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Stichwort? Förderungen für behinderte und chronisch kranke ...

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Impressum: Medieninhaber <strong>und</strong> Herausgeber: Ombudsstelle <strong>für</strong> Studierende Idee, Konzeption, Redaktion <strong>und</strong> <strong>für</strong> den Inhalt verantwortlich:Dr. Josef Leidenfrost Für die Mitarbeit sowie Unterstützung bei der Texterstellung durch Beiträge, Vorschläge <strong>und</strong> Korrekturen sei an dieser Stelle gedankt: HR Mag. Maria De Pellegrin (Wirtschaftsuniversität Wien), MR Dr. Alexander Egger(B<strong>und</strong>esministerium <strong>für</strong> Wissenschaft <strong>und</strong> Forschung/BMWF), MR Mag. Hans-PeterHoffmann (BMWF), MR Mag. Gerhard Höllerer (Ombudsstelle <strong>für</strong> Studierende/OST),Cindy Keler (OST)Titelblattgestaltung: Christian Smetana Innen-Layout-Gestaltung: Mag. Stephanie Zwießler1. Auflage September 2013Auflage: 200 StückHerstellung: bmwf Stand: 1. September 2013 Exemplare dieser Broschüre können kostenlos bei der Ombudsstelle <strong>für</strong> Studierende bestellt werden per E-Mail: cindy.keler@bmwf.gv.atper Telefon: 01-531 20-5544 per Fax: 01-531 20-995544 Die Ombudsstelle <strong>für</strong> Studierende ist um die Veröffentlichung korrekter Erst-Informationen <strong>und</strong> weiterführender Netz-Hinweise (Internet-Links) bemüht, kann aberkeine Haftung <strong>für</strong> die Aktualität <strong>und</strong> Vollständigkeit der in dieser Publikationenthaltenen Texte übernehmen.


STICHWORT?FÖRDERUNGEN FÜR BEHINDERTE UND CHRONISCH KRANKE STUDIERENDE! EINE PRAXIS-BROSCHÜRE DER OMBUDSSTELLE FÜR STUDIERENDE als Download unter:http://www.hochschulombudsmann.at/?page_id=15Ombudsstelle <strong>für</strong> StudierendePostadresse:Minoritenplatz 5 A-1014 Wien Tel. +43-(0)1-531 20,direkte Klappendurchwahlen 5522, 5533, 5544, 5566, 5577, 5588, 6045 oder 6735 Fax +43-(0)1-531 20-99 5544 gebührenfreie Telefonnummer 0800-311 650 (Montag bis Freitag 9.00 bis 16.00 Uhr) Sitz der Ombudsstelle <strong>für</strong> Studierende: Palais Harrach, Herrengasse 16, Stiege 2, 2. Stock, A-1010 Wien (<strong>behinderte</strong>ngerechter Eingang vorhanden) Zimmer 206 – 210 persönliche Termine nach vorheriger Vereinbarung (nächstgelegene U-Bahn-Stationen: U 2 „Schottentor/Universität“, U 3 „Herrengasse“) E-Mail: info@hochschulombudsmann.atHomepage: http://www.hochschulombudsmann.atDie Ombudsstelle <strong>für</strong> Studierende ist Mitglied des European Network for Ombudsmen in Higher Education (ENOHE) sowie des European Ombudsman Institute (EOI) http://www.enohe.euhttp://www.eoi.atAusgabe: September 2013


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!Ich freue mich, wenn diese umfangreiche Informationssammlung vieleInteressentinnen <strong>und</strong> Interessenten findet <strong>und</strong> bin überzeugt, dass dadurch einweiterer wichtiger Beitrag zu einem leichteren, barrierefreien Zugang im gesamtentertiären Bildungsbereich geleistet wird.o. Univ.-Prof. Dr. Karlheinz TöchterleB<strong>und</strong>esminister <strong>für</strong> Wissenschaft <strong>und</strong> Forschung5


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!Zum Geleit Im Publikationsangebot der Ombudsstelle <strong>für</strong> Studierende liegt nun mit derBroschüre „<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong>Studierende“ die siebente Spezial-Broschüre zu studienbezogenen Themen vor.Wie aus dem Titel ersichtlich ist, liegt der Schwerpunkt auf Themen r<strong>und</strong> um die<strong>Förderungen</strong> im studentischen Alltag, die sich sowohl auf das studentische Lebenaber auch auf das alltägliche Leben als <strong>behinderte</strong>r <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong>r Studentbeziehen. Die Gr<strong>und</strong>idee <strong>für</strong> ein derartiges Sammelwerk <strong>und</strong> Hilfsmittel entstammtder Tagung zum Thema "Auslage in Arbeit! Wie behindert(engerecht) ist einFernstudium?" im Frühjahr 2012.Die in der Broschüre enthaltenen gesetzlichen Bestimmungen <strong>und</strong>Fördermaßnahmen kommen aus einer gemeinsamen Arbeitsgruppe mit demB<strong>und</strong>esamt <strong>für</strong> Soziales <strong>und</strong> Behindertenwesen (B<strong>und</strong>essozialamt), derÖsterreichischen HochschülerInnenschaft <strong>und</strong> Fachabteilungen desB<strong>und</strong>esministeriums <strong>für</strong> Wissenschaft <strong>und</strong> Forschung. Weiters wurden einschlägigeInstitutionen, Organisationen <strong>und</strong> öffentlich-rechtliche Körperschaften kontaktiert,um uns anhand eines Fragenkataloges mitzuteilen, welche <strong>Förderungen</strong> <strong>und</strong>Unterstützungen sie in finanzieller, materieller <strong>und</strong> ideeller Hilfe <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong><strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende leisten. Aus den Rückmeldungen wurden diewichtigsten <strong>und</strong> relevantesten Fördermaßnahmen in diese Broschüre aufgenommen.Für Hinweise auf weitere wichtige Fördermaßnahmen, die in der Broschüre„<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!“ nichtenthalten sind, ist die Ombudsstelle <strong>für</strong> Studierende dankbar. Weitere Broschürender Ombudsstelle <strong>für</strong> Studierende sind „<strong>Stichwort</strong>? Studierende mit Behinderung!,<strong>Stichwort</strong>? Studium!, <strong>Stichwort</strong>? FH-Studium!, <strong>Stichwort</strong>? Doktoratsstudium!,<strong>Stichwort</strong>? Privatuniversitäten!“ <strong>und</strong> „<strong>Stichwort</strong>? International studieren!“. Sie sindals gedruckte Version <strong>und</strong> auch elektronisch im Internet verfügbar(www.hochschulombudsmann.at).6


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!Für Fragen <strong>und</strong> Anregungen im Zusammenhang mit Problemen <strong>und</strong> Anliegen imStudienalltag <strong>behinderte</strong>r Studierender stehen wir unter den E-Mail-Adressengerhard.hoellerer@bmwf.gv.at oder info@hochschulombudsmann.at gerne zur Verfügung.Viel Erfolg im Studium wünschen IhnenDr. Josef Leidenfrost, MALeiter der Ombudsstelle <strong>für</strong>StudierendeMag. Gerhard HöllererStellvertretender Leiter derOmbudsstelle <strong>für</strong> Studierende7


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!I. Gesetzliche Bestimmungen im Hinblick auf <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Menschen .............................................................................................. 10Österreichische B<strong>und</strong>esverfassung ................................................................. 10UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen............ 10Nationaler Aktionsplan Behinderung 2012-2020........................................... 11Behinderteneinstellungsgesetz (BEinsG; BGBl. Nr. 22/1970) ...................... 11B<strong>und</strong>esgesetz vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung <strong>und</strong> besondere Hilfe <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> Menschen (B<strong>und</strong>es<strong>behinderte</strong>ngesetz – BBG) .............. 14B<strong>und</strong>esgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (B<strong>und</strong>es-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)................................... 14B<strong>und</strong>esgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (B<strong>und</strong>espflegegeldgesetz – BPGG) ................................................................ 14B<strong>und</strong>esgesetz über die Organisation der Universitäten <strong>und</strong> ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG)...................................................................... 15B<strong>und</strong>esgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen <strong>und</strong> ihre Studien (Hochschulgesetz 2005) .................................................................... 15B<strong>und</strong>esgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG) .................................................................................. 15Familienbeihilfe (Abschnitt I des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) .. 15Verordnung des B<strong>und</strong>esministers <strong>für</strong> Arbeit, Soziales <strong>und</strong> Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellungdes Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung).............................. 19Antidiskriminierungsrichtlinie der Europäischen Union: Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens <strong>für</strong> die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung <strong>und</strong> Beruf ................................................................................ 19Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG.......................................... 20Weitere Landesgesetze, welche die Diskriminierung <strong>und</strong> Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung normieren ................................................... 20II. Fördermaßnahmen des B<strong>und</strong>es.................................................................. 22B<strong>und</strong>esministerium <strong>für</strong> Unterricht, Kunst <strong>und</strong> Kultur.................................... 22B<strong>und</strong>esministerium <strong>für</strong> Wissenschaft <strong>und</strong> Forschung.................................... 23Arbeitsmarktservice (AMS)............................................................................ 26B<strong>und</strong>esamt <strong>für</strong> Soziales <strong>und</strong> Behindertenwesen (BASB/B<strong>und</strong>essozialamt).. 268


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!Öffentlich-rechtliche Universitäten ................................................................ 28Pädagogische Hochschulen............................................................................. 29III. Fördermaßnahmen der Länder................................................................ 30Land Burgenland............................................................................................. 30Land Tirol ....................................................................................................... 30Land Steiermark.............................................................................................. 30Land Oberösterreich........................................................................................ 30Land Salzburg ................................................................................................. 31Land Kärnten .................................................................................................. 32Land Vorarlberg.............................................................................................. 32Land Wien....................................................................................................... 32IV. Fördermaßnahmen von Sozialversicherungs- <strong>und</strong> Pensionsversicherungsanstalten ...................................................................... 36Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) ..................................... 36Versicherungsanstalt <strong>für</strong> Eisenbahnen <strong>und</strong> Bergbau ...................................... 37Gebiets<strong>kranke</strong>nkasse....................................................................................... 37Pensionsversicherungsanstalt.......................................................................... 37V. Fördermaßnahmen weiterer öffentlicher <strong>und</strong> privater Organisationen 39Verein T.I.W. (Verein <strong>für</strong> Training, Integration &Weiterbildung)................ 39Die Wiener Volkshochschulen (VHS Wien).................................................. 39FHWien der WKW ......................................................................................... 40Verein österreichischer gehörloser Studierender (VÖGS) ............................. 42Persönliche Beratung in der Bildungsberatung <strong>für</strong> Gehörlose <strong>und</strong> Schwerhörige im polycollege ......................................................................... 42Hilfsgemeinschaft der Blinden <strong>und</strong> Sehschwachen Österreichs .................... 43ABAk – Arbeitsassistenz <strong>für</strong> AkademikerInnen mit Behinderung <strong>und</strong>/oder <strong>chronisch</strong>er Erkrankung.................................................................................. 43Arbeiterkammer Wien .................................................................................... 44ÖH-Sozialfonds............................................................................................... 44R<strong>und</strong>funkgebührenbefreiung, Zuschuss zum Fernsprechentgelt <strong>und</strong> Befreiung von der Ökostrompauschale............................................................................ 46Österreichische B<strong>und</strong>esbahnen (ÖBB)........................................................... 46 9


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!I. Gesetzliche Bestimmungen im Hinblick auf <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong><strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> MenschenÖsterreichische B<strong>und</strong>esverfassungB<strong>und</strong>es-Verfassungsgesetz (B-VG) Artikel 7. (1) Alle Staatsbürger sind vor demGesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse <strong>und</strong>des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderungbenachteiligt werden. Die Republik (B<strong>und</strong>, Länder <strong>und</strong> Gemeinden) bekenntsich dazu, die Gleichbehandlung von <strong>behinderte</strong>n <strong>und</strong> nicht<strong>behinderte</strong>nMenschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.Artikel 7 B-VG enthält eine Nicht-Diskriminierungsbestimmung sowie eineStaatszielbestimmung <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> Menschen. Damit wird nicht nur normiert,dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, sondern eswurde auch festgelegt, dass die Republik (B<strong>und</strong>, Länder <strong>und</strong> Gemeinden) dieGleichbehandlung „in allen Bereichen des täglichen Lebens“ gewährleisten.Staatszielbestimmungen sind programmatische Normen im Verfassungsrecht. Siewerden auch „Verfassungsaufträge“ genannt <strong>und</strong> beinhalten Gr<strong>und</strong>sätze, nachdenen sich das gesamte staatliche Handeln richten soll. Es werden keinesubjektiven Rechte <strong>für</strong> Einzelne oder Gruppen gewährleistet, sondern sie richtensich primär an staatliche Organe. Die Gleichbehandlung von Behinderten wurde1997 in die Verfassung aufgenommen. Ihre hauptsächliche Bedeutung habenStaatszielbestimmungen als Auslegungsmaßstab anderer Rechtsnormen. DerVerfassungsgerichtshof kann auf Unterlassungen des Gesetzgebers reagieren.UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit BehinderungenDieses Übereinkommen ist ein von 128 Staaten <strong>und</strong> der EU durch Ratifizierung,Beitritt oder (im Fall der EU) formale Bestätigung abgeschlossenervölkerrechtlicher Vertrag, der Menschenrechte <strong>für</strong> die Lebenssituation <strong>behinderte</strong>rMenschen konkretisiert, um ihnen die gleichberechtigte Teilhabe bzw. Teilnahmeam gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Es finden sich darin nebengr<strong>und</strong>legenden Teilen der allgemeinen Menschenrechte, wie z.B. dem Recht aufLeben, viele spezielle Bestimmungen, die auf die Lebenssituation <strong>behinderte</strong>rMenschen eingehen.Nur etwas mehr als die Hälfte der Vertragsstaaten haben bis 2013 auch dasFakultativprotokoll abgeschlossen. Neben dem Beitritt zur Konvention ist dessenAbschluss gesondert möglich. Hierdurch wird Einzelpersonen oder10


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!Personengruppen die Möglichkeit eines internationalen Beschwerdeverfahrenseröffnet.Österreich war unter den ersten Staaten, die die UN-Behindertenkonvention am 30.März 2007 inkl. Fakultativprotokoll unterschrieben haben. Im Sommer 2008 wurdesie in Österreich ratifiziert <strong>und</strong> seit dem innerstaatlichen In-Kraft-Treten am 26.Oktober 2008 sind B<strong>und</strong>, Länder <strong>und</strong> Gemeinden gleichermaßen verpflichtet, dieKonvention in Österreich umzusetzen. Neben der Verwaltung sind sowohl dieGesetzgebung (B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Landesgesetzgebung) als auch die Rechtsprechunggefordert, Maßnahmen im Einklang mit der Konvention zu setzen bzw.konventionskonform zu entscheiden.Nationaler Aktionsplan Behinderung 2012-2020Am 24. Juli 2012 beschloss der Ministerrat den „Nationalen AktionsplanBehinderung 2012 – 2020“. Der Plan wurde vom B<strong>und</strong>esministerium <strong>für</strong> Arbeit,Soziales <strong>und</strong> Konsumentenschutz in Zusammenarbeit mit allen anderenB<strong>und</strong>esministerien erarbeitet. Er wurde in einem partizipativen Prozess auch mitden Sozialpartnern <strong>und</strong> der Zivilgesellschaft, vor allem mit den Organisationen vonMenschen mit Behinderungen diskutiert. Es ist die Strategie der österreichischenB<strong>und</strong>esregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention – sie enthältin acht Schwerpunkten insgesamt 250 Maßnahmen, die von allenB<strong>und</strong>esministerien bis 2020 umgesetzt werden sollen.Behinderteneinstellungsgesetz (BEinsG; BGBl. Nr. 22/1970)http://www.jusline.at/Behinderteneinstellungsgesetz_%28BEinstG%29_Langversion.htmlDas Behinderteneinstellungsgesetz ist das <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> Menschen wichtigsteGesetz <strong>für</strong> ihre Eingliederung ins Berufsleben bzw. <strong>für</strong> den Erhalt bestehenderArbeitsplätze.Das BEinstG, dessen Vorgängergesetze bis in die Zeit des Ersten Weltkriegeszurückreichen, ruht auf drei Säulen, <strong>und</strong> zwar auf der Beschäftigungspflicht, dembesonderen Kündigungsschutz <strong>und</strong> auf Förderung <strong>und</strong> Unterstützung.BeschäftigungspflichtDurch die Beschäftigungspflicht wird die Eingliederung von begünstigten<strong>behinderte</strong>n Personen in den Arbeitsprozess bezweckt. In erster Linie soll dieserVerpflichtung entsprochen werden, dass Arbeitgeberinnen/Arbeitgeberentsprechend der jeweiligen Pflichtzahl begünstige <strong>behinderte</strong> Personenbeschäftigen. Auf je 25 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ist je eine begünstigte<strong>behinderte</strong> Person einzustellen. Wird dieser Verpflichtung nicht oder nicht zur11


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!Gänze entsprochen, so ist eine sog „Ausgleichstaxe“ zu entrichten. Ein Anreiz zurBeschäftigung von Menschen mit Behinderung besteht in Form einer Prämie <strong>für</strong>jeden begünstigten <strong>behinderte</strong>n Menschen, der als Lehrling ausgebildet wird. DiesePrämie wird aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds finanziert.KündigungsschutzDie wichtigste Maßnahme, neben der Beschäftigungspflicht, ist derKündigungsschutz (§ 8 BEinstG). Im Einzelnen schreibt das Gesetz vor, dass dieKündigung eines begünstigten <strong>behinderte</strong>n Menschen rechtswirksam nur nachvorheriger Zustimmung der Behörde (Ausschuss des B<strong>und</strong>essozialamtes) erfolgenkann.• Will der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis einerbegünstigten <strong>behinderte</strong>n Person kündigen, so muss er/sie im Vorhinein dieZustimmung zu dieser Kündigung beim Behindertenausschuss beantragen<strong>und</strong> den Antrag entsprechend begründen.• Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber müssen vor Einbringung eines Antrags aufZustimmung zur Kündigung den Betriebsrat, die Personalvertretung <strong>und</strong> dieBehindertenvertrauensperson von ihrer Absicht informieren <strong>und</strong> dieseGremien um Stellungnahme ersuchen.• Weiters muss vor Einleitung des Kündigungsverfahrens vomB<strong>und</strong>essozialamt den Parteien die Durchführung einer Kriseninterventionangeboten werden. Der Behindertenausschuss ist ein ausVertreterinnen/Vertretern der Arbeitnehmer- sowie Arbeitgeberverbände <strong>und</strong>der Behindertenorganisationen zusammengesetztes Gremium, das über dieErteilung der Zustimmung zu beabsichtigten Kündigungen vonMitarbeiterinnen/Mitarbeitern mit Behinderungen entscheidet.Geltende Regelung ab 1.1.2011:Den Kündigungsschutz gibt es erst nach einer gewissen Dauer desArbeitsverhältnisses:• Bis zum 31.12.2010 abgeschlossene Arbeitsverhältnisse: derKündigungsschutz wird nach Ablauf von sechs Monaten wirksam.• Ab 1.1.2011 abgeschlossene Arbeitsverhältnisse: während der ersten 4 Jahrekönnen begünstigt <strong>behinderte</strong> Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer wie jede/randere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer gekündigt werden.• Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis 2011 begonnenhaben <strong>und</strong> später neu in den Kreis der begünstigt Behinderten eintreten,haben den Kündigungsschutz nach Ablauf von 6 Monaten.12


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!Ausnahmeregelungen (d.h. der besondere Kündigungsschutz besteht schon vorAblauf der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses) gelten <strong>für</strong>:• Arbeitsunfälle• Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns.Weiters kann die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenenKündigung dann erteilt werden, wenn der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber zumZeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht bekannt war <strong>und</strong> nicht bekannt seinmusste, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer dem Personenkreis derbegünstigten Behinderten angehört.KündigungsfristDie Kündigungsfrist <strong>für</strong> begünstigte <strong>behinderte</strong> Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmerbeträgt mindestens vier Wochen.ACHTUNGBei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses, dem Ende einesbefristeten Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf oder bei berechtigter fristlosenEntlassung gilt der besondere Kündigungsschutz nicht.„Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber insbesondere dannnicht zugemutet werden können, wenn (mögliche Kündigungsgründe gem. § 8 Abs.4 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG):• der Tätigkeitsbereich des begünstigten Behinderten entfällt <strong>und</strong> derDienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seineZustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichenSchaden nicht weiter beschäftigt werden kann;• der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarteArbeit zu leisten, sofern in absehbaren Zeit eine Wiederherstellung derArbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist <strong>und</strong> der Dienstgeber nachweist, dassder begünstigte Behinderte trotz seine Zustimmung an einem anderengeeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigtwerden kann;• der begünstigte Behinderte die ihm auf Gr<strong>und</strong> des Dienstverhältnissesobliegenden Pflichten beharrlich verletzt <strong>und</strong> der WeiterbeschäftigungGründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen“.Förderung <strong>und</strong> UnterstützungArbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit Behinderungen können im Unternehmen oftauch ohne spezielle Unterstützung arbeiten. In manchen Fällen wird sich jedoch13


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!ergeben, dass <strong>für</strong> ein Arbeitsverhältnis Qualifizierungsmaßnahmen oder sonstige<strong>Förderungen</strong> nötig sind.<strong>Förderungen</strong> gibt es sowohl <strong>für</strong> Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber <strong>und</strong> als auch <strong>für</strong>Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Rahmen der beruflichen Integration von<strong>behinderte</strong>n Personen.Die Fördermaßnahmen im Einzelnen <strong>und</strong> die da<strong>für</strong> zuständigen Stellen werden imRahmen der Kapitel über <strong>Förderungen</strong> <strong>und</strong> Unterstützungen behandelt.B<strong>und</strong>esgesetz vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung <strong>und</strong>besondere Hilfe <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> Menschen (B<strong>und</strong>es<strong>behinderte</strong>ngesetz– BBG)BGBl. Nr. 283/1990Durch die in diesem B<strong>und</strong>esgesetz vorgesehenen Maßnahmen soll <strong>behinderte</strong>n <strong>und</strong>von konkreter Behinderung bedrohten Menschen die bestmögliche Teilnahme amgesellschaftlichen Leben gesichert werden.B<strong>und</strong>esgesetz über die Gleichstellung von Menschen mitBehinderungen (B<strong>und</strong>es-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)BGBl. I Nr. 82/2005Die Definition von Behinderung im Sinne dieses B<strong>und</strong>esgesetzes ist dieAuswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oderpsychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung derSinnesfunktionen, die zu einer Erschwerung der Teilhabe am Leben in derGesellschaft führt. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr alsvoraussichtlich sechs Monaten.Die Beseitigung oder Verhinderung von Diskriminierung von <strong>behinderte</strong>nMenschen ist daher Ziel dieses B<strong>und</strong>esgesetzes <strong>und</strong> es soll ihnen diegleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gewährleistet <strong>und</strong> eineselbstbestimmte Lebensführung ermöglicht werden.B<strong>und</strong>esgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird(B<strong>und</strong>espflegegeldgesetz – BPGG)BGBl. Nr. 110/1993Das Pflegegeld soll in Form eines monatlichen Beitrages pflegebedingteMehraufwendungen pauschaliert abgelten. Damit soll pflegebedürftigen MenschenBetreuung <strong>und</strong> Hilfe gegeben werden <strong>und</strong> <strong>für</strong> sie die Möglichkeit verbessertwerden, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.14


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!B<strong>und</strong>esgesetz über die Organisation der Universitäten <strong>und</strong> ihreStudien (Universitätsgesetz 2002 – UG)BGBl. I Nr. 120/2002In § 2 dieses B<strong>und</strong>esgesetzes wird u.a. als leitender Gr<strong>und</strong>satz <strong>für</strong> die Universitätenbei der Erfüllung ihrer Aufgaben die besondere Berücksichtigung der Erfordernissevon <strong>behinderte</strong>n Menschen ausdrücklich festgehalten.In § 59 Abs 1 Z 12 wird Studierenden, die eine länger andauernde Behinderungnachweisen, die die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methodeunmöglich macht, das Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode zugestanden.Der Inhalt <strong>und</strong> die Anforderungen der Prüfung dürfen dadurch nicht beeinträchtigtwerden.B<strong>und</strong>esgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen<strong>und</strong> ihre Studien (Hochschulgesetz 2005)BGBl. I Nr. 30/2006Studierende, bei denen eine länger andauernde Behinderung vorliegt, die dieAblegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, habengemäß § 63 Abs 1 Z 7 das Recht, eine abweichende Prüfungsmethode zubeantragen. Dadurch dürfen der Inhalt <strong>und</strong> Anforderungen der Prüfungen nichtbeeinträchtigt werden.B<strong>und</strong>esgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG)BGBl. Nr. 340/1993Studierende haben gemäß § 13 Abs 2 FHStG das Recht auf eine abweichendePrüfungsmethode, wenn eine Behinderung nachgewiesen wird, die die Ablegungder Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht <strong>und</strong> der Inhalt <strong>und</strong>die Anforderung der Prüfung durch die abweichende Methode nicht beeinträchtigtwerden.Familienbeihilfe (Abschnitt I des Familienlastenausgleichsgesetzes1967)http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=B<strong>und</strong>esnormen&Gesetzesnummer=10008220)Da der Anspruch auf die Familienbeihilfe generell <strong>für</strong> minderjährige Kinderbesteht, hat der Gesetzgeber Einschränkungen <strong>für</strong> volljährige Kinder festgelegt. DieZuerkennung der Familienbeihilfe ist nur unter im Gesetz ausdrücklich genanntenVoraussetzungen möglich; die wichtigsten sind:15


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!an einem anderen Ort aufhalten) <strong>und</strong> die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nachweislichnicht nachkommen.Die Familienbeihilfe wird <strong>für</strong> die gesetzliche Mindeststudiendauer gewährt. Beieinem Studium mit Abschnittsgliederung wird pro Abschnitt ein Toleranzsemestereingeräumt. Wird ein Studienabschnitt innerhalb der Mindeststudiendauerabsolviert, kann das nicht verbrauchte Toleranzsemester in einem weiterenStudienabschnitt verbraucht werden. Bei einem Studium ohne Abschnittsgliederungbeträgt die Toleranzgrenze ein Studienjahr.Ein Studienwechsel ist maximal zweimal möglich; wird öfters gewechselt, erlischtder Anspruch auf die Familienbeihilfe. Ein Studienwechsel muss spätestens nachdem zweiten fortgesetzt gemeldeten Semester vorgenommen werden. Bei einemspäteren Studienwechsel entfällt die Familienbeihilfe jedoch nicht endgültig,sondern nur im Ausmaß der bereits insgesamt zurückgelegten Studiendauer, soweithie<strong>für</strong> durchgehend die Familienbeihilfe bezogen wurde (Ausnahme: Studienzeiten,in denen wegen fehlendem Leistungsnachweis im ersten Studienjahr der Anspruchauf die Familienbeihilfe erloschen ist, werden gerechnet). Diese Wartezeit wird imFalle einer teilweisen Berücksichtigung von Vorstudienzeiten um die Anzahl derangerechneten Vorstudiensemester verkürzt. Um die Anzahl dieser Semesterverkürzt sich dann auch die zulässige Studiendauer im neuen Studium. Nicht alsStudienwechsel gilt ein Studienwechsel, bei dem die gesamten Vorstudienzeiten <strong>für</strong>die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums angerechnet werden(Achtung: Verkürzung der zulässigen Studiendauer im neuen Studium), oder einStudienwechsel, der durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden desStudierenden zwingend herbeigeführt wurde.In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ist eine Verlängerung derzulässigen Studiendauer möglich, dies u.a. dann, wenn eine vollständigeStudienbehinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis(z.B. Krankheit) bewirkt oder nachweisbar ein Auslandsstudium betrieben wird.In beiden bewirkt eine Zeitdauer von mindestens drei Monaten eine Verlängerungum ein Semester.Mutterschutz <strong>und</strong> Pflege <strong>und</strong> Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendungdes zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit, Zeiten alsStudierendenvertreterin bzw. Studierendenvertreter bis zum Höchstmaß von vierSemestern sind nicht in die vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.Die Vorlage von Leistungsnachweisen muss beim zuständigen Finanzamt erfolgen.Für das erste Semester ist die Aufnahme als ordentliche Studierende/ordentlicherStudierender ausreichend. Für einen weiteren Anspruch <strong>für</strong> das zweite Studienjahr17


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!Sachverständigengutachten, in dem der Behinderungsgrad festgestellt wird. Für dieAntragstellung zuständig ist das Wohnsitzfinanzamt. Das Vorliegen dererheblichen Behinderung wird zu Kontrollzwecken vom Finanzamt spätestens allefünf Jahre geprüft.Verordnung des B<strong>und</strong>esministers <strong>für</strong> Arbeit, Soziales <strong>und</strong>Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über dieFeststellung des Grades der Behinderung(Einschätzungsverordnung)BGBl. II Nr. 261/2010Diese Verordnung wurde gemäß § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes,BGBl. Nr. 22/1970 idgF erlassen <strong>und</strong> definiert den Begriff Behinderung als einenicht nur vorübergehende körperliche, geistige oder psychischeFunktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion, die zu einerErschwerung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere amErwerbsleben, führt. Als nicht vorübergehende gilt ein Zeitraum von mehr alsvoraussichtlich sechs Monaten.Die Auswirkungen der Beeinträchtigung werden als Grad der Behinderung beurteilt<strong>und</strong> der Grad der Behinderung wird nach Art <strong>und</strong> Schwere derFunktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlagedieser Verordnung festgelegt; diese Anlage bildet einen Bestandteil derVerordnung. Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in derAnlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbarenFunktionsbeeinträchtigungen festzulegen.Antidiskriminierungsrichtlinie der Europäischen Union: Richtlinie2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung einesallgemeinen Rahmens <strong>für</strong> die Verwirklichung der Gleichbehandlungin Beschäftigung <strong>und</strong> BerufJede ungerechtfertigte <strong>und</strong> benachteiligende Ungleichbehandlung - worunter auchbereits die Anweisung zur Diskriminierung <strong>und</strong> die Belästigung fallen - wegen derReligion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder dersexuellen Ausrichtung soll untersagt werden.Um die Anwendung des Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satzes auf Menschen mitBehinderung zu gewährleisten, sind angemessene Vorkehrungen zu treffen. Dasbedeutet, dass der Arbeitgeber die geeigneten <strong>und</strong> erforderlichen Maßnahmen19


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!• Gesetz zur Chancengleichheit <strong>für</strong> Menschen mit Behinderung (KärntnerChancengleichheitsgesetz - K-ChG)LGBl Nr 8/2010 idgFhttps://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrK&Gesetzesnummer=20000218• Gesetz vom 21. Oktober 1981 über die Hilfe an Behinderte im LandeSalzburgGBl Nr 93/1981 idgFhttp://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000366• Gesetz vom 8. Juli 2005 über das Verbot der Diskriminierung auf Gr<strong>und</strong> derethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einerBehinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (BurgenländischesAntidiskriminierungsgesetz - Bgld. ADG)LGBl. Nr.http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrBgld&Gesetzesnummer=20000359• Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mitBeeinträchtigungen (Oö. ChG)LGBl.Nr. 41/2008http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LROO&Gesetzesnummer=20000514• Landesgesetz zur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mitBehinderung (Chancengesetz)LGBl.Nr. 30/2006, 63/2010http://www.behinderung-vorarlberg.at/Seiten/VorarlbergerChancengesetz.aspx• Gesetz vom 1. Februar 2005 über das Verbot von Diskriminierungen (TirolerAntidiskriminierungsgesetz 2005 – TADG 2005)LGBl. Nr. 25/2005 idgFhttp://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=20000317• NÖ Antidiskriminierungsgesetz (NÖ ADG)LGBl. Nr 45/05 idgFhttp://www.google.at/search?q=N%C3%96+Antidiskriminierungsgesetz+%28N%C3%96+21


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!II. Fördermaßnahmen des B<strong>und</strong>esB<strong>und</strong>esministerium <strong>für</strong> Unterricht, Kunst <strong>und</strong> KulturR<strong>und</strong>schreiben Nr. 4/2013 des B<strong>und</strong>esministeriums <strong>für</strong> Unterricht, Kunst <strong>und</strong>Kultur: Persönliche Assistenz <strong>für</strong> körper<strong>behinderte</strong> Schüler <strong>und</strong> Schülerinnen inBildungseinrichtungen des B<strong>und</strong>es (PAB)Rechtsgr<strong>und</strong>lagen: B<strong>und</strong>esverfassungsgesetz B-VG B<strong>und</strong>es-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) Hochschulgesetz 2005 Zielgruppe sind Schülerinnen/Schüler mit körperlicher Behinderung ab derPflegestufe 5, 6 oder 7 (in begründeten Ausnahmefällen auch Personen derPflegestufen 3 <strong>und</strong> 4), die sich zum Besuch einer allgemein bildenden höherenSchule (AHS) oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (BMHS) eignen,zur Bewältigung des Schulalltages aber besonderer Unterstützung bedürfen.Ähnliches gilt im Hinblick auf § 51 Hochschulgesetz 2005 <strong>für</strong> Studierende anPädagogischen Hochschulen. Diese Unterstützung kann sich sowohl auf den Wegzur Bildungseinrichtung beziehen als auch auf Hilfestellungen während der Zeit,die <strong>behinderte</strong>n Schülerinnen/Schüler in der Einrichtung verbringen.Nicht davon erfasst sind Öffentliche Pflichtschulen. Ausgenommen von dieserEinschränkung sind die den Pädagogischen Hochschulen eingegliedertenPraxisschulen.Privatschulen sind nur dann erfasst, wenn sie das Öffentlichkeitsrecht besitzen <strong>und</strong>der B<strong>und</strong> in den Organen des Schulerhalters vertreten ist. Dadurch gilt PAB auch<strong>für</strong> die Private Pädagogische Hochschule Burgenland.Die persönliche Assistenz wird <strong>für</strong> die gesamte maximal zulässige gesetzlicheAusbildungsdauer gewährt. Wenn auf eine andere Weise, z.B. durch den Einsatztechnischer Mittel, Unterstützung möglich ist, dann wird keine persönlicheAssistenz gewährt.Die zu leistenden Dienste beschränken sich auf die persönliche Betreuung währenddes Unterrichts- bzw. Lehrbetriebs, allerdings kann die persönliche Assistenz beiSchülerinnen/Schülern nicht die Funktion einer zusätzlichen Lehrkraft übernehmen.PAB wird <strong>für</strong> die Zeit gewährt, während der sich die Schülerinnen/Schüler bzw.,die/der Studierende in der Einrichtung aufgr<strong>und</strong> des St<strong>und</strong>enplanes bzw. derstudienmäßigen Erfordernisse aufhält, wobei keine Unterscheidung zwischenpflichtigen <strong>und</strong> nichtpflichtigen Unterrichts- bzw. Lehrveranstaltungen stattfindet.22


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!Die Höchststudienbeihilfe beträgt (Stand 2013) – unbeschadet einesErhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 StudFG - monatlich € 606,- (jährlich€7.272,-) <strong>für</strong>• Vollwaisen,• verheiratete Studierende,• Studierende, die zur Pflege <strong>und</strong> Erziehung mindestens eines Kindesgesetzlich verpflichtet sind <strong>und</strong>• <strong>für</strong> Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebietdes Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weitentfernt ist, dass die tägliche Hin- <strong>und</strong> Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist;leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenesElternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamenHaushalt gelebt hat. Dies gilt nicht <strong>für</strong> Studierende mit Fernstudien.Die Höchststudienbeihilfe <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> Studierende im Sinne des § 19 Abs 3 Z 3StudFG erhöht sich um einen Betrag, der durch Verordnung des B<strong>und</strong>esministers<strong>für</strong> Wissenschaft <strong>und</strong> Forschung festzulegen ist. Dabei ist vom erforderlichenAusgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art <strong>und</strong> Ausmaß der jeweiligenBehinderung auszugehen.Die Erhöhung beträgt derzeit nach Verordnung der B<strong>und</strong>esministerin <strong>für</strong> Bildung,Wissenschaft <strong>und</strong> Kultur über die Gewährung von Studienbeihilfe <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong>Studierende, BGBl. II Nr. 310/2004 (Anhang 13 des Studienförderungsgesetzes):• € 160,- monatlich <strong>für</strong> blinde, hochgradig seh<strong>behinderte</strong> oder überwiegend aufden Gebrauch eines Rollstuhls angewiesene Studierende, bzw.• € 420,- monatlich <strong>für</strong> Studierende, die gehörlos oder hochgradig schwerhörigsind oder ein Cochleaimplantat tragen.Wird eine Studienunterstützung gewährt, so darf diese <strong>für</strong> zwei Semester denBetrag von € 180,- nicht unterschreiten <strong>und</strong> den Betrag der höchstmöglichenStudienbeihilfe <strong>für</strong> diesen Zeitraum nicht überschreiten.Besonders zu beachten ist, dass die Voraussetzungen <strong>für</strong> den Bezug einerStudienunterstützung sich an den Bedingungen <strong>für</strong> den Bezug einer Studienbeihilfeorientieren.Eine Behinderung kann nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzeszwar zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer führen, jedoch nicht von derErbringung des Studienerfolges entbinden. Im Rahmen der Gewährung einerStudienunterstützung kann in einem bestimmten individueller auf die vorliegende25


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!Problematik eingegangen werden. Doch ist auch hier letztlich ein Studienerfolg zuerbringen.Arbeitsmarktservice (AMS)Auch Studierenden stehen nunmehr Leistungen aus den Mitteln des AMS zu, wobeidas Merkmal Behinderung <strong>für</strong> sich allein kein Anknüpfungspunkt <strong>für</strong> eineFörderung sein kann. Allerdings können ges<strong>und</strong>heitliche Einschränkungen inmanchen Förderprogrammen zusätzliche Förderdauern oder -höhen bedingen.B<strong>und</strong>esamt <strong>für</strong> Soziales <strong>und</strong> Behindertenwesen(BASB/B<strong>und</strong>essozialamt)Das B<strong>und</strong>essozialamt <strong>und</strong> seine neun Landesstellen sind zentrale Anlaufstelle <strong>für</strong>Menschen mit Behinderung <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong>en Krankheiten.Nähere Informationen sind abrufbar unterhttp://behinderung.fsw.at/information/b<strong>und</strong>essozialamt.htmlStudierende, die österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger,Staatsbürgerinnen/Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum oder Flüchtlinge sind, deren Grad der Behinderungmindestens 50 v. H. beträgt, können Hilfen gewährt werden, wenn ohne dieseHilfsmaßnahmen die Aufnahme oder Fortsetzung einer Schul- oderBerufsausbildung gefährdet wäre.Fördermaßnahmen:• Ausbildungsbeihilfen• Orientierungs- <strong>und</strong> Mobilitätstraining zur Erlangung von Kommunikations<strong>und</strong>lebenspraktischen Fähigkeiten• <strong>für</strong> blinde <strong>und</strong> seh<strong>behinderte</strong> Studierende können die Mehrkosten <strong>für</strong>blindenspezifische, technische Hilfsmittel sowie auch <strong>für</strong> das entsprechendeKnow-how im Rahmen der Ausbildungsbeihilfe (Erhöhung desSockelbetrages gefördert werden• Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz (PAA)Höhe der Fördermaßnahme (Ausbildungsbeihilfe) pro Semester/Studienjahr:Zur Abgeltung des behinderungsbedingten Mehraufwandes kann <strong>für</strong> die gesetzlichvorgesehene Dauer des Studiums (zuzüglich der <strong>für</strong> den Bezug vonFamilienbeihilfe zulässigen weiteren Semester) eine monatliche Beilhilfe in derHöhe der Ausgleichstaxe (§ 9 Abs. 2 erster Satz BEinstG) geleistet werden, dassind <strong>für</strong> 2013 monatlich € 238,-. Bei nachweisbar vorliegenden höheren Kosten26


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!(z.B. behinderungsbedingte Zusatzausstattungen etc.) können diese bis zur Höheder dreifachen Ausgleichstaxe monatlich ersetzt werden. Die Ausbildungsbeihilfeist jährlich zu beantragen (eine Verlängerung auf den gesamtenAusbildungszeitraum ist möglich) <strong>und</strong> wird einmal im Studienjahr angewiesen(abzüglich der Zuschläge zur Studienbeihilfe).Voraussetzungen <strong>für</strong> den Erhalt von <strong>Förderungen</strong>:Ausbildungsbeihilfe• Besuch einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes genannten Einrichtungen• Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang <strong>für</strong> dieStudienberechtigungsprüfung• Nachweis des behinderungsbedingten Mehraufwandes• Vorlage der Zulassungs-/Rückmeldungsbestätigung bzw. beiStudienberechtigungsprüfung der Lehrgangsbesuchsbestätigung• Erforderliche Unterlagen:Erstmalig ist die Ausbildungsbeihilfe beim B<strong>und</strong>essozialamt mit dem beimBSB aufliegenden Antragsformblatt zu beantragen. Ein Abbruch oder dervorzeitige Abschluss des Studiums sowie jede Änderung der Studienrichtungist dem B<strong>und</strong>essozialamt unverzüglich zu melden. Die Vorlage vonEinkommensnachweisen ist nicht erforderlich; die Ausbildungsbeihilfe isteine einkommensunabhängige Förderung.Orientierungs- <strong>und</strong> Mobilitätstraining zur Erlangung von Kommunikations- <strong>und</strong>lebenspraktischen Fähigkeiten<strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> ein Orientierungs- <strong>und</strong> Mobilitätstraining sowie <strong>für</strong> ein Trainingzur Erlangung von Kommunikations- <strong>und</strong> lebenspraktischen Fähigkeiten könnenStudierenden mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. gewährtwerden, wenn ohne diese Hilfsmaßnahmen die Aufnahme oder Fortsetzung einerSchul- oder Berufsausbildung gefährdet wäre.Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz(Richtlinie des B<strong>und</strong>esministers <strong>für</strong> Arbeit, Soziales <strong>und</strong> Konsumentenschutz, inKraft getreten am 1. Jänner 2011)Menschen mit schwerer Behinderung verfügen oftmals über die fachliche <strong>und</strong>persönliche Eignung zur Ausübung eines Berufes, Absolvierung einerBerufsausbildung oder Besuch einer höheren Schule bzw. zur Teilnahme an einerarbeitsmarktpolitischen Maßnahme <strong>und</strong> bedürfen aber aufgr<strong>und</strong> ihrerBeeinträchtigung einer personalen Unterstützung.27


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz richtet sich an Menschen mit Behinderungenim erwerbsfähigen Alter ab der Pflegestufe 5, 6 oder 7 (in begründeten Fällen auch3 oder 4), die sich in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigenDienstverhältnis befinden oder selbständig <strong>und</strong> gewinnorientiert tätig sind oder mitHilfe dieser Maßnahme ein konkret in Aussicht gestelltessozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis erlangen bzw. eine selbständigeErwerbstätigkeit aufnehmen können oder dadurch ein Studium oder eineBerufsausbildung in der gesetzlich vorgeschriebenen Dauer zuzüglich der <strong>für</strong> denBezug von Studienbeihilfe zulässigen weiteren Semester absolvieren können (dabeizu beachten sind die Bestimmungen betreffend Gewährung von Studienbeihilfe <strong>für</strong><strong>behinderte</strong> Studierende).KontaktB<strong>und</strong>essozialamt – Zentrale Babenbergerstraße 5; 1010 Wien Tel. 05 9988 (österreichweit zum Ortstarif) Fax 05 9988-2131 b<strong>und</strong>essozialamt@basb.gv.athttp://www.b<strong>und</strong>essozialamt.gv.at/Amtsst<strong>und</strong>en: Mo–Do 8.00–15.30 Uhr, Fr 8.00–14.30 Uhr Beratungszeiten: Mo–Fr 8.00–12.00 Uhr, nachmittags nach Vereinbarung SMS-Anfragen, speziell <strong>für</strong> Gehörlose: 0664 8574917 Kontakte der Landesstellen: http://www.b<strong>und</strong>essozialamt.gv.at/basb/Kontakt_-_LandesstellenÖffentlich-rechtliche UniversitätenDiese vergeben zwar keine finanziellen <strong>Förderungen</strong>, unterstützen aber <strong>behinderte</strong><strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende durch Beratung. Erstanlaufstelle sind dieBehindertenbeauftragten, die in der Arbeitsgemeinschaft Uniability(http://info.tuwien.ac.at/uniability/) vertreten sind. Ziel ist es, die Studienbedingungenan allen österreichischen Universitäten laufend zu verbessern <strong>und</strong> die Interessen derbetroffenen Menschen in der Öffentlichkeit zu vertreten.Unter dem Titel „Integriert Studieren“ haben viele Universitäten spezielleServicestellen <strong>für</strong> Menschen mit Behinderung <strong>chronisch</strong>en Erkrankungeneingerichtet. Zu den Angeboten zählen dabei Seh<strong>behinderte</strong>n- <strong>und</strong>Blindenleseplätze (z.B. an den Universitäten Klagenfurt, Graz, Salzburg <strong>und</strong>Wien).StudienbeitragGemäß § 91 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) in Verbindung mit § 92Abs. 1 Z 6 UG 2002 im Zusammenwirken mit § 2b Studienbeitragsverordnung28


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!2004 (StubeiV 2004) in der jeweils geltenden Fassung entfällt bei einerBehinderung von mindestens 50 % (der Nachweis erfolgt durch den vomB<strong>und</strong>essozialamt ausgestellten Behindertenpass) der Studienbeitrag <strong>für</strong> die Dauerdes Studiums bzw. <strong>für</strong> die Dauer der Behinderung, auch wenn die vorgeseheneStudiendauer <strong>und</strong> die Toleranzsemester überschritten werden.Pädagogische HochschulenGemäß § 69 Hochschulgesetz 2005 (HG 2005) in der Fassung der Novelle BGBl. INr. 124/2013, in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Z 4 HG 2005 in der derzeit geltendenFassung ist Studierenden mit einer Behinderung von mindestens 50 % derStudienbeitrag zu erlassen, auch wenn die vorgesehene Studiendauer <strong>und</strong> dieToleranzsemester überschritten werden.29


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!III. Fördermaßnahmen der LänderLand BurgenlandDie Fachhochschule Burgenland ist ein privatrechtlich organisierter Träger in Formeiner GmbH im Eigentum des Landes Burgenland <strong>und</strong> ist seit Einführung vonFachhochschul-Studiengängen Anbieter von Studiengängen an zwei Standorten(Eisenstadt <strong>und</strong> Pinkafeld). Es fallen keine Studienbeiträge an (gilt <strong>für</strong> alleStudierenden). Wenn Studierende eine besondere Unterstützung brauchen, damitsie den Vorlesungen folgen können, müssen sie sich an die Geschäftsführung derFachhochschule Burgenland wenden, die sich um ihr Anliegen kümmert. Das Landunterstützt Studierende in anderen B<strong>und</strong>esländern mit einem Zuschuss zumSemesterticket.Land TirolIm Rahmen des Stipendienwesens des Landes gibt es keine eigenenFörderungsmöglichkeiten <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> Studierende. Gemäß den geltendenRichtlinien werden ausschließlich Studierende aus Tirol unterstützt, dienachweislich trotz Vorliegens einer sozialen Bedürftigkeit keinen Anspruch aufeine Studienbeihilfe des B<strong>und</strong>es haben, dabei können bei Erfüllung der Kriterienauch <strong>behinderte</strong> Studierende gefördert werden. Es gibt aber <strong>für</strong> diesenPersonenkreis keine eigenen Vergaberichtlinien bzw. speziellen <strong>Förderungen</strong>.Land SteiermarkDas Steiermärkische Behinderungsgesetz bietet eine Reihe von Leistungen <strong>für</strong><strong>behinderte</strong> Menschen an, welche bei den Bezirksverwaltungsbehörden zubeantragen sind <strong>und</strong> auf die bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruchbesteht. Spezielle Leistungen <strong>für</strong> Studierende mit Behinderung sind darin nichtvorgesehen.Land OberösterreichFür behinderungsbedingten Mehraufwand, zur Bewältigung behinderungsbedingterschwerter Lebensumstände, zur sozialen Integration <strong>und</strong> zur Milderungbesonderer Notlagen können bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen desOberösterreichischen Chancengleichheitsgesetzes Zuschüsse gewährt werden. Aufdie Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Nähere Informationen sind unterhttp://www.land-oberoesterreich.gv.at/cps/rde/xchg/ooe/hs.xsl/39577_DEU_HTML.htmzu finden.30


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!Für Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit oder Ausbildung(auch Studium) ist das jeweilige B<strong>und</strong>esamt <strong>für</strong> Soziales <strong>und</strong> Behindertenwesen(B<strong>und</strong>essozialamt) zuständig.Land SalzburgLeistungen nach dem Salzburger Behindertengesetz können nur subsidiärzugesprochen werden. Die Gewährung von Unterstützungen oder <strong>Förderungen</strong>erfolgt personenbezogen auf den individuell konkreten Einzelfall abgestellt. NähereInformationen zu finden unterhttp://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000366Für Studierende ist es zweckmäßig, die <strong>für</strong> ihren Hauptwohnsitz zuständigeBezirksverwaltungsbehörde zu kontaktieren. Diese sind:Magistrat der Stadt Salzburg, Sozialamt Bezirkshauptmannschaft Salzburg­St.-Julien-Straße 20Umgebung5020 Salzburg Gruppe SozialesTel. +43 662 8072 3211Karl-Wurmb-Straße 175020 SalzburgE-Mail: sozialamt@stadt-salzburg.atTel. +43 662 8180-0Fax 0662 / 8180-5719E-Mail: bh-sl@salzburg.gv.atBezirkshauptmannschaft HalleinBezirkshauptmannschaft St. Johann imGruppe SozialesPongauSchärfplatz 2Gruppe Soziales5400 Hallein Hauptstraße 1Tel. + 43 06245 796-05600 St. Johann im PongauFax 06245 / 796-6019 Tel. + 06412 6101-0E-Mail: bh-hallein@salzburg.gv.at Fax 06412 / 6101-6219E-Mail: bh-st-johann@salzburg.gv.atBezirkshauptmannschaft TamswegBezirkshauptmannschaft Zell am SeeGruppe SozialesGruppe SozialesKapuzinerplatz 1 Stadtplatz 15580 Tamsweg5700 Zell am SeeTel. +43 6474 / 6541-0Tel. +43 6542 760-0Fax + 43 6474 / 6541-6519E-Mail: bh-tamsweg@salzburg.gv.atFax +43 6542 / 760-6719E-Mail: bh-zell@salzburg.gv.at31


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!Land KärntenSpezielle Fördermaßnahmen <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> Studierende sind nicht vorgesehen. Wiealle anderen Menschen mit Behinderung können auch <strong>behinderte</strong> Studierende,soweit ein Bedarf bezüglich der angebotenen Leistungen besteht <strong>und</strong> dieVoraussetzungen vorliegen, die Leistungen nach dem KärntnerChancengleichheitsgesetz in Anspruch genommen werden.Nähere Informationen über die Behindertenhilfe sind zu finden unterhttps://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrK&Gesetzesnummer=20000218Land VorarlbergEs gibt keine speziellen <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong>Studierende. Im Bedarfsfall werden entsprechende Entscheidungen getroffen.Land WienDer Fonds Soziales Wien erfüllt als Träger der Behindertenhilfe eine Reihe anLeistungen im Rahmen des Wiener Chancengleichheitsgesetzes. Weiter könnenZuschüsse <strong>für</strong> freiwillige Leistungen gewährt werden. Das gesamteLeistungsspektrum inklusive Voraussetzungen, Höhe der <strong>Förderungen</strong> u.v.m. sindunter http://www.fsw.at/behinderung/ zu finden.Einige Leistungen, die teilweise vor allem Studierenden zugutekommen, werden inder Folge beschrieben:Bildungsbeihilfe nach der SchulpflichtStudierende mit Sinnesbehinderung <strong>und</strong> Hauptwohnsitz in Wien können (nach derSchulpflicht bis zum vollendeten 35. Lebensjahr) zur Abdeckung derbehinderungsbedingten Mehrkosten, z.B. Anfertigung von Mitschriften <strong>und</strong>Kopien, eine Bildungsbeihilfe beim Fonds Soziales Wien beantragen. Dermaximale Kostenzuschuss beträgt derzeit € 476,- brutto/Monat. Der Kostenträgerist der Fonds Soziales Wien.Es sind folgende Nachweise/Dokumente zu erbringen:• Nachweis der Behinderung: ärztliche Bef<strong>und</strong>e oder Behindertenpass(Zusatzeintragung)• Staatsbürgerschaft: Österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellungim Sinne des § 4 Chancengleichheitsgesetz Wien (z.B. Asylberechtigte,Angehörige von EU- oder EWR-Staaten oder Schweiz, wenn sieerwerbstätig sind, auch in besonderen Härtefällen etc.)• Studienerfolg im letzten Studienjahr• Nachweis über die Mittelverwendung32


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!Gehörlose Studierende mit Hauptwohnsitz in Wien können (ab dem 15.Lebensjahr bis zum vollendeten 35. Lebensjahr) die Dolmetschleistung <strong>für</strong>Bildungszwecke zur Übersetzung der vorgetragenen Lehrinhalte durchGebärdendolmetscherinnen <strong>und</strong> Gebärdendolmetscher beim Fonds Soziales Wienbeantragen. Der maximale Kostenzuschuss beträgt derzeit € 5.000 brutto/Jahr. DerKostenträger ist der Fonds Soziales Wien.Es sind folgende Nachweise/Dokumente zu erbringen:• Nachweis der Behinderung: ärztliche Bef<strong>und</strong>e oder Behindertenpass(Zusatzeintragung)• Staatsbürgerschaft: Österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellungim Sinne des § 4 Chancengleichheitsgesetz• Studienerfolg im letzten StudienjahrMobilitätstrainingBlinde oder hochgradig sehbeeinträchtigte Menschen (Nachweis der Behinderung:ärztliche Bef<strong>und</strong>e oder Behindertenpass mit Zusatzeintragung) können sich mitHilfe von Mobilitätstrainerinnen/-trainern das sichere Zurücklegen von Wegen <strong>und</strong>die Benützung von Hilfsmitteln wie Stöcken erarbeiten. Bei der Suche nachTrainerinnen <strong>und</strong> Trainern geben der BSVÖ (Blinden- <strong>und</strong> Seh<strong>behinderte</strong>nverbandÖsterreich- www.oebsv.at) <strong>und</strong> die ÖBW (Österreichische Blindenwohlfahrt –www.oebw.at). Die Mobilitätstrainerinnen/-trainer schicken einenKostenvoranschlag an den Fonds Soziales Wien (das Antragsformular ist auf derWebseite des FSW unter Downloads zu finden). Voraussetzung ist dieösterreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung im Sinne des § 4Chancengleichheitsgesetz Wien. Zuständiger Kostenträger ist das B<strong>und</strong>essozialamt,subsidiär der Fonds Soziales Wien.Wiener Linien – gehörlose PersonenVöllig gehörlose österreichische Staatsbürgerinnen/-bürger bzw. Personen, die imSinne des § 4 Chancengleichheitsgesetz Wien gleichgestellt sind, können vomFonds Soziales Wien 50 % der Jahreskarte der Wiener Linien bezuschusstbekommen, sofern sie ihren Hauptwohnsitz in Wien haben <strong>und</strong> ein gewissesEinkommen nicht überschreiten (das Antragsformular ist auf der Webseite desFSW unter Downloads zu finden). Der Nachweis der Behinderung ist durchärztliche Bef<strong>und</strong>e oder den Behindertenpass (Zusatzeintragung) zu erbringen. Derzuständige Kostenträger ist der Fonds Soziales Wien.33


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!Wiener Linien – sehbeeinträchtigte PersonenSehbeeinträchtigte Personen (EU-Bürgerinnen/-Bürger oder aufrechtemAufenthaltstitel) mit der Diagnose Blindheit bzw. hochgradige Sehbehinderungnach der Verordnung zum BPGG (B<strong>und</strong>espflegegesetz) bzw. WPGG (WienerPflegegeldgesetz) <strong>und</strong> mit Hauptwohnsitz in Wien erhalten kostenlos eine von derStadt Wien subventionierte Jahreskarte <strong>für</strong> das öffentliche Verkehrsnetz Wien. Beiblinden Personen wird darüber hinaus auf der Jahreskarte vermerkt, dass eineBegleitperson kostenlos mitfahren kann. Als Nachweis der Behinderung gilt eineBestätigung über Pflegegeldbezug aufgr<strong>und</strong> von Blindheit bzw. einer hochgradigenSehbehinderung oder Behindertenpass. Zuständiger Kostenträger ist der FondsSoziales Wien, die Ausstellung der Karte erfolgt jedoch im K<strong>und</strong>enzentrumErdberg der Wiener Linien.Persönliche AssistenzDie Pflegegeldergänzungsleistung <strong>für</strong> Persönliche Assistenz ist eine finanzielleDirektleistung an Menschen mit schwerer Körperbehinderung, die damitgleichberechtigt <strong>und</strong> selbstbestimmt am Leben teilzunehmen <strong>und</strong> so leben könnenwie alle anderen auch. Sie umfasst alle behinderungsbedingt notwendigen Hilfe<strong>und</strong>Unterstützungsleistungen, die <strong>für</strong> den Alltag erforderlich sind. Auch Personen,die in Ausbildung stehen oder eine solche anstreben, können um diese Leistungansuchen. Nähere Informationen über Voraussetzungen <strong>und</strong> Leistungen sind unterhttp://behinderung.fsw.at/unterstuetzung_im_alltag/pflegegeldergaenzungsleistung.htmlabrufbar. Weitere Informationen (auch in den einzelnen B<strong>und</strong>esländern) sind in denunten angegebenen Servicestellen erhältlich.In Wien bedarf es einer Antragstellung über den Fonds Soziales Wien.Die Träger sind die WAG-Assistenzgenossenschaft <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> Menschen ausWien, Niederösterreich <strong>und</strong> Burgenland. Auch in den anderen B<strong>und</strong>esländernkönnen Menschen mit Behinderung Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz inAnspruch nehmen. Ansprechpartner sind die Assistenzservicestellen des jeweiligenB<strong>und</strong>eslandes.34


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!BASIS: Büro <strong>für</strong> Assistenz,Information & Servicehttp://www.basis.co.atSelbstbestimmt Leben Innsbruckhttp://www.selbstbestimmt-leben.atBeratungs-, Mobilitäts- <strong>und</strong>Kompetenzzentrum (BMKz)http://www.bmkz.uni-klu.ac.at/Selbstbestimmt-Leben-Initiative OÖhttp://www.sli-ooe.at/BIZEPS: Zentrum <strong>für</strong>Selbstbestimmtes Lebenhttp://www.bizeps.or.at/Selbstbestimmt Leben Initiative Wienhttp://www.selbstbestimmtleben.at/ISI: Initiative Soziale Integrationhttp://www.isi-graz.atSteirische Assistenzgenossenschaftwww.soziales.steiermark.at/cms/beitrag/10730869/10024850/Miteinander GmbHhttp://www.miteinander.comWAG: WienerAssistenzgenossenschaftWAG - Assistenzgenossenschaft WienPersönliche Assistenz GmbHhttp://www.persoenliche-assistenz.netWAG - AssistenzgenossenschaftNiederösterreichReiz: Selbstbestimmt LebenVorarlberghttp://www.reiz.atKontaktperson BurgenlandMag. a Karin Ofenbeckk.ofenbeck@wag.or.at35


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!IV. Fördermaßnahmen von Sozialversicherungs- <strong>und</strong>PensionsversicherungsanstaltenDie Sozialversicherungsträger sind nach dem AllgemeinenSozialversicherungsgesetz (ASVG) eingerichtet <strong>und</strong> hinsichtlich der Verwendungvon Mitteln an die gesetzlichen Vorgaben geb<strong>und</strong>en. Leistungen werden beiVorliegen eines Versicherungsfalles aus der Kranken-, Unfall- <strong>und</strong>Pensionsversicherung erbracht <strong>und</strong> gelten <strong>für</strong> alle Versicherten <strong>und</strong> derenAngehörige im gleichen Maße. Generell ist zu sagen, dass keine gesondertefinanzielle Förderung nach dem ASVG vorgesehen ist.Von einzelnen Sozialversicherungsträgern gibt es Rückmeldungen, in denen aufMöglichkeiten in Härtefällen (nicht nur <strong>für</strong> Studierende) hingewiesen wird <strong>und</strong> diezwecks Orientierung hier aufgenommen werden.Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA)In der Krankenversicherung erbringt die BVA <strong>für</strong> anspruchsberechtigte PersonenHilfsmittel wie adaptierte Rollstühle, Hörgeräte <strong>und</strong> bestimmteBildschirmlesegeräte als Pflichtleistung.Zusätzlich kann die BVA Leistungen aus dem Unterstützungsfonds erbringen,wenn infolge Krankheit oder Gebrechen finanzielle Belastungen entstehen, dienach Gesetz oder Satzung nicht oder nur in unzureichendem Ausmaß übernommenwerden dürfen, bei denen aber ein Zusammenhang mit den Aufgaben der BVAbesteht. Unterstützt wird etwa die Anschaffung einer <strong>behinderte</strong>nspezifischenComputeranalage einer/eines seh<strong>behinderte</strong>n Menschen, soweit mit dieser Anlagedie Schul- oder Berufsausbildung ermöglicht oder erleichtert werden soll,Funkanlagen oder Lesekameras. Diese Leistungen werden freiwillig erbracht <strong>und</strong>die Einrichtungen der staatlichen Sozial- <strong>und</strong> Behindertenhilfe dürfen nicht überdas unbedingt erforderliche Maß hinaus entlastet werden. Die Unterstützungenbzw. deren Höhe sind von den finanziellen Verhältnisse der Anspruchsberechtigtenabhängig <strong>und</strong> auch betragsmäßig beschränkt. Die BVA stimmt Entscheidungenüber Unterstützungen mit den Einrichtungen der staatlichen Behindertenhilfe ab,falls eine Kostenbeteiligung dieser Stellen denkbar ist. In der Regel ist vorAnträgen an den Unterstützungsfonds eine Vorableistung der/desAnspruchsberechtigten notwendig.Zusätzlich bewirkt eine erhöhte Familienbeihilfe in der Regel die Befreiung vomKostenanteil von Heilbehelfen <strong>und</strong> Hilfsmitteln (Selbstbehalt). Ebenso könnte derBezug der erhöhten Familienbeihilfe nach Prüfung der weiteren36


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!Anspruchsvoraussetzungen die Anspruchsberechtigung über das 27. Lebensjahrhinaus (Anerkennung der Angehörigeneigenschaft infolge Krankheit oderGebrechens vorliegender Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbslosigkeit) verlängern.Die Gewährung von Leistungen ist von der konkreten Leistungssituation abhängig.Es empfiehlt sich daher die vorherige Kontaktaufnahme mit den Landesstellen bzw.Außenstellen:http://www.gpf.at/handbuch/2012/content/mitversicherungvonangehrigen-2.htmDurch die Wahl der b<strong>und</strong>esweit einheitlichen BVA-Telefonnummer wird manautomatisch in das jeweilige Servicecenter der zuständigen Landes- bzw.Außenstelle verb<strong>und</strong>en. Informationen:http://www.bva.at/portal27/portal/bvaportal/channel_content/cmsWindow?action=2&p_menuid=6600&p_tabid=6Versicherungsanstalt <strong>für</strong> Eisenbahnen <strong>und</strong> BergbauIn Härtefällen können sich die Versicherten (alle, nicht nur <strong>behinderte</strong> Studierende)an den Leistungs- <strong>und</strong> Unterstützungsausschuss dieser Anstalt wenden. Diesergewährt Unterstützungen aus den jeweiligen Unterstützungsfonds der Kranken-,Unfall- <strong>und</strong> Pensionsversicherung, wodurch in begründeten Einzelfällen sozialeHärten abgefedert werden sollen.Gebiets<strong>kranke</strong>nkasseEine Befreiung von der Kostenbeteiligung bei Heilbehelfen <strong>und</strong> Hilfsmitteln <strong>für</strong><strong>behinderte</strong> Studierende, die ohne Rücksicht auf das Lebensalter Anspruch auf dieerhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 bis 7 desFamilienlastenausgleichsgesetzes 1967 haben, ist vorgesehen (§ 137 Abs. 4 lit. aAllgemeines Sozialversicherungsgesetz). Ebenso können <strong>behinderte</strong> Studierende,die infolge Krankheit oder Gebrachen erwerbsunfähig sind, beitragsfrei bei denEltern mitversichert werden, wenn <strong>und</strong> solange es die Krankheit erfordert (§ 123Abs. 4 Z. 2 lit. a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz).PensionsversicherungsanstaltEs werden keine direkten finanziellen <strong>Förderungen</strong> vergeben. Die in der Folgeangeführten Bestimmungen treffen selbstverständlich auch auf Studierende zu:Menschen mit einer hochgradigen Sehbehinderung, mit Bewegungsbehinderungen,Blinde etc. können monatlich Pflegegeld erhalten. Dieses soll dazu verwendet, umKosten <strong>für</strong> Pflege, Assistenz <strong>und</strong> sonstige Hilfeleistungen teilweise abzudecken.37


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!Das Pflegegeld wird abgestuft nach Art der Behinderung <strong>und</strong> Höhe desfestgestellten Pflegebedarfs in sieben Stufen zuerkannt. Für die Einstufung ist einärztliches Sachverständigengutachten (eventuell unter Zuziehung von Personen ausdem gehobenen Ges<strong>und</strong>heits-/Pflegedienst) erforderlich. Pflegende Angehörigekönnen als Vertrauenspersonen bei der Begutachtung anwesend sein.Nähere Informationen über die Voraussetzungen, Einstufung <strong>und</strong> Antragsstellungunter (diese Informationen werden durch die Pensionsversicherungsanstaltqualitätsgesichert)http://www.help.gv.at/Content.Node/36/Seite.360511.html38


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!V. Fördermaßnahmen weiterer öffentlicher <strong>und</strong> privaterOrganisationenVerein T.I.W. (Verein <strong>für</strong> Training, Integration &Weiterbildung)Der Verein bietet zwar keine Förderung in finanzieller Hinsicht an, im Rahmen desProjektes wirtschaft integriert ist auch eine Unterstützung <strong>für</strong> Studierende möglich.Dieses Projekt bietet Arbeitsassistenz <strong>für</strong> benachteiligte Jugendliche <strong>und</strong> jungeMenschen mit Behinderung <strong>und</strong> wird vom B<strong>und</strong>essozialamt gefördert. Ziel ist dieOrganisation von regulären Lehrstellen, Ausbildungsplätzen im Bereich derIntegrativen Berufsausbildung, Arbeitsplätzen sowie Praktikumsmöglichkeiten.Kontakt: Margaretenstr. 166, 1. Stock/109 1050 Wien Tel.: 01/ 879 15 56 Fax: 01/ 879 15 56 40 office@verein-tiw.atDie Wiener Volkshochschulen (VHS Wien)Alle Standorte <strong>und</strong> Programme sind zu finden unterhttp://www.vhs.at/volkshochschulen.htmlAlle Informationen zur Barrierefreiheit von Standorten sind zu finden unterhttp://www.vhs.at/992.html.Die VHS Wien bietet ein umfangreiches Bildungsprogramm zu sozial verträglichenPreisen. Mit leistbaren, von der Stadt Wien geförderten Kursgebühren <strong>und</strong>zusätzlichen Ermäßigungen <strong>für</strong> sozial schwache Gruppen, will die VHS Wienmöglichst vielen Wienerinnen <strong>und</strong> Wienern einen offenen Zugang zu Bildung zuermöglichen. Dieser offene Zugang umfasst auch die Barrierefreiheit der VHSWien. Der Großteil der Standorte ist durch Rampen, Lifte oder Treppenliftebarrierefrei zugänglich. Bei einigen Standorten, die noch nicht barrierefreizugänglich sind, ist ein entsprechender Umbau in Planung.Zusätzlich gibt es soziale Ermäßigungen <strong>für</strong> Mobil-Pass-Besitzerinnen/-Besitzer<strong>und</strong> <strong>für</strong> Menschen mit einem geringen Einkommen nach den Richtlinien derWiener Mindestsicherung. Für diese Gruppen stehen Kontingentplätze um nur 1Euro pro Unterrichtseinheit zur Verfügung. Die Förderprogramme sollen jenenMenschen zugutekommen, die gerne am Angebot teilnehmen möchten, es sich aberzum regulären Preis nicht leisten können.39


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!Begünstigte Personen <strong>für</strong> soziale Ermäßigungen• Wiener MobilpassBegünstigt werden Personen mit einem gültigen Mobilpass der Stadt Wien.Nähere Informationen <strong>und</strong> das Antragsformular sind zu finden unterhttp://www.wien.gv.at/amtshelfer/ges<strong>und</strong>heit/ges<strong>und</strong>heitsrecht/ausweise/mobilpass.html• Wiener MindestsicherungBegünstigt werden Wienerinnen/Wiener mit einem schriftlich erklärtengeringen Einkommen.Interessant ist das Angebot <strong>für</strong> Studierende, die die Studienberechtigungsprüfungoder Berufsreifeprüfung ablegen möchten (<strong>und</strong> auch zum begünstigtenPersonenkreis zählen).FHWien der WKWDie FHWien der WKW vergibt keine finanziellen <strong>Förderungen</strong>. Es werden auchkeine Assistenzleistungen (Begleit- oder Abholdienste, Hilfe bei Mitschriften u.Ä.)bereitgestellt.Behinderte <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende werden durch folgende Maßnahmenunterstützt:Bauliche MaßnahmenDas Campusgebäude ist <strong>behinderte</strong>ngerecht <strong>und</strong> barrierefrei zugänglich. DieLehrsäle sowie die Bibliothek <strong>und</strong> die Institutsbereiche sind auch mit dem Rollstuhlproblemlos erreichbar. Vom Erdgeschoß führt eine Rampe in den ersten Stock. DieLifte sind rollstuhltauglich <strong>und</strong> mit einer barrierefreien Bedienleiste versehen. DieEingangstüren des Gebäudes öffnen sich automatisch, bei der Bibliothek sowiebeim Audimax sind elektronische Türöffner angebracht. Das Audimax verfügt überspezielle Rollstuhlplätze. In allen Stockwerken sind Behinderten-WCs vorhanden.Lehr- <strong>und</strong> LernformenE-Learning wird seit 2006 angeboten, zum Einsatz kommt dabei die E-LearningPlattform MOODLE. MOODLE ist das weltweit am weitesten verbreiteteLernmanagementsystem, das von über 50.000 Bildungseinrichtungen <strong>und</strong>Unternehmen zu Lehr- <strong>und</strong> Lernzwecken eingesetzt wird. Es dient auch zurUnterstützung unterschiedlicher administrativer <strong>und</strong> organisatorischer Aufgaben.Jede Lehrveranstaltung ist auf dieser E-Learning Plattform abgebildet <strong>und</strong>ermöglicht neben unterstützenden Funktionen (z.B. Upload von unterschiedlichenLehrmaterialien) auch didaktischen Einsatz (z.B. durch Kommunikation zwischenStudierenden <strong>und</strong> Lehrenden, Diskussionsforen, Abgabe von schriftlichen Arbeiten,40


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!Kontakt:Öffnungszeiten der Bildungsberatung: Do 18.00 – 20.00 Fr 9.00 – 12.00 Terminvereinbarungen & weitere Informationen: bildungsberatung@polycollege.atAdresse der Bildungsberatung: 1050 Wien, Siebenbrunnengasse 37 www.polycollege.ac.at/index.php?id=55Informationen <strong>und</strong> Kontaktaufnahme auch unter:www.voegs.at; E-Mail: info@voegs.atHilfsgemeinschaft der Blinden <strong>und</strong> Sehschwachen ÖsterreichsEs gibt derzeit keine speziellen finanziellen Fördermaßnahmen <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong>Studierende. Es ist jedoch ein Antrag an den Notfallfonds der Hilfsgemeinschaftmöglich. Voraussetzung ist die ordentliche Mitgliedschaft (diese ist kostenlos, derNachweis des Grades der Sehbeeinträchtigung ist erforderlich). DieFördermaßnahmen richten sich nach den Erfordernissen der/des Studierenden.Besonders zu beachten ist der Grad der Sehbeeinträchtigung <strong>und</strong> die Bedürftigkeit.Kontakt:1200 Wien, Jägerstraße 36 Tel.: +43-1-330 35 45 – 17 Mobil: 0665/14 55 482 Fax: +43 -1-330 35 45 – 11 Nähere Informationen sind unter http://www.hilfsgemeinschaft.at abrufbar.ABAk – Arbeitsassistenz <strong>für</strong> AkademikerInnen mit Behinderung<strong>und</strong>/oder <strong>chronisch</strong>er ErkrankungABAk vergibt keine direkten finanziellen <strong>Förderungen</strong>, es wird jedoch Betreuungzwecks Jobsuche angeboten. Diese kann jede/jeder erhalten, der einen in Österreichanerkannten Abschluss einer Universität, Fachhochschule, Sozial- oderPädagogischen Akademie hat, wobei mindestens ein Bachelor Voraussetzung ist,<strong>und</strong> ihre/seine Behinderung durch einen Behindertenpass, einen Feststellbescheidoder ein ärztliches Attest zum Nachweis der Behinderteneigenschaft belegen kann.Der Grad der Behinderung muss von 50% (in Ausnahmefällen 30%) betragen. DerBeratungszeitraum beträgt sechs Monate <strong>und</strong> umfasst Unterstützung bei derErstellung der Bewerbungsunterlagen, Interview- <strong>und</strong> Bewerbungstraining,Erarbeiten eines persönlichen Qualifikationsprofils sowie kompetente Begleitung<strong>und</strong> Beratung bei der Arbeitssuche.43


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!Kontakt:1120 Wien, Meidlinger Hauptstraße 51-53/2/5a Telefon: +43-1-5139669 - 12 Fax: +43-1-5139669 – 222 E-Mail: rita.saadain@abak.atNähere Informationen sind unter www.abak.at abrufbar.Arbeiterkammer WienDie Förderung wendet sich an alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Mitgliedder AK Wien sind (dazu zählen u.a. auch Arbeitslose,Notstandshilfebezieherinnen/-bezieher, geringfügig Beschäftigte, freieDienstnehmerinnen/Dienstnehmer).Der Bildungsgutschein ist gültig vom 01.01 bis 31.12 des jeweiligenKalenderjahres <strong>und</strong> kann entweder auf einmal oder auf mehrere Kurse aufgeteiltwerden. Er ist jedes Jahr bestellbar.Weiters ist zu beachten, dass der Bildungsgutschein des jeweiligen Kalenderjahres<strong>für</strong> die mit „AK Wien“ gekennzeichneten Kurse eingelöst werden kann. Der AKBildungsgutschein wird nicht in bar ausbezahlt, sondern von der Kursgebührabgezogen. Eine Kursübersicht über alle geförderten Kurse sind unterwww.akwien.at/kurse zu finden.Fördermaßnahmen <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> Studierende erfolgen durch den genanntenBildungsgutschein in der Höhe von Euro 100,- <strong>und</strong> durch geförderte Kursangebotein Kooperation mit WITAF (www.witaf.at) <strong>und</strong> equalizent Schulungs- <strong>und</strong> BeratungGmbH (www.equalizent.com).Kostenlose Auskunft <strong>und</strong> Bestellmöglichkeit gibt es über das Servicetelefon0800/311 311 oder unter http://wien.arbeiterkammer.at/bildungsgutschein bzw. Fax 080020 20 45 unter Bekanntgabe von Name, Adresse <strong>und</strong> Mitgliedsnummer.Wichtig: Die Fördermöglichkeit betrifft nur die AK Wien. Da die B<strong>und</strong>esländer in ihrer Fördermöglichkeit vollkommen autonom sind, können die <strong>Förderungen</strong> differieren. ÖH-SozialfondsFür alle Studierenden, die Mitglied der Österreichischen Hochschülerinnen- <strong>und</strong>Hochschülerschaft (ÖH) sind <strong>und</strong> sich in einer besonderen finanziellen Notlagebefinden, besteht die Möglichkeit eine einmalige Unterstützung aus diesemSozialfonds zu erhalten. Diese Notlagen können entstanden sein durch plötzlicherhöhte Wohnkosten, Kosten <strong>für</strong> das Studium, Ausgaben <strong>für</strong> Versorgung <strong>und</strong>44


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!Betreuung von eigenen Kindern, einmalige Ausgaben <strong>für</strong> medizinischeBehandlungen oder andere Notsituationen, die unverschuldet entstanden sind.Voraussetzungen <strong>für</strong> eine Unterstützung aus einem der Fonds sind, dass der oderdie Studierende im Sinne der Richtlinien sozial bedürftig ist, nicht bei den Elternwohnt, keine Studienbeihilfe bezieht <strong>und</strong> einen ausreichenden Studienerfolgnachweist.Wichtig ist, dem Antrag alle notwendigen Unterlagen (in Kopie) beizulegen, dannkann die Bearbeitung schneller erfolgen. Unvollständige Anträge werden nichtbearbeitet.Der Antrag ist an das Sozialreferat der B<strong>und</strong>es-ÖH, Taubstummengasse 7-9,4. Stock, 1040 Wien zu richten. Die Mittel <strong>für</strong> diesen Sozialfonds werden zu jeeinem Drittel von der B<strong>und</strong>esvertretung der ÖH, dem B<strong>und</strong>esministerium <strong>für</strong>Wissenschaft <strong>und</strong> Forschung <strong>und</strong> der Hochschülerinnen- <strong>und</strong> Hochschülerschaftder Universität/Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule gestellt, an derder/die Studierende inskribiert ist. Bei Fragen kann man sich an das Sozialreferatan der jeweiligen Hochschulinstitution wenden oder man kann eine E-Mail ansozialfonds@oeh.ac.at schreiben. Die Sozialfondsbetreuerin der B<strong>und</strong>es-ÖH ist immerDienstag <strong>und</strong> Donnerstag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr unter der Telefonnummer01 3108880-22 erreichbar.Sozialfonds <strong>für</strong> Studierende mit BehinderungSeit 1. Jänner 2009 gibt es die Möglichkeit <strong>für</strong> Studierende mit Beeinträchtigungebenfalls einen Antrag an den Sozialfonds der ÖH zu stellen. In diesem Rahmenkönnen Zusatzkosten <strong>für</strong> das Studium unter folgenden Bedingungen unterstütztwerden:• Für Studierende, die zu mindestens 50 Prozent behindert sind, gewährtdie Österreichische Hochschülerinnen- <strong>und</strong> Hochschülerschaft besondere,auf die Bedürfnisse abgestellte, ideelle <strong>und</strong> materielle Unterstützung. DieInformation <strong>und</strong> Beratung erfolgt im Zusammenwirken mit denBehindertenbeauftragten <strong>und</strong> den Hochschülerinnen- <strong>und</strong>Hochschülerschaften an den jeweiligen Universitäten• Für Studierende, die zumindest 50 Prozent behindert sind, <strong>und</strong> <strong>für</strong> welche dieTeilnahme an Lehrveranstaltungen mit erheblichem finanziellemMehraufwand verb<strong>und</strong>en ist, kann die Österreichische Hochschülerinnen<strong>und</strong>Hochschülerschaft nach Maßgabe der Richtlinien <strong>und</strong> der vorhandenenMittel finanzielle Unterstützungen gewähren• Die Unterstützung erfolgt durch Übernahme der <strong>für</strong> die im Rahmen desStudiums entstehenden Mehrkosten bis höchstens € 4.000,- pro Studienjahr45


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!• Die Gewährung einer Unterstützung setzt die Beantragung sämtlicher <strong>für</strong>diese Zwecke vorgesehenen möglichen Unterstützungen durch andere primärzuständige Einrichtungen oder Gebietskörperschaften (B<strong>und</strong>essozialamt,Ämter der Landesregierungen) voraus. Die Bestimmungen über dieErmittlung der sozialen Bedürftigkeit finden keine Anwendung. Von anderenEinrichtungen gewährte Unterstützungen sind auf die Unterstützung derÖsterreichische Hochschülerinnen- <strong>und</strong> Hochschülerschaft anzurechnen. BeiUnterstützungen im Voraus ist ein entsprechender FinanzierungsplanvorzulegenAntragsformulare findet man unter:http://www.oeh.ac.at/#/studieren-leben/soziales-<strong>und</strong>-geld/oeh-sozialfonds/An den 21 öffentlich-rechtlichen Universitäten gibt es ebenfalls einenSozialfonds/Sozialtopf. Über die Vergabemodalitäten informiert das Sozialreferatder ÖH an der jeweiligen Universität.Weitere Fonds der ÖHFür den Wohnkostenfonds <strong>und</strong> den Kinderfonds gelten ähnliche Kriterien wie beimSozialfonds. Die Sozialbroschüre der ÖH – wie auch andere ÖH-Broschüren – istabrufbar unterhttp://www.oeh.ac.at/#/informationnews/downloads-bestellen/broschueren-downloads/R<strong>und</strong>funkgebührenbefreiung, Zuschuss zum Fernsprechentgelt <strong>und</strong>Befreiung von der ÖkostrompauschaleEs werden zwar keine direkten finanziellen <strong>Förderungen</strong> vergeben, aber beisozialer <strong>und</strong>/oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit kann eine Befreiung von denR<strong>und</strong>funkgebühren beantragt werden. Aber auch die Zuschussleistung zumFernsprechentgelt (ehemals Befreiung von der Telefongr<strong>und</strong>gebühr) <strong>und</strong> dieBefreiung von der Ökostrompauschale werden über die GIS Gebühren Info ServiceGmbH durchgeführt. Nähere Informationen sind abrufbar unterhttps://www.gis.at/service/befreiung-r<strong>und</strong>funk/Österreichische B<strong>und</strong>esbahnen (ÖBB)Die nachstehend angeführten Vorteilskarten der Österreichischen B<strong>und</strong>esbahnen(ÖBB) gelten nicht nur <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong>e <strong>kranke</strong> Studierende, sind aberindirekt eine Förderung auch <strong>für</strong> diese Personengruppe:46


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!ÖBB VORTEILScard BlindDie VorteilScard Blind der Österreichischen B<strong>und</strong>esbahnen (ÖBB) kostet € 18,90<strong>und</strong> gilt ein Jahr ab Ausstellung.Das ausgefüllte Formular <strong>für</strong> die Erstausstellung der VC Blind kann bei folgendenAusgabestellen abgegeben werden:• Blinden- <strong>und</strong> Seh<strong>behinderte</strong>nverband Österreich• Hilfsgemeinschaften der Blinden <strong>und</strong> Sehschwachen Österreichs• sowie bei jeder Verkaufsstelle der ÖBBBerechtigungsvoraussetzung:• Bezug mindestens der Pflegegeldstufe 3 aufgr<strong>und</strong> der Sehbehinderung oder• der Eintrag im Behindertenpass vom B<strong>und</strong>essozialamt „stark sehbehindert“oder „blind“Für die Neuausstellung einer VORTEILScard Blind ist KEIN Foto erforderlich. Besonderheiten: 50 Prozent Ermäßigung <strong>für</strong> Inhaber der VORTEILScard Blind – auch am Fahrkartenschalter bzw. beim Zugbegleiter. Dies gilt gr<strong>und</strong>sätzlich auch <strong>für</strong> Fahrten mit dem ÖBB-Postbus! Um das Reisen <strong>für</strong> Sehschwache oder Blinde zu erleichtern, bieten die ÖBB ein besonderes Service an. Für diese Personengruppe werden eine Begleitperson <strong>und</strong>/oder ein Führh<strong>und</strong> unentgeltlich befördert. Nähere Informationen findet man unter http://www.oebb.at/de/Ermaessigungskarten/VORTEILScard/index.jspÖBB VORTEILScard SpezialMit dieser Vorteilscard der Österreichischen B<strong>und</strong>esbahnen (ÖBB), die € 19,90kostet, reisen Personen mit Mobilitätseinschränkung im Netz der ÖBB zumSparpreis. Sie gilt ein Jahr ab Ausstellung.Für Personen, die eine Ausgleichs- oder Ergänzungszulage beziehen, besteht dieMöglichkeit, diese Vorteilscard gratis mit einer Gültigkeit von 5 Jahren zu erhalten.Berechtigungsvoraussetzungen <strong>und</strong> Bezug• über den Grad der Behinderung von mindestens 70 % mittels− Behindertenpass gemäß B<strong>und</strong>es<strong>behinderte</strong>ngesetz oder− mit dem Bescheid vom Behinderteneinstellungsgesetz oder− mit dem Bescheid über den Bezug der Versehrtenrente oder47


<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!− Bescheinigung durch das B<strong>und</strong>essozialamt <strong>für</strong>Versorgungsberechtigte nach dem Heeresversorgungsgesetz oder− Bezug der erhöhten Familienbeihilfe gemäßFamilienlastenausgleichsgesetz• Nachweis wo die voraussichtlich dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeitfestgestellt wurde (ohne Prozentangabe),• Bezug eines Pflegegeldes oder einer anderen vergleichbaren Leistung(ohne Prozentangaben) (z.B. Pflegezulage)• Behindertenpass gemäß B<strong>und</strong>es<strong>behinderte</strong>ngesetz mit den Vermerk "derInhaber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach demB<strong>und</strong>es<strong>behinderte</strong>ngesetz in Anspruch nehmen“ eingetragen hat.• Für Bürger anderer Staaten ist die Vorteilscard Spezial dann auszustellen,wenn ein amtlicher Ausweis vorgelegt wird, der dem Inhalt nach demBehindertenpass § 40 des B<strong>und</strong>es<strong>behinderte</strong>ngesetzes entspricht. DiesesDokument muss folgende Mindestangaben enthalten:− Vorname, Name− Wohnort− Geburtsdatum− Angaben/Grad der Behinderung von mindestens 70 %Der Bestellschein <strong>für</strong> die VORTEILScard Spezial ist über die Homepage der ÖBBwww.oebb.at/de/Ermaessigungskarten/VORTEILScard/VORTEILScard_Spezial/index.jspoder am Bahnschalter erhältlich.Besonderheiten:Ermäßigung mit dem ÖBB-Postbus, wenn diese im jeweiligenVerkehrsverb<strong>und</strong>tarif vorgesehen ist. Blinde, Rollstuhlfahrer,Schwerkriegsbeschädigte oder Personen, die in ihrem ÖsterreichischenBehindertenpass den Vermerk "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson"eingetragen haben, können zum persönlichen Assistenzbedarf – unabhängig voneiner vorhandenen VORTEILScard – eine Begleitperson <strong>und</strong>/oder einen Assistenz-H<strong>und</strong> unentgeltlich mitnehmen, sofern in anderen Tarifbestimmungen nichtsanderes geregelt ist.48


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B<strong>und</strong>esgesetz über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen <strong>und</strong> die Agentur <strong>für</strong> Qualitätssicherung <strong>und</strong> Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG)StF: BGBl. I Nr. 74/2011 (NR: GP XXIV RV 1222 AB 1318 S. 112. BR: 8520 AB 8530 S. 799.) 8. AbschnittOmbudsstelle <strong>für</strong> Studierende§ 31.(1) Für Studierende an hochschulischen Bildungseinrichtungen ist imB<strong>und</strong>esministerium <strong>für</strong> Wissenschaft <strong>und</strong> Forschung eine weisungsfreie Ombuds-,Informations- <strong>und</strong> Servicestelle einzurichten. Unter Studierenden sind im Folgenden auchStudieninteressentinnen <strong>und</strong> -interessenten <strong>und</strong> ehemalige Studierende zu verstehen.(2) Die Ombudsstelle hat die Aufgabe, Informations- <strong>und</strong> Servicearbeit imHochschulbereich zu den von ihr behandelten Themen <strong>und</strong> Fällen zu leisten. Sie hat indiesem Zusammenhang mit den Studierendenvertretungen zu kooperieren <strong>und</strong> regelmäßigdurch Veranstaltungen in Informationsaustausch mit Einrichtungen, die mitStudierendenthemen befasst sind, zu treten.(3) Jede <strong>und</strong> jeder Studierende kann sich zur Information <strong>und</strong> Beratung im Studien-,Lehr-, Prüfungs-, Service- <strong>und</strong> Verwaltungsbetrieb an hochschulischenBildungseinrichtungen an die Ombudsstelle wenden. Jedes solche Anliegen ist von derOmbudsstelle zu behandeln. Der Studierenden oder dem Studierenden <strong>und</strong> derBildungseinrichtung sind das Ergebnis sowie die allenfalls getroffenen Veranlassungenmitzuteilen.(4) Die Ombudsstelle ist berechtigt, Informationen in den von den Studierendenvorgebrachten Angelegenheiten von den jeweiligen Organen <strong>und</strong> Angehörigen derBildungseinrichtungen einzuholen. Die Organe <strong>und</strong> Angehörigen derBildungseinrichtungen sind verpflichtet, der Ombudsstelle Auskünfte in den von ihrbezeichneten Angelegenheiten zu erteilen.(5) Die Ombudsstelle kann den Organen der Bildungseinrichtung beratend zurVerfügung stehen.(6) Die Ombudsstelle ist zur Verschwiegenheit über alle ausschließlich aus ihrerTätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet.(7) Die Ombudsstelle hat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen. DerBericht <strong>für</strong> das jeweils vorangegangene Studienjahr ist bis spätestens 15. Dezember einesjeden Jahres der zuständigen B<strong>und</strong>esministerin oder dem zuständigen B<strong>und</strong>esminister <strong>und</strong>dem Nationalrat vorzulegen. Dieser Bericht ist zu veröffentlichen.


www.bmwf.gv.atB<strong>und</strong>esministerium <strong>für</strong> Wissenschaft <strong>und</strong> Forschung

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