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Stichwort? Studieren mit Behinderung! - Hochschulombudsmann

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<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!Eine Beurlaubung vom Studium an Fachhochschulen/Fachhochschul-Studiengängen ist auf Antrag bei der Studiengangsleitung möglich.An Privatuniversitäten kann eine Beurlaubung gemäß dem Ausbildungsvertragund durch die Genehmigung der Hochschule ausgesprochen werden,insbesondere wegen Betreuung eigener Kinder, wegen Schwangerschaft, wegeneiner länger dauernden Erkrankung, wegen Ableistung des Präsenzdienstesoder des Zivildienstes. Darüber hinaus können weitere Beurlaubungsgründeautonom von der jeweiligen Privatuniversität festgelegt werden.Die Gründe der Unterbrechung, die beabsichtigte Fortsetzung und dieAussichten auf den positiven Abschluss des Studiums sind nachzuweisen bzw.glaubhaft zu machen. In der Entscheidung über den Antrag hat dieStudiengangsleitung zwingende persönliche, gesundheitliche oder beruflicheGründe nach Möglichkeit zu berücksichtigen.Während der Unterbrechung können keine Prüfungen abgelegt werden. Stehteine Unterbrechung zugleich im Zusammenhang <strong>mit</strong> negativenPrüfungsergebnissen, so sind die betreffenden Lehrveranstaltungen undPrüfungen erneut zu besuchen bzw. zu wiederholen.An Pädagogischen Hochschulen sind auf Antrag von <strong>Studieren</strong>den vonStudiengängen diese aus besonderen Gründen von der Inskriptionspflicht für einoder mehrere Semester zu befreien (Beurlaubung). Während dieser Zeit bleibtdie Zulassung zum Studium aufrecht. Allerdings ist die Teilnahme anLehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung undBeurteilung wissenschaftlich berufsfeldbezogener Arbeiten nicht zulässig. Dienäheren Bestimmungen über die Beurlaubung sind in der Satzung festzulegen.Die Beurlaubung ist in der <strong>Studieren</strong>denevidenz sowie im Studienbuch und imStudienausweis zu vermerken.►Bibliothek(sbenützungsordnung)Universitätsbibliotheken haben die Beschaffung, Erschließung und für dieBenützerin und den Benützer die (teilweise kostenlose) Bereitstellung der zurErfüllung der Lehr-, Forschungs- und Kunstaufgaben erforderlichenInformationsträger als Hauptaufgaben. Durch die Satzung der Universitätenkönnen Universitätsbibliotheken in eine Hauptbibliothek und in eine odermehrere Fakultäts- oder Fachbibliotheken untergliedert werden.Als <strong>Studieren</strong>de und <strong>Studieren</strong>der einer Universität <strong>mit</strong> dem<strong>Studieren</strong>denausweis oder einem anderen amtlichen gültigen Ausweis (z.B.Führerschein, Reisepass) und einem Meldezettel erhält man einenEntlehnausweis/eine Entlehnkarte für die Haupt- oder Universitätsbibliothek.24

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