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Stichwort? Studieren mit Behinderung! - Hochschulombudsmann

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<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!►Einschlägige Bestimmungen für behinderte <strong>Studieren</strong>de imBundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihreStudien (Universitätsgesetz 2002 – UG) sowie die Rechte undPflichten der <strong>Studieren</strong>den und der Rechtsschutz bei PrüfungenFür behinderte <strong>Studieren</strong>de an öffentlich-rechtlichen Universitäten sind imUniversitätsgesetz 2002 (UG 2002) folgende Bestimmungen von Bedeutung:Gemäß den Leitenden Grundsätzen (§ 2 Abs 11 UG 2002) habenUniversitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse vonbehinderten Menschen besonders zu berücksichtigen.Gemäß den Rechten und Pflichten der <strong>Studieren</strong>den (§ 59 Abs 1 Z 12UG 2002) besteht für behinderte <strong>Studieren</strong>de Anspruch auf eine abweichendePrüfungsmethode (Prüfungen).Die Rechte und Pflichten gemäß § 59 UG 2002:(1) Den <strong>Studieren</strong>den steht nach Maßgabe der gesetzlichen BestimmungenLernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht,1. sowohl an der Universität, an der sie zum Studium zugelassen wurden, alsauch an anderen Universitäten die Zulassung für andere Studien zuerlangen;2. nach Maßgabe des Lehrangebotes und nach Maßgabe der Curriculazwischen dem Lehrpersonal auszuwählen;3. neben einem ordentlichen Studium an der Universität der Zulassung oderanderen Universitäten das Lehrangebot zu nutzen, für welches die<strong>Studieren</strong>den die in den Curricula festgelegtenAnmeldungsvoraussetzungen erfüllen;4. die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen und dieBibliothek an der Universität, an der sie zum Studium zugelassenwurden, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen;5. als ordentliche <strong>Studieren</strong>de eines Diplom- oder Masterstudiums dasThema ihrer Diplom- oder Masterarbeit oder das Thema ihrerkünstlerischen Diplom- oder Masterarbeit nach Maßgabe deruniversitären Vorschriften vorzuschlagen oder aus einer Anzahl vonVorschlägen auszuwählen;6. als ordentliche <strong>Studieren</strong>de eines Doktoratsstudiums das Thema ihrerDissertation nach Maßgabe der universitären Vorschriften vorzuschlagenoder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;34

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