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Stichwort? Studieren mit Behinderung! - Hochschulombudsmann

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<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!►PrüfungsprotokollAn Universitäten hat die Prüferin/der Prüfer oder die/der Vorsitzende desPrüfungssenats für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und einPrüfungsprotokoll zu führen (§ 79 Abs. 4 und 5 Universitätsgesetz 2002).Das Prüfungsprotokoll hat Folgendes zu enthalten:Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferinoder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats, die Namender/des <strong>Studieren</strong>den, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, dieGründe für eine negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse.Auf Antrag sind der/dem <strong>Studieren</strong>den die Gründe für die negative Beurteilungschriftlich <strong>mit</strong>zuteilen.Ab Bekanntgabe der Beurteilung ist das Prüfungsprotokoll mindestens ein Jahraufzubewahren.Sowohl in die Beurteilungsunterlagen als auch in das Prüfungsprotokoll istder/dem <strong>Studieren</strong>den Einsicht zu gewähren, wenn dies innerhalb von sechsMonaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt wird. DieBeurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfunggestellten Prüfungsfragen. Die/der <strong>Studieren</strong>de ist berechtigt, von denUnterlagen Fotokopien anzufertigen (davon ausgenommen sind MultipleChoice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwort-Items).►Prüfungswiederholung/enAn Universitäten bei positiv beurteilten Prüfungen bis sechs Monate nachAblegung, jedoch längstens bis zum Abschluss des betreffendenStudienabschnittes oder bis zum Studienabschluss einmal möglich; bei negativbeurteilten Prüfungen dreimal möglich (also insgesamt vier Antritte), in derSatzung der Universität kann die Zulässigkeit weiterer Prüfungswiederholungenfestgelegt werden.In der Studieneingangs- und Orientierungsphase gilt eine andere Regelung fürdie Wiederholung von Prüfungen.An Fachhochschulen/Fachhochschul-Studiengängen: Grundsätzlich könnenPrüfungen und die kommissionelle Prüfung zur Diplomprüfung im Falle desNichtbestehens zweimal wiederholt werden (also insgesamt drei Antritte). Wirddie Prüfung auch beim dritten Antritt nicht bestanden, so ist ein Antrag aufWiederholung eines gesamten Studienjahres möglich. Die einmaligeWiederholung eines Studienjahres in Folge einer negativen kommissionellen78

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