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Stichwort? Studieren mit Behinderung! - Hochschulombudsmann

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<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!besteht, dann, wenn die Haushaltsgemeinschaft zu den Eltern nicht mehr besteht(diese gilt allerdings nicht als aufgehoben, wenn sich die Kinder zuBerufsbildungszwecken an einem anderen Ort aufhalten) und die Eltern ihrerUnterhaltspflicht nachweislich nicht nachkommen.Die Familienbeihilfe wird für die gesetzliche Mindeststudiendauer gewährt. Beieinem Studium <strong>mit</strong> Abschnittsgliederung wird pro Abschnitt einToleranzsemester eingeräumt. Wird ein Studienabschnitt innerhalb derMindeststudiendauer absolviert, kann das nicht verbrauchte Toleranzsemester ineinem weiteren Studienabschnitt verbraucht werden. Bei einem Studium ohneAbschnittsgliederung beträgt die Toleranzgrenze ein Studienjahr.Ein Studienwechsel ist maximal zweimal möglich; wird öfters gewechselt,erlischt der Anspruch auf die Familienbeihilfe. Ein Studienwechsel mussspätestens nach dem zweiten fortgesetzt gemeldeten Semester vorgenommenwerden. Bei einem späteren Studienwechsel entfällt die Familienbeihilfe jedochnicht endgültig, sondern nur im Ausmaß der bereits insgesamt zurückgelegtenStudiendauer, soweit hiefür durchgehend die Familienbeihilfe bezogen wurde(Ausnahme: Studienzeiten, in denen wegen fehlendem Leistungsnachweis imersten Studienjahr der Anspruch auf die Familienbeihilfe erloschen ist, werdengerechnet). Diese Wartezeit wird im Falle einer teilweisen Berücksichtigung vonVorstudienzeiten um die Anzahl der angerechneten Vorstudiensemesterverkürzt. Um die Anzahl dieser Semester verkürzt sich dann auch die zulässigeStudiendauer im neuen Studium. Nicht als Studienwechsel gilt einStudienwechsel, bei dem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauerdes nunmehr betriebenen Studiums angerechnet werden (Achtung: Verkürzungder zulässigen Studiendauer im neuen Studium), oder ein Studienwechsel, derdurch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des <strong>Studieren</strong>denzwingend herbeigeführt wurde.In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ist eine Verlängerung derzulässigen Studiendauer möglich, dies u.a. dann, wenn eine vollständigeStudienbehinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis(z.B. Krankheit) bewirkt oder nachweisbar ein Auslandsstudium betrieben wird.In beiden bewirkt eine Zeitdauer von mindestens drei Monaten eineVerlängerung um ein Semester.Mutterschutz und Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zurVollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit,Zeiten als <strong>Studieren</strong>denvertreterin bzw. <strong>Studieren</strong>denvertreter bis zumHöchstmaß von vier Semestern sind nicht in die vorgesehene höchstzulässigeStudienzeit einzurechnen.Die Vorlage von Leistungsnachweisen muss beim zuständigen Finanzamterfolgen. Für das erste Semester ist die Aufnahme als ordentliche44

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