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Stichwort? Förderungen für behinderte und chronisch kranke ...

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<strong>Stichwort</strong>? <strong>Förderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>behinderte</strong> <strong>und</strong> <strong>chronisch</strong> <strong>kranke</strong> Studierende!− Bescheinigung durch das B<strong>und</strong>essozialamt <strong>für</strong>Versorgungsberechtigte nach dem Heeresversorgungsgesetz oder− Bezug der erhöhten Familienbeihilfe gemäßFamilienlastenausgleichsgesetz• Nachweis wo die voraussichtlich dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeitfestgestellt wurde (ohne Prozentangabe),• Bezug eines Pflegegeldes oder einer anderen vergleichbaren Leistung(ohne Prozentangaben) (z.B. Pflegezulage)• Behindertenpass gemäß B<strong>und</strong>es<strong>behinderte</strong>ngesetz mit den Vermerk "derInhaber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach demB<strong>und</strong>es<strong>behinderte</strong>ngesetz in Anspruch nehmen“ eingetragen hat.• Für Bürger anderer Staaten ist die Vorteilscard Spezial dann auszustellen,wenn ein amtlicher Ausweis vorgelegt wird, der dem Inhalt nach demBehindertenpass § 40 des B<strong>und</strong>es<strong>behinderte</strong>ngesetzes entspricht. DiesesDokument muss folgende Mindestangaben enthalten:− Vorname, Name− Wohnort− Geburtsdatum− Angaben/Grad der Behinderung von mindestens 70 %Der Bestellschein <strong>für</strong> die VORTEILScard Spezial ist über die Homepage der ÖBBwww.oebb.at/de/Ermaessigungskarten/VORTEILScard/VORTEILScard_Spezial/index.jspoder am Bahnschalter erhältlich.Besonderheiten:Ermäßigung mit dem ÖBB-Postbus, wenn diese im jeweiligenVerkehrsverb<strong>und</strong>tarif vorgesehen ist. Blinde, Rollstuhlfahrer,Schwerkriegsbeschädigte oder Personen, die in ihrem ÖsterreichischenBehindertenpass den Vermerk "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson"eingetragen haben, können zum persönlichen Assistenzbedarf – unabhängig voneiner vorhandenen VORTEILScard – eine Begleitperson <strong>und</strong>/oder einen Assistenz-H<strong>und</strong> unentgeltlich mitnehmen, sofern in anderen Tarifbestimmungen nichtsanderes geregelt ist.48

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