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Stichwort? Studieren mit Behinderung! - Hochschulombudsmann

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<strong>Stichwort</strong>? <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>!►Familienbeihilfe für <strong>Studieren</strong>de (<strong>mit</strong> <strong>Behinderung</strong>)Da der Anspruch auf die Familienbeihilfe generell für minderjährige Kinderbesteht, hat der Gesetzgeber Einschränkungen für volljährige Kinder festgelegt.Die Zuerkennung der Familienbeihilfe ist nur unter im Gesetz ausdrücklichgenannten Voraussetzungen möglich; die wichtigsten sind:• Berufsausbildung• Fortbildung im erlernten Beruf in einer Fachschule• für Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oderwährend einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vorVollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen <strong>Behinderung</strong>voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zuverschaffen• für Kinder für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung unddem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung (z.B. fürdie Zeit zwischen Matura und nachfolgendem Studium)• für ein Kind für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oderAusbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzungeiner Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zumfrühestmöglichen Zeitpunkt begonnen oder fortgesetzt wird.Ein Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht grundsätzlich längstens bis zurVollendung des 24. Lebensjahres des Kindes. In Ausnahmefällen kann dieFamilienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt werden. Dastrifft dann zu, wenn vor Beendigung des 24. Lebensjahres des Kindes• der Präsenz-Ausbildungs- oder Zivildienst abgeleistet wurde• bei Schwangerschaft bzw. Geburt eines Kindes das Kind erheblichbehindert ist/wird• bei Studien von mindestens 10 Semestern Dauer, wenn es in demKalenderjahr begonnen wurde, in dem das Kind das 19. Lebensjahrvollendet hat (bei Einhaltung der Mindeststudienzeit, bis zumerstmöglichen Studienabschluss)• bei Absolvierung einer freiwilligen Hilfstätigkeit bei einemgemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt <strong>mit</strong> Einsatzstelle im Inland.Für erwerbsunfähige Kinder gibt es keine Altersgrenze, die Familienbeihilfewird ohne altersmäßige Beschränkung ausgezahlt.Beantragt werden kann die Familienbeihilfe für <strong>Studieren</strong>de nur durch dieEltern, da diese vorrangig anspruchsberechtigt sind. Ein eigener Anspruch43

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