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Stichwort? Studieren mit Behinderung! - Hochschulombudsmann

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<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!►Portal Behinderten- und Sozialarbeit ist eine Informations- und Diskussionsplattform für Behindertenarbeit inÖsterreich. Sie bietet News, Textarchiv, Stellenanzeigen, Termine, Links,Service.www.behindertenarbeit.at►Prüfungen (an Universitäten und Fachhochschulen),abweichende Prüfungsmethode<strong>Studieren</strong>de an Universitäten, die eine länger andauernde <strong>Behinderung</strong>nachweisen, die ihnen die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenenMethode unmöglich macht, haben gemäß Universitätsgesetz 2002 (UG 2002)das Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode. Der Inhalt und dieAnforderungen der Prüfung dürfen gemäß den entsprechenden Bestimmungenim UG 2002 durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden (§ 59Abs 1 Z 12 des UG 2002).Das bedeutet, dass statt einer schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfungabgehalten werden kann, statt einer mündlichen Prüfung eine schriftlichePrüfung bzw. eine Kombination. Es kann auch eine Verlängerung derPrüfungszeit gewährt werden. Erste Ansprechperson für die Gewährung vonabweichenden Prüfungsmethoden sind in der Regel die oder derBehindertenbeauftragte der jeweiligen Universität. Sofern an einer Universitätniemand <strong>mit</strong> Behinderten-Agenden betraut ist, kann die ÖH unterstützendwirken.Grundsätzlich handelt es sich um einen Rechtsanspruch, eingeschränkt dadurch,dass keine Beeinträchtigung der Prüfung durch eine abweichende Methodeerfolgt.Ein weiterer Rechtsanspruch besteht hinsichtlich der Person der Prüferinnenoder dem Prüfer bei der zweiten Wiederholung (dritter Antritt) einer Prüfung.Sonst sind Anträge hinsichtlich der Person nach Möglichkeit zu berücksichtigen.Negativ beurteilte Prüfungen dürfen laut UG 2002 dreimal (das sind vierAntritte) wiederholt werden. Auf die Zahl der zulässigen Prüfungsantritte sindalle Antritte für dasselbe Prüfungsfach in allen facheinschlägigen Studien anderselben Universität anzurechnen. In der Satzung ist festzulegen, ob und wieviele weitere Prüfungswiederholungen zulässig sind (an vielen Universitätensind es mehr als vier Antritte).76

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