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Verein zur Förderung der Rechtswissenschaft (Hrsg ...

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Fakultätsspiegel<br />

che erstrebte Entscheidung. Für das familiengerichtliche Verfahren sah die ZPO<br />

in §§ 620 ff die Möglichkeit einstweiliger Anordnungen in bestimmten familien-<br />

rechtlichen Angelegenheiten <strong>der</strong> freiwilligen Gerichtsbarkeit vor. § 24 Abs. 3<br />

FGG enthielt ganz allgemein die Möglichkeit für das Beschwerdegericht, einst-<br />

weilige Anordnungen im Hinblick auf die angefochtene Entscheidung zu erlassen.<br />

In verschiedenen Einzelbestimmungen des beson<strong>der</strong>en Teils des FGG waren auch<br />

für das erstinstanzliche Verfahren, insbeson<strong>der</strong>e in Angelegenheiten <strong>der</strong> staatli-<br />

chen Fürsorge für schutzbedürftige Personen, vorläufige Maßnahmen o<strong>der</strong> An-<br />

ordnungen verschiedenster Art vorgesehen, so etwa die vorläufige Bestellung ei-<br />

nes Betreuers und die vorläufige Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts<br />

(§ 69 f Abs. 1 FGG), die vorläufige Unterbringung <strong>zur</strong> Vorbereitung eines<br />

Gutachtens über die Betreuungsbedürftigkeit (§ 68b Abs. 4 FGG) o<strong>der</strong> über die<br />

Notwendigkeit einer endgültigen Unterbringungsmaßnahme (§ 70 h FGG). Als<br />

Eilmaßnahme war auch die Möglichkeit anzusehen, die sofortige Wirksamkeit<br />

von Entscheidungen, die ansonsten erst mit Rechtskraft wirksam wurden,<br />

anzuordnen (§§ 53 Abs. 2 S. 1, 64 b Abs. 2 S. 2 FGG).<br />

Schließlich fehlte im FGG auch eine allgemeine Regelung, die ganz grundsätzlich<br />

ähnlich den §§ 938, 940 ZPO die inhaltlichen Möglichkeiten einstweiliger Anord-<br />

nungen umschrieb.<br />

Aus den ganz verschiedenen im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten, im Wege<br />

<strong>der</strong> Eilentscheidung einstweilige o<strong>der</strong> vorläufige Regelungen zu treffen, hat sich<br />

schrittweise 13 und recht zögerlich eine am Ende wohl herrschende Auffassung<br />

zum FGG herausgebildet, dass einstweilige o<strong>der</strong> vorläufige Anordnungen in allen<br />

FGG- Verfahren auch erstinstanzlich immer dann statthaft seien, wenn ein drin-<br />

gendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten des Gerichts deshalb beste-<br />

he, weil bei einem Zuwarten bis <strong>zur</strong> endgültigen Entscheidung bzw. bis zum end-<br />

gültigen Wirksamwerden <strong>der</strong> Entscheidung die Interessen <strong>der</strong> Beteiligten nicht<br />

13 Noch BGHZ 40, 54, 59 hielt eine einstweilige Anordnung in erster Instanz da, wo vom<br />

Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, für nicht möglich.<br />

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