13.07.2015 Aufrufe

Stichwort? Studieren mit Behinderung! - Hochschulombudsmann

Stichwort? Studieren mit Behinderung! - Hochschulombudsmann

Stichwort? Studieren mit Behinderung! - Hochschulombudsmann

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!werden. Die Leistungen beziehen sich auf einmalige behinderungsbedingteAusgaben (Badewannenlift, Pflegebett etc.). Es muss eine soziale Notlagebestehen; die Person <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong> darf nicht ein begünstigter behinderterMensch sein. Ziel des Unterstützungsfonds ist es, vor allem jenen MenschenHilfe zu leisten, die noch nicht berufstätig sind (Kinder) oder nicht mehrerwerbstätig sind (Pensionistinnen und Pensionisten) oder sich aufgrund derSchwere der <strong>Behinderung</strong> nie ins Erwerbsleben integrieren konnten.Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch. NähereInformationen über die Voraussetzungen sind erhältlich unter:http://www.basb.gv.at/basb/Finanzielle_Unterstuetzung/UnterstuetzungsfondsAntragsformular:http://www.basb.gv.at/basb/Downloads_&_Formulare/Formulare_und_Infoblaetter►Urheberrechte und TonbandaufzeichnungenFür blinde <strong>Studieren</strong>de oder Personen, die eine eingeschränkte Beweglichkeitder Hände haben, ist es oft erforderlich, Skripten oder Bücher einzuscannen,da<strong>mit</strong> diese digital zur Verfügung stehen. Dabei kann es zu Problemen <strong>mit</strong>Vortragenden oder Verlagen kommen, die Urheberrechte verletzt sehen. DieseProblematik ist <strong>mit</strong>tlerweile im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt.§ 42 (1) Jede/r darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papieroder ähnlichen Trägern zum eigenen Gebrauch herstellen.§ 42 (2) Jede/r darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke aufanderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum eigenen Gebrauch zumZwecke der Forschung herstellen, soweit dies zur Verfolgung nichtkommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.Folgende Bestimmungen im Urheberechtsgesetz (UrhG) sind von besondererBedeutung für behinderte Menschen:§ 42d (1) Zulässig ist die nicht kommerzielle Benutzung eines erschienenenWerkes durch Vervielfältigung für und Verbreitung an behinderte Personen ineiner für sie geeigneten Form, soweit ihnen wegen ihrer <strong>Behinderung</strong> derZugang zum Werk durch sinnliche Wahrnehmung eines erschienenenWerkstücks nicht möglich oder erheblich erschwert ist.§ 42d (2) Für die Vervielfältigung und Verbreitung nach Abs.1 steht dem/derUrheber/in ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Dieser Anspruch kannnur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.94

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!