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Stichwort? Studieren mit Behinderung! - Hochschulombudsmann

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<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!<strong>Studieren</strong>de/ordentlicher <strong>Studieren</strong>der ausreichend. Für einen weiterenAnspruch für das zweite Studienjahr sind aus dem ersten Studienjahr mindestensacht Semesterstunden aus Wahl- oder Pflichtfächern oder 16 ECTS-Punkte desjeweiligen Studiums bzw. eine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder desersten Rigorosums nachzuweisen.Wird der vorgegebene Zeitrahmen überschritten oder der erforderlicheLeistungsnachweis nicht erbracht, fällt der Anspruch auf die Familienbeihilfeweg. Die Familienbeihilfe kann erst ab Beginn des Monats weiter gewährtwerden, in dem der „alte“ Studienabschnitt erfolgreich beendet und der nächstebegonnen wird oder in dem die/der <strong>Studieren</strong>de aus dem laufenden StudienjahrPrüfungen im erforderlichen Ausmaß erfolgreich abgelegt hat (Teilerfolge ausverschiedenen Studienjahren können nicht zusammengezählt werden, derTeilerfolg des Vorjahres verfällt).Der Bezug der Familienbeihilfe ist bei einem erheblich behinderten Kind, fürdas die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, den Einschränkungen betreffendStudiendauer nicht unterworfen, ebenso sind die Bestimmungen über denNachweis über die acht Semesterstunden nicht anzuwenden.Bei einem erheblich behinderten Kind, wird ein Erhöhungszuschlag zurallgemeinen Familienbeihilfe gewährt.Eine erhebliche <strong>Behinderung</strong> des Kindes im Sinne desFamilienlastenausgleichsgesetzes 1967 liegt vor, wenn das Kind an einer nichtnur vorübergehenden (=voraussichtlich mehr als drei Jahre dauernden)gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet und der Grad der <strong>Behinderung</strong>mindestens 50 vH. Beträgt, das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist,sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.Die Erwerbsunfähigkeit muss vor Vollendung des 21. Lebensjahres oderwährend einer späteren Berufsausbildung, spätestens jedoch vor Vollendung des25. Lebensjahres eingetreten sein; die Familienbeihilfe kann in diesem Fall ohnezeitliche Begrenzung gewährt werden.Besteht eine 50%ige <strong>Behinderung</strong>, wird die erhöhte Familienbeihilfe – wennsich am Ausmaß der <strong>Behinderung</strong> nichts ändert – so lange gewährt, als dieallgemeine Familienbeihilfe zusteht.Ist das Kind also bereits volljährig, müssen die Voraussetzungen für dieGewährung der Familienbeihilfe für volljährige Kinder (also z.B. Notwendigkeiteiner Berufsausbildung) erfüllt sein; die Gewährung der Familienbeihilfe ist indiesem Fall bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich.45

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