstipendien der Anerkennung hervorragenderStudienleistungen im Rahmen eines ordentlichen Studiums.Ein Leistungsstipendium darf die Höhe des allgemeinen Studienbeitrages nachdem Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) für zwei Semester von € 726,72 nichtunterschreiten und € 1.500,- nicht überschreiten.Über die Bewerbungsvoraussetzungen und Bewerbungsfristen informieren dieHomepages der jeweiligen Hochschulinstitutionen.►Leonardo da Vinci PraktikaDer Verein Grenzenlos bietet geförderte Leonardo da Vinci Praktika an. DasPraktikum kann direkt im Anschluss ans das Studium (Diplom, Bachelor oderMaster) absolviert werden.Zwei Plätze sind ausdrücklich für Praktikantinnen/Praktikanten <strong>mit</strong>Körperbehinderung reserviert. Begleitpersonen werden im Einzelfall ebensogefördert.Das Praktikum ist in allen EU-Ländern sowie auch in Island, Liechtenstein,Norwegen, Kroatien, der Schweiz und der Türkei möglich.Voraussetzung ist ein Wohnsitz in Österreich, v.a. in Wien, Niederösterreichund Burgenland. Praktikaförderungen werden laufend vergeben, die Anmeldungsoll mindestens einen Monat vor Beginn des Praktikums erfolgen. Die Dauereines solchen Praktikums beträgt 2 – 26 Wochen.Grenzenlos-Partner bieten bereits organisierte Praktikumsplätze an oder dieAbsolventinnen/Absolventen suchen die Stelle selbst.Derzeit sind als Zuschuss Euro 145/Praktikumswoche vorgesehen. 80 % erhältman beim Praktikumsstart, 20 % nach Projektende bei Abgabe des Abschlussberichts.Anmeldung und Kontakt:www.grenzenloseuropa.at/auslandsprogramme/leonardo-da-vinci.htmlwww.facebook.com/GrenzenlosLeonardoDaVinciAuslandspraktika58


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Detailinformationen gibt Frau Mag. Barbara Eglitis(leonardo@grenzenlos.or.at).►MobilitätstrainingFür blinde und stark sehbehinderte Personen gibt es Orientierungs- undMobilitätstraining, da<strong>mit</strong> sie sich z.B. auf dem Weg zur Hochschule besserzurechtfinden.Veranstalter sind z.B. der Blinden- und Sehbehindertenverband Österreich(Landesorganisationen) oder die Österreichische Blindenwohlfahrt. DieKosten können beispielsweise vom Bundessozialamt, von Sozialabteilungen derLandesregierungen, vom Fonds Soziales Wien oder auch von Stiftungen (wieLicht ins Dunkel, Sigmund Weinberger-Stiftung für Augenkranke und Blinde,Maria Theresia Wittke-Gedächtnisstiftung etc.) übernommen werden (es bestehtkein Rechtsanspruch).KontaktBlinden- und Sehbehindertenverband Österreich Hietzinger Kai 85; 1130 Wien Tel. 01 9827584-201 Fax 01 9827584-204 office@blindenverband.atÖsterreichische BlindenwohlfahrtBaumgartenstraße 69; 1140 Wien Tel. 01 9141141-314 Fax 01 9141141-302 orientierung@blind.atwww.blindenmobilitaet.atEinsatzgebiet: Wien, Niederösterreich, Burgenland► Normverbrauchsabgabe (NoVA)Als Ausgleich für die entfallende Normverbrauchsabgabe (NovA) für Menschen<strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong> wird der monatliche Freibetrag für Körperbehinderte, die zurFortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, von € 153,- ab demVeranlagungsverfahren für das Jahr 2011 auf € 190,- angehoben.59


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!►Ombudsstelle für <strong>Studieren</strong>de siehe <strong>Stichwort</strong> <strong>Studieren</strong>denombudsmann►Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation - ÖARDie Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation vertritt alsDachorganisation 78 Behindertenverbände in Österreich <strong>mit</strong> insgesamt über400.000 Mitgliedern. Sie bietet auch Einzel<strong>mit</strong>gliedern und Partnern einreichhaltiges Serviceangebot. Die ÖAR ist parteipolitisch unabhängig undreligiös neutral.KontaktÖsterreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Stubenring 2/1/4; 1010 Wien Tel. 01 5131533 www.oear.or.at►ÖBB VORTEILScard BlindDie VorteilScard Blind der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) kostet€ 18,90 und gilt ein Jahr ab Ausstellung.Das ausgefüllte Formular für die Erstausstellung der VC Blind kann beifolgenden Ausgabestellen abgegeben werden:• Blinden- und Sehbehindertenverband Österreich• Hilfsgemeinschaften der Blinden und Sehschwachen Österreichs• sowie bei jeder Verkaufsstelle der ÖBBBerechtigungsvoraussetzung:• Bezug mindestens der Pflegegeldstufe 3 aufgrund der Sehbehinderungoder• der Eintrag im Behindertenpass vom Bundessozialamt „starksehbehindert“ oder „blind“Für die Neuausstellung einer VORTEILScard Blind ist KEIN Foto erforderlich.Besonderheiten:60


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!50 Prozent Ermäßigung für Inhaber der VORTEILScard Blind – auch amFahrkartenschalter bzw. beim Zugbegleiter. Dies gilt grundsätzlich auch fürFahrten <strong>mit</strong> dem ÖBB-Postbus!Um das Reisen für Sehschwache oder Blinde zu erleichtern, bieten die ÖBB einbesonderes Service an. Für diese Personengruppe werden eine Begleitpersonund/oder ein Führhund unentgeltlich befördert.Nähere Informationen findet man unterhttp://www.oebb.at/de/Ermaessigungskarten/VORTEILScard/index.jsp►ÖBB VORTEILScard SpezialMit dieser Vorteilscard der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB), die € 19,90kostet, reisen Personen <strong>mit</strong> Mobilitätseinschränkung im Netz der ÖBB zumSparpreis. Sie gilt ein Jahr ab Ausstellung.Für Personen, die eine Ausgleichs- oder Ergänzungszulage beziehen, besteht dieMöglichkeit, diese Vorteilscard gratis <strong>mit</strong> einer Gültigkeit von 5 Jahren zuerhalten.Berechtigungsvoraussetzungen und Bezug• über den Grad der <strong>Behinderung</strong> von mindestens 70 % <strong>mit</strong>tels Behindertenpass gemäß Bundesbehindertengesetz oder <strong>mit</strong> dem Bescheid vom Behinderteneinstellungsgesetz oder <strong>mit</strong> dem Bescheid über den Bezug der Versehrtenrente oder Bescheinigung durch das Bundessozialamt für Versorgungsberechtigtenach dem Heeresversorgungsgesetz oder Bezug der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Familienlastenausgleichsgesetz • Nachweis wo die voraussichtlich dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeitfestgestellt wurde (ohne Prozentangabe),• Bezug eines Pflegegeldes oder einer anderen vergleichbaren Leistung(ohne Prozentangaben) (z.B. Pflegezulage)• Behindertenpass gemäß Bundesbehindertengesetz <strong>mit</strong> den Vermerk"der Inhaber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nachdem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ eingetragen hat.• Für Bürger anderer Staaten ist die Vorteilscard Spezial dann auszustellen,wenn ein amtlicher Ausweis vorgelegt wird, der dem Inhalt nach dem61


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Behindertenpass § 40 des Bundesbehindertengesetzes entspricht.Dieses Dokument muss folgende Mindestangaben enthalten: Vorname, Name Wohnort Geburtsdatum Angaben/Grad der <strong>Behinderung</strong> von mindestens 70 %Der Bestellschein für die VORTEILScard Spezial ist über die Homepage derÖBBhttp://www.oebb.at/de/Ermaessigungskarten/VORTEILScard/VORTEILScard_Spezial/index.jspoder am Bahnschalter erhältlich.Besonderheiten:Ermäßigung <strong>mit</strong> dem ÖBB-Postbus, wenn diese im jeweiligenVerkehrsverbundtarif vorgesehen ist. Blinde, Rollstuhlfahrer,Schwerkriegsbeschädigte oder Personen, die in ihrem ÖsterreichischenBehindertenpass den Vermerk "Der Inhaber des Passes bedarf einerBegleitperson" eingetragen haben, können zum persönlichen Assistenzbedarf– unabhängig von einer vorhandenen VORTEILScard – eine Begleitpersonund/oder einen Assistenz-Hund unentgeltlich <strong>mit</strong>nehmen, sofern in anderenTarifbestimmungen nichts anderes geregelt ist.►ÖGB Chancen Nutzen Büro – eine SozialpartnerinitiativeDiese Initiative der Sozialpartner wird vom Bundessozialamt unterstützt und ausMitteln der Beschäftigungsoffensive von der österreichischen Bundesregierunggefördert. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, die Beschäftigungssituation ältererPersonen und Menschen <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong> bzw. chronischen und/oderpsychischen Erkrankungen zu verbessern.Nähere Informationen sind abfragbar unter:http://www.oegb.at/servlet/ContentServer?pagename=S06/Page/Index&n=S06_262


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!►ÖH-Sozialfonds Für alle <strong>Studieren</strong>den, die Mitglied der Österreichischen HochschülerinnenundHochschülerschaft (ÖH) sind und sich in einer besonderen finanziellenNotlage befinden, besteht die Möglichkeit eine einmalige Unterstützung ausdiesem Sozialfonds zu erhalten. Diese Notlagen können entstanden sein durchplötzlich erhöhte Wohnkosten, Kosten für das Studium, Ausgaben fürVersorgung und Betreuung von eigenen Kindern, einmalige Ausgaben fürmedizinische Behandlungen oder andere Notsituationen, die unverschuldetentstanden sind.Voraussetzungen für eine Unterstützung aus einem der Fonds sind, dass der oderdie <strong>Studieren</strong>de im Sinne der Richtlinien sozial bedürftig ist, nicht bei den Elternwohnt, keine Studienbeihilfe bezieht und einen ausreichenden Studienerfolgnachweist.Wichtig ist, dem Antrag alle notwendigen Unterlagen (in Kopie) beizulegen,dann kann die Bearbeitung schneller erfolgen. Unvollständige Anträge werdennicht bearbeitet.Der Antrag ist an das Sozialreferat der Bundes-ÖH, Taubstummengasse 7-9,4. Stock, 1040 Wien zu richten. Die Mittel für diesen Sozialfonds werden zu jeeinem Drittel von der Bundesvertretung der ÖH, dem Bundesministerium fürWissenschaft und Forschung und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftder Universität/Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule gestellt, an derder/die <strong>Studieren</strong>de inskribiert ist. Bei Fragen kann man sich an dasSozialreferat an der jeweiligen Hochschulinstitution wenden oder man kann eineE-Mail an sozialfonds@oeh.ac.at schreiben. Die Sozialfondsbetreuerin derBundes-ÖH ist immer Dienstag und Donnerstag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhrunter der Telefonnummer 01 3108880-22 erreichbar.Sozialfonds für <strong>Studieren</strong>de <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>Seit 1. Jänner 2009 gibt es die Möglichkeit für <strong>Studieren</strong>de <strong>mit</strong> Beeinträchtigungebenfalls einen Antrag an den Sozialfonds der ÖH zu stellen. In diesemRahmen können Zusatzkosten für das Studium unter folgenden Bedingungenunterstützt werden:• Für <strong>Studieren</strong>de, die zu mindestens 50 Prozent behindert sind, gewährtdie Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftbesondere, auf die Bedürfnisse abgestellte, ideelle und materielleUnterstützung. Die Information und Beratung erfolgtim Zusammenwirken <strong>mit</strong> den Behindertenbeauftragten und denHochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den jeweiligenUniversitäten63


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!• Für <strong>Studieren</strong>de, die zumindest 50 Prozent behindert sind, und für welchedie Teilnahme an Lehrveranstaltungen <strong>mit</strong> erheblichem finanziellemMehraufwand verbunden ist, kann die ÖsterreichischeHochschülerinnen- und Hochschülerschaft nach Maßgabe der Richtlinienund der vorhandenen Mittel finanzielle Unterstützungen gewähren• Die Unterstützung erfolgt durch Übernahme der für die im Rahmen desStudiums entstehenden Mehrkosten bis höchstens € 4.000,- Euro proStudienjahr• Die Gewährung einer Unterstützung setzt die Beantragung sämtlicher fürdiese Zwecke vorgesehenen möglichen Unterstützungen durch andereprimär zuständige Einrichtungen oder Gebietskörperschaften(Bundessozialamt, Ämter der Landesregierungen) voraus. DieBestimmungen über die Er<strong>mit</strong>tlung der sozialen Bedürftigkeit findenkeine Anwendung. Von anderen Einrichtungen gewährte Unterstützungensind auf die Unterstützung der Österreichische Hochschülerinnen- undHochschülerschaft anzurechnen. Bei Unterstützungen im Voraus ist einentsprechender Finanzierungsplan vorzulegenAntragsformulare findet man unter:http://www.oeh.ac.at/#/studieren-leben/soziales-und-geld/oeh-sozialfonds/An den 21 öffentlich-rechtlichen Universitäten gibt es ebenfalls einenSozialfonds/Sozialtopf. Über die Vergabemodalitäten informiert dasSozialreferat der ÖH an der jeweiligen Universität.Weitere Fonds der ÖH:Für den Wohnkostenfonds und den Kinderfonds gelten ähnliche Kriterien wiebeim Sozialfonds.Die Sozialbroschüre der ÖH – wie auch andere ÖH-Broschüren – ist abrufbarunterhttp://www.oeh.ac.at/#/informationnews/downloads-bestellen/broschuerendownloads/► ÖNORMENUnter http://www.help.gv.at/Content.Node/127/Seite.1270100.html sindspezielle Normen für den Bau behindertengerechter Gebäude und Anlagenersichtlich.Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer sind zum Teil sehrunterschiedlich, daher sind auch die Normen unterschiedlich starkberücksichtigt. Informationen über die Bauordnungen der einzelnen64


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Bundesländer erhält man bei dem jeweiligen Amt der Landesregierung bzw. denzuständigen Behörden und Beratungsstellen.Behinderte Menschen haben individuelle Erfordernisse, daher definierenNormen nur Mindestanforderungen, die je nach Bedarf adaptiert werdenmüssen. Normen haben nur empfehlenden Charakter – sofern sie in dieBauordnungen der Bundesländer aufgenommen wurden, sind sie gesetzlichverpflichtend umzusetzen.►Österreichische Blindenwohlfahrtbetreibt ein Blinden- und Sehbehindertenwohnhaus in Wien und bietet auchOrganisations- und Mobilitätstraining an. Darüber hinaus werden auch Kursefür Fach- und Betreuungspersonal sowie für Verwandte von Blinden angeboten.Die Kosten dafür werden in der Regel vom Bundessozialamt, vom Sozialamt derjeweiligen Landesregierung, von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft undvon der jeweiligen Pensionsversicherung übernommen. <strong>Studieren</strong>de undBerufstätige in Wien werden vom Fonds Soziales Wien unterstützt. Je nachEinkommen und dem <strong>Behinderung</strong>sgrad kann ein bestimmter Selbstbehaltvorgeschrieben werden.KontaktÖsterreichische Blindenwohlfahrt Baumgartenstraße 69; 1140 Wien Tel. 01 9141141-314 Fax 01 9141141-302 orientierung@blind.atwww.blindenmobilitaet.atEinsatzgebiet: Wien, Niederösterreich, Burgenland►Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft(ÖH)ist die gesetzliche Interessenvertretung von über 350.000 <strong>Studieren</strong>den aufFachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Universitäten (Stand:2010/11, Statistik Austria). Mit dem Studienbeginn an einer Hochschule sindalle <strong>Studieren</strong>den automatisch Mitglied der ÖH, was ihnen den Zugang zu einemvielfältigen und breiten Informations- und Beratungsangebot sichert. Neben demServicebereich stehen die politische Auseinandersetzung sowie die Diskussionund Kritik von bildungs- und sozialpolitischen Angelegenheiten im Mittelpunktdes Engagements der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Dabei65


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!ist es ihnen ein großes Anliegen, auf allen Ebenen so transparent und offen wiemöglich zu agieren und da<strong>mit</strong> auch Raum für Partizipation und aktiveMitgestaltung zu geben. An den Fachhochschulen und PädagogischenHochschulen finden die ÖH-Wahlen jährlich, an den Universitäten alle zweiJahre statt.Die ÖH gliedert sich in verschiedene Ebenen. Die höchste Ebene ist dieBundesvertretung (BV). Diese besteht aktuell (2011/2012) aus 96Mandatarinnen und Mandataren, die von den einzelnenUniversitätsvertretungen, Fachhochschulvertretungen und<strong>Studieren</strong>denvertretungen der Pädagogischen Hochschulen in die BV entsendetwerden. Seit der Abschaffung der Direktwahl 2004 können dieBundesvertretung und die Fakultätsvertretung nicht mehr direkt gewählt werden.Die BV vertritt die <strong>Studieren</strong>den nach außen, also gegenüber der Öffentlichkeitund dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung. Sie steht für diepolitischen Interessen der <strong>Studieren</strong>den ein und berät <strong>Studieren</strong>de (sowieMaturantinnen und Maturanten und Studieninteressentinnen undStudieninteressenten) in allen Hochschulbelangen. Die BV ist sozusagen der„Dachverband“ aller Vertretungen.Die nächste Ebene an den Universitäten ist die jeweiligeUniversitätsvertretung (UV), die sich um universitätsinterne Angelegenheitenkümmert, <strong>Studieren</strong>de in Universitätsgremien vertritt und beiuniversitätsspezifischen Problemen und Regelungen helfen kann.Jede UV bietet den <strong>Studieren</strong>den an den Universitäten ein Angebot anReferaten, die in universitätsspezifischen Fragen beraten können. Darüberhinaus gibt es die Fakultätsvertretung (FV), die von der jeweiligenUniversitätsvertretung eingerichtet werden kann. Die FV kümmert sich umProbleme der Fakultät, bietet ebenfalls Beratung an und organisiert oft Tutorienfür <strong>Studieren</strong>de, in denen ein breiter Austausch möglich ist. Die kleinste Einheitschließlich stellt die Studien- bzw. Studienrichtungsvertretung (StV) dar.Diese ist gerade für Studienanfängerinnen und Studienanfänger sehr hilfreich,denn auf kleinster Ebene kann Beratung natürlich besonders spezifischangeboten werden. Sie hat außerdem Mitspracherecht, z. B. bei Änderungen vonStudienplänen etc.An jeder Fachhochschule (FH) bzw. an Fachhochschul-Studiengängen isteine Fachhochschul-Studienvertretung angesiedelt, die sich aus denVorsitzenden der einzelnen Studiengangsvertretungen zusammensetzt <strong>mit</strong> derAufgabe, die Interessen der <strong>Studieren</strong>den gegenüber der gesamten FH zuvertreten. Außerdem nimmt der Vorsitz der FH-Vertretung an denösterreichweiten Fachhochschul-Vorsitzendenkonferenzen teil und hat RedeundAntragsrecht in der ÖH-Bundesvertretungssitzung.66


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Sowohl beim Vorsitz der FH-Vertretung als auch bei der Entsendung derstimmberechtigten Mandatarinnen und Mandataren für die BV (bei FHs <strong>mit</strong>mehr als 1.000 <strong>Studieren</strong>den) besteht passives Wahlrecht für alle FH-<strong>Studieren</strong>den, d.h., dass alle FH-<strong>Studieren</strong>den in diese Funktionen gewähltwerden können.An jedem Studiengang wird von allen <strong>Studieren</strong>den des Studiengangs dieStudiengangsvertretung gewählt. Diese vertritt die Interessen der <strong>Studieren</strong>denihres Studiengangs insbesondere der Studiengangsleitung gegenüber.Auf Jahrgangsebene vertritt die Jahrgangsvertretung die studentischen Anliegenebenfalls gegenüber der Studiengangsleitung, aber auch gegenüber denVortragenden bzw. Lektorinnen und Lektoren sowie Mitarbeiterinnen undMitarbeitern des Studiengangs. Die Jahrgangsvertreterinnen bzw.Jahrgangsvertreter sind meist die erste Anlaufstelle für <strong>Studieren</strong>den-Anliegenund helfen bei der Entscheidung für weitere Vorgehensweisen. Bei derStudiengangs- und Jahrgangsvertretungswahl besteht aktives und passivesWahlrecht für alle <strong>Studieren</strong>den des betreffenden Studiengangs und Jahrgangs.Zusätzlich zur FH-, Studiengangs- und Jahrgangsvertretung kann jedeFachhochschul- Studienvertretung weitere Vertretungseinrichtungen wie zumBeispiel Standortvertretungen oder Gruppenvertretungen sowieunterschiedliche Referate einrichten. Diese werden in einer eigenen Satzungdefiniert. Die Wahl findet jährlich am Ende des Sommersemesters statt (<strong>mit</strong>Ausnahme der Mandatarinnen und Mandataren für die Bundesvertretung, diealle zwei Jahre entsendet werden).An den derzeit bestehenden 21 Fachhochschulen werden <strong>Studieren</strong>de in dasFachhochschulkollegium entsandt, die dort in Vertretung aller <strong>Studieren</strong>dender FH neben Vertreterinnen und Vertretern der Lektorinnen und Lektoren undder Erhalterinnen und Erhalter stimmberechtigt sind.Bei Fachhochschulstudiengängen haben <strong>Studieren</strong>de derzeit noch keinMitbestimmungsrecht.Bei Pädagogischen Hochschulen vertritt die Studiengangsvertretung die<strong>Studieren</strong>den. Die Interessen aller <strong>Studieren</strong>den einer PH werden von derPädagogischen Hochschulvertretung wahrgenommen, welche auch bei derErstellung der Studiengänge <strong>mit</strong>wirkt und den <strong>Studieren</strong>den Beratung zumThema Stipendien und dergleichen geben kann.Mindestens einmal im Semester treffen sich das Vorsitzteam der ÖH-Bundesvertretung und der <strong>Studieren</strong>denombudsmann, umstudierendenrelevante Themen sowie Problem-Einzelfälle zu besprechen undgemeinsame Lösungen zu finden. Auch zu den Fachhochschul- und67


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Universitätsvertretungen gibt es Kontakte und Kooperationen zu Anliegen vorOrt.KontaktÖsterreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Taubstummengasse 7-9/4.Stock; 1040 Wien(nächste U-Bahn-Station U 1 „Taubstummengasse“)Tel. 01 3108880oeh@oeh.athttp://www.oeh.ac.at►ÖZIV – Österreichischer Zivil-InvalidenverbandDer Verein setzt sich dafür ein, allen Menschen – egal welchen Alters,Geschlechtes, Bildung etc. – ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtesLeben zu ermöglichen. Die Partizipation an den modernen und schnelllebigenTechnologien der Gesellschaft erfordern bestimmte Fähigkeiten, die nicht alleMenschen <strong>mit</strong>bringen. Der ÖZIV verbindet Menschen <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong> und dieWirtschaft.KontaktÖsterreichischer Zivil-Invalidenverband Hauffgasse 3-5/3.OG; 1110 Wien Tel. 01 51315-35 buero@oeziv.orghttp://www.oeziv.orgDas Büro ist barrierefrei ausgestattet (Behinderten-WC, barrierfreieRäumlichkeiten, Lift).Erreichbarkeit <strong>mit</strong> öffentlichen Verkehrs<strong>mit</strong>teln: U3 - Station Zippererstrasse,Lift Ausgang Zippererstrasse, dann Simmeringer Hauptstrasselinks/stadtauswärts►Personengruppenverordnungist eine Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über dieFestlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen Studien(BGBl. II Nr. 211/1997).Informationen über die betroffenen Personengruppen sind abfragbar unterhttp://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=1001003368


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!►Ombudsmann-Dienste/-stellen für <strong>Studieren</strong>de (dezentral,zentral)An einigen Universitäten in Österreich sowie Fachhochschulen /Fachhochschul-Studiengängen sind im Laufe der letzten Jahre (dezentrale) Ombudsmann-Dienste für <strong>Studieren</strong>de (in den Satzungen bzw. Organisationsplänen an diesenUniversitäten) verankert oder eingerichtet worden und in Betrieb gegangen.Diese Stellen können von <strong>Studieren</strong>den (und anderen Angehörigen) derUniversitäten und Hochschulen kontaktiert und <strong>mit</strong> Anliegen, Fragen,Problemen und Missständen befasst werden. Nähere Informationen über denUmsetzungsstand bei der Einrichtung dieser Stellen und ihre Aufgabengebietegibt die Ombudsstelle für <strong>Studieren</strong>de unterinfo@hochschulombudsmann.at.Die Ombudsstelle für <strong>Studieren</strong>de als zentrale Ombudsmann-Stelle für dengesamten tertiären Bildungsbereich steht <strong>mit</strong> diesen Einrichtungen in Kontaktund bietet ebenfalls ihre Ver<strong>mit</strong>tlerdienste bzw. Mithilfe bei Problemen undMissständen vor Ort an.Die Ombudsstelle für <strong>Studieren</strong>de steht <strong>Studieren</strong>den an Universitäten(öffentlich-rechtlichen und privaten), Fachhochschulen/Fachhochschul-Studiengängen und Pädagogischen Hochschulen zur Verfügung sowie fürProblemfälle, die sich aus dem Wechsel von einem Hochschulsektor in einenanderen oder bei der Fortsetzung eines Studiums in einem anderen Tertiärsektor(z.B. ein Doktoratsstudium an einer Universität nach dem Abschluss einesMasterstudiums an einer Fachhochschule/ an Fachhochschul-Studiengängen)ergeben (könnten).Auch in etlichen europäischen Ländern gibt es – gesetzlich verpflichtend bzw.geregelt – Ombudsmann-Stellen, so z.B. in Spanien die so genannten defensoresuniversitarios (für alle Universitätsangehörigen zuständig) oder defensores delos estudiantes (nur für <strong>Studieren</strong>de bzw. studierendenbezogene Themenzuständig), oder den studentskog pravobranitelja (Studentenombudsmann) inKroatien. Aber auch auf Eigeninitiative der Institutionen gibt es vergleichbareStellen in Italien (difensore degli studenti) oder in Frankreich (mediateurs). Siealle fungieren als Ansprechstellen für Probleme und Missstände an Hochschulenund sollen in den Konflikten außerhalb formeller Verfahren ver<strong>mit</strong>telnd tätigwerden.In England und Wales gibt es seit 2004 das Office of the IndependentAdjudicator in Higher Education (OIAHE), das im Falle von echtenMissständen auch Kompensationen gegen Hochschulinstitutionen verfügen kann(http://www.oiahe.org.uk/).69


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Organisiert sind die hochschulischen Ombudsmann-Stellen in Europa innerhalbdes European Network for Ombudsmen in Higher Education (ENOHE), daseinmal pro Jahr eine Konferenz zu einschlägigen Themen aus dem BereichVer<strong>mit</strong>tlung, Konfliktlösung und Mediation im Hochschulbereich abhält (2003in Amsterdam, 2004 in Madrid, 2005 in Wien, 2006 in Zürich, 2007 inAntwerpen, 2008 in London, 2009 in Hamburg, 2010 in Wien, 2011 in Madrid,2013 in Oxford). Weitere Informationen unter:http://www.enohe.eu►Persönliche Assistenz (PA)Persönliche Assistenz ist ein Betreuungsangebot für Menschen <strong>mit</strong> schwerenmotorischen Störungen und Sinnesbehinderungen. Im Vordergrund stehen dieBedürfnisse der Assistenznehmerinnen und Assistenznehmer, die anleitendwirken und den Ablauf selber bestimmen.Im Vordergrund stehen Leistungen wie• Unterstützung beim Wohnen (wie Kochen, Putzen, Einkaufen)• Unterstützung bei der Körperpflege, beim Essen und Trinken• Mobilitätshilfen (Hilfe zur Bewältigung von Wegen <strong>mit</strong> Krücken,• Rollstuhl, öffentlichen Verkehrs<strong>mit</strong>teln, PKW)• Hilfe in der Freizeit• Hilfe beim Vorlesen, SchreibenDie Unterstützungsleistung für persönliche Assistenz ist österreichweitverschieden, ebenso verschieden ist die Höhe der Förderung durch dieöffentliche Hand.Es bestehen zwei Möglichkeiten der organisatorischen Abwicklung, und zwardas Arbeitgebermodell oder die Unterstützung durch Serviceeinrichtungen.Im Arbeitgebermodell stellen die behinderten Menschen dieAssistentinnen/Assistenten selbst an und kümmern sich im Sinne desSelbstbestimmt-Leben-Gedankens selbst um administrative und organisatorischeBelange. Dies stellt einen relativ hohen Aufwand dar, daher ist eineprofessionelle Beratung durch einen Behindertenverband ratsam.Als Alternative können die Leistungen von Serviceeinrichtungen zu fixenStundensätzen zugekauft werden.Diese Einrichtungen geben organisatorische und beratende Hilfestellung:70


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!BASIS: Büro für Assistenz,Information & Servicehttp://www.basis.co.atBeratungs-, Mobilitäts- undKompetenzzentrum (BMKz)http://www.bmkz.uni-klu.ac.at/BIZEPS: Zentrum fürSelbstbestimmtes Lebenhttp://www.bizeps.or.at/ISI: Initiative Soziale Integrationhttp://www.isi-graz.atMiteinander GmbHhttp://www.<strong>mit</strong>einander.comPersönliche Assistenz GmbHhttp://www.persoenlicheassistenz.netReiz: Selbstbestimmt Leben Vorarlberghttp://www.reiz.atSelbstbestimmt Leben Innsbruckhttp://www.selbstbestimmt-leben.atSelbstbestimmt-Leben-Initiative OÖhttp://www.sli-ooe.at/Selbstbestimmt Leben InitiativeWienhttp://www.selbstbestimmtleben.at/Steirische Assistenzgenossenschaftwww.soziales.steiermark.at/cms/beitrag/10730869/10024850/WAG: Wiener AssistenzgenossenschaftWAG - AssistenzgenossenschaftWienWAG - AssistenzgenossenschaftNiederösterreichKontaktperson BurgenlandZentrum für Kompetenzenhttp://www.zfk.at/►Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz (PAA)Die neue Richtlinie Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz des Bundesministersfür Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist am 1. Jänner 2011 in Kraftgetreten.Die Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz umfasst Unterstützungsleistungen fürbehinderte Menschen im erwerbsfähigen Alter, die im Rahmen einesDienstverhältnisses oder einer Ausbildung erforderlich sind (es muss die diefachliche und persönliche Eignung für den ausgeübten bzw. angestrebten Berufaufgewiesen werden). Bei einem Studium oder einer Berufsausbildung ist diegesetzlich vorgeschriebene Dauer zuzüglich der für den Bezug vonStudienbeihilfe zulässigen weiteren Semester (§ 19 Abs 3 Z 3Studienförderungsgesetz StudFG sowie die Verordnung BGBl II Nr 310/2004betreffend die Gewährung von Studienbeihilfe für behinderten <strong>Studieren</strong>de) zubeachten.Für die Gewährung von Unterstützung im Sinne der Richtlinie ist die Einstufungin die Pflegestufe 5, 6 oder 7 Voraussetzung. In begründeten Ausnahmefällenkann Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz auch von Menschen <strong>mit</strong>71


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!<strong>Behinderung</strong> in den Pflegestufen 3 und 4 in Anspruch genommen werden, wennohne diese Unterstützung die Ausübung der beruflichen Tätigkeit oder dieAbsolvierung einer Ausbildung nicht möglich ist.Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz orientiert sich am individuellenUnterstützungsbedarf der Assistenznehmerinnen und Assistenznehmer, diesewerden dadurch befähigt, ihr Berufsleben oder ihr Studium zunehmendselbständig und eigenverantwortlich zu organisieren. Konkret geht es umfolgende Leistungen:• Mobilitätshilfe (Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle bzw.Ausbildungsort einschließlich notwendiger Wege zur Kinderbetreuung;Begleitung bei Dienstreisen, Erfüllung von dienstlichen Aufträgen u.Ä.)• Unterstützung manueller Art bei der Verrichtung der beruflichen Tätigkeitoder während der Ausbildungszeit (z.B. Kopiertätigkeit, Ablage vonUnterlagen)• Assistenz bei der Körperpflege während der Dienst- oder Ausbildungszeit• sonstige behinderungsbedingt erforderliche Unterstützung (z.B. Hilfebeim Mittagessen, An-/Ausziehen der Jacke)Unterstützungsleistungen inhaltlicher oder fachlicher Art bei der Erbringung derArbeitsleistung oder bei der Absolvierung einer Ausbildung sind nicht derPersönlichen Assistenz am Arbeitsplatz zurechenbar. Ebenso ist dieInanspruchnahme nicht möglich, wenn die Beeinträchtigung durch technischeHilfs<strong>mit</strong>tel ausgeglichen werden kann.Assistenzleistungen können auch für die Absolvierung von Seminaren bzw.Kursen im Ausland gewährt werden, wenn diese Kurse für das Studiumunbedingt notwendig sind und es in Österreich kein vergleichbares Angebotgibt. Die Notwendigkeit ist von der Universität zu bestätigen.Assistenznehmerinnen und Assistenznehmer können für die Organisation derPersönlichen Assistenz am Arbeitsplatz die Assistenz-Servicestelle in Anspruchnehmen. Zur Erbringung der Assistenzleistungen ist zumindest eine Assistenz-Servicestelle für das jeweilige Bundesland einzurichten.Nähere Informationen sind abrufbar unterWAG - Assistenzgenossenschaft Wiensowie unterhttp://www.wag.or.at/index.php?cont=472


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!►PflegegeldMenschen <strong>mit</strong> einer hochgradigen Sehbehinderung, <strong>mit</strong>Bewegungsbehinderungen, Blinde etc. können monatlich Pflegegeld erhalten.Dieses soll dazu verwendet, um Kosten für Pflege, Assistenz und sonstigeHilfeleistungen teilweise abzudecken. Das Pflegegeld wird abgestuft nach Artder <strong>Behinderung</strong> und Höhe des festgestellten Pflegebedarfs in sieben Stufenzuerkannt. Für die Einstufung ist ein ärztliches Sachverständigengutachten(eventuell unter Zuziehung von Personen aus dem gehobenen Gesundheits­/Pflegedienst) erforderlich. Pflegende Angehörige können alsVertrauenspersonen bei der Begutachtung anwesend sein.Nähere Informationen über die Voraussetzungen, Einstufung undAntragsstellung unterhttp://www.help.gv.at/Content.Node/36/Seite.360511.html►PKW Anschaffung und AdaptierungEs gibt viele Möglichkeiten, einen PKW durch spezielle Umbauten an dieBedürfnisse körper- und hörbehinderter Menschen anzupassen. Informationendazu sind zu finden in der Hilfs<strong>mit</strong>telinfo-Datenbank unter:www.hilfs<strong>mit</strong>telinfo.gv.atWeiters gibt es Informationen bei Betroffenenorganisationen, den <strong>mit</strong> derfinanziellen Förderung solcher Kraftfahrzeugen befassten Stellen(Bundessozialämter, Rehabilitationsabteilungen der Sozial-, Kranken- undUnfallversicherungsträger, Sozialreferate der Bezirkshauptmannschaften undStädte) sowie den folgenden Autofahrerorganisationen:ARBÖTel. 01 89121-0id@arboe.athttp://www.arboe.or.atÖAMTC01 71199-0office@oeamtc.athttp://www.oeamtc.atInformationen speziell für hörbehinderte Menschen gibt es bei folgendenSchwerhörigenorganisationen:73


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Österreichischer Schwerhörigenbund Dachverband WienSperrgasse 8-10 Tür 9; 1150 Wien Tel. 0676 844361320 Fax 01 8973132 wien@oesb-dachverband.athttp://www.oesb-dachverband.atÖsterreichischer Schwerhörigenbund Dachverband KlagenfurtGasometergasse 4a (Eingang Platzgasse); 9020 Klagenfurt Tel. 0463 310380-5 Fax 0463 310380-4 klagenfurt@oesb-dachverband.athttp://www.oesb-dachverband.atVOX-Schwerhörigenzentrum WienSperrgasse 8-10 Tür 15; 1150 Wien Tel. 01 897313-1 Fax 01 897313-2 info@vox.athttp://www.vox.atForum besser HÖREN - Schwerhörigenzentrum KärntenGasometergasse 4a (Eingang Platzgasse); 9020 KlagenfurtTel. 0463 310380 Fax 0463 310380-4 info@besserhoeren.orghttp://www.besserhoeren.orgVerein "von OHR zu OHR" OberösterreichTechnologiezentrum TZL Wiener Straße 131 Tür 2; 4020 Linz Tel. 070 7008-33 Fax 070 7008-44 office@vonohrzuohr.or.athttp://www.vonohrzuohr.or.atNach der Entscheidung über Fahrzeug und Umbauten muss der Antrag aufFörderungen vor dem Ankauf gestellt werden. Kein Kaufvertrag ohneFörderzusage!FahrschulenEinige Fahrschulen verfügen über bereits umgebaute PKWs. Informationen dazuerteilen ebenfalls die Stellen, bei denen auch die Förderung beantragt wird.Ist keine Fahrschule <strong>mit</strong> einem passenden Fahrzeug in der Nähe, können dieFahrstunden auch <strong>mit</strong> dem eigenen bereits umgebauten Fahrzeug absolviertwerden.74


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Bescheinigung gemäß §29b Straßenverkehrsordnung (StVO)Dauernd stark gehbehinderte Personen können sich diesen Ausweis ausstellenlassen (bei der Bezirkshauptmannschaft/beim Magistrat, in Wien bei derMagistratsabteilung MA 46 <strong>mit</strong> einem formlosen Antrag), egal ob sie einenPKW selbst lenken oder nicht. Eine gehbehinderte Person <strong>mit</strong> einerLenkerberechtigung erhält auf dem Ausweis einen Vermerk <strong>mit</strong> dem jeweiligenAutokennzeichen. Ohne Lenkerberechtigung erfolgt der Eintrag: "lenkt selbstkein Fahrzeug". Wird dieser Ausweis gut sichtbar hinter die Windschutzscheibedes Fahrzeugs gelegt, dürfen dauernd stark gehbehinderte Personen:• zum Aus- und Einsteigen bzw. Aus- und Einladen z.B. eines Rollstuhlsim Halte- und Parkverbot halten, dies gilt auch für das Verbot desAbstellens eines Fahrzeugs in zweiter Spur• an Straßenstellen trotz "Parken verboten"-Verkehrszeichen parken• in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Begrenzung parken, wobei auchkeine Parkgebühr zu bezahlen ist• in einer Fußgängerzone während der Zeit der Ladetätigkeit parkenAnzumerken ist dabei noch, dass diese Ausnahmeregelungen nur für dauerndstark gehbehinderte Personen gelten, die selbst ein Fahrzeug lenken, und fürLenkerinnen und Lenkern von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie eine dauerndstark gehbehinderte Person befördern.Steuerliche BegünstigungenInhabern von Ausweisen nach §29b StVO werden Steuerbegünstigungengewährt. Auskünfte erteilt das zuständige Finanzamt oder das Bundessozialamt.MautgebührenAuf Straßen <strong>mit</strong> Maut werden körperbehinderten Kraftfahrerinnen undKraftfahrern im Besitz des Ausweises nach §29bStVO ermäßigte Tarifeangeboten. Genauere Informationen über das aktuell geltende Angebot gebendie Betreibergesellschaften.AutobahnvignetteBehinderten Menschen wird unter bestimmten Voraussetzungen (Eintragung imBundesbehindertenpass: dauernde starke Gehbehinderung, Unzumutbarkeitder Benützung eines öffentlichen Verkehrs<strong>mit</strong>tels, Blindheit) die Jahresvignettevom Bundessozialamt kostenlos zur Verfügung gestellt.Finanzämter: http://www.bmf.gv.atBundessozialamt: http://www.bundessozialamt.gv.at75


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!►Portal Behinderten- und Sozialarbeit ist eine Informations- und Diskussionsplattform für Behindertenarbeit inÖsterreich. Sie bietet News, Textarchiv, Stellenanzeigen, Termine, Links,Service.www.behindertenarbeit.at►Prüfungen (an Universitäten und Fachhochschulen),abweichende Prüfungsmethode<strong>Studieren</strong>de an Universitäten, die eine länger andauernde <strong>Behinderung</strong>nachweisen, die ihnen die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenenMethode unmöglich macht, haben gemäß Universitätsgesetz 2002 (UG 2002)das Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode. Der Inhalt und dieAnforderungen der Prüfung dürfen gemäß den entsprechenden Bestimmungenim UG 2002 durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden (§ 59Abs 1 Z 12 des UG 2002).Das bedeutet, dass statt einer schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfungabgehalten werden kann, statt einer mündlichen Prüfung eine schriftlichePrüfung bzw. eine Kombination. Es kann auch eine Verlängerung derPrüfungszeit gewährt werden. Erste Ansprechperson für die Gewährung vonabweichenden Prüfungsmethoden sind in der Regel die oder derBehindertenbeauftragte der jeweiligen Universität. Sofern an einer Universitätniemand <strong>mit</strong> Behinderten-Agenden betraut ist, kann die ÖH unterstützendwirken.Grundsätzlich handelt es sich um einen Rechtsanspruch, eingeschränkt dadurch,dass keine Beeinträchtigung der Prüfung durch eine abweichende Methodeerfolgt.Ein weiterer Rechtsanspruch besteht hinsichtlich der Person der Prüferinnenoder dem Prüfer bei der zweiten Wiederholung (dritter Antritt) einer Prüfung.Sonst sind Anträge hinsichtlich der Person nach Möglichkeit zu berücksichtigen.Negativ beurteilte Prüfungen dürfen laut UG 2002 dreimal (das sind vierAntritte) wiederholt werden. Auf die Zahl der zulässigen Prüfungsantritte sindalle Antritte für dasselbe Prüfungsfach in allen facheinschlägigen Studien anderselben Universität anzurechnen. In der Satzung ist festzulegen, ob und wieviele weitere Prüfungswiederholungen zulässig sind (an vielen Universitätensind es mehr als vier Antritte).76


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Modalitäten, Anmeldevorschriften, Prüfungsablauf etc. sind nicht im UG 2002geregelt, sondern <strong>mit</strong>tels einschlägiger Bestimmungen in der jeweiligenSatzung, im Curriculum, in den Richtlinien oder der Prüfungsordnung.Auch an Fachhochschulen haben <strong>Studieren</strong>de gemäß § 13 Abs. 2 desFachhochschul-Studiengesetzes – FHStG das Recht auf eine abweichendePrüfungsmethode, wenn eine <strong>Behinderung</strong> nachgewiesen wird, die die Ablegungder Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht und der Inhaltund die Anforderung der Prüfung durch die abweichende Methode nichtbeeinträchtigt werden.Nähere Bestimmungen über Prüfungstermine, -wiederholungen sowiePrüfungsmodalitäten, Beurteilungen etc. sind dem Fachhochschul-Studiengesetzzu entnehmen. Dieses ist abrufbar unterhttp://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009895►Prüfungsordnungan Universitäten: ist jener Teil des Curriculums, in dem die Arten derPrüfungen, die Festlegung der Prüfungsmethode und nähere Bestimmungen fürdas Prüfungsverfahren festgehalten sind. Prüfungsordnungen und Curriculasämtlicher Studienrichtungen an Universitäten sind über das Mitteilungsblatt derUniversität bzw. die einzelnen Studien unterhttp://bmwf.gv.at/startseite/studierende/studieren_in_oesterreich/oesterr_hochschulwesen/studien_und_akademische_grade/studien/ öffentlichzugänglich.an Fachhochschulen/Fachhochschul-Studiengängen: ist sie Teil des Antragesauf Akkreditierung eines Fachhochschulstudienganges an AQ Austria und <strong>mit</strong>der Genehmigung durch AQ Austria verbindlich. Sie kann Bestandteil desAusbildungsvertrages zwischen der Fachhochschule und dem/der <strong>Studieren</strong>densein. Die Prüfungsordnung ist auch auf Anfrage bei der Studiengangsleiterinbzw. beim Studiengangsleiter (im Sekretariat) oder durch öffentlichen Aushangoder über das Internet einsehbar.an Pädagogischen Hochschulen: ist die Prüfungsordnung Teil des durch dieStudienkommission zu verordnenden Curriculums. Vorgaben für diePrüfungsordnung finden sich im Hochschulgesetz 2005 und in der Hochschul­Curricula-Verordnung.77


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!►PrüfungsprotokollAn Universitäten hat die Prüferin/der Prüfer oder die/der Vorsitzende desPrüfungssenats für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und einPrüfungsprotokoll zu führen (§ 79 Abs. 4 und 5 Universitätsgesetz 2002).Das Prüfungsprotokoll hat Folgendes zu enthalten:Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferinoder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats, die Namender/des <strong>Studieren</strong>den, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, dieGründe für eine negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse.Auf Antrag sind der/dem <strong>Studieren</strong>den die Gründe für die negative Beurteilungschriftlich <strong>mit</strong>zuteilen.Ab Bekanntgabe der Beurteilung ist das Prüfungsprotokoll mindestens ein Jahraufzubewahren.Sowohl in die Beurteilungsunterlagen als auch in das Prüfungsprotokoll istder/dem <strong>Studieren</strong>den Einsicht zu gewähren, wenn dies innerhalb von sechsMonaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt wird. DieBeurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfunggestellten Prüfungsfragen. Die/der <strong>Studieren</strong>de ist berechtigt, von denUnterlagen Fotokopien anzufertigen (davon ausgenommen sind MultipleChoice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwort-Items).►Prüfungswiederholung/enAn Universitäten bei positiv beurteilten Prüfungen bis sechs Monate nachAblegung, jedoch längstens bis zum Abschluss des betreffendenStudienabschnittes oder bis zum Studienabschluss einmal möglich; bei negativbeurteilten Prüfungen dreimal möglich (also insgesamt vier Antritte), in derSatzung der Universität kann die Zulässigkeit weiterer Prüfungswiederholungenfestgelegt werden.In der Studieneingangs- und Orientierungsphase gilt eine andere Regelung fürdie Wiederholung von Prüfungen.An Fachhochschulen/Fachhochschul-Studiengängen: Grundsätzlich könnenPrüfungen und die kommissionelle Prüfung zur Diplomprüfung im Falle desNichtbestehens zweimal wiederholt werden (also insgesamt drei Antritte). Wirddie Prüfung auch beim dritten Antritt nicht bestanden, so ist ein Antrag aufWiederholung eines gesamten Studienjahres möglich. Die einmaligeWiederholung eines Studienjahres in Folge einer negativen kommissionellen78


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Prüfung ist grundsätzlich möglich, sofern dies auf begründeten Antrageines/einer <strong>Studieren</strong>den erfolgt. Die Entscheidung über den Antrag des/der<strong>Studieren</strong>den liegt im Kompetenz- und Verantwortungsbereich der Leiterin bzw.des Leiters des Lehr- und Forschungspersonals. Es ist unter Bedachtnahme aufden Studienerfolg darüber zu entscheiden, welche bereits positiv absolviertenPrüfungen und Lehrveranstaltungen des zu wiederholenden Studienjahres imZuge der Wiederholung erneut zu absolvieren bzw. zu besuchen sind. Nichtbestandene Prüfungen und die entsprechenden Lehrveranstaltungen sind imZuge der Wiederholung des Studienjahres jedenfalls zu wiederholen bzw. erneutzu besuchen.An Pädagogischen Hochschulen: Bei negativer Beurteilung einer Prüfungstehen insgesamt drei Wiederholungen zu, wobei die letzte Wiederholung alskommissionelle Prüfung abzulegen ist. Wird eine im Curriculum vorgesehenePrüfung über eine Pflichtveranstaltung oder eine abschließende Prüfung bzw.Arbeit auch bei der letzten zulässigen Wiederholung nicht erfolgreich abgelegt,gilt das Studium als vorzeitig beendet. Eine neuerliche Zulassung für dasvorzeitig beendete Studium durch das Rektorat der Pädagogischen Hochschuleist nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zulässig.►Psychologische Beratungsstellen für <strong>Studieren</strong>desind dezentrale Einrichtungen des Bundesministeriums für Wissenschaft undForschung in den Hochschulstädten Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburgund Wien.Ihre Beratungs- und Betreuungsarbeit erfolgt telefonisch, per E-Mail oder beipersönlichen Gesprächen <strong>mit</strong> <strong>Studieren</strong>den an Universitäten, Privatuniversitätenund an Fachhochschulen/Fachhochschul-Studiengängen, sowie <strong>mit</strong> Personen,die sich für ein Studium interessieren, kostenlos, vertraulich und auf Wunschanonym.In die Beratungsstellen kann kommen, wer• Fragen zur Studienwahl hat• in seiner Studienwahlentscheidung unsicher ist• am Studienanfang Orientierungs- und Umstellungsprobleme hat• Schwierigkeiten beim Studienwechsel, -abbruch oder -abschluss hat• in einer Studienkrise steckt• unter persönlichen Problemen leidet, die das Studium beeinträchtigen• sein Arbeits- oder Lernverhalten verbessern möchte79


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!• Prüfungs-, Motivations- oder Konzentrationsprobleme bearbeiten willWas können <strong>Studieren</strong>de und Studieninteressentinnen und -interessentenerwarten?• Orientierungs- und Entscheidungshilfen bei Studienwahl, Studienwechseloder Studienabbruch• Unterstützung bei der Auseinandersetzung <strong>mit</strong> Problemen und bei derErarbeitung von Lösungsmöglichkeiten• Förderung der PersönlichkeitsentwicklungAngeboten werden: psychologische und informative Beratung, Clearing-Gespräche, Psychotherapie, Eignungsuntersuchungen, Trainings- undGruppenarbeit.Nähere Informationen sowie Beiträge <strong>mit</strong> Tipps und Anregungen zur Selbsthilfefür viele studentische Probleme sind zu finden auf der Homepagehttp://www.studentenberatung.at►Refundierung von Studienbeiträgen bei MehrfachstudienDas Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung (bmwf) refundiertgemäß Richtlinien (siehe unterhttp://www.bmwf.gv.at/startseite/refundierung/) ordentlichen <strong>Studieren</strong>den,die mehrere ordentliche Studienbetreiben, auf Antrag im Rahmen derPrivatwirtschaftsverwaltung den Studienbeitrag.Der Antrag auf Refundierung des Studienbeitrages für das Wintersemester istbis zum nächstfolgenden 30. April, der Antrag auf Refundierung desStudienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden30. November zulässig. Die Anträge können postalisch, per E-Mail oder per Fax(in Hinkunft auch online) beim bmwf eingebracht werden.►Reisekostenersatzwird Menschen <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong> für Untersuchungen aufgrund einer Ladungdes Bundessozialamts, der Berufungskommission oder derBundesberufungskommission dann gewährt, wenn die einfache Fahrtstreckezwischen dem Wohnort des behinderten Menschen und dem Ort derUntersuchung 50 Kilometer übersteigt.80


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!►Selbsterhalterstipendiumist eine Förderung, bei der das Einkommen der Eltern bei der Berechnung derHöhe der Studienbeihilfe keine Rolle spielt. Der Studienerfolg istnachzuweisen (Achtung: auch Vorstudienzeiten werden berücksichtigt, ebensosind die Bestimmungen über den Studienwechsel zu beachten).Als Selbsterhalterin/Selbsterhalter gilt man u. a. dann, wenn man zumindest vierJahre (48 Monate) vor dem ersten Beihilfenbezug Einkünfte bezogen hat.Ebenso ist ein Mindestverdienst festgelegt. Zeiten des Präsenz- oderZivildienstes gelten jedenfalls als Zeiten des Selbsterhaltes.Zuständig für Antragstellung und Verwaltung ist die Studienbeihilfenbehörde.Nähere Informationen über die Voraussetzungen und Antragstellung sind unterhttp://www.stipendium.aterhältlich.►SpendenWenn für (kostenintensive) Anschaffungen Geld gebraucht wird und andereFörder<strong>mit</strong>tel nicht mehr in Frage kommen, besteht die Möglichkeit, sich umSpendengelder zu bemühen. Hilfskampagnen wie „Licht ins Dunkel“ oderWohltätigkeitsorganisationen wie der „Lions-Club-International“ unterstützenMenschen <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>. Für bestimmte Projekte können eigeneSpendenaktionen durchgeführt werden.Licht ins Dunkelist die größte humanitäre Hilfskampagne in Österreich; jeweils am HeiligenAbend präsentiert der ORF eine 14-stündige Fernsehsendung, in der umSpenden für Sozialhilfe- und Behindertenprojekte in Österreich gebeten wird.KontaktLicht ins DunkelKramergasse 1; 1010 Wien Tel. 01 53386-88 office@lichtinsdunkel.orgLions Club Internationalist ein 1917 gegründeter Service-Club. Zu den Projekten zählen auchBehindertenprojekte, Hilfe für Menschen in Not etc.81


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!KontaktLions Clubs InternationalGesamtdistrikt 114-Österreich Fleschgasse 32/5; 1130 Wien Tel. 01 8774889 (erreichbar Mo–Do 8.15–12.45 Uhr, Fr 8.00–10.00 Uhr) Fax 01 8770740 office@lions.at►StudienbeihilfeDie Studienbeihilfe ist die wichtigste Maßnahme der staatlichenStudienförderung. Sie soll dazu dienen, dass leistungswilligen jungen Menschender Zugang zu einem Studium ermöglicht wird, in dem sie dazu beiträgt, sozialeund regionale Barrieren zu überwinden. Alle Informationen zur Studienbeihilfeim Detail sowie Kontaktdaten der einzelnen Stipendienstellen sind auf derPlattform www.stipendium.at zusammengefasst.Anspruchsberechtigt sind sozial bedürftige <strong>Studieren</strong>de, Selbsterhalterinnen undSelbsterhalter, Auslandsstipendiatinnen und Auslandsstipendiaten, <strong>Studieren</strong>de<strong>mit</strong> Kind(ern).Die Kriterien für die Zuerkennung sind neben den Einkommensverhältnissen der<strong>Studieren</strong>den und deren Eltern, die Einhaltung der Mindeststudienzeit und derStudienerfolgsnachweis. In welchem Stundenausmaß der Studienerfolgnachgewiesen werden muss, ist vom jeweiligen Studium abhängig. Die Höheder Beihilfe ist von vielen sozialen Faktoren abhängig und wird <strong>mit</strong> einerspeziellen Formel berechnet, die ebenfalls auf der Plattformwww.stipendium.at zu finden ist.<strong>Studieren</strong>de <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong> erhalten besondere Unterstützung durch staatlicheMaßnahmen, die über den Bereich der Studienförderung hinausreichen.Sie erhalten je Studienabschnitt um ein Semester länger Studienbeihilfe, wennsie eine anerkannte <strong>Behinderung</strong> im Umfang von mindestens 50 % haben. Diese<strong>Behinderung</strong> kann durch den Bezug der erhöhten Familienbeihilfenachgewiesen werden, ebenso durch den Bezug von Bundespflegegeld oderNachweise im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes.Darüber hinaus verlängert sich die Anspruchsdauer je Studienabschnitta) um ein Semester für <strong>Studieren</strong>de, die an bösartigen Tumoren, Leukämie,Morbus Hodgkin oder Cerebralparese leiden oder eine Beinprothese(Oberschenkel) benötigen, bzw.82


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!b) um die Hälfte der vorgesehenen Studienzeit für blinde oder hochgradigsehbehinderte <strong>Studieren</strong>de sowie <strong>Studieren</strong>de, die gehörlos oder hochgradigschwerhörig oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesensind, ein Cochleaimplantat tragen, in Dialysebehandlung stehen oder anzystischer Fibrose leiden.Außerdem erhöht sich die Studienbeihilfea) um € 160,- monatlich für blinde, hochgradig sehbehinderte oder überwiegendauf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesene <strong>Studieren</strong>de, bzw.b) um € 420,- monatlich für <strong>Studieren</strong>de, die gehörlos oder hochgradigschwerhörig sind oder ein Cochleaimplantat tragen.Für <strong>Studieren</strong>de <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong> erhöht sich die Altersgrenze bei Beginn desStudiums generell von 30 auf 35 Jahre.Die Stipendienstellen in Wien, Linz, Salzburg, Innsbruck und Graz sindbehindertengerecht gestaltet und <strong>mit</strong> Lift erreichbar. Selbstverständlich könnenauch telefonisch Termine <strong>mit</strong> der zuständigen Stipendienstelle außerhalb derParteienverkehrszeiten vereinbart werden. Anträge können auch per Post, perFax oder auf elektronischem Weg gestellt werden.►Studienbeitrag (an Universitäten und Privatuniversitäten)Ordentliche <strong>Studieren</strong>de <strong>mit</strong> der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates zahlen nur dann einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro fürjedes Semester, wenn sie die vorgeschriebene Studienzeit eines Bachelor- oderMasterstudiums, eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes einesDiplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten. Dies gilt auch fürordentliche <strong>Studieren</strong>de, denen Österreich auf Grund eines sonstigenvölkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zugewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen.Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um10vH.Ordentliche <strong>Studieren</strong>de aus Drittstaaten <strong>mit</strong> dem Aufenthaltstitel als„Aufenthaltsbewilligung <strong>Studieren</strong>de“ haben einen Studienbeitrag von 726,72Euro pro Semester zu entrichten.Ordentlichen <strong>Studieren</strong>den, die unter die Personengruppenverordnung fallenoder einen anderen Aufenthaltstitel als jenen „Aufenthaltsbewilligung<strong>Studieren</strong>de“ haben, wird empfohlen, sich an der jeweiligen Universität, an dersie das Studium betreiben (wollen), zu informieren.83


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!<strong>Studieren</strong>de, die zu mehreren Studien (auch an mehreren Universitäten)zugelassen sind, müssen den Studienbeitrag nur einmal bezahlen.Auch außerordentliche <strong>Studieren</strong>de haben einen Studienbeitrag in der Höhe von363,36 Euro pro Semester zu entrichten.Es gelten die gesetzlichen Erlassgründe sowie gegebenenfalls weitereuniversitäre Erlassgründe.Die Erlass- sowie Rückerstattungsgründe können auf den jeweiligen Homepagesder Universitäten abgefragt werden.Die generelle Befreiung vom Studienbeitrag gilt für ordentliche <strong>Studieren</strong>de, dieeine Staatsangehörigkeit eines der am wenigsten entwickelten Länder gemäßStudienbeitragsverordnung besitzen. Der <strong>Studieren</strong>denbeitrag (=ÖH-Beitrag)muss jedoch jedenfalls entrichtet werden. Dies gilt für <strong>Studieren</strong>de aus:Afghanistan, Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Bangladesch, Benin,Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kap Verde, Kiribati, Komoren, Kongo -Demokratische Republik, Laos - Demokratische Volksrepublik, Lesotho,Liberia, Madagaskar, Malawi, Malediven, Mali, Mauretanien, Mosambik,Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Salomonen, Sambia, Samoa, São Tomé undPrincipe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Tansania - VereinigteRepublik, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Vanuatu,Zentralafrikanische Republik.Das Studium an Privatuniversitäten in Österreich kostet zwischen € 100,- proSemester bis zu € 59.985,- für ein komplettes Bachelor-Programm.►Studienbeitrag (an Fachhochschulen)An Fachhochschulen/Fachhochschul-Studiengängen sind die Erhalterberechtigt, Studienbeiträge in der Höhe von € 363,36 je Semester einzuheben.Dort, wo Studienbeiträge verlangt werden, müssen internationale <strong>Studieren</strong>dedie Studienbeiträge in derselben Höhe entrichten wie inländische <strong>Studieren</strong>de.Genauere Informationen erteilen die FH-Studiengänge.Für die allfällige Refundierung bereits bezahlter Studienbeiträge im FH-Sektorgibt es keine einheitlichen Regelungen. <strong>Studieren</strong>de haben die Möglichkeit, sichauf privatrechtlichem Wege <strong>mit</strong> den Erhaltern von FH-Studiengängen über eineRefundierung zu einigen. AQ Austria empfiehlt den Erhaltern von FH-Studiengängen im Sinne der Interessen der <strong>Studieren</strong>den, eine kulanteVorgangsweise zu wählen und die Bedingungen für die Rückerstattung derStudienbeiträge festzulegen und diese gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern84


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!sowie gegenüber <strong>Studieren</strong>den vor Abschluss der Ausbildungsverträgetransparent und publik zu machen.Über Fachhochschulen, die keine Studienbeiträge einheben gibt esInformationen unter www.fhk.ac.at oder bei den Institutionen direkt.►Studienbeitrag (an Pädagogischen Hochschulen)<strong>Studieren</strong>de an Pädagogischen Hochschulen, welche die österreichischeStaatsbürgerschaft besitzen, EU-Bürger sind oder denen Österreich auf Grundeines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zugewähren hat wie inländischen <strong>Studieren</strong>den, haben, wenn sie die vorgeseheneStudienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten,keinen Studienbeitrag zu entrichten.<strong>Studieren</strong>de, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben für jedes Semestereines Erststudiums einen Studienbeitrag in der Höhe von € 363,36 zu entrichten.Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10 %.Bei mehreren Studien, auch an mehreren Pädagogischen Hochschulen, ist derStudienbeitrag nur einmal zu entrichten.►StudienberechtigungsprüfungDie Studienberechtigungsprüfung (kurz: SBP) ver<strong>mit</strong>telt eine eingeschränkteStudienberechtigung für Studien an Universitäten, Hochschulen,Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Kollegs. Sie ermöglichtjeweils nur den Zugang zu jener Ausbildungsform (Studienrichtung,Fachhochschulrichtung, Pädagogischen Hochschule oder Kolleg), für die sieabgelegt wird.Dadurch ist ein möglicher späterer Studienwechsel eingeschränkt. EineBerufsberechtigung besteht nach Abschluss in der Regel nicht, das heißt, dieSBP verschafft keine un<strong>mit</strong>telbaren beruflichen Aufstiegschancen.Detailinformationen über Zulassungsvoraussetzungen und abzulegendePrüfungen sind an jener Institution erhältlich, an der die Ausbildung absolviertwerden soll.85


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!►Studienbestätigunggehört an Universitäten zu den Studienunterlagen (wie auch das Studienblatt)und beweist, dass die/der <strong>Studieren</strong>de zugelassen bzw. zur Fortsetzung gemeldetist. Sie enthält die wesentlichen Daten der/des <strong>Studieren</strong>den (Name,Matrikelnummer etc.) und dient zur Vorlage bei diversen Ämtern und Behörden(Finanzamt, Studienbeihilfebehörde, Krankenkasse etc.).►Studieneingangs- und Orientierungsphaseist an Universitäten das Angebot von Lehrveranstaltungen aus den dasjeweilige Diplom- oder Bachelorstudium besonders kennzeichnenden Fächern,das der Information und der Orientierung der Studienanfängerinnen undStudienanfänger dient. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase kann auseiner oder mehreren Lehrveranstaltungen bestehen, die sich über mindestens einhalbes Semester erstrecken. Innerhalb dieses Zeitraums müssen mindestens zweiPrüfungen vorgesehen werden, für die in jedem Semester mindestens zweiPrüfungstermine anzusetzen sind. Diese Prüfungen dürfen nur einmal wiederholtwerden. In der Satzung kann eine weitere Prüfungswiederholung vorgesehenwerden. Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen derStudieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung derweiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der imCurriculum vorgesehenen Bachelor- oder Diplomarbeiten.►Studienwechsel, schädlicher (bei Stipendienbezug)Bei Studienbeihilfenbezieherinnen und Studienbeihilfebeziehern kann sich einStudienwechsel schädlich auf den Weiterbezug einer Studienbeihilfe auswirken.Die Regelungen für einen Studienwechsel sind daher unbedingt zu beachten.Für <strong>Studieren</strong>de, die ihr Studium öfter als zweimal oder nach dem dritteninskribierten Semester wechseln, besteht grundsätzlich kein Anspruch aufStudienbeihilfe (Ausnahme z.B. zwingend herbeigeführter Studienwechsel,Aufnahme des Doktoratsstudiums etc.).Ein verspäteter (d.h. nach dem dritten Semester erfolgender) Studienwechselführt zum vorübergehenden Anspruchsverlust auf Studienbeihilfe. Aus demVorstudium anerkannte Studienleistungen können die Wartezeit auf einen neuenAnspruch auf Studienbeihilfe verkürzen.86


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!►<strong>Studieren</strong> im Ausland (vorübergehend)wird an österreichischen Universitäten bereits von rund 30 % derAbsolventinnen und Absolventen durchgeführt, entweder im Rahmen vonstrukturierten Austauschprogrammen (wie ERASMUS, CEEPUS etc.) oderselbst organisiert („Free Mover“).In vielen Studien werden Auslandsstudienaufenthalte empfohlen, bei manchensind sie verpflichtend vorgeschrieben. Mit einem (teilweise nichtunbeträchtlichen) Eigenkostenanteil bei einem Auslandsstudium ist zu rechnen.In der Vorbereitung des Auslandsstudienaufenthaltes sind maßgebend• die Auswahl des Zielortes (bestimmt durch die Motivationslage,Fremdsprachenerfordernisse und -kenntnisse sowie dieLebenshaltungskosten vor Ort bzw. allenfalls weiterlaufende Kosten zuHause)• die Verfügbarkeit von (geförderten) Studienplätzen am Zielort sowie• die Abklärung der Anerkennbarkeit der Auslandsstudienleistungen fürden Curriculum an der Heimatinstitution.Es besteht die Möglichkeit der Befreiung vom Studienbeitrag während desAuslandsaufenthaltes. Zudem können Studienförderungen ins Auslandtransferiert werden. Auch die Kombination von verschiedenen Förderungen(Bund – Länder – Städte – Private etc.) für ein Auslandsstudium ist möglich.Der Anteil an mobilen <strong>Studieren</strong>den an österreichischenFachhochschulen/Fachhochschul-Studiengängen und PädagogischenHochschulen ist ebenfalls ständig im Steigen begriffen.Erste Anlaufstelle bei der Planung eines Auslandsstudienaufenthaltes ist dasAuslandsbüro oder die/der Auslandsbeauftragte.►<strong>Studieren</strong>denbeitrag (= „ÖH-Beitrag“)Der <strong>Studieren</strong>denbeitrag oder „ÖH-Beitrag“ (Stand 2013: € 17,50 proSemester) ist ausnahmslos von allen <strong>Studieren</strong>den an öffentlich-rechtlichenUniversitäten, Fachhochschulen sowie Pädagogischen Hochschulen (nicht aberPrivatuniversitäten) zu entrichten, auch von jenen <strong>Studieren</strong>den, die allenfallsaufgrund einschlägiger Bestimmungen von der Zahlung des sogenanntenStudienbeitrages befreit sind. Die Vorschreibung des <strong>Studieren</strong>denbeitrageserfolgt durch die jeweilige Institution, an der man studiert.87


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Achtung:Wird der <strong>Studieren</strong>denbeitrag nicht rechtzeitig bei der vorschreibendenInstitution innerhalb der Zulassungs- bzw. Nachfrist (an Universitäten) bzw. derfestgesetzten Frist an einer Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschuleeinbezahlt, erlischt die Zulassung zum aktuellen Studium im jeweils gültigenCurriculum/Studienplan.►<strong>Studieren</strong>denheimeZahlreiche <strong>Studieren</strong>denheime in Österreich bieten auch barrierefreie Zimmeran. Zunächst sind bei der zuständigen Trägerorganisation Bewerbungsformularezu bestellen und diese dann ausgefüllt zu retournieren. Auf demAntragsformular sollte auf spezielle Bedürfnisse hingewiesen werden. Da dieNachfrage nach diesen Heimplätzen sehr groß ist, wird empfohlen, schon einJahr vor Studienantritt den Antrag zu stellen. Partner- oder Führhunde solltennach Absprache <strong>mit</strong> der Heimleitung kein Problem darstellen. Unter Umständenist es auch möglich, zusammen <strong>mit</strong> einer Pflegeperson ein Zimmer zubewohnen. Eine vorherige Überprüfung des Heimplatzes empfiehlt sich.Eine Liste der österreichischen <strong>Studieren</strong>denheime findet man unterhttp://www.oeh.ac.at/#http://www.oeh.ac.at/studierenleben/wohnen/studierendenheime/#irfaq_a_180►<strong>Studieren</strong>denombudsmann (Ombudsstelle für <strong>Studieren</strong>de)1997 ist beim (damaligen) Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr die<strong>Studieren</strong>denanwaltschaft geschaffen worden, die seinerzeit hauptsächlich fürAuskünfte und Beratungen für <strong>Studieren</strong>de an tertiären Bildungseinrichtungen inÖsterreich zur Verfügung stand.Nach einem Entschließungsantrag des Nationalrates im Herbst 2000 und einemMinisterratsvortrag im Februar 2001 wurde die <strong>Studieren</strong>denanwaltschaft alsQualitätssicherungsmaßnahme im Alltag der Universitäten und Hochschulenreorganisiert.Die <strong>Studieren</strong>denanwaltschaft war Gründungs<strong>mit</strong>glied des European Networkfor Ombudsmen in Higher Education (ENOHE), des europäischenDachverbandes der Hochschulombudsstellen.Die Ombudsstelle für <strong>Studieren</strong>de fungiert als zentrale Einrichtung vor allem alsOmbuds- und Beschwerdestelle für Missstände im Lehr-, Prüfungs- undVerwaltungsbetrieb an Institutionen des Tertiärsektors sowie als Ver<strong>mit</strong>tlerin inFällen, die nicht direkt an der Hochschulinstitution gelöst werden können. Die88


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Ombudsstelle für <strong>Studieren</strong>de ist auch politikberatend tätig; sie steht derVolksanwaltschaft, dem Parlament und dem Rechnungshof für Auskünfte zurVerfügung.http://www.hochschulombudsmann.atDer <strong>Studieren</strong>denombudsmann ist für alle in- und ausländischen ordentlichenund außerordentlichen <strong>Studieren</strong>den an Universitäten, Kunstuniversitäten sowiean Medizinischen Universitäten, weiters für <strong>Studieren</strong>de an Privatuniversitäten,und Fachhochschulen/Fachhochschul-Studiengängen, PädagogischenHochschulen sowie deren Eltern, Angehörige und Partnerinnen und Partnersowie für all jene da, die an hochschulischen Themen interessiert sind.Die Betreuungsarbeit erfolgt kostenlos und unter Wahrung der Anony<strong>mit</strong>ätgegenüber Dritten.Der <strong>Studieren</strong>denombudsmann kann nicht in Berufungen, laufende Verfahrenoder gerichtsanhängige Fälle eingreifen; sie kann auch nicht rechtsfreundlich inGerichtsverfahren vertreten.WER? WOZU?Die Ombudsstelle für <strong>Studieren</strong>de• überprüft die an sie herangetragenen Anliegen, hilft bzw. ver<strong>mit</strong>telt inEinzelfällen gemeinsam <strong>mit</strong> den jeweiligen Organen und Angehörigen derBildungseinrichtung oder bei anderen Stellen. Alle Anliegen werdenvertraulich behandelt.• unterstützt Maßnahmen zur Verbesserung oder Behebung vonUnzulänglichkeiten• weist auf Systemmängel hin• arbeitet <strong>mit</strong> Anwaltschaften, hochschulischen Informations- undOmbudsstellen sowie Interessensvertretungen und Dachverbänden imHochschulbereich zusammen• berät die Organe und Angehörigen der BildungseinrichtungenFÜR WEN?Die Ombudsstelle für <strong>Studieren</strong>de steht zur Verfügung• allen in- und ausländischen <strong>Studieren</strong>den/deren Vertretungen anUniversitäten, Privatuniversitäten, Fachhochschulen sowie PädagogischenHochschulen• allen Studieninteressentinnen/Interessenten bzw. Studienbewerberinnen/Bewerbern an den genannten Institutionen• allen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern dieser Institutionen89


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!• allen ehemaligen <strong>Studieren</strong>den an diesen Institutionen• allen, die an hochschulischen Themen interessiert sindWAS?• Beraten: jede/jeder <strong>Studieren</strong>de kann sich zur Information und Beratungim Studien-, Lehr-, Prüfungs-, Service- und Verwaltungsbetrieb anhochschulischen Bildungseinrichtungen an die Ombudsstelle wenden• Helfen: Bei Problemen in den oben genannten Bereichen nimmt dieOmbudsstelle Kontakt <strong>mit</strong> den Verantwortlichen vor Ort auf und bemühtsich um Lösungen• Ver<strong>mit</strong>teln: Bei Problemen, die nicht direkt an den Institutionen geregeltwerden können oder mehrere Institutionen betreffen, steht dieOmbudsstelle für Ver<strong>mit</strong>tlerdienste zur Verfügung• Informieren: unter www.hochschulombudsmann.at sowie<strong>mit</strong> den Online-Broschüreno „<strong>Stichwort</strong>? Studium!“ über studienrelevante <strong>Stichwort</strong>e (als pdf<strong>mit</strong> Links, auch in gedruckter Form als Broschüre erhältlich)o „<strong>Stichwort</strong>? Fachhochschul-Studium!“ über die Hauptthemen einesFH-Studiums (bereits nach der neuen Gesetzeslage 2012)o „<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!“ über die besonderenAspekte eines Behindertenstudiums (in gedruckter Form auch alsBroschüre erhältlich; ebenso in Braille-Druck sowie alsAudioformat erhältlich)o „<strong>Stichwort</strong>? International <strong>Studieren</strong>!“ über alles zum <strong>Studieren</strong> imAusland (in gedruckter Form auch als Broschüre erhältlich)o in der Rubrik „Thema des Monats“ über interessante Themen ausdem Hochschulalltago in der Rubrik „OST2Aktuell“ über Seminare, Tagungen,Konferenzen, Publikationen etc.WELCHE THEMEN?• Zugangsregelungen, Eignungs- und Zulassungsverfahren anHochschulinstitutionen• allgemeine Studienangelegenheiten (Studienangebote, Studienwahl)• inländische und transnationale <strong>Studieren</strong>denmobilität• Studienrechtliches (Hochschul-Gesetze, Verordnungen undEmpfehlungen, Prüfungswesen)90


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!• Studienförderung (Beihilfen, Inlands- und Auslandsstipendien)• Studienbeiträge (Vorschreibung, Einhebung, Befreiung, Refundierung)• Studienbedingungen• Studienwahl• Studienwechsel • <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>(en) • Studentenheimangelegenheiten WAS NICHT?Die Ombudsstelle• kann keine bestehenden Regelungen (Gesetze, Verordnungen,Empfehlungen ad hoc) abändern• keine Weisungen geben• keine Bescheide aufheben• nicht in laufende Verfahren eingreifen• nicht bei Gericht vertretenDie Ombudsstelle für <strong>Studieren</strong>de ist Mitglied des European Network forOmbudsmen in Higher Education ENOHE (www.enohe.eu) sowie desEuropean Ombudsman Institute EOI (www.eoi.at).Die Ombudsstelle für <strong>Studieren</strong>de ist ein Beitrag zur Qualitätssicherung imHochschulwesen innerhalb des so genannten „Bologna Prozesses“KontaktOmbudsstelle für <strong>Studieren</strong>dePalais Harrach, Herrengasse 16, Stiege 2, 2. Stock, A-1010 Wien Tel. (gebührenfrei): 0800-311 650 (Mo–Fr, 9.00–6.00 Uhr) Fax: 01/531 20-815533 info@hochschulombudsmann.atwww.hochschulombudsmann.atPostadresse: Ombudsstelle für <strong>Studieren</strong>de, Minoritenplatz 5, 1014 Wien Nach Vereinbarung ist auch ein persönliches Gespräch möglich (ein behindertengerechter Zugang ist vorhanden). 91


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!►Studie „Soziale Lage gesundheitlich beeinträchtigter<strong>Studieren</strong>der“Alle drei Jahre gibt das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung(bmwf) diese Studie in Auftrag. Sie wird im Rahmen der <strong>Studieren</strong>den-Sozialerhebung durchgeführt und besteht aus einem qualitativen undquantitativen Teil. Die letzte Studie wurde im Mai 2011 abgeschlossen und istauf der bmwf-Homepage veröffentlicht:http://ww2.sozialerhebung.at/Ergebnisse/PDF/<strong>Studieren</strong>den_Sozialerhebung_2011_Materialien.pdf►UNIABILITYist eine Arbeitsgemeinschaft zur Gleichstellung von Menschen <strong>mit</strong><strong>Behinderung</strong>en und chronischen Erkrankungen an Österreichs Universitäten undHochschulen; in dieser Arbeitsgemeinschaft vernetzen sichBehindertenbeauftragte, Betreuerinnen und Betreuer von SehbehindertenundBlindenleseplätzen, Behindertenvertrauenspersonen, Behindertenreferentinnenund Behindertenreferenten der Hochschülerschaften undMitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Projekten, die sich <strong>mit</strong> dem Thema<strong>Behinderung</strong> an Universitäten auseinandersetzen.UNIABILITY möchte den Schwierigkeiten und verminderten Chancen, <strong>mit</strong>denen behinderte Menschen im Studium noch immer konfrontiert werden,entgegenwirken.www.uniability.orgTätigkeitsbereiche:• Information und Beratung zum Studium und Studienumfeld• Studienbegleitung• Erfahrungsaustausch• Interessensvertretung• fachliche Beratung bei baulicher Gestaltung und technischer Ausstattung• Forschung zur Situation behinderter und chronisch kranker Menschen• ÖffentlichkeitsarbeitDie Broschüre sowieso – Ratgeber für behinderte und chronisch kranke<strong>Studieren</strong>de – informiert über Wissenswertes, z.B. über Institutionen und92


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Projekte, Serviceeinrichtungen, Wohnen, finanzielle Unterstützungen etc. istim Internet unter http://info.tuwien.ac.at/uniability/sowieso/index.htmlverfügbar. Sie ist auch gedruckt erhältlich.►Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) (für Universitäten)Im Sommer 2002 vom Nationalrat beschlossenes „Bundesgesetz über dieOrganisation der Universitäten und ihre Studien“ und <strong>mit</strong> seinerVeröffentlichung im Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 120/2002 in Kraft getreten,seither bereits mehrmals novelliert, zuletzt im Jahr 2009. Die bisherigen für dasUniversitätswesen bestimmenden Gesetze wie das Bundesgesetz über dieOrganisation der Universitäten (Universitäts-Organisationsgesetz UOG) 1993,das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste(Kunstuniversitäts-Organisationsgesetz KUOG) 1998, das Bundesgesetz überdie Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz UniStG) 1997,sowie das Hochschul-Taxengesetz (HTaxG) 1972 wurden da<strong>mit</strong> abgelöst.Eine web-basierte „Ausgabe“ des Universitätsgesetzes 2002 stellt diekommentierte Ausgabe von Heinz Mayer, zugänglich unter http://ug.manz.atdar (gebührenpflichtig).Gedruckte, kommentierte Gesetzes-Textausgaben des UG 2002 sind bishererschienen von:• Martha Sebök, „Universitätsgesetz 2002. Gesetzestext und Kommentar“(Wien 2002)• Mario Kostal, „Universitätsgesetz 2002“ (Wien 2002)• Gerald Bast, „Universitätsgesetz 02 samt Rechnungsabschluss denUniversitäten“ (Wien 2003)• Heinz Mayer, „Kommentar zum Universitätsgesetz 2002“ (Wien 2010)• Bettina Perthold-Stoitzner, „Universitätsgesetz 2002“ (Wien 2009).Das UG 2002 und andere aktuelle hochschulische Gesetzesmaterien enthält:• Christine Perle, „Universitätsrecht“ (Wien 2009).►Unterstützungsfonds für Menschen <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>enZusätzlich zur finanziellen Hilfe durch andere Kostenträger (allerdings darf dasVorhaben nicht durch Leistungen anderer Kostenträger ausfinanziert sein) kannfür bestimmte Ausgaben eine Förderung aus dem Unterstützungsfonds gewährt93


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!werden. Die Leistungen beziehen sich auf einmalige behinderungsbedingteAusgaben (Badewannenlift, Pflegebett etc.). Es muss eine soziale Notlagebestehen; die Person <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong> darf nicht ein begünstigter behinderterMensch sein. Ziel des Unterstützungsfonds ist es, vor allem jenen MenschenHilfe zu leisten, die noch nicht berufstätig sind (Kinder) oder nicht mehrerwerbstätig sind (Pensionistinnen und Pensionisten) oder sich aufgrund derSchwere der <strong>Behinderung</strong> nie ins Erwerbsleben integrieren konnten.Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch. NähereInformationen über die Voraussetzungen sind erhältlich unter:http://www.basb.gv.at/basb/Finanzielle_Unterstuetzung/UnterstuetzungsfondsAntragsformular:http://www.basb.gv.at/basb/Downloads_&_Formulare/Formulare_und_Infoblaetter►Urheberrechte und TonbandaufzeichnungenFür blinde <strong>Studieren</strong>de oder Personen, die eine eingeschränkte Beweglichkeitder Hände haben, ist es oft erforderlich, Skripten oder Bücher einzuscannen,da<strong>mit</strong> diese digital zur Verfügung stehen. Dabei kann es zu Problemen <strong>mit</strong>Vortragenden oder Verlagen kommen, die Urheberrechte verletzt sehen. DieseProblematik ist <strong>mit</strong>tlerweile im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt.§ 42 (1) Jede/r darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papieroder ähnlichen Trägern zum eigenen Gebrauch herstellen.§ 42 (2) Jede/r darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke aufanderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum eigenen Gebrauch zumZwecke der Forschung herstellen, soweit dies zur Verfolgung nichtkommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.Folgende Bestimmungen im Urheberechtsgesetz (UrhG) sind von besondererBedeutung für behinderte Menschen:§ 42d (1) Zulässig ist die nicht kommerzielle Benutzung eines erschienenenWerkes durch Vervielfältigung für und Verbreitung an behinderte Personen ineiner für sie geeigneten Form, soweit ihnen wegen ihrer <strong>Behinderung</strong> derZugang zum Werk durch sinnliche Wahrnehmung eines erschienenenWerkstücks nicht möglich oder erheblich erschwert ist.§ 42d (2) Für die Vervielfältigung und Verbreitung nach Abs.1 steht dem/derUrheber/in ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Dieser Anspruch kannnur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.94


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Druckwerke dürfen so<strong>mit</strong> für den eigenen Gebrauch eingescannt undgespeichert werden, soweit sie nicht öffentlich verfügbar gemacht werden.Bei Tonbandaufzeichnungen ist § 66 (1) UrhG maßgeblich. Wer ein Werk derLiteratur vorträgt, hat <strong>mit</strong> den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen dasausschließliche Recht, den Vortrag auf einem Bild- oder Schallträgerfestzuhalten.Wer eine Lehrveranstaltung auf einem Ton- oder Bildträger festhalten möchte,muss sich vorher von der/dem Vortragenden die Einwilligung zu dieserAufzeichnung einholen. Hier ist wichtig festzuhalten, dass diese Aufnahme nurfür den persönlichen Gebrauch dienen soll und nicht an Dritte weitergegebenwird.►Verein österreichischer gehörloser <strong>Studieren</strong>der – VÖGSwurde von gehörlosen <strong>Studieren</strong>den gegründet, um ihre Interessen selbst zuvertreten. Ziel ist es, die Studienbedingungen von gehörlosen, schwerhörigen,ertaubten und CI-tragenden <strong>Studieren</strong>den zu verbessern.info@voegs.athttp://www.voegs.at►Web Accessibility Initiative – WAIDie WAI ist eine Arbeitsgruppe innerhalb des W3C (World Wide WebConsortium – beschäftigt sich 1994 <strong>mit</strong> der Weiterentwicklung des WWW). Zielder WAI ist es, das WWW möglichst vielen Menschen zugänglich zu machen.Dazu gehören auch Menschen <strong>mit</strong> verschiedenen <strong>Behinderung</strong>en. Die WAIkümmert sich um Richtlinien für die Zugänglichkeit von Webdesign. DieseRichtlinien werden in drei Prioritätsstufen unterteilt. WAI A muss befolgtwerden, da<strong>mit</strong> bestimmte Gruppen von Internetbenützerinnen undInternetbenützern nicht ausgeschlossen werden. Die Einhaltung von WAI AAschafft Hürden aus dem Weg und WAI AAA erleichtert den Zugang zuWebinhalten.In den „Web Content Accessibility Guidelines 1.0“ (WCAG 1.0) werden sowohlAnforderungen an die Webseitenprogrammierung als auch anInhaltsarchitekturen, Layout-Grundlagen und Technik-Verwendung gestellt.95


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Nähere Informationen zur Einhaltung des Standards WCAG 1.0 sind abrufbarunterhttp://de.wikipedia.org/wiki/Web_Content_Accessibility_Guidelines►Wohnen für behinderte <strong>Studieren</strong>deBehinderte <strong>Studieren</strong>de, die nicht am Studienort wohnen und nicht pendelnkönnen/wollen, sollten sich so früh wie möglich um eine Wohnung oder einZimmer, das auf die persönlichen Bedürfnisse abgestimmt ist, bemühen.Vor Abschluss eines Mietverhältnisses sollten folgende Punkte jedenfallsabgeklärt werden:• Ist die Wohnung für die jeweiligen Bedürfnisse geeignet• Infrastruktur wie Einkaufsmöglichkeiten in der Umgebung• Öffentliche Verkehrs<strong>mit</strong>tel• Wie leicht ist die Ausbildungsstätte erreichbarNeben <strong>Studieren</strong>denheimen bieten in einigen HochschulstädtenOrganisationen die Möglichkeit des betreuten Wohnens an. In Wien bietet derVerein Balance Wohnmöglichkeiten an (Achtung: hauptsächlich fürWienerinnen und Wiener).KontaktVerein Balance Hochheimgasse 1; 1130 Wien Tel. 01 8048733 Fax 01 8048733-6006 info@balance.athttp://www.balance.atIn anderen Bundesländern betreibt z.B. die Caritas ähnliche Einrichtungen.Der Fonds Soziales Wien bietet ein breites Angebot an betreuten Wohnformenan: Barrierefreies Wohnen, teilbetreutes Wohnen, vollbetreutes Wohnen.Nähere Informationen sind unterhttp://wohnen.fsw.at/erhältlich.In einigen Bundesländern besteht die Möglichkeit, eine Wohnassistenz zubeantragen. Dabei handelt es sich um Personen, die unter Anleitung Tätigkeitenverrichten, die von der behinderten Person aufgrund der <strong>Behinderung</strong> nichterledigt werden können, die jedoch für eine erfolgreiche Bewältigung desWohnalltags erforderlich sind.96


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Die Integrative Wohngemeinschaft ist eine Wohnform, in der mehrereMenschen <strong>mit</strong> und ohne <strong>Behinderung</strong> in einer Wohnung zusammenleben. DieWohngemeinschaft ist so organisiert, dass die Menschen ohne <strong>Behinderung</strong>,meist <strong>Studieren</strong>de, bestimmte Hilfsleistungen für die behindertenMitbewohnerinnen und Mitbewohner erbringen. Im Gegenzug zahlen sie einegeringere Miete (Prinzip „Hilfe gegen Wohnen“).Wohnungsadaptierungen können durch das Bundessozialamt(http://www.basb.bmsk.gv.at/) gefördert werden. Diese Förderungen könnengewährt werden, wenn ohne diese Unterstützung die Aufnahme oderFortsetzung einer Schul- oder Berufsausbildung gefährdet wäre. Es besteht keinRechtsanspruch.Wichtig: die Finanzierungsmöglichkeiten müssen im Heimatbundeslandgeklärt werden, da es keine österreichweite und einheitliche Regelung gibt.Ansprechorganisationen sind u.a. das Bundessozialamt <strong>mit</strong> seinenLandesstellen, Magistratische Bezirksämter, private Organisationen.►Zugangsregelungen (in bestimmten Fächern an Universitäten)An einigen österreichischen Universitäten gibt es für bestimmte StudienZugangsregelungen (z.B. Medizin, Psychologie, Publizistik etc.). NähereInformationen sind auf der Homepage der jeweiligen Universität erhältlich. Esist wichtig, sich rechtzeitig über die aktuelle Situation zu erkundigen, um keineAufnahmetests oder Anmeldefristen zu versäumen.►Zulassung zum Studium (an Universitäten, Fachhochschulen,Pädagogischen Hochschulen)An Universitäten: Die Zulassung an Universitäten erfolgt durch die zuständigeStelle im Auftrag des Rektorats.Für Neuzulassungen zu Diplom- und Bachelorstudien beträgt die allgemeineZulassungsfrist für das Wintersemester mindestens acht Wochen und endet am5. September, für das Sommersemester mindestens vier Wochen und endet am5. Februar. Die Zulassung zu Doktoratsstudien kann auch außerhalb derallgemeinen Zulassungsfrist und der Nachfrist erfolgen (außerhalb der Nachfristnur dann, wenn die jeweilige Universität eine derartige Regelung beschließt).Für Zulassungen zu Studien, für die besondere Zulassungs- oderAufnahmeverfahren vorgesehen sind, können abweichende allgemeineZulassungsfristen festgelegt werden, die die Zulassung zu Masterstudien auchaußerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist und der Nachfrist vorsehen, wenn die97


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Zulassung aufgrund eines Bachelorstudiums erfolgt, das an der jeweiligenUniversität abgeschlossen wurde.Die Nachfrist beginnt nach Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist. Sie endet imWintersemester am 30. November, im Sommersemester am 30. April. Innerhalbder Nachfrist darf die Zulassung zu einem Diplom- oder Bachelorstudium nur inAusnahmefällen erfolgen, und zwar insbesondere:1. Nichtbestehen eines Aufnahme- oder Zulassungsverfahrens oder derStudieneingangs- oder Orientierungsphase in einem anderen Studium,sofern das Ergebnis für das Wintersemester erst nach dem 31. August, fürdas Sommersemester erst nach dem 31. Jänner vorliegt;2. Erlangen der allgemeinen Universitätsreife für das Wintersemester erstnach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner;3. bei Zivildienern, Präsenzdienern und bei Ableistung eines freiwilligensozialen Jahres, sofern zum 31. August bzw. 31. Jänner der Dienstgeleistet wurde bzw. eine Einberufung bestand und der Dienst später nichtangetreten oder vor Ende der Nachfrist abgebrochen oder unterbrochenwurde;4. Personen, die glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenesoder unabwendbares Ereignis verhindert waren, die Frist einzuhalten unddie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft;5. Personen, die nachweislich aufgrund von Berufstätigkeit oder Praktikadaran gehindert waren, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einenAntrag zu stellen;6. Personen, die nachweislich aufgrund eines Auslandsaufenthaltes auszwingenden Gründen daran gehindert waren, innerhalb der allgemeinenZulassungsfrist einen Antrag zu stellen.Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.Zum eigentlichen Verfahren der Zulassung ist meist eine Voranmeldung perInternet erforderlich/möglich („Vorerfassung“), für bestimmte zugangsgeregelteStudien kann es darüber hinaus spezielle Zugangsregelungen geben (fürHumanmedizin in Wien und Innsbruck z.B. den EMS-Test, siehe NumerusClausus ). Die Zulassung erfolgt innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist (inder jeweils aktuellen Fassung auf den Internet-Seiten der Universitätenersichtlich) bzw. Nachfrist (für Neuzulassungen zu Diplom- undBachelorstudien nur bei Erfüllung einer der oben genannten Ausnahmefälle).Die erforderlichen Unterlagen sind je nach Staatsbürgerschaft bzw.Bildungsnachweis (Reifezeugnis) unterschiedlich.98


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Fachhochschulen sind bei Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen allgemeinzugänglich. Die fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägigeberufliche Qualifikation (meist <strong>mit</strong> Zusatzprüfungen). Die fachlicheZugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Masterstudiengang ist einabgeschlossener Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder der Abschluss einesgleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischenpostsekundären Bildungseinrichtung. Nachdem die Anzahl derneuaufzunehmenden <strong>Studieren</strong>den pro Jahr und Studiengang beschränkt ist, gibtes Aufnahmeverfahren.Erfüllen Studieninteressentinnen bzw. Studieninteressenten dieZulassungsvoraussetzungen für ein Fachhochschul-Studium, müssen sie sichauch einem Aufnahmeverfahren unterziehen. Dieses ist von Fachhochschul-Studiengang zu Fachhochschul-Studiengang unterschiedlich. In der Regelwerden folgende Punkte als Auswahlkriterien herangezogen:• Schriftliche Bewerbung (gibt einen Eindruck über Persönlichkeit,Lebensweg und Motivation der Bewerberin/des Bewerbers)• Schriftlicher Test und Präsentation (Prüfung der analytisch-logischenDenkfähigkeit) und häufig auch• Ein AufnahmegesprächVoraussetzungen für eine Bewerbung sind:• Allgemeine Universitätsreife• Österreichisches Reifeprüfungszeugnis• Anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung derStudienberechtigung für den betreffenden Fachhochschulstudiengang• Ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse aufGrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einerNostrifizierung oder auf Grund der Entscheidung der Leiterin oder desLeiters des inländischen Fachhochschulstudienganges im Einzelfallgleichwertig ist• Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums aneiner anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundärenBildungseinrichtung• Einschlägige berufliche Qualifikation (meist <strong>mit</strong> Zusatzprüfungen)Welche beruflichen Qualifikationen als Zulassungsvoraussetzungen gelten undwelche Zusatzprüfungen eventuell gefordert werden, kann direkt beimjeweiligen Erhalter erfragt werden.99


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!An Pädagogischen Hochschulen werden Personen, welche dieZulassungsvoraussetzungen (insbesondere allgemeine Universitätsreife undEignung zum Studium) erfüllen, auf Grund ihres Antrages durch das Rektoratzum jeweiligen Studium zugelassen. Die Zulassung zum Studium ist rechtlichals Bescheid zu qualifizieren. Das Rektorat hat für den Fall, dass ausPlatzgründen nicht alle Antragstellerinnen und Antragsteller zugelassen werdenkönnen, für alle in gleicher Weise geltende Zulassungskriterien durchVerordnung festzulegen.100


Karlheinz Töchterle: GezielteInformationen und wertschätzendeAnsprechpartner für unsere <strong>Studieren</strong>denPressemeldung des BMWF vom 15.11.2012Wissenschafts- und Forschungsminister eröffnet Tagung zuVorschlags- und Verbesserungsmanagement an österreichischenHochschulen"Zu Beginn aber auch im Laufe und zum Abschluss eines Studiumstauchen viele Fragen auf, die durch gezielte Information,wertschätzende Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen sowie dierichtigen Anlaufstellen oft rasch beantwortet werden können. DieOrientierung an den <strong>Studieren</strong>den und deren Bedürfnissen muss dabeistets im Mittelpunkt stehen", so Wissenschafts- undForschungsminister Dr. Karlheinz Töchterle. Er eröffnete am 15.November 2012 die Tagung "Ist hier/da/dort jemand? Vorschlags- undVerbesserungsmanagement an österreichischen Hochschulen: Was es<strong>Studieren</strong>den und Hochschulen bringen kann", die von derOmbudsstelle für <strong>Studieren</strong>de (angesiedelt im Wissenschafts- undForschungsministerium) und der Arbeiterkammer veranstaltet wird.Im Mittelpunkt der Tagung stehen die umfangreichenInformationsangebote rund ums <strong>Studieren</strong>, die laufend erweitert,vertieft und verbessert werden und rund 350.000 <strong>Studieren</strong>den anUniversitäten und Fachhochschulen zur Verfügung stehen. Von derArbeiterkammer über die Psychologische Studentenberatung und dieStudienbeihilfenbehörde bis hin zur ÖsterreichischenHochschülerschaft bieten zahlreiche Institutionen ein umfangreichesInformations- und Serviceangebot an. Weiters sind die Universitätenund Fachhochschulen sehr engagiert und haben Beratungsangebotegeschaffen, etwa Ombudsstellen für <strong>Studieren</strong>de. "Mit der heutigenTagung wird der wertvolle Austausch all jener, die tagtäglich <strong>mit</strong>Herausforderungen und Problemen im Alltag von <strong>Studieren</strong>denkonfrontiert sind, ermöglicht. Auch das ist ein wesentlicher Beitragzur weiteren Qualitätsverbesserung", betonte der Ministerabschließend.


Aktuelle Publikationen der Ombudsstelle für <strong>Studieren</strong>deBroschüren-Service der Ombudsstelle für <strong>Studieren</strong>deAlle Broschüren sind kostenlos erhältlich;Bestellungper E-Mail: info@hochschulombudsmann.atper Telefon: 01/53120 5544per Fax: 01/53120 99 5544per Post: Abschnitt ausfüllen und ausreichend frankiert schicken an:Ombudsstelle für <strong>Studieren</strong>deMinoritenplatz 5A-1014 Wien------------------------------------------------------------------------------------------------------­Hier<strong>mit</strong> bestelle ich ( ) Exemplare( ) <strong>Stichwort</strong>? Studium!( ) <strong>Stichwort</strong>? Fachhochschulstudium!( ) <strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!( ) <strong>Stichwort</strong>? International <strong>Studieren</strong>!( ) <strong>Stichwort</strong>? Doktoratsstudium!( ) <strong>Stichwort</strong>? Privatuniversitäten!Name:Institution:Straße:Ort:Datum:Unterschrift:Alle Broschüren sind abrufbar unter www.hochschulombudsmann.at


www.bmwf.gv.atBundesministerium für Wissenschaft und Forschung

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